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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2008 E-6601/2006

December 17, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,699 words·~18 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Jun...

Full text

Abtei lung V E-6601/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Juni 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6601/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in C._______ (Nordprovinz), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben zusammen mit seiner Schwester (D._______, N_______; zu ihrem Verfahren vgl. weiter unten O.a) am 9. März 2002 und erreichte die Schweiz am 19. März 2002. Am 20. März 2002 stellte er - zusammen mit seiner Schwester - in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 25. März 2002 wurde der Beschwerdeführer in der damaligen Empfangsstelle E._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am 16. Mai 2002 erfolgte die kantonale Anhörung. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass sich nebst seiner Schwester auch sein Bruder (F._______, N_______; zu seinem Verfahren vgl. weiter unten O.b) sowie ein Onkel (G._______, mit C-Bewilligung) in der Schweiz aufhalten würden. C. Am 4. Juli 2002 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom 27. Juni 2002 Einsicht in die Verfahrensakten. D. Mit Schreiben vom 28. November 2002 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung von Beweismitteln auf, auf welche er anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2002 verwiesen habe. E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 eröffnet. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom E-6601/2006 26. Juni 2003 ein und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 5. August 2003 wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2003 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2003, welche dem Beschwerdeführer am 22. August 2003 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFF an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2008 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Juli 2003 zur Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels an die Vorinstanz. K. Am 26. Mai 2008 hob das BFM die Verfügung vom 26. Juni 2003 teilweise auf und nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. L. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Juni 2008 gewährt, ob er seine Beschwerde nach erfolgter vorläufiger Aufnahme zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer enthielt sich einer Stellungnahme. E-6601/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Mai 2008 wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. dazu oben K.). Die Beschwerde vom 31. Juli 2003 ist daher, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, welche gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen könnten, ist nicht einzugehen. E-6601/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei durch die beiden Schulkollegen H._______ und I._______ in Kontakt mit der LTTE gekommen und habe dieser geholfen, indem er seit dem Jahre 1999 unter anderem Plakate aufgeklebt und bei Leuten Geld gesammelt habe. Am 13. Januar 2001 sei I._______ von der Armee verhaftet worden. Aus Angst, selber auch festgenommen zu werden, habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Tante versteckt, sei indessen dort von der Armee noch am gleichen Tag ebenfalls verhaftet und zu einer Befragung mitgenommen worden, wo er H._______ und I._______ gegenübergestellt worden sei. Nachdem er gesagt habe, dass er die beiden kenne, sei er geschlagen und nach seinen Hilfeleistungen für die LTTE gefragt worden. Zudem sei ihm mit dem Tode gedroht worden, falls er die LTTE weiterhin unterstütze. Am nächsten Tag habe man ihn ins Velanai Armee-Camp gebracht, wo er eine Woche lang festgehalten worden sei. Auch dort sei er befragt und geschlagen worden. Von seinem Schulleiter und vom Dorfvorsteher, welche E-6601/2006 offenbar einen Leiter des Camps bestochen hätten, sei er danach aus dem Camp geholt worden. Sein Vater habe ihn danach nach Jaffna gebracht, um weitere Probleme mit der Armee und der LTTE, welche ihn zum Beitritt aufgefordert habe, zu vermeiden. Via Point Pedro und Trincomalee habe er sich am 7. Juli 2001 von Jaffna nach Colombo begeben, wo er in einer Pension gewohnt habe und in Kontakt mit dem „Tiger“ J._______ gekommen sei. J._______ habe ihm einen Brief und ein Paket zur Aufbewahrung übergeben, mit dem Hinweis, dass sich eine Person nach dem Paket erkundigen werde. Bei einer Polizeikontrolle am 3. August 2001 sei das Paket indessen in der Pension des Beschwerdeführers gefunden worden. Er sei als verdächtige Person verhaftet und zu einem ihm unbekannten Ort mitgenommen worden, wo er misshandelt und nach der Person gefragt worden sei, die ihm das Paket übergeben habe. Nach einem Monat sei er durch die Hilfe des Anwalts K._______ unter Auflage einer monatlichen Meldepflicht freigelassen worden. Zudem sei ihm gesagt worden, dass er immer vorbei kommen müsse, wenn er gerufen werde. Danach habe er indessen die Pension verlassen und habe sich bis zur Ausreise im Haus eines Bekannten seines Vaters aufgehalten. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vom 16. Mai 2002 ein Schreiben des Anwalts K._______ vom 18. März 2002 zu den Akten. 5.2 Zur Begründung seiner Verfügung machte das BFF geltend, die Vorbringen zu den angeblich erlittenen Misshandlungen während der Inhaftierungen sowie zu der Inhaftierung in Colombo als solcher müssten aufgrund widersprüchlicher beziehungsweise nachgeschobener sowie unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft bezeichnet werden. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer denn auch die Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln, welche die Haft belegen würden, nicht befolgt. Seine Vorbringen würden sich sodann ausschliesslich auf die Folgen des Bürgerkriegs in Sri Lanka beziehen und es würden keine besonderen Ereignisse glaubhaft gemacht, die ihn stärker als den grössten Teil der Bevölkerung des Nordens der Insel betroffen hätten. Die geltend gemachte einwöchige Festnahme erreiche ferner die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht. Zudem wäre es ihm – wie vielen anderen Angehörigen der tamilischen Ethnie – möglich gewesen, in oder um Colombo das Ende der Auseinandersetzungen zwischen den Behörden und den Separatistenbewegungen abzuwarten. Dies insbesondere auch, weil er vor seiner Ausreise rund zwei Jahre dort gelebt habe und offensichtlich über Verbindungen E-6601/2006 verfüge. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine Vorbringen zu den geltend gemachten Misshandlungen und Inhaftierungen seien von der Vorinstanz zu Unrecht als unglaubhaft erachtet worden. Bereits bei der Befragung in der Empfangsstelle habe er geltend gemacht, misshandelt worden zu sein. Bei der kantonalen Anhörung habe er diese Ereignisse genauer ausgeführt. Dass er nicht bereits bei der ersten Befragung Details zu den Geschehnissen erzählt habe, liege in der Natur dieser Kurzbefragung. Es seien ihm in der Empfangsstelle denn auch keine Folgefragen zu diesen Misshandlungen gestellt worden. Die bei der einlässlicheren kantonalen Anhörung gemachten Ausführungen seien deshalb nicht als nachgeschoben zu bewerten. In Bezug auf seine Vorbringen zu den Umständen und den Ort seiner Verhaftung in Colombo rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur richtigen und vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei, zumal ihm keine konkreten Fragen dazu gestellt worden seien. Aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung werde ersichtlich, dass er ausführlich und detailliert dargelegt habe, weshalb er sein Heimatland habe verlassen müssen. Auch habe er sich in seinen freien Erzählungen ausführlich zu den Haftumständen (Misshandlungen) und zum Haftort geäussert. Seitens der kantonalen Befragerin sei ihm indessen keine Frage dazu gestellt worden, so dass keine Rede von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung sein könne. Das Fehlen diesbezüglicher Angaben dürfe mithin nicht dazu verwendet werden, ihm zu unterstellen, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bei der kantonalen Anhörung habe er sodann ein Schreiben seines Anwalts abgegeben und sei damit der Aufforderung nachgekommen, die Haft mit Beweismitteln zu belegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich sodann bei seinen als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen nicht um persönliche Nachteile, welche dem Staat nicht zugerechnet werden könnten. Vielmehr stellten sie eine direkte staatliche Verfolgung dar, da die Handlungen von staatlichen Organen ausgegangen seien und diese mit Wissen und Willen der verantwortlichen Regierungsstellen geschehen seien. Er sei geschlagen worden und es sei ihm eine mit Benzin gefüllte Plastiktüte über den Kopf gestülpt worden. Weiter sei er mit Nadeln unter die Fingernägel gestochen worden, an den Beinen aufgehängt, mit Eisenstangen geschlagen und mit Fusstritten traktiert worden, bis er das Bewusstsein verloren habe. Diese erlittenen Misshandlungen sei- E-6601/2006 en als Folter gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu qualifizieren und stellten gleichzeitig eine unmenschliche Behandlung dar, weshalb es sich um ernsthaft Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG handle. Nach seiner Freilassung im September 2001 habe er sich der monatlichen Meldepflicht entzogen, den Wohnort gewechselt und im März 2002 das Heimatland verlassen. Da zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehe, handle es sich um eine aktuelle Verfolgungssituation, wodurch die begründete Furcht, wieder vom Staat verfolgt zu werden, gegeben sei. Da er zudem nach seiner Flucht aus dem Norden auch in Colombo vom Staat verfolgt worden sei, stelle Colombo für ihn keine inländische Fluchtalternative dar. 5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde, beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. 6. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. 6.1 Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach er bereits bei der Befragung in der Empfangsstelle geltend gemacht habe, misshandelt worden zu sein, dass er diese Ereignisse bei der kantonalen Anhörung genauer ausgeführt habe und dass es in der Natur der Kurzbefragung liege, dass er nicht bereits damals Details zu den Geschehnissen erzählt habe, kann zumindest in Bezug auf die geltend gemachte erste Inhaftierung vom Januar 2001 nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich dazu einerseits, dass er - über erlittene Schläge hinausgehende - „Misshandlungen“ lediglich in Bezug auf die zweite, nicht jedoch die erste Inhaftierung zu Protokoll gegeben hat. Andererseits ist festzustellen, dass er auch bei der kantonalen Anhörung keine substanziierten und realitätsnahen Angaben zu den angeblich bei der ersten Inhaftierung erlittenen Misshandlungen zu machen vermochte. Sei- E-6601/2006 ne entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in einsilbigen und wenig konkreten Hinweisen auf angeblich erlittene "Schläge" und dass ihm ein mit Benzin gefüllter Sack über den Kopf gestülpt worden sei, ohne zudem die bei der Kurzbefragung geltend gemachte Morddrohung bei weiterer Unterstützung der LTTE zu wiederholen. Die bei der kantonalen Anhörung neu erwähnte Folterung mit einem benzingetränkten Plastiksack kann daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch in Berücksichtigung des lediglich summarischen Charakters und des beschränkten Beweiswerts des Empfangsstellenprotokolls (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und 12) nicht im Sinne einer Ergänzung den vom Beschwerdeführer in der Kurzbefragung geltend gemachten Schlägen, Befragungen und Morddrohungen zugeordnet werden. Weiter ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei um eine äusserst einschneidende und einprägsame Erfahrung handeln dürfte, welche, wäre sie dem Beschwerdeführer tatsächlich widerfahren, ohne weiteres und ohne Aufforderung bei erster Gelegenheit wenn nicht explizit, so doch zumindest sinngemäss zu Protokoll gegeben würde. 6.2 6.2.1 Aufgrund unsubstanziierter, einsilbiger und stereotyper Vorbringen sind sodann auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte zweite Inhaftierung als unglaubhaft zu erachten. Obwohl zwar fraglich erscheint, ob die ihm von der Vorinstanz vorgeworfene Steigerung in seinen Vorbringen vor dem Hintergrund der bereits zitierten Praxis (EMARK 1993 Nr. 3 und 12) Bestand zu halten vermöchte, vermögen seine Ausführungen in der Rekurseingabe nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen. Die Vorinstanz hat die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen nicht einzig mit einer Steigerung der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet, sondern dazu zutreffend festgehalten, dass sich der Beschweredeführer weder zum Haftort noch zu den Haftumständen näher zu äussern vermochte (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 E. 2 Abschnitt 2). Festzustellen ist dazu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen schwerwiegende und entsprechend einprägsame Ereignisse geltend gemacht hat, aufgrund derer eine individuellere, durch Realkennzeichen geprägte, substanziiertere Schilderung derselben erwartet werden dürfte. Zu keiner anderen Erkenntnis führt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm seitens der Befragerin keine entsprechenden Nachfragen E-6601/2006 gestellt worden seien, zumal nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht begründet dargelegt wird, inwiefern er daran gehindert worden wäre, in seiner freien Erzählung detailliertere und substanziiertere Angaben zu machen. Aus diesen Gründen stösst denn auch die Rüge des Beschwerdeführers einer ungenügenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ins Leere. 6.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass er mit dem Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt K._______ vom 18. März 2002 ein Beweismittel eingereicht habe, welches die geltend gemachte Inhaftierung in Colombo beweise. In diesem Schreiben führt Rechtsanwalt K._______ aus, dass er den Beschwerdeführer seit einiger Zeit kenne, dass dieser von der srilankischen Polizei unter dem Verdacht, in terroristische Aktivitäten involviert zu sein, am 3. August 2001 verhaftet und am 4. September 2001 wieder entlassen worden sei, wobei er während seiner Inhaftierung schwer misshandelt worden sei. Er, Rechtsanwalt K._______, sei informiert worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte, und habe ihn aufgrund der erlittenen Folterungen angewiesen, nie wieder nach Sri Lanka zurückzukehren, zumal sein Leben dort in Gefahr sei. Aufgrund seines lediglich pauschalen und allgemeinen Inhalts und insbesondere vor dem Hintergrund der unglaubhaften eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers ist das eingereichte Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, welches nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung zu belegen. So muss davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt K._______, wäre er tatsächlich in dieser Sache tätig gewesen und hätte den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis geholt, konkretere Angaben zu dessen Inhaftierung und Entlassung hätte machen können. Insbesondere enthält sich der Rechtsanwalt jeglicher Ausführung, dass er überhaupt in irgendeiner Art und Weise im Zusammenhang mit der Entlassung des Beschwerdeführers tätig gewesen sei. Bloss der Vollständigkeit halber kann zudem darauf hingewiesen werden, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem jeglicher Erklärung enthielt, wie er in den Besitz des Schreibens gelangen konnte und diesem überdies keinen Briefumschlag beilegte, mit welchem das Schreiben aus dem Heimatland geschickt wurde. Gestützt auf diese Erwägungen vermag das eingereichte Bestätigungsschrei- E-6601/2006 ben die Vorbringen des Beschwerdeführers weder zu beweisen noch als glaubhaft erscheinen zu lassen. 6.2.3 Die von der Vorinstanz zu Recht erkannte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wird sodann dadurch bestätigt, dass er gemäss eigenen Angaben im September 2001 nach einem Monat Haft wieder freigelassen worden sei, einzig mit der Auflage einer monatlichen Meldepflicht, beziehungsweise dass er sich zu melden habe, wenn er dazu aufgefordert werde. Angesichts des bekannten Vorgehens der srilankischen Behörden bei vermuteter terroristischer Aktivität müsste vielmehr davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest ein Verfahren eröffnet worden wäre, zumal gemäss seinen Angaben ein Paket der LTTE gefunden und der Beschwerdeführer als verdächtige Person festgenommen worden sei. Klar gegen die geltend gemachte Verfolgungsgefahr und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ferner der Umstand, dass ihm am 24. Januar 2002 in Colombo auf seinen Antrag hin eine Identitätskarte ausgestellt wurde (vgl. A 1 S. 3), zu einem Zeitpunkt, als er sich angeblich der Meldepflicht entzogen und sich deswegen nur versteckt in Colombo aufgehalten haben will. 6.3 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Verfolgungssituation und deren Hintergründen als unglaubhaft zu erachten sind und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Ergebnis zu bestätigen sind. 6.4 Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführer kann die Frage offen gelassen werden, ob der vom Gesetz geforderte zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und der Ausreise gegeben wäre. Da der Beschwerdeführer zudem asylrechtlich bedeutsame Nachteile weder erlitten noch substanziierte Hinweise bestehen, wonach er solche in Zukunft zu befürchten hat, braucht auch die Frage, ob er in Colombo beziehungsweise im Süden Sri Lankas eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte, nicht erörtert zu werden. Soweit sich der Beschwerdeführer zudem auf die sich aus allgemeinen Unruhen und den Kriegswirren ergebenden Beeinträchtigungen und Benachteiligungen beruft, kann schliesslich auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2003 verwiesen werden. E-6601/2006 6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochten. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Das BFM nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2008 in der Schweiz vorläufig auf. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt gegenstandslos geworden (vgl. E. 3). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. E-6601/2006 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf die mit Verfügung vom 13. August 2003 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 10.2 10.2.1 Der Beschwerdeführer ist faktisch mit seinen Rechtsbegehren (Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und ihm eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). 10.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 31. Juli 2003 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'125.-- (inkl. Auslagen) ein; Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Die Kostennote ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin seit der Einreichung der Beschwerde keine weiteren Eingaben gemacht hat - als angemessen zu bezeichnen. Die Parteientschädigung ist daher auf insgesamt Fr. 562.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6601/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 562.50 zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 14

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