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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2008 E-6597/2006

April 21, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,176 words·~21 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-6597/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, G._______, geboren _______, unbekannter Staatsangehörigkeit, palästinensischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. Juni 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6597/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer gelangten gemäss eigenen Angaben am 1. Februar 2002 über die jordanische Grenze und reisten über Syrien, die Türkei und Italien am 27. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchten. Am 13. März 2002 wurden sie im Transitzentrum Altstätten und am 21. Mai 2002 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Im Wesentlichen machten die palästinensischen Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus den im Autonomiegebiet gelegenen Orten _______ beziehungsweise _______ (...) und seien Opfer einer Stammesfehde geworden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe eine Liebschaft zu einer Frau gepflegt, die einer einflussreichen Grossfamilie angehöre und der auch die Beschwerdeführerin entstamme. Nachdem diese Frau schwanger und die Beziehung bekannt geworden sei, habe sich der Bruder des Beschwerdeführers der Verantwortung entzogen und sei untergetaucht. Am 15. Dezember 2001 hätten Mitglieder der Grossfamilie nach vergeblicher Suche des Bruders den Beschwerdeführer aufgefordert, diesen zu stellen, ansonsten er selbst zur Rechenschaft gezogen würde. Da er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht gekannt habe, habe er befürchtet, es könnte an ihm Blutrache genommen werden. Die Familie habe zudem die Beschwerdeführerin erfolglos dazu gedrängt, sich scheiden zu lassen. Aus Furcht vor Repressalien hätten die Beschwerdeführer ihre Kinder von der Schule genommen. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Mutter und anschliessend bei einem Freund versteckt. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich zu ihrem Schutz bei ihr und den Kindern übernachtet. Nachdem der Beschwerdeführer von der feindlich gesinnten Familie fälschlicherweise der Spionage für die Israelis bezichtigt worden sei, hätten die palästinensischen Behörden eine Hausdurchsuchung vorgenommen, die Beschwerdeführerin und ihren Bruder belästigt und alle vorhandenen Ausweispapiere beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit ihren Kindern zu ihren Eltern gezogen. Aufgrund der drohenden Blutrache und des Vorwurfs der Spionage hätten sich die Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. E-6597/2006 B. Eine im Auftrag des BFF am 7. Februar 2003 erhobene sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus Palästina und höchst wahrscheinlich aus Jordanien stamme. C. Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 gewährte das BFF den Beschwerdeführern zu den Analyseergebnissen das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2003 an der geltend gemachten Herkunft aus der Region (...) fest. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und deren Vollzug angeordnet. E. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. Subsidiär sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren beantragten sie, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, die der Herkunftsanalyse zugrundegelegte Tonaufzeichnung gemeinsam mit einem Dolmetscher ihres Vertrauens und in Begleitung des Rechtsvertreters anzuhören. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Juli 2003 wurde auf die Erhebung eins Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, allfällige Dokumente, die zuverlässige Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen würden, ohne Verzug nachzureichen. E-6597/2006 G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2003 an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Replik vom 29. Oktober 2003 hielten die Beschwerdeführer an ihren Vorbringen fest und reichten Berichte vom Oktober 2003 betreffend die allgemeine Sicherheitslage in Palästina zu den Akten. I. Am 1. März 2006 wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen und zudem das Verfahren zur Prüfung eines allfälligen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eingeleitet. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2006 folgte die Vorinstanz dem kantonalen Antrag auf Verneinung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und hielt am Vollzug der Wegweisung fest. Mit Replik vom 19. Mai 2006 nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung. J. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Januar 2008 hat sich das BFM am 24. Januar 2008 erneut zur Sache vernehmen lassen und im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführer hätten nach wie vor keine stichhaltigen Unterlagen eingereicht, die ihre tatsächliche Herkunft belegen würden. Zudem sei im heutigen Zeitpunkt weder in Jordanien noch in der Westbank von einer Situation auszugehen, die vorliegend gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spreche. K. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Replikrecht nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2008 wahr und brachten im Wesentlichen vor, entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer bemüht, einen Beleg für seine Herkunft zu beschaffen. Aufgrund der schwierigen Kontaktaufnahme mit Personen in der Westbank würde die Papierbeschaffung aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfen. Der Beschwerdeführer suche derzeit eine Person, die ins Besatzungsgebiet reise. Zur Situation in Jordanien und in der Westbank sei zu bemerken, dass sich die Sicherheitslage in der Westbank nach wie vor als prekär erweise und die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin in Frage zu stellen sei. Auch die ökonomische Situation, die es verunmögliche, eine hinreichende Grundlage für eine würdige Existenz für eine E-6597/2006 Familie mit fünf Kindern aufzubauen, lasse einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. Als Beilage reichten die Beschwerdeführer eine "ACCORD Anfragebeantwortung" und aktuellere Meldungen der Presseagentur Reuters zum Nahen Osten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-6597/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFF im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien widersprüchlich ausgefallen. Bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum habe der Beschwerdeführer erklärt, die Mitglieder der Fehdefamilie seien nach dem 15. Dezember 2001 fast täglich zu ihm nach Hause gekommen, während er bei der kantonalen Anhörung angegeben habe, sie seien innert 5 bis 7 Tagen zwei Mal gekommen und danach in seiner Abwesenheit noch vier Mal. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum habe er zu Protokoll gegeben, sein Schwager sei während des Aufenthaltes im Haus der Beschwerdeführer von der besagten Familie geschlagen worden, wobei die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, ihr Bruder habe seitens dieser Familie keine Probleme erfahren. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich bei seiner Mutter und bei einem Freund versteckt zu haben und die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, er habe sich ausschliesslich bei seinem Freund versteckt. Auch bezüglich der verwendeten Reisepässe hätten sich die Beschwerdeführer widersprochen, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, der Schlepper habe palästinensische und jordanische Reise- E-6597/2006 pässe organisiert, wobei letztere auf die wahren Namen ausgestellt gewesen wären und die Beschwerdeführerin demgegenüber erklärt habe, in beiden Reisepapiersets sei derselbe Name aufgeführt gewesen. Erst auf Vorhalt in der kantonalen Anhörung sei der Beschwerdeführer auf die Darstellung seiner Frau eingeschwenkt. In den Vorbringen der Beschwerdeführer liessen sich zahlreiche weitere Widersprüche erkennen, so hinsichtlich der Daten der Ausstellung der Identitätskarten, des Besitzes eines Mobiltelefons des Bruders des Beschwerdeführers, des letzten Schultages der Kinder sowie hinsichtlich der geschilderten Reise. Angesichts der Vielzahl von Widersprüchen sei der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Sachverhalt nicht glaubhaft. Auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Herkunft aus der Region (...) (Cisjordanien) sei nicht glaubhaft, wie die LINGUA- Analyse klarerweise ergeben habe. So habe der Beschwerdeführer etwa die Distanz zwischen _______, wo er gemäss eigenen Angaben sein ganzes Leben verbracht habe, und Ramallah falsch angegeben. Auch habe er die Namen der israelischen Dörfer in der Nähe der Grenze, an welcher er gelebt haben soll, nicht nennen können. Die Beschreibung seiner Identitätskarte und der palästinensischen Flagge sei exakt ausgefallen. Er habe jedoch die symbolische Bedeutung der Farben der Flagge nicht erklären können. Der von ihm gesprochene palästinensische Dialekt werde im Norden Jordaniens verwendet, obwohl einige Elemente auch in den ländlichen Gegenden im Süden der Westbank anzutreffen seien. Auch seine allgemeinen Kenntnisse entsprächen nicht einer Sozialisation in den besetzten Gebieten. Die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach er die Distanz zwischen _______ und Ramallah richtig angegeben habe und die Namen israelischer Dörfer habe benennen können, auch Schweizer ihre Flagge nicht im Einzelnen erklären könnten sowie der Dialekt seines ursprünglichen Heimatortes _______ auch in Amman (Jordanien) gesprochen werde, könnten nicht überzeugen. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer hätten keine Identitätspapiere abgegeben und aufgrund der unglaubhaften Vorbringen sei nicht hinreichend dargetan, dass die palästinensischen Behörden ihre Ausweispapiere beschlagnahmt hätten. E-6597/2006 5. In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht in verschiedenen ihrer Vorbringen Widersprüche erkannt. So könnten die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl des Erscheinens der Fehdefamilie nicht als widersprüchlich gedeutet werden, da in der arabischen Umgangssprache der Begriff "fast jeden Tag" gleichbedeutend sei wie "immer wieder". Unwesentlich sei auch der angebliche Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt habe, sein Schwager sei von den Angehörigen der Familie geschlagen worden, da er damit nur habe zum Ausdruck bringen wollen, er sei ebenfalls belästigt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin den Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Mutter als Aufenthalt in der Familie verstanden und deshalb in der Empfangsstelle nur vom Versteck bei seinem Freund gesprochen. Den vermeintlichen Widerspruch betreffend die auf den echten Familiennamen lautenden Pässe habe der Beschwerdeführer selbst korrigiert und es sei willkürlich, ihm den selbst eingestandenen Fehler vorzuhalten. Hinsichtlich der übrigen widersprüchlichen Angaben müsse berücksichtigt werden, dass der Kenntnisstand der Beschwerdeführer bezüglich des Telefonsbesitzes des Bruders der Beschwerdeführerin, des letzten Schultages der Kinder sowie betreffend das Ausstellungsdatum der ersten Identitätskarten naturgemäss oft unterschiedlich sei. Ferner bestreite der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Angaben im LINGUA-Gespräch vehement, weshalb ihm Gelegenheit zu geben sei, die Tonbandaufzeichnung gemeinsam mit einem Dolmetscher seines Vertrauens und in Begleitung seines Rechtsvertreters anzuhören. So seien die Vorhalte bezüglich falscher geografischer Distanzangaben unberechtigt. Im Weiteren habe er im Gespräch vier Kibbuzim namentlich benannt. Zudem glaube der Beschwerdeführer, er habe im Gespräch die symbolische Bedeutung von Rot und Weiss in der Flagge Palästinas angegeben, die Bedeutung von Grün und Schwarz kenne er nicht. Auch wird vorgebracht, der Dialekt des Herkunftsortes des Beschwerdeführers _______ sei mit demjenigen von Amman identisch. Für die Vorbringen im Einzelnen ist auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2003 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in ihrer Verfügung. Es erübrige sich, die darin auf- E-6597/2006 geführten Widersprüche zu wiederholen. Die Ergebnisse der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse seien klar. Danach sei der Beschwerdeführer nicht in Palästina sozialisiert worden. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des Bundesamtes, den genauen Herkunftsort des Beschwerdeführers nachzuweisen. 7. In der Replik vom 29. Oktober 2003 wird ausgeführt, es falle auf, dass die Vorinstanz nicht auf die einzelnen Gegenargumente betreffend die angeblichen Widersprüche eingegangen sei. Die geltend gemachten Fehler beim Linguagutachten seien mittels einer Anhörung des Bandes zu überprüfen. Bereits in anderen Fällen seien Lingua-Tests bezüglich Palästinenser zu sehr seltsamen Ergebnissen gekommen. 8. Vorab ist festzustellen, dass den umstrittenen Elementen der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Linguagesprächs bezüglich geografischer Distanzen, allfälliger Kenntnis der Bedeutung zweier Farben der palästinensischen Flagge und der Nennung von vier Kibuzzim letztlich kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden könne. Der Antrag auf Anhörung der Tonbandaufzeichnung durch den Beschwerdeführer mit einem Dolmetscher seines Vertrauens und mit seinem Rechtsvertreter ist demnach vorliegend aus prozessökonomischen Gründen abzuweisen, auch wenn einer Anhörung der Tonaufzeichnung durch den Beschwerdeführer rechtlich nichts entgegenstehen würde. Denn selbst wenn anlässlich des Gesprächs oder in der Auswertung des Gesprächs diesbezüglich Unklarheiten oder Missverständnisse entstanden sein sollten, vermöchte dieser Umstand an der rechtlichen Würdigung im Gesamten und somit am Verfahrensergebnis klarerweise nichts zu ändern. Die LINGUA-Analyse als Ganzes und in ihrem Resultat kann jedoch vorliegend als erhebliches Element im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren gewichtet werden. Das BFM hat den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA einer Analyse (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlichkultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK E-6597/2006 die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Die vorliegende, begründete Analyse hinterlässt einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck und gibt jedenfalls bezüglich des Resultates zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Die Beschwerdeführer vermochten im Rahmen des rechtlichen Gehörs und des Rechtsmittelverfahrens die in der Analyse enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen. So ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht aus der Region (...) in der Westbank stammt. Diesen Umstand müssen sich die Beschwerdeführer bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages anrechnen lassen. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht den Beschwerdeführern obliegt, ihre wahre Herkunft hinreichend darzulegen. Auch wurden sie von der Beschwerdeinstanz bereits mit Verfügung vom 23. Juni 2003 aufgefordert, Dokumente, die zuverlässige Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen, ohne Verzug nachzureichen. Bezüglich entsprechender Einhaltung der Mitwirkungspflicht ist wenig überzeugend, wenn die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2008 beteuern, sie seien um die Beschaffung von Papieren bemüht und würden derzeit eine Kontaktperson suchen, die ins Besatzungsgebiet reise. Eine hinreichende Erklärung betreffend entsprechende bisherige Bemühungen bleiben die Beschwerdeführer schuldig. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der geltend gemachte Sachverhalt in wesentlichen Elementen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würde, sind nach Prüfung der Aktenlage im Resultat zu bestätigen. Die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu E-6597/2006 überzeugen. Zwar ist mit den Beschwerdeführern einig zu gehen, dass im Zusammenhang mit der Anzahl des Erscheines der Fehdefamilie die Vorinstanz die Anforderung für die Annahme widersprüchlicher Aussagen überdehnt und aus der Redewendung "fast jeden Tag" kein Widerspruch hergeleitet werden kann, wenn in einer späteren Anhörung diese umgangssprachlich unpräzise Angabe konkretisiert wird. Im Weiteren hat die Vorinstanz jedoch die in den Erwägungen der Verfügung angeführten unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu Recht als widersprüchlich erkannt und diese auch nachvollziehbar begründet. Die Rüge der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Vorinstanz einseitig nach Unstimmigkeiten gefahndet und nicht berücksichtigt habe, dass sich bei der freien und ausführlichen Schilderung der Beschwerdeführer kleinere Unstimmigkeiten nicht vermeiden liessen, vermag nicht durchzudringen. Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche betreffen nicht unwesentliche Nebenpunkte, sondern lassen als unterschiedliche Aussagen der Beschwerdeführer zu zentralen Sachverhaltselementen den überwiegenden Schluss zu, die tatsächlichen Begebenheiten hätten sich nicht in der von ihnen geschilderten Form zugetragen. Die widersprüchlichen Angaben lassen sich nicht durch die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Erklärungsversuche auflösen. So ist etwa das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Aussage des Beschwerdeführers in der Empfangstelle, sein Schwager sei von Mitgliedern der Fehdefamilie geschlagen worden, nur soweit verstanden werden müsse, dass dieser ebenso wie die Beschwerdeführerin belästigt worden sei, klarereweise unbehelflich. So hat der Beschwerdeführer nicht etwa nur beiläufig und allenfalls unbesonnen ausgesagt, der Schwager sei geschlagen worden, sondern hat auf Nachfrage, wann der Schwager "verprügelt" worden sei, auch Überlegungen zum genauen Datum dieses angeblichen Vorfalls angestellt. (A1/14 S. 8 und 9). Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen in der Verfügung und insbesondere auch auf die von der Vorinstanz korrekt angegebenen Fundstellen in den Protokollen verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt jedoch, dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe Aussagekorrekturen durch den Beschwerdeführer, nachdem er während der Anhörung auf abweichende Darstellungen seiner Ehefrau hingewiesen wurde, die ursprünglich klar formulierten widersprüchlichen Angaben vorliegend nicht erklärbar und hinfällig machen. E-6597/2006 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in entscheidwesentlichen Elementen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag und keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe dargelegt wurden. Das BFM hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen- E-6597/2006 de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ('real risk') nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Nach dem Gesagten wäre der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer dann als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.5.1 Sind von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 Erw. 5e.aa). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen (EMARK 2005 Nr. 6 Erw. 6.2., 1998 Nr. 31 Erw. 8c.ff.ccc). 9.5.2 In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist insbesondere die Situation der drei älteren Kinder der Beschwerdeführer zu würdigen. Der älteste Sohn ist knapp 15-jährig und seit seinem 9. Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft. Die älteste Tochter steht im 14. Lebensjahr und die nächstgeborene Tochter ist 12-jährig; sie leben ebenfalls seit sechs Jahren in der Schweiz. Alle diese drei Kinder sind im Sommer 2003 in der Schweiz eingeschult worden. Sie dürften sich aufgrund ihres Alters und ihres in der Schweiz verbrachten Lebensabschnittes an die schweizerische Lebensweise angeglichen haben und in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Mutersprache verfügen, welche für sie eine adäquate Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. E-6597/2006 Auch in weiteren sozialen Bereichen wäre ihre Intergration in der Heimat in erhöhtem Masse in Frage gestellt. Es besteht demnach die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in eine ihnen fremd gewordene Umgebung andererseits zu Belastungen ihrer jugendlichen und kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Das Gericht erachtet demnach den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer gesamten Familie unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als nicht zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. 10. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2003 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung an sich ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wären die praxisgemäss zu ermässigenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren insgesamt nicht geradezu aussichtslos erschienen und die Beschwerdeführer als prozessbedürftig gelten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12. Den Beschwerdeführern ist als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten eine hälftig reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer hat eine Kostennote eingereicht. Die zu entschädigenden, hälftigen Parteikosten sind auf insgesamt Fr. 1030.-- (inklusive Auslagen und der Mehrwertsteuer) fest- E-6597/2006 zusetzen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6597/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Wegweisungsvollzug als unzumutbar beurteilt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1030.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten Ref-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 16

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