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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2021 E-6589/2020

January 20, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,690 words·~18 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6589/2020

Urteil v o m 2 0 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein MOR Recht, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2020 / N (…).

E-6589/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Mai 2019 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen und anlässlich der Befragung zur Person (PA) vom 16. Mai 2019 zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert. In der Folge reichte er einen Nüfus in Kopie ein. C. Im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 11. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den Nüfus im Original nachzureichen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sich während seines Studiums an der Universität B._______ für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) eingesetzt zu haben und Mitglied eines kurdischen Studentenvereins gewesen zu sein. Er sei zwischen 2009 und 2013 mehrfach kurzzeitig festgenommen worden. Am 21. März 2017 habe man ihn erneut für mehr als einen Monat inhaftiert. Nach seiner Entlassung am 10. Dezember 2017 habe er seine Freundin geheiratet, indessen sei die Ehe nicht registriert worden, da er wegen Propaganda für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und HDP in den sozialen Medien am 7. November 2017 zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei. Am 18. Dezember 2018 sei er in einem weiteren Verfahren wegen den Geschehnissen an der Universität B._______ im Jahre 2013 verurteilt worden. Ein weiteres Verfahren wegen versäumtem Militärdienst sei noch hängig. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen. D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte die damalige Rechtsvertretung zur Stützung der Asylvorbringen mehrere Beweismittel (in Kopie bzw. auf USB- Stick) ein (u.a. Schreiben des türkischen Rechtsanwalts, Anklageschrift 2017/2015 vom (…) mit Vorwurf der Propaganda für Terrororganisation, Urteil (…) vom 7. November 2017 mit Haftstrafe von drei Jahren und 9 Monaten, Urteil des Berufungsgerichts (…) vom (…) mit Haftbefehl, Urteil (…) vom (…) 2018 mit Haftstrafe von 12 Monaten und 15 Tagen wegen Unterstützung der kurdischen Minderheit, Videoaufnahmen bezüglich

E-6589/2020 Festnahme von Kurden und Angriff von Nationalisten auf Kurden, Verweis von der Universität vom (…), Fotografien). Die Einreichung der entsprechenden Übersetzungen erfolgte am 19. Juni 2019. E. Am 13. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und am 14. Juni 2019 dem (…) zugewiesen. F. Mit Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertretung vom 2. Juli 2019 wurde der Nüfus des Beschwerdeführers im Original und mit Eingabe vom 24. September 2019 weitere Beweismittel in Kopie eingereicht. G. Eine amtsinterne Überprüfung des im Original nachgereichten Nüfus des Beschwerdeführers vom 3. August 2020 ergab, dass dieser verfälscht worden war (Austausch des Fotos auf der Identitätskarte). Zu diesem Untersuchungsbericht gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2020 das rechtliche Gehör. H. Aufgrund der festgestellten Fälschungsspuren erstattete die Vorinstanz am 4. August 2020 (in Anwendung von 22a des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung gemäss Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311). Diese eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. I. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020 machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer könne den Vorwurf der Verfälschung nicht nachvollziehen, da man anhand des Siegels über dem Rand des Fotos leicht nachvollziehen könne, dass das Foto nicht ausgetauscht worden sei. Wäre das Foto ausgetauscht worden, würde das Siegel auf dem Bild fehlen. Es habe weder Anlass noch Beweggründe dafür gehabt, das Foto auf der Identitätskarte zu vertauschen. Er zeige sich sichtlich schockiert und verletzt, dass man ihm eine solche Verfälschung unterstelle. Zur Untermauerung der behaupteten Richtigkeit seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig einen türkischen Führerschein im Original inklusive

E-6589/2020 des dazu gehörenden Antragsformulars und einen Auszug aus dem Personenstandsregister in Kopie nach. J. Mit Verfügung vom (…) stellte die C._______ das Strafverfahren wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung gemäss Art. 252 StGB gegen den Beschwerdeführer ein. Zur Begründung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2020 zu Protokoll gegeben habe, die Identitätskarte mit der Nummer (…) zwecks Erneuerung bei einer offiziellen Stelle in Istanbul eingereicht zu haben. Wie die Identitätskarte dort erneuert worden sei und wie die Manipulationsspuren auf diese gelangt seien, habe der Beschwerdeführer nicht erklären können. Im Rahmen des Strafverfahrens sei die Identitätskarte der Fachstelle des Grenzwachkorps (FADOK) zur eingehenden Überprüfung zugestellt worden. Diese habe festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Identitätskarte um einen Originalausweis handle, bei welchem jedoch Anhaltspunkte für eine Inhaltsverfälschung bestünden (Schnittspuren, Abklatschspuren, fehlender Prägestempelabdruck auf der Bildseite). Ob dieser Ausweis, wie vom Beschuldigten behauptet, im Jahre 2009 amtlich in dieser Form ausgestellt worden sei, könne nicht ermittelt werden. Auch über die Urheberschaft der festgestellten Fälschungsmerkmale lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Aufgrund dieser Umstände sei jedoch gleichwohl klar anzumerken, dass die Identität von A._______ als nicht gesichert zu gelten habe. In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordung (StPO, SR 312) wurde das Strafverfahren eingestellt, da ein ausreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht erbracht werden konnte. K. Mit Entscheid vom 24. November 2020 (Eröffnung am 2. Dezember 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. L. Am 15. Dezember 2020 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. M. Gegen die Verfügung vom 24. November 2020 erhob die neu mandatierte

E-6589/2020 Rechtsvertretung mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und möglich sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses) und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. N. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte die Rechtsvertretung die Originale einzelner bereits in Kopie eingereichter Dokumente ein (u.a. Registrierungsformular für den Führerschein, vom Mukthar beglaubigte Kopie des Personalausweises, Bestätigungsschreiben von Familienangehörigen, Ausweise der Universität).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-6589/2020 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er den Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt werde (Art. 31a Abs. 4 AsylG). 4.2 Es führte aus, dass Asylsuchende nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dazu gehöre

E-6589/2020 insbesondere, dass sie ihre Identität offenlegten. Personen, welche die Behörden über ihre Identität täuschen würden und bei welchen die Täuschung aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe, könnten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürften. Zur Identität gehörten unter anderen der Vorname, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der asylsuchenden Person. Vorliegend habe eine amtsinterne Prüfung ergeben, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Nüfus ([…], ausgestellt am […]) verfälscht worden sei (Foto ausgetauscht). In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er könne den Vorwurf der Fälschung nicht nachvollziehen, da man anhand des Siegels über dem Rand des Fotos leicht nachvollziehen könne, dass das Foto nicht ausgetauscht worden sei. Hierzu wies das SEM darauf hin, dass gemäss dem amtsinternen Bericht genau dieses Siegel auf dem Foto fehle. Zur Untermauerung der Richtigkeit seiner Angaben zu seiner Identität habe der Beschwerdeführer im Weiteren einen türkischen Führerausweis inklusive des dazu gehörenden Antragsformulars und einen Auszug aus dem Personenstandsregister eingereicht. Bei diesen Dokumenten handle es sich indessen nicht um rechtsgenügliche Identitätsdokumente, weshalb sie keinerlei Beweiskraft aufwiesen. Zudem könnten sie die festgestellte Fälschung des Nüfus nicht entkräften. Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen verfälschten Ausweis eingereicht und damit mutmasslich auch eine falsche Identität angegeben habe, werde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die eingereichten Beweismittel lauteten auf den Namen A._______. Da aus den genannten Gründen davon ausgegangen werden müsse, dass dies nicht der richtige Name des Beschwerdeführers sei, sei auch eine materielle Prüfung der Beweismittel und der Vorbringen entbehrlich. 4.3 Da der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht habe, bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nicht Sache der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Deswegen könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer

E-6589/2020 Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Namentlich herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei. 5. 5.1 In der Beschwerde wird auf die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel zur Stützung der geltend gemachten Asylvorbringen hingewiesen und geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer nicht A._______ wäre, wäre es ihm nicht möglich gewesen, «eine solche Menge an Beweismitteln zu besitzen» (Anklageschriften, Urteile, Videoaufzeichnungen, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei, Führerausweis im Original). Die mit der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel belegten die Identität des Beschwerdeführers (u.a. Registrierungsformular zur Beantragung des Führerscheins, Auszüge aus dem edevlet System, vom Mukhtar beglaubigte Kopie des Personalausweises, Vermerk des Rechtsanwalts zu den eingereichten Beweismitteln, Erklärungen der Familienangehörigen, Fotografien, Ausweise und Diplom der Universität, Prüfungsergebnisse, Ergebnisse der öffentlichen Personalwahlprüfung, Wehrdienstbescheinigung, Referenzschreiben).

5.2 Hinsichtlich der festgestellten Verfälschungsmerkmale auf dem im Original eingereichten Nüfus habe die Rechtsvertretung durch Gespräche mit dem Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen in der Türkei in Erfahrung gebracht, dass letztere effektiv versucht hätten, das auf dem Personalausweis des Bruders des Beschwerdeführers befindliche Foto durch das vom Nüfus des Beschwerdeführers stammende zu ersetzen, um dem Beschwerdeführer eine «sichere Identitätskarte zur Verfügung zu stellen». Zu diesem Zweck hätten sie das Foto dem Nüfus des Beschwerdeführers entnommen. Nach Warnungen des Vaters des Beschwerdeführers hätten sie jedoch schliesslich das Vorhaben nicht vollends umgesetzt und das Foto wieder auf den Nüfus des Beschwerdeführers geklebt. Der Beschwerdeführer habe davon keine Kenntnis gehabt und somit ahnungslos seinen Nüfus bei den Behörden eingereicht.

6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt

E-6589/2020 und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6.2 Es ist zu prüfen, ob die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe und deshalb die geltend gemachte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht habe glaubhaft machen können, zutreffend ist. 6.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, D._______ zu sein, der kurdischen Minderheit anzugehören und in der Türkei wegen deren Unterstützung im Jahre 2013 mehrere Male kurzzeitig verhaftet und im Jahre 2017 wegen Propaganda für die YPG, PKK und HDP in den sozialen Medien zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er nach mehrmaliger Aufforderung durch das SEM einen auf den Namen D._______ lautenden Nüfus im Original und zur Stützung seiner Asylvorbringen zahleiche D._______ betreffende Beweismittel ein (vgl. vorstehend D). Eine nachfolgend vorgenommene amtsinterne Überprüfung des im Original nachgereichten Nüfus ergab jedoch zweifelsfrei, dass dieser verfälscht worden war (Austausch des Fotos auf der Identitätskarte). Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingeleiteten Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung stellte die Fachstelle des Grenzwachkorps (FADOK) in ihrer eingehenden Überprüfung fest, dass es sich bei der vorliegenden Identitätskarte um einen Originalausweis handle, bei welchem mehrfach Anhaltspunkte für eine Inhaltsverfälschung bestünden (Schnittspuren, Abklatschspuren, fehlender Prägestempelabdruck auf der Bildseite). In ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2020 hielt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich fest, dass aufgrund dieser Umstände die Identität von A._______ als nicht gesichert zu gelten habe. Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nachweislichen Einreichung eines verfälschten Ausweises über seine Identität getäuscht hat. Weder die im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch mit der Beschwerde geltend gemachten Erklärungen vermögen diese Einschätzung in Frage zu stellen. Vielmehr wird auf Beschwerdeebene – nachdem der Beschwerdeführer die Vornahme der festgestellten Verfälschung im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch klar bestritten hatte, nun – im Sinne eines Eingeständnisses – vorgetragen, dass eine solche Manipulation durch Verwandte des

E-6589/2020 Beschwerdeführers erfolgt sei. Diese hätten versucht, das auf dem Personalausweis des Bruders des Beschwerdeführers befindliche Foto durch das vom Nüfus des Beschwerdeführers stammende zu ersetzen, um dem Beschwerdeführer eine «sichere Identitätskarte zur Verfügung zu stellen». Sie hätten aber das Vorhaben nicht vollends verwirklicht und das Foto wieder auf den Nüfus des Beschwerdeführers geklebt. Der Beschwerdeführer habe von der Manipulation keine Kenntnis gehabt und somit ahnungslos seinen Nüfus bei den Behörden eingereicht. Diese Schilderung erscheint zum einen realitätsfremd und steht zum anderen in einem unüberbrückbaren Widerspruch mit dem behördlich (sowohl von der Vorinstanz wie auch von der Staatsanwaltschaft) festgestellten Spurenbild auf dem entsprechenden Dokument. Die nachgeschobenen Erklärungsversuche sind somit augenscheinlich konstruiert. Bemerkenswert und an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen auf Beschwerdeebene neu vorgetragenen Ausführungen erstmals nicht mehr bestreitet, dass Manipulationen im Nüfüs vorgenommen wurden. Diese werden vielmehr nun ausdrücklich eingestanden. Der unglaubhafte Erklärungsversuch erst auf Beschwerdeebene stellt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage. Die insbesondere auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente (vgl. vorstehend E. 5.1), sind nicht geeignet, die mit unlauteren Mitteln behauptete Identität zu belegen, setzt doch ihre Erheblichkeit den unumstrittenen Nachweis des Beschwerdeführers voraus, A._______ zu sein. Im Weiteren liegen diese teils nur in Kopie vor und sind als fälschungsanfällig zu erachten. Der Nachweis der behaupteten Identität gelingt insbesondere auch nicht durch den – erst im Nachgang zu den behördlich festgestellten Manipulationen im Nüfus – nachgerereichten Führerausweis. Hierbei handelt es sich zum einen nicht um ein Identitätsdokument (Art. 1a lit. c AsylV) und zum anderen ist dieser praxisgemäss ungeeignet die Identität einer Person rechtsgenügend nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7. E. 5.2.; Urteil D- 5332/2006 vom 13. August 2009, E. 4.4. [m.H.auf BVGE 2007/7]). Einem entsprechenden (leicht fälschbaren beziehungsweise leicht irregulär beschaffbaren) Dokument kann vorliegend nur in Zusammenhang mit einem echten Identitätsdokument ein tragendes Gewicht zuerkannt werden. Vor dem Hintergrund der jedoch ausgewiesenen und vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch eingestandenen Manipulationen in seinem Nüfus sind die Einschätzungen der Vorinstanz daher nicht zu bemängeln.

E-6589/2020 6.4 Aufgrund der Täuschung über die Identität wird den geltend gemachten Asylgründen die Grundlage entzogen und eine materielle Prüfung der Beweismittel zu den Verfolgungsvorbringen wird obsolet. Die Feststellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, in seinem Heimatstaat verfolgt zu sein, ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch ist abzulehnen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 7.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht, da der Beschwerdeführer über die Identität getäuscht hat, kein Grund zur Annahme

E-6589/2020 allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft. Bei dieser Sachlage kann auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Namentlich herrscht auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom 15.716. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei. 7.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.7 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Zur Rückweisung besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso ist das weitere Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

E-6589/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

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