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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 E-6584/2019

October 15, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,481 words·~27 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6584/2019

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2019 / N (…).

E-6584/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (…) Dezember 2016 und der Anhörung vom 11. Dezember 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe bis zum Einzug in den Militärdienst dort gewohnt. Im Juni (…) habe sie kurz vor Abschluss der elften Klasse die Schule abgebrochen, um der darauffolgenden militärischen Ausbildung in Sawa zu entgehen und ihre Eltern zuhause unterstützen zu können. (…) habe im Militärdienst (…), sei deshalb entlassen worden und habe sich bei ihren Eltern aufgehalten. Aufgrund des Betreuungsaufwands sei ihre Familie auf ihre Hilfe angewiesen gewesen. Eines Tages seien Armeemitglieder bei ihr zuhause aufgetaucht und hätten sie zum Militärdienst aufgeboten. Ihre Mutter habe die Soldaten vergebens um Freistellung gebeten. Deshalb habe man sie mitgenommen und zuerst während einer Woche in C._______ inhaftiert. Danach habe man sie nach D._______ verlegt und während drei Monaten ausgebildet. Daraufhin sei sie nach E._______ ins Militärcamp F._______ verlegt worden. Sie sei dort als (…) eingeteilt worden und habe (…) müssen. An diesem Stützpunkt sei es besonders schwierig gewesen, Urlaub zu bekommen. Im Jahr 2014 sei ihre Mutter krank gewesen, weshalb sie sie habe besuchen wollen. Der Urlaub sei ihr jedoch nicht erlaubt worden. Da sie ihre Mutter habe unterstützen wollen, habe sie sich trotzdem vom Militärposten entfernt. Sie sei einen Tag lang bei ihrer Mutter geblieben. Dann habe sie sich aber zu sehr vor den Konsequenzen gefürchtet und sei daher sofort wieder nach F._______ zurückgekehrt. Nach ihrer Ankunft sei sie aufgrund des unerlaubten Entfernens vom Posten militärisch bestraft worden. Man habe ihre Hände hinter dem Rücken zusammengebunden, sie in der "Otto-Stellung" gefesselt und in die Sonne gelegt. So habe sie während 24 Stunden verharren müssen, bevor man sie wieder befreit habe. Danach habe sie wie zuvor ihre Funktion als (…) ausgeführt. Im Jahr 2016 habe sie erfahren, dass ihre Einheit nach G._______ verlegt werde. Dies habe ihr Angst gemacht, denn sie habe nicht – wie ihre Geschwister – das ganze Leben im Militärdienst verbringen wollen. Eine Freundin vom Militär habe ihr anvertraut, dass sie am Tag darauf flüchten wolle. Sie habe beschlossen, sich ihr anzuschliessen. Während ihre Einheit sich auf die Verlegung nach G._______ vorbereitet habe, habe sie – in einem Moment, in dem der Wachposten unbesetzt gewesen sei – mit ihrer Freundin die

E-6584/2019 Flucht ergriffen. Sie seien im (…) 2016 gemeinsam nach Tesseney und von dort illegal über die Grenze nach Kassala gereist. Nach ihrer Ausreise hätten Armeemitglieder ihre Familie zuhause aufgesucht und befragt. Ihre Eltern hätten aber nichts von ihrer Ausreise gewusst und den Soldaten mitgeteilt, dass sie nicht von zuhause, sondern aus deren "eigenen Händen" geflüchtet sei. Zum Nachweis ihrer Herkunft reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte im Original ein. In den Akten liegt ausserdem eine Skizze vom Ausbildungslager in D._______, welche sie während der Anhörung vom 11. Dezember 2017 angefertigt hat. B. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 informierte die behandelnde Ärztin die Vorinstanz, dass bei der Beschwerdeführerin (…) diagnostiziert worden sei. C. Am 8. Januar 2019 teilte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz mit, sie habe das Mandat für die Beschwerdeführerin übernommen. D. Mit Verfügung vom 8. November 2019 – eröffnet am 11. November 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

E-6584/2019 Der Beschwerde legte sie das Zusatzblatt zum Kurzbericht der zur Beobachtung eines fairen Verfahrens an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (nachfolgend: HWV) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die obengenannte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei – jeweils unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, zum vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. G. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 3. Januar 2020 eine Fürsorgebestätigung vom 23. Dezember 2019 nach. H. Am 6. Januar 2020 liess sich die Vorinstanz nach gewährter Fristerstreckung zur Beschwerde vernehmen, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2020 replizierte. Der Replik legte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-6584/2019 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6584/2019 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Haft, zum Militärdienst in F._______, zur Bestrafung durch den Vorgesetzten sowie zur Flucht aus dem Lager seien nicht ausreichend substanziiert ausgefallen und wirkten so, als hätte sie das Ganze nicht selber erlebt. Somit seien sie nicht glaubhaft. Ihre Angaben zur einwöchigen Haft in C._______ seien kurz sowie allgemein gehalten und eine persönliche Betroffenheit sei nicht erkennbar. Auch ihre Ausführungen zum sechsjährigen Militärdienst in F._______ seien sehr oberflächlich. Sie habe bei der Nennung ihrer militärischen Einteilung Bataillon und Brigade nicht erwähnt, weshalb Zweifel daran bestünden, ob sie überhaupt je im Militärdienst gewesen sei. Nach ihrer Bestrafung durch ihren Vorgesetzten infolge des unerlaubten Entfernens vom Militärdienst gefragt, habe sie wieder ohne erkenntliche Betroffenheit geantwortet. Als sie zur Flucht aus dem Lager in F._______ befragt worden sei, sei sie zuerst ausgewichen. Dann seien ihre Antworten kurz und allgemein gehalten ausgefallen. Ihren diesbezüglichen Erzählungen seien wiederum kaum Details oder eine persönliche Betroffenheit zu entnehmen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zu wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht. Sie habe in der BzP erklärt, im Juni des Schuljahres (…) die Schule beendet zu haben. In der Anhörung habe sie ausgesagt, (…) eingeschult worden zu sein, was bedeuten würde, dass sie das elfte Schuljahr (…) abgebrochen hätte. Sie habe jedoch in der Anhörung fälschlicherweise vorgerechnet, dass sie die elfte Klasse im Jahr (…) beendet habe. Später sei sie nach ihrer Rekrutierungsrunde gefragt worden und habe dies mit Runde (…) beantwortet. Diese Runde habe jedoch im Sommer (…) begonnen. Insgesamt kämen demnach als möglicher Zeitpunkt für den Schulabbruch die Jahre (…), (…), (…) (…) in Frage. In der BzP habe sie sodann angegeben, im Jahr (…) mit dem Militärdienst begonnen zu haben, wohingegen in der Anhörung vom Jahr (…) die Rede gewesen sei. Am Schluss der Anhörung habe sie – auf den Widerspruch angesprochen – erklärt, dass (…) korrekt sei und sie sich versprochen habe. Die Angaben ihrer Routinearbeiten im Militärdienst seien ebenfalls widersprüchlich. An einer Stelle habe sie angegeben, die (…) zu haben. An anderer Stelle habe sie hingegen ausgesagt, sie sei in einem Zelt und der Vorgesetzte in einem (…) untergebracht gewesen. Zu ihren Aufgaben habe (…) gehört. Zudem habe sie zuerst angegeben, zusammen mit den Soldaten untergebracht gewesen zu sein, um danach

E-6584/2019 auszusagen, sie sei von diesen getrennt untergebracht gewesen. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich aus ihren Schilderungen zur Flucht. Zuerst habe sie angegeben, am Tag nach dem Gespräch mit ihrer Freundin ausgereist zu sein. Kurz darauf habe sie gleich zweimal ausgesagt, noch eine Woche im Heimatland beziehungsweise im Lager geblieben zu sein. Im Hinblick auf ihre Schilderung, sie sei vom Lager in F._______ aus innerhalb von nur zwei Tagen in den Sudan gelangt, sei diese Angabe ein klarer Widerspruch. Auf diesen angesprochen habe sie zuerst ausweichend geantwortet und danach bestätigt, am Tag nach dem Gespräch mit der Freundin ausgereist zu sein. Bei der Angabe, eine Woche nach dem Gespräch ausgereist zu sein, habe sie sich versprochen. Diese Argumentation überzeuge nicht, zumal es sich bei der Flucht aus dem Heimatland um ein wichtiges Lebensereignis handle, bei welchem man sich an Details erinnere. Zudem erscheine ihre Schilderung der Flucht aus dem Lager in F._______ beziehungsweise aus Eritrea als sehr unwahrscheinlich. Erstens erscheine es unglaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb nur eines Tages entschieden habe, sich der Freundin bei der Flucht anzuschliessen. Sodann sei nicht glaubhaft, dass die Freundin ein so grosses Risiko auf sich genommen habe, sie in ihre Fluchtpläne einzuweihen. Auch der einstündige Fussmarsch durch E._______ erscheine angesichts des damit verbundenen Risikos, gefasst zu werden, wenig plausibel. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Schleuser sie nicht näher vom Lager abgeholt habe. Sehr unwahrscheinlich sei sodann, dass sowohl der Wachposten im Lager F._______ als auch der offizielle Grenzübergang zum Sudan gerade in dem Moment, als sie habe fliehen wollen, unbewacht gewesen sei. Aus diesen Gründen erscheine eine illegale Ausreise als unglaubhaft. In Bezug auf die Bemerkungen der HWV auf dem der Verfügung beiliegenden Unterschriftenblatt hält das SEM fest, deren Interpretation, eine Traumatisierung oder sonstige psychische beziehungsweise geistige Beeinträchtigung sei nicht auszuschliessen, sei rein spekulativ. Die Beschwerdeführerin habe nämlich keinerlei medizinische Akten vorgelegt, die diese Vermutungen stützen würden. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird diesen Erwägungen entgegengehalten, die verfolgungsrelevanten Vorfälle seien detailliert, präzise und somit hinreichend substanziiert geschildert worden. Übereinstimmend mit ihren Bemerkungen anlässlich der Anhörungen habe die HWV auch in ihrem Kurzbericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung

E-6584/2019 abwesend gewirkt habe und mit der Anhörungssituation überfordert gewesen sei. Sie habe trotz geheiztem Zimmer die ganze Zeit ihre Winterjacke anbehalten. Die Fachspezialisten des SEM sei zwar freundlich, jedoch auch starr und emotionslos gewesen. Die Anhörung sei durch einen männlichen Dolmetscher übersetzt worden, genau wie die ersten zwei Gespräche mit der Rechtsvertretung, als ihr (…) diese Rolle übernommen habe. Bei einem Folgegespräch mit einer weiblichen Dolmetscherin habe sie erstmals über weitere Ereignisse im Militärdienst gesprochen. Sie habe ihrer Rechtsvertreterin anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt, dass sie im Militär über Jahre hinweg von ihrem Ausbildner missbraucht und vergewaltigt worden sei. Aus Scham habe sie nicht schon früher über gewisse Ereignisse sprechen können. Deshalb seien die Antworten betreffend Militärdienst kürzer ausgefallen. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls falle auf, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zur Herkunft sowie zum Militärdienst gut und detailliert beantwortet habe. Es sei aber auch ersichtlich, dass sie es nicht gewohnt sei, ausführlich auf Fragen zu antworten. Sie habe immer wieder gestikuliert, habe erst nach einer gewissen Zeit geantwortet, sei in Gedanken versunken und mit den Fragen offensichtlich überfordert gewesen. Deshalb habe sie teilweise auch seltsame Antworten gegeben. Allerdings habe sie die militärischen Befehle und ihre Einteilung nennen können, was offensichtlich beweise, dass sie im Militärdienst gewesen sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche würden vor allem Daten betreffen. Sie habe jedoch Schwierigkeiten mit Jahreszahlen. In der Anhörung habe sie die Jahreszahlen mittels Ereignissen herleiten müssen. In der BzP sei sie hingegen krank gewesen. Sie wisse nicht mehr, weshalb sie anlässlich der Anhörung angegeben habe, in der (…) Rekrutierungsrunde den Militärdienst angetreten zu haben. Nach D._______ kämen nur die Schulabbrecher und es gebe dort keine Rekrutierungsrunden. Die weiteren Widersprüche habe sie in der Anhörung klären können. Die Beschwerdeführerin sei aus dem eritreischen Militärdienst desertiert und dort schwer traumatisiert worden. Bei einer Rückkehr habe sie erneut ernsthafte Nachteile zu befürchten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. Bezüglich des erst auf Beschwerdeebene angeführten Vorbringens des jahrelangen sexuellen Missbrauchs sei festzuhalten, dass dieses sehr unsubstanziiert ausgefallen sei, jegliche Details fehlen würden

E-6584/2019 und es deshalb als Schutzbehauptung einzuschätzen sei. Des Weiteren seien nicht nur ihre Ausführungen zum Militärdienst, welche angeblich direkt mit der Traumatisierung zusammenhingen, sondern auch diejenigen zur Haft in C._______ sowie zur Flucht aus dem Lager in F._______ sehr unsubstanziiert. Es sei zu erwarten, dass selbst eine traumatisierte Person detailliert über Ereignisse sprechen könne, welche nicht direkt mit der Traumatisierung zusammenhängen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft zu erachten seien. 4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und erwähnt wieder, sie habe grosse Mühe, über den jahrelangen Missbrauch zu sprechen. Sie versuche diese Erlebnisse zu verdrängen. Im Gespräch mit der Rechtsvertreterin weiche sie diesbezüglich aus, weine und versinke in Gedanken. Gemäss Berichten von Human Rights Watch, Amnesty International und US Department of State seien Frauen im Rahmen des Nationaldienstes einem massiven Risiko von sexueller Gewalt durch Befehlshaber sowie Kameraden ausgesetzt. Diejenigen, die sich der sexuellen Gewalt widersetzten, würden oft mental und körperlich auf eine Weise misshandelt, die teilweise Folter gleichkomme. Auch die Beschwerdeführerin habe sich jahrelang nicht gegen diese Gewalt wehren können und es falle ihr sehr schwer, über diese Zeit nachzudenken sowie darüber zu berichten. Ihr in der Schweiz anwesender (…) wisse nichts davon. Bis heute habe die Rechtsvertreterin sie nicht davon überzeugen können, sich psychiatrische Hilfe zu holen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wech-

E-6584/2019 selnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller/die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts zahlreicher Realkennzeichen insgesamt als überwiegend glaubhaft gemacht. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen eingegangen. 5.2.1 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Haft, zum Militärdienst in F._______ sowie zur Bestrafung durch den Vorgesetzten nicht substanziiert ausgefallen seien, kann nicht gefolgt werden. Die Beschreibung der Haft enthält – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – zahlreiche Realkennzeichen. Beispielsweise konnte die Beschwerdeführerin die Umgebung beschreiben, die die Gefangenen zu sehen bekamen, als sie für die Notdurft nach draussen gehen durften (vgl. A17/25 F80). Ihren Erzählungen ist zu entnehmen, dass sie die ganze Zeit nichts zu tun hatten, drinnen sitzen und auf die Entscheidung warten mussten, wohin sie als Nächstes verlegt würden (vgl. A17/25 F75 und F77). Ausser, dass sich die Gefangenen hin und wieder unterhalten haben, scheint in dieser Woche nichts geschehen zu sein. Dass sie deshalb nicht mehr von ihrer Haftzeit zu berichten wusste, kann ihr – auch in Anbetracht ihres durchgehend knappen Erzählstils – nicht entgegengehalten werden. Bemerkenswert ist, dass es der HWV durch das Stellen von alternativen Fragen gelang, in Bezug auf die Haft mehr lebensnahe Details von der Beschwerdeführerin zu erfahren als die Fachspezialistin. So führte die Beschwerdeführerin beispielsweise aus, dass sie jeden Tag Linsensauce mit Brot und Tee zu Essen bekamen. An derselben Stelle erwähnte sie sodann erstmals und in

E-6584/2019 Übereinstimmung mit den Herkunftsländerinformationen zu Eritrea, dass sie zum Verrichten der Notdurft barfuss abgeführt wurden (vgl. A17/25 F190–191; H._______. Ihre übrigen Aussagen zur Haft entsprechen ebenfalls zugänglichen Herkunftsländerinformationen. So handelt es sich beim Gefängnis C._______ um einen Sammelort, wo sowohl Wehrdienstverweigerer/Wehrdienstverweigerinnen als auch andere Häftlinge festgehalten werden, bevor sie in verschiedene Militärcamps oder Gefängnisse weiterverlegt werden (vgl. A17/25 F70, I._______. Auch wusste sie, dass Frauen in einer separaten Halle untergebracht werden (vgl. A17/25 F74; I._______). Das SEM schätzt weiter die Angaben der Beschwerdeführerin zum Militärdienst in F._______ als unglaubhaft ein, da diese nicht ausreichend substanziiert ausgefallen seien. Dieser Einschätzung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie legte übereinstimmend und schlüssig dar, dass sie im Militärdienst mit anderen Frauen zusammen (…) musste (vgl. A6/11 Ziffer 7.02; A17/25 F108, F110, F113, F116–117). Gemäss Herkunftsländerinformationen werden weiblichen Angehörigen der Armee tatsächlich oft Aufgaben zugeteilt, welche (…) (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, A/HRC/29/CRP.1, 5. Juni 2015. S. 379, http://www.refworld.org/ docid/55758bab4.html, abgerufen am 1. September 2020). Unbeachtlich ist, dass sie es betreffend militärische Einteilung zunächst unterliess, Brigade und Bataillon zu nennen, zumal sie diese auf Nachfrage bezeichnen konnte (vgl. A17/25 F100–104). Auch die Bestrafung nach dem unerlaubten Besuch ihrer kranken Mutter legte sie widerspruchsfrei und lebensnah dar (vgl. A6/11 Ziffer 7.01 f.; A17/25 F 121, F128 –132). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass sie das Datum, an dem sie ihre Mutter besucht habe, nicht angeben konnte, sondern – auch auf Nachfrage – lediglich zu Protokoll gab, dieses Ereignis habe im Jahr 2014 stattgefunden. Im Anschluss wurde sie nicht danach gefragt, ob der Urlaub beispielsweise während der Regen- oder Trockenzeit gewesen sei, um den Vorfall auf eine andere Art als mittels Angabe eines präzisen Datums zeitlich einordnen zu können. Vor dem Hintergrund, dass das Ereignis zum Zeitpunkt der Anhörung rund drei Jahre zurücklag und nicht den zentralen Grund für die Ausreise darstellte sowie aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf der Anhörung nicht mehr aufgefordert wurde, die Angabe zu präzisieren, vermag dieses Element die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht umzustossen. Überdies ist festzuhalten, dass das Eingestehen von Erinnerungslücken für die Glaubhaftigkeit einer Schilderung sprechen kann

E-6584/2019 (vgl. REVITAL LUDEWIG u.a., Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1424). 5.2.2 Zur Einschätzung der Vorinstanz, als möglicher Zeitpunkt für den Schulabbruch kämen die Jahre (…), (…), (…) (…) in Frage, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat an keiner Stelle behauptet, die Schule im Jahr (…) abgebrochen zu haben. Das SEM erwähnt dieses Jahr, weil sie angegeben hat, zur (…) Rekrutierungsrunde gehört zu haben (vgl. A17/25 F98). Die Frage nach der Rekrutierungsrunde erscheint merkwürdig, zumal der Vorinstanz bekannt sein sollte, dass nur Schüler/innen, welche nach Abschluss des elften Schuljahrs nach Sawa gebracht werden, in sogenannte Rekrutierungsrunden eingeteilt werden. In Militärcamps, wo Wehrdienstverweigerer und Wehrdienstverweigerinnen militärisch ausgebildet werden, namentlich in D._______, gibt es keine Rekrutierungsrunden. Die entsprechende Frage nach ihrer Rekrutierungsrunde konnte sie somit gar nicht richtig beantworten, weshalb ihre Antwort darauf im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden darf. Auch der Vorwurf, sie habe einmal angegeben, (…) die Schule abgebrochen zu haben, wirkt konstruiert. An der entsprechenden Stelle im Protokoll ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Erinnerungslücken zuerst berechnen musste, wann sie die Schule abgebrochen hat (vgl. A17/25 F50–51). Nachdem sie bei der vorangehenden Frage ausgerechnet hat, dass sie im Jahre (…) eingeschult worden sein muss, beantwortete sie die Frage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der elften Klasse wie folgt: "Bis (…) musste ich die (…) Klasse abgeschlossen haben, bis (…) musste ich die (…) Klasse abgeschlossen haben, bis (…) müsste die (…) Klasse abgeschlossen worden sein" (vgl. a.a.O. F51). Offensichtlich unterläuft ihr ein Rechenfehler, welcher nicht als Unglaubhaftigkeitselement gewertet werden kann. Somit ist der einzige diesbezügliche Widerspruch darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben hatte, (…) in den Militärdienst eingerückt zu sein, wohingegen in der Anhörung von (…) die Rede war (vgl. A6/11 Ziffer 7.02; A17/25 F54, F107). Auf den Widerspruch angesprochen, gibt sie zu Protokoll, sich versprochen zu haben, als sie (…) gesagt habe. Sie habe den Militärdienst im Jahr (…) angetreten (vgl. A17/25 F197). Angesichts der Zeitdauer von über sieben Jahren, die zwischen dem Abbruch der elften Klasse beziehungsweise dem Erhalt des Militärdienstaufgebotes und der Anhörung vergangen sind, ist dieser Widerspruch unbeachtlich. Hinsichtlich der Angabe ihrer Routinearbeiten im Militärdienst ist kein Widerspruch zu erkennen. Die Beschwerdeführerin sagte an einer Stelle, sie

E-6584/2019 habe unter anderem (…) müssen (vgl. a.a.O. F110–111), obwohl die Armeemitglieder in (…) und Zelten untergebracht worden seien (vgl. a.a.O. F112). Auf Nachfrage erklärte sie dann, sie habe damit gemeint, sie habe das Zuhause, nicht das (…) müssen (vgl. a.a.O. F113). In Anbetracht der Tatsache, dass sowohl das Wort "Haus" als auch der Begriff "Zuhause" auf Tigrinya mit "geza" übersetzt werden können, sieht das Gericht keinen Anlass, ihre Erklärung in Zweifel zu ziehen (vgl. Online Übersetzung; https://www. geezexperience.com/index.php?dr=6&searchkey=Zuhause; https://www. geezexperience.com/index.php?dr=6&searchkey=Haus, beide abgerufen am 1. September 2020). Auch betreffend Unterbringung ist kein Widerspruch ersichtlich: Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gibt sie an keiner Stelle an, getrennt von den bewaffneten Soldaten untergebracht worden zu sein. Hingegen legt sie schlüssig dar, sie und die Soldaten seien zusammen in Zelten, jedoch getrennt vom Vorgesetzten – welcher sich im Container aufgehalten habe – untergebracht gewesen (vgl. A17/25 F110– 113). Angesichts des jahrelangen Militärdienstes und der damit verbundenen schwierigen Lebensumstände sowie der Erfahrung der Beschwerdeführerin, deren Geschwister bereits seit längerer Zeit im Militärdienst waren, ist ihre Aussage, sie habe schon lange geplant auszureisen, habe aber keine Gelegenheit dazu gehabt, nachvollziehbar (vgl. a.a.O. F145). Vor diesem Hintergrund ist es keinesfalls unwahrscheinlich, dass sie sich – als sie von der Verlegung ihrer Einheit nach G._______ erfuhr – dazu entschloss, auszureisen (vgl. a.a.O. F140–141). Auch glaubhaft erscheint sodann, dass sie sich nach dem Gespräch mit ihrer Freundin dafür entschied, sich ihr anzuschliessen (vgl. a.a.O. F142). Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass sie und ihre Fluchtgefährtin der gleichen Einheit zugeteilt waren und sie diese als Freundin beschrieb (vgl. a.a.O. F142–143). In Anbetracht des Schicksals, welches die beiden teilten, erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Fluchtgefährtin ihr das nötige Vertrauen schenkte, um sie in ihre Fluchtpläne einzuweihen und sie mitzunehmen. Hinsichtlich der Umstände ihrer Flucht aus dem Militärcamp und ihrer Ausreise ist anzumerken, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich ausfallen. Einerseits führte sie aus, am Tag nach dem Gespräch über die Ausreise das Lager verlassen zu haben (vgl. a.a.O. F142 und F202). Andererseits sagte sie aus, nach dem Gespräch noch eine Woche im Heimatland geblieben zu sein (vgl. a.a.O. F146 und F148). Eine Durchsicht des Protokolls legt jedoch den Schluss nahe, dass bei ihr ein

E-6584/2019 Missverständnis bezüglich des Verlaufs der eritreischen Grenze besteht. Nach dem Passieren der Grenze gefragt, sagt sie nämlich aus: "In Kassala blieb ich eine Woche, bis die Überweisung erledigt wurde. Nach einer Woche in Kassala bin ich in den Sudan gereist" (vgl. a.a.O. F175). Sie scheint also zu glauben, dass Kassala in Eritrea, nicht im Sudan liegt. Auch wenn sie an einer Stelle angibt, nach dem Gespräch mit der Freundin noch eine Woche lang im Militärlager geblieben zu sein, handelt es sich dabei um einen unbeachtlichen Widerspruch, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, Eritrea auf legalem Weg zu verlassen. Aus demselben Grund erscheint es sodann auch glaubhaft, dass die Grenze zum Zeitpunkt ihrer Ausreise unbewacht war (vgl. a.a.O. F176). Auch dass der Wachposten im Moment ihrer Flucht nicht besetzt gewesen war, erscheint nicht ungewöhnlich, zumal die Armeemitglieder – wie die Beschwerdeführerin schlüssig darlegte – mit der Verlegung nach G._______ beschäftigt waren (vgl. a.a.O. F146–148, F151– 155). Dass sie nicht genau wusste, wie die Flucht organisiert war und insbesondere weshalb der Schleuser sie in E._______ abholte, erklärt sie überzeugenderweise damit, dass sie in die Planung nicht involviert gewesen war und sich äusserst kurzfristig einem bereits "ausgefertigtem" Plan ihrer Freundin anschloss (vgl. a.a.O. F165). Es ist der Vorinstanz dahingehend Recht zu geben, dass die Beschreibung der Flucht aus dem Militärcamp und aus Eritrea eher knapp ausgefallen ist. Die insgesamt stimmigen Schilderungen der Beschwerdeführerin waren indes auch in anderen Punkten kurz gehalten. Es ist überdies kein Bruch im Erzählstil zu verzeichnen, so dass festgehalten werden kann, dass alle Ereignisse im selben etwas knappen Stil geschildert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die Beschreibung der Flucht nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. 5.3 Die Vorinstanz scheint bei der Prüfung der Asylgründe nur diejenigen Elemente gewichtet zu haben, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Stattdessen wäre sie gehalten gewesen, alle Faktoren der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Haft in C._______, zum militärischen Training in D._______ sowie zum Militärdienst in F._______ weisen – entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen – eine Vielzahl an Realkennzeichen auf. Bemerkenswert ist, dass sie in Bezug auf den Militärdienst äusserst detaillierte und realitätsnahe Auskünfte geben konnte. Namentlich gab sie die militärischen Befehle korrekt wieder und konnte sogar Auskunft darüber geben, wie viele Schüsse das Magazin einer Kalaschnikow umfasst (vgl. A17/25 F89 und F93; Small

E-6584/2019 Arms Survey, Kalashnikov AK-47, Weapon Identification Sheet, http://www.smallarmssurvey.org/fileadmin/docs/weapons/SAS-weaponsassault-rifles-Kalashnikov-AK-47.pdf, abgerufen am 1. September 2020). Sie gab in der Anhörung an, das Militäraufgebot von der Gemeinde J._______ erhalten zu haben (vgl. A17/25 F53). Auch diese Aussage entspricht den Herkunftsländerinformationen zu Eritrea, gemäss welchen Schulabbrecher/innen von der lokalen Verwaltung aufgeboten werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017). Zudem beschrieb sie die Umgebung von D._______ korrekt und fertigte eine Skizze des Militärcamps an (vgl. A17/25 F96; K._______, abgerufen am 1. September 2020). Währenddessen korrigierte sie sich selbst, was ebenfalls für ihre Glaubhaftigkeit spricht (vgl. A17 F94; REVITAL LUDEWIG u.a., Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1424). Es besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin für die Militärausbildung in D._______ eingezogen worden war, was denn von der Vorinstanz auch nicht explizit in Frage gestellt wurde. Auffallend ist, dass vorliegend die Substanziiertheit der Antworten meist der Genauigkeit der vorangehenden Fragestellung entspricht. Wurden der Beschwerdeführerin generelle Fragen gestellt, antwortete sie jeweils auf eine allgemeingehaltene und pauschale Weise (vgl. A17/25 F14–16, F75–78). Wurde sie jedoch konkret nach bestimmten Informationen gefragt, konnte sie diese im Detail und kohärent wiedergeben (vgl. a.a.O. F17–18, F79–80, F89, F96, F188–192). In einer Gesamtwürdigung sind die Vorbringen übereinstimmend und nachvollziehbar dargetan worden. Die Angaben zeichnen sich insgesamt durch einige detailreiche und lebhaft beschriebene Erfahrungen aus. Der Eindruck der HWV, die Beschwerdeführerin habe abwesend gewirkt und sei mit der Anhörungssituation überfordert gewesen, ist – insbesondere im Hinblick auf die teils merkwürdig anmutenden Antworten – ebenfalls zu berücksichtigen. Deren Vermutung, eine Traumatisierung oder sonstige psychische oder geistige Beeinträchtigung sei nicht auszuschliessen, ist zwar nicht bewiesen; diese Einschätzung ist jedoch für eine Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen (vgl. a.a.O.: Unterschriftenblatt der HWV). Letztlich ist auch die lange Zeitspanne von fast zwei Jahren zwischen dem Erlebten und den Befragungen zu berücksichtigen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen; zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits regulär

E-6584/2019 aus dem Militärdienst entlassen worden sein könnte. Deshalb ist vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen und die Desertion sowie die damit verbundene illegale Ausreise aus Eritrea als überwiegend glaubhaft anzusehen. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure/Deserteurinnen regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in den Urteilen des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1 und E-6507/ 2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.4). 6.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte sexuelle Gewalt tatsächlich erlebt hat, kann nach dem Gesagten offengelassen werden. Durch ihre glaubhaft gemachte Flucht aus dem Militärcamp und der anschliessenden Ausreise aus Eritrea hat sie sich der Desertion schuldig gemacht, weshalb sie als Regimegegnerin betrachtet wird.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die reelle Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung wegen Desertion drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Damit sind die Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt zu betrachten und die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen. Dementsprechend ist ihr

E-6584/2019 mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 21. Januar 2020 eine Kostennote ein. Der darin für ihre Bemühungen ausgewiesene Aufwand von 11 Stunden erscheint angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 250.– ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nicht vollständig zu entschädigen ist aber die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 40.– für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine besonderen Umstände vorliegen. Das Honorar der Rechtsvertreterin beläuft sich folglich auf gerundet Fr. 2'770.–. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6584/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihr Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2770.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Goll

Versand:

E-6584/2019 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 E-6584/2019 — Swissrulings