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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2022 E-6566/2020

June 7, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,073 words·~20 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. November 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6566/2020

Urteil v o m 7 . Juni 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Raffaella Massara, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. November 2020 / N (…).

E-6566/2020 Sachverhalt: A. Die aus Edo State stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben im Jahr 2017. Sie stellte am 7. August 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. August 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zunächst nach Italien gelangt und erst am 5. Juni 2020 in die Schweiz eingereist. B. Mit Mitteilung vom 17. August 2020 setzte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das SEM davon in Kenntnis, dass sich aus einem Gespräch Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben hätten und sie zumindest für die Anhörung ein Frauenteam wünsche. Gleichentags liess die Beschwerdeführerin das Protokoll der Personalienaufnahme dahingehend korrigieren, dass sie erst im Jahr 2018 nach Italien gelangt und im Juli/August 2020 in die Schweiz weitergereist sei. C. Der Notiz des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 18. August 2020 zufolge habe die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt, welches negativ entschieden worden sei. Sie könne nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort zu Handlungen gezwungen worden sei, welche sie auf keinen Fall tun wolle, und ihr Leben dort deshalb in Gefahr sei. Sie habe Probleme mit ihrer Gebärmutter und manchmal Brustschmerzen, nehme aktuell aber keine Medikamente ein. Im Protokoll wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin allenfalls Menschenhandel- Vorbringen angesprochen habe, die in einem separaten Gespräch abzuklären seien. D. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin informierte mit Schreiben vom 4. September 2020 darüber, dass die Beschwerdeführerin mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vernetzt worden sei und bereits ein erstes Gespräch mit dieser habe stattfinden können. E. Am 7. September 2020 führte das SEM eine "Anhörung Menschenhandel" mit der Beschwerdeführerin durch. Diese gab dabei zu Protokoll, sie sei in Edo State aufgewachsen und habe zwei Kinder, deren Vater sie verlassen habe; ihre Mutter sorge deshalb für ihre beiden Kinder. Sie habe zwar im

E-6566/2020 Jahr 2015 eine Ausbildung zur (…) abgeschlossen, sich aber wegen fehlender finanzieller Mittel nicht selbstständig machen können. Um ihre Familie zu ernähren habe sie auf der Strasse Tomaten verkauft. Wegen ihrer schwierigen Lebensbedingungen habe sie sofort ein Angebot einer Frau angenommen, die ihr im Juni 2017 offeriert habe, in Europa für eine ihr bekannte Frau in einem Laden zu arbeiten. Vor ihrer Ausreise habe sie bei einem traditionellen Voodoo-Arzt einen Schwur leisten müssen, ihrer "Madam" das Geld zu bezahlen und diese Stelle nicht zu verlassen. Hierzu habe sie ein Herz eines Huhnes roh essen müssen; der Arzt habe mit einer Rasierklinge Narben in ihren Kopf gemacht und Haare von ihrem Unterarm und Nägel von ihr genommen. Dieser Voodoo-Schwur habe ihr Angst gemacht, aber nur so habe sie nach Italien gehen können. Dort habe sie sodann zunächst ein Asylverfahren durchlaufen und sei in den staatlichen Strukturen untergekommen, bis ihr Asylantrag im Jahr 2018 abgelehnt worden sei. Trotz mehrmaliger Aufforderung der "Madam" sei sie in der Asylunterkunft geblieben. Nach Ablehnung ihres Asylgesuchs habe sie sich zu dieser Frau nach Bari begeben. Dort habe diese sie dazu zwingen wollen, sich zu prostituieren. Weil sie sich geweigert habe, habe "Madam" kochendes Wasser über ihren Arm geschüttet. Insgesamt habe sie ungefähr ein Jahr bei dieser Frau verbracht, in dieser Zeit aber kaum mit dieser gesprochen und auch ihre Schulden nicht abbezahlen können. Eine Freundin habe sie dazu ermutigt, von dort abzuhauen. Als sie ein zweites Mal dazu gedrängt worden sei, sich zu prostituieren, habe der Freier sie geschlagen und ihr Handy genommen. Daraufhin habe sie das Haus ihrer "Madam" verlassen, als diese nicht zu Hause und die Türe nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie habe ihre SIM-Karte entsorgt und deshalb von "Madam" nichts mehr gehört. Sie fürchte sich nun aber vor den Konsequenzen wegen des von ihr geleisteten Schwurs. Ihrer Mutter und ihren Kindern im Heimatstaat gehe es soweit gut. F. Mit Schreiben des SEM vom 8. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr eine Erholungs- und Bedenkfrist eingeräumt werde, weil sie als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel erkannt worden sei. In dieser Zeit würden keine für das Asylverfahren wesentlichen Verfahrensschritte vorgenommen.

E-6566/2020 G. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beim SEM um Selbsteintritt der schweizerischen Asylbehörden auf ihr Asylgesuch ersuchen. Als Menschenhandelsopfer drohe ihr im Falle einer Überstellung nach Italien erneut dort ausgebeutet zu werden. Gemäss Bericht ihrer Psychiaterin vom 19. Oktober 2020 leide sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer reaktiven Depression. Zur Stützung ihres Antrags legte sie einen Einschätzungsbericht der FIZ vom 26. Oktober 2020 sowie den Bericht ihrer Psychiaterin vom 19. Oktober 2020 ins Recht. H. Am 3. November 2020 verfügte das SEM die Beendigung des zuvor eröffneten Dublin-Zuständigkeitsverfahrens. I. An der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 18. November 2020 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil sie ihren Kindern ein besseres Leben habe ermöglichen wollen. Ihre "Madam" habe dann in Italien aber von ihr verlangt, sich zu prostituieren, was sie nicht gewollt habe. Es habe deswegen regelmässig Streitigkeiten gegeben; "Madam" habe sie aber nicht einfach rausschmeissen können, weil sie für ihre Reise nach Europa viel Geld ausgegeben habe. Nachdem sie von dort weggegangen sei, habe "Madam" ihre Mutter zwei Mal telefonische Drohungen übermittelt. Bei einer Rückkehr sei aufgrund des geleisteten Schwurs ihr Leben in Gefahr, weil die Frau, welche sie "Madam" vorgestellt habe, wisse, wo sie gelebt habe. Im Anschluss an die Befragung merkte die Rechtsvertretung an, die Problematik des Organisierten Menschenhandels sei ihres Erachtens nur oberflächlich behandelt worden. J. Der Verfügungsentwurf wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 25. November 2020 zur Stellungnahme zugestellt. K. In der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 25. November 2020 liess die Beschwerdeführerin ausführen, die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) in Nigeria könne ihr keinen Schutz bieten und der nigerianische Staat sei generell schlecht, insbesondere, wenn die finanziellen Mittel fehlen würden und keine Extrazahlungen oder

E-6566/2020 Bestechungsgelder geleistet werden könnten. Die Begründung im Entscheidentwurf des SEM sei zudem äusserst knapp ausgefallen und erwecke nicht den Anschein, die Behörde habe ihre Vorbringen einer ernsthaften Prüfung unterzogen. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich mit ihren Einwänden gegen die Schutzfähigkeit ihres Heimatstaates auseinandersetze. Der Vollständigkeit halber hielt die Rechtsvertretung fest, sie teile die Ansicht des SEM und die aktuelle Rechtsprechung zum organisierten Menschenhandel nicht. Es gebe stichhaltige Argumente, um nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien, als zu einer bestimmten sozialen Gruppe (im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG) zugehörig zu betrachten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2019 eingereicht. L. Mit Verfügung vom 27. November 2020 (Eröffnungsdatum) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung hingegen schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. M. Gleichentags informierte die bisherige zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. N. Gegen die Verfügung des SEM liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. O. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin dazu auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. P. Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 6. Januar 2021 eine Fürsorgebestätigung vom gleichen Tag ins Recht.

E-6566/2020 Q. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 26. Januar 2021 eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an den Erwägungen ihrer Verfügung vom 27. November 2020 festhielt. R. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte Rechtsanwältin Massara als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vernehmlassung des SEM brachte er der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit innert Frist eine Replik einzureichen. S. Mit ihrer Replik vom 29. März 2021 reichte die Rechtsbeiständin eine Honorarnote zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 12. August 2021 liess die Beschwerdeführerin darüber informieren, dass weiterhin kein weiterer ärztlicher Bericht nachgereicht werden könne, weil – wie in einer E-Mail der FIZ vom 11. August 2021 bestätigt werde – erst vor kurzem ein geeigneter Therapieplatz für sie gefunden worden sei und die Therapie damit erst gerade richtig begonnen habe. Das Ambulatorium B._______ habe nämlich einen zunächst zugesagten Therapieplatz aus unbekannten Gründen zurückgezogen und in der Folge habe sich die Suche nach einer dolmetschenden Person als zeitaufwändig erwiesen, weil die Übersetzung direkt ins Deutsche erfolgen müsse. U. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. März 2022 auf, den in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. V. Die Beschwerdeführerin liess im Schreiben vom 23. März 2022 ausführen, die Zuweisung an die neue Psychiaterin habe erst im September 2021 stattgefunden und die Ärztin habe erst auf Nachfrage und mit Zustellung der gerichtlichen Verfügung einen entsprechenden Bericht ausgefertigt. Weil der Bericht äusserst kurz ausgefallen sei, sei ein weiterer Bericht angefordert worden, der umgehend zu den Akten gereicht werde. Dem Arztbericht der Psychiaterin C._______ vom 21. März 2022 zufolge hätten in-

E-6566/2020 zwischen fünf Sitzungen mit der Beschwerdeführerin stattgefunden, anlässlich diese jedoch nur wenig über die erlittenen Traumatisierungen berichtet habe. Im Vordergrund gestanden seien vielmehr ihre Sorge um das Wohlergehen ihrer Töchter sowie ihrer Mutter im Heimatstaat. Die Rechtsvertretung gab neben dem erwähnten Arztbericht eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-6566/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, zur Bekämpfung des Menschenhandels in Nigeria habe das nigerianische Justizwesen im Jahr 2003 die zentral zuständige Behörde NAPTIP gegründet. Fälle von Menschenhandel und ähnlichen menschenrechtswidrigen Handlungen würden demnach strafrechtliche Ermittlungen seitens der nigerianischen Behörden auslösen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche die Änderung dieses Standpunkts des SEM rechtfertigen könne. Der Wegweisungsvollzug werde aufgrund sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage in gegenwärtigem Zeitpunkt als unzumutbar qualifiziert.

E-6566/2020 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerdeanträge führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, es sei zwar unbestritten, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Dennoch sei nicht ausgeschlossen, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands bisher nicht in der Lage gewesen sei, alle relevanten Vorkommnisse zu erzählen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter habe diese sie im Alter von 15 Jahren einer Familie als Arbeitskraft ausgeliehen. Die Situation bei der Gastgeberfamilie sei unerträglich geworden, weshalb sie dieser schliesslich davongelaufen sei. Ihre Mutter habe dadurch den Ernst ihrer Lage erkannt und sie wieder bei sich aufgenommen. Bald darauf habe sie einen Mann getroffen, mit welchem sie während zweier Jahre zusammengelebt und von dem sie zwei Kinder bekommen habe. Er habe sie aber nach der Geburt des zweiten Kindes verlassen und sie sei deshalb auf sich allein gestellt gewesen und wieder zu ihrer Mutter gezogen. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit dem Verkauf von Tomaten bestritten. Dort habe sie "D._______" kennengelernt, die ihr schliesslich "E._______" vorgestellt habe, die angegeben habe, sie führe in Italien ein (…)geschäft und suche nach einer Mitarbeiterin. Sie habe dieses Angebot angenommen, um die Zukunft ihrer Kinder zu sichern. 4.2.2 Der Bericht ihrer Psychiaterin belege, dass sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer reaktiven Depression und ausserdem unter dysphorischer Stimmung, Intrusionen und Flashbacks leide und psychomotorisch sehr angespannt sei. Aus ihrem Aussageverhalten gehe ausserdem klar hervor, dass die Erlebnisse mit viel Schamgefühlen behaftet seien und ihr deren Schilderung sehr schwer falle. In den Therapiesitzungen werde nun versucht, ihre Erlebnisse aufzuarbeiten. Die Flucht von ihrer "Madam" sei ihr nur dank der Unterstützung einer Freundin gelungen, die sie während ihres Aufenthalts in F._______ kennengelernt habe. 4.2.3 Es werde darum ersucht, die Praxis der Schweizer Asylbehörden hinsichtlich Opfern von Menschenhandel zu überprüfen. Im Lichte der Erkenntnisse zum organisierten Frauenhandel in Nigeria stelle sich nämlich berechtigterweise die Frage, ob diese Praxis einer geschlechtersensiblen Auslegung des Flüchtlingsbegriffs standhalte. In diesem Land würden Frauen aufgrund bestimmter sozialer Merkmale rekrutiert: in der Regel würden sie aus Edo State stammen und in prekären wirtschaftlichen beziehungsweise familiären Verhältnisse leben sowie einer bestimmten Altersgruppe angehören und über keine oder nur wenig Schulbildung verfügen.

E-6566/2020 Bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat ohne Geld würde diesen Frauen sodann Stigmatisierung drohen. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) würden die genannte Auslegeordnung ebenso stützen wie einige Nachbarländer der Schweiz. Letztere seien zum Schluss gekommen, dass nigerianische Frauen, die einem grenzüberschreitenden Menschenhandels-Netzwerk zum Opfer gefallen seien, eine soziale Gruppe im Sinn der Flüchtlingskonvention bilden würden. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin knüpfe an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal an, nämlich an dasjenige der sozialen Gruppe aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, wirtschaftlicher und sozialer Stellung sowie insbesondere ihrer sexuellen Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken. Bei einer Rückkehr würde ihr Stigmatisierung, Diskriminierung und sozialer Ausschluss drohen. Insgesamt erfülle sie sämtliche Elemente der Flüchtlingseigenschaft, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe ebenfalls nicht, zumal es ihr ohne familiäres Netz nicht möglich wäre, sich mit ihren Kindern an einem anderen Ort eine Existenz aufzubauen. Der nigerianische Staat und namentlich das Schutzprogramm NAPTIP könne keinen ausreichenden Schutz gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 vertrat das SEM den Standpunkt, dass Zwangsprostitution gerade nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal knüpfe, sondern es sich um ein kriminell motiviertes Verbrechen handle. Auch in casu sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer der in Art. 3 AsylG genannten Motive Opfer von Menschenhandel geworden. Auch im Verhalten ihrer "Madam" sei kein asylrechtliches Motiv erkennbar. 4.4 In ihrer Replik vom 29. März 2021 liess die Beschwerdeführerin erklären, ihre psychiatrische Behandlung habe nach der Kantonszuweisung neu organisiert werden müssen. Aufgrund der wenigen bisherigen Therapiesitzungen habe noch kein Arztbericht ausgefertigt werden können. Hinsichtlich des vom SEM behaupteten fehlenden Verfolgungsmotivs sei auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in welchen das Motiv der sozialen Gruppe bejaht worden sei (im ersten Fall wegen der ethnischen Zugehörigkeit und der Biografie der beschwerdeführenden Person, im zweiten wegen dem Zusammenhang mit dem Schicksal als Tanzknabe). In beiden Verfahren sei das Verfolgungsmotiv der sozialen Gruppe bejaht worden, weil davon ausgegangen worden sei, die betroffene Person

E-6566/2020 werde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat derart stigmatisiert, dass dies den Grad einer Verfolgung erreiche. Bei ehemaligen Opfern von Menschenhandel im Nigeria-Kontext verhalte es sich gleich: Die gemachten Erfahrungen würden ein untrennbares Merkmal ihrer Persönlichkeit darstellen, weshalb das Verfolgungsmotiv der sozialen Gruppe auch in diesem Kontext zu bejahen sei. 5. 5.1 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft begründet das SEM in der angefochtenen Verfügung mit Hinweisen auf die im Jahr 2003 gegründete NAPTIP sowie auf den Umstand, dass Fälle von Menschenhandel auch seitens der nigerianischen Behörden strafrechtliche Ermittlungen auslösen würden. Es sei folglich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des Heimatstaates auszugehen. 5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht darum, seine Praxis zu überprüfen, gemäss welcher die Flüchtlingseigenschaft von Opfern von Menschenhandel in der Regel verneint wird. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin knüpfe an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal an, nämlich das der sozialen Gruppe aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, wirtschaftlicher und sozialer Stellung sowie insbesondere ihrer sexuellen Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken. Bei einer Rückkehr nach Nigeria bestehe die Gefahr von Stigmatisierung, Diskriminierung und sozialem Ausschluss. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die asylsuchende Person staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, je m.w.H.).

E-6566/2020 6.2 6.2.1 Anlässlich ihrer Befragungen sagte die Beschwerdeführerin aus, ihre "Madam" habe sie dazu gezwungen, sich zu prostituieren, was sie aber verweigert habe. Sie habe sich dagegen gewehrt. Dennoch habe sie ungefähr während eines Jahres bei dieser Frau gelebt und sei schliesslich dann doch zwei Mal "auf die Strasse gegangen". Beim ersten Mal habe es "nicht funktioniert" und beim zweiten Mal habe der Freier sie geschlagen und ihr Telefon mitgenommen. Sie habe daraufhin sogleich ihre Sachen gepackt und diese zu einer Freundin gebracht. Das Haus sei zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen und sie sei weder von "Madam" noch von einer anderen Person kontrolliert worden. Sie wisse nicht, ob mehrere Personen beteiligt gewesen seien an der Organisation ihrer Reise nach Italien oder an der verlangten Tätigkeit dort (vgl. A20 ad F147, F151 ff., F160, 169 f., F185 ["Hatten Sie je den Eindruck, dass noch mehr Personen an der Organisation ihrer Reise oder dann auch in Italien, als Sie sich prostituieren mussten, beteiligt waren?" A: "Ich weiss es nicht, vielleicht."] und F198). 6.2.2 Insgesamt ist angesichts dieser Sachverhaltsschilderung nicht davon auszugehen, es würden der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile drohen. So äusserte sie auch an der Menschenhandel-Anhörung lediglich ihre Befürchtung, dass ihr aufgrund des geleisteten Schwurs etwas geschehen könnte (vgl. A20 ad F180 ff.). Erst anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG machte sie geltend, "Madam" habe nach ihrer Flucht aus Italien zweimal ihre Mutter angerufen und gesagt, sie mache ihr Tochter "fertig" (vgl. A46 ad F106 ff.). Sie machte hingegen keine Furcht geltend vor Personen, die sich in ihrem Heimatstaat befinden (vgl. A46 ad F134 ["Mein Leben ist in Gefahr wegen der Person, die mich hierher gebracht hat."] und F135 ff.). 6.2.3 Diese Einschätzung wird untermauert durch den mit Eingabe vom 23. März 2022 ins Recht gelegten psychiatrischen Bericht vom 21. März 2022 – ein weiterer Bericht wurde seither nicht eingereicht –, wonach in den Sitzungen jeweils die Sorge um das Wohlergehen der Töchter und die Gesundheit der Mutter der Beschwerdeführerin im Vordergrund gestanden hätten.

E-6566/2020 6.2.4 Aufgrund der gesamten Lebenssituation der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, sie hätte aufgrund ihrer Erlebnisse in ihrem Heimatstaat Diskriminierung, Stigmatisierung und sozialen Ausschluss zu befürchten (vgl. A46 ad F118 ff., F129 ["Meine Familie hat gehofft, dass ich hier in Sicherheit bin. Wenn ich zurückgehe, gehe ich zurück in die Armut und in die Gefahr, dass ich nicht in Sicherheit bin."], F130). 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. 6.4 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin und insbesondere auf die explizit beantragte kritische Überprüfung der Rechtsprechung in Bezug auf nigerianische Opfer von Menschenhandel einzugehen. 6.5 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum Vorliegen von (weiteren) Wegweisungsvollzugshindernissen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6566/2020 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Massara als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 23. März 2022 aufgeführte Vertretungsaufwand von 13.8 Stunden erscheint angemessen und das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 3346.– festzusetzen und Rechtsanwältin Massara durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6566/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 3346.– festgesetzt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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