Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6564/2014
Urteil v o m 2 5 . November 2014 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien
A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (…).
E-6564/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 ihrem Gesuch vom 18. August 2011 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens (insbesondere aufgrund ihrer körperlichen Behinderung durch halbseitige Lähmung) stattgegeben wurde, dass sie am 7. Juli 2012 in die Schweiz einreiste und am 19. Juli 2012 ein Asylgesuch stellte, dass sie am 10. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass sie dabei angab, sie sei im Flugzeug von Asmara nach Khartum gereist (gemäss Passstempel 7. Juni 2012), habe einen Monat in Khartum bei einem Onkel gewohnt und sei dann auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, dass sie auf die Frage nach den Gründen für ihr Gesuch vorbrachte, sie habe ihr Heimatland verlassen, da ihre Eltern schon alt seien und sich nicht mehr so gut um sie kümmern könnten, und sie sei in die Schweiz gekommen, damit sich ihre Geschwister um sie kümmern könnten und damit sie hier medizinisch behandelt werden könne, dass sie auf konkrete Frage hin bestätigte, in Eritrea nie jemals Probleme mit Soldaten, Polizisten oder irgendwelchen Behörden gehabt zu haben, da sie das Haus so gut wie nie verlassen habe, dass sie auch mit anderen Leuten keine Probleme gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2014 vom BFM vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurde, wobei sie vorerst vorbrachte, sie hätte mit den eritreischen Behörden viele Probleme gehabt und sie hätten schon gar nicht die Wohnung verlassen dürfen (Akten BFM B8/18 F130), auf konkrete Nachfragen hingegen korrigierend ausführte, sie persönlich habe keine Probleme bekommen, da sie die Wohnung nie verlassen habe, jedoch erfahren habe, dass einigen Freundinnen von ihr sowas passiert sei (B8/18 F135), dass sie mit Letzterem wohl auf die Aussage verweisen wollte, in Eritrea würden manche geschwängert und sexuell missbraucht (B8/18 F131),
E-6564/2014 dass sie jedoch in persönlicher Hinsicht als Hauptgrund für ihr Asylgesuch vorbrachte, ihre Behinderung in der Schweiz medizinisch behandeln lassen zu wollen (B8/18 F136/137), dass sie in genereller Hinsicht die Befürchtung äusserte, es könnte ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea etwas Schlechtes passieren (B8/18 F166), man könne misshandelt werden (B8/18 F167) und es wimmle von Soldaten, von denen einige schlecht erzogen seien und die unsittlich tätig werden könnten (B8/18 F170), dass sie im Weiteren angab, wegen ihrer persönlichen Ausreise aus Eritrea hätten ihre Verwandten (Eltern und Geschwister) in Eritrea keine Probleme bekommen, dass bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (eröffnet am 2. Oktober 2014) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM in der Verfügung ausführte, den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, der unzureichenden medizinischen Versorgung im Heimatland und den damit verbundenen Benachteiligungen komme kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu, dass die Beschwerdeführerin mit vom 16. Oktober 2014 datierter Eingabe an das BFM gelangte (Eingang BFM am 20. Oktober 2014), dass das BFM die Eingabe mit dem Hinweis, es könne sich allenfalls um eine Beschwerde handeln, an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2014),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin an das BFM vom 16. Oktober 2014 als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 entgegenzunehmen hat, da die Voraus-
E-6564/2014 setzungen einer Wiedererwägung durch das BFM ausgeschlossen sind, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ereignet hätten, zumal die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-6564/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, sie sei anlässlich der Anhörungen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aus mentalen Gründen nicht in der Lage gewesen, zentrale belastende Erlebnisse zu schildern, da sie diese als tabuisiert empfunden und befürchtet habe, aufgrund deren Schilderungen könnte man schlecht über sie denken, dass sie sich diesbezüglich ihrem in der Schweiz lebenden Bruder und in der Beschwerdeeingabe schriftlich habe öffnen können, dass sie in der Rechtsmitteleingabe neu geltend macht, die Verwaltung ihres Heimatdorfes habe sie zum militärischen Training zwingen wollen, dass sich ihr Vater mit dem Einwand dagegen gewehrt habe, sie könne als behinderte Person nicht am militärischen Training teilnehmen, dass die zuständige Behörde dies mit dem Argument zurückgewiesen habe, die Beschwerdeführerin sei zwar körperlich, jedoch nicht geistig behindert, dass ihr Vater festgenommen worden sei, da er sich für ihre Rechte eingesetzt habe, und er erst durch die Leistung von Bestechungsgeld wieder freigekommen sei, dass sie vom Polizeichef ihres Dorfes erpresst worden sei, indem er ihr angeboten habe, falls sie von ihm ein Kind bekäme, er sie vom militärischen Training befreien könne, dass sich ihr Vater anlässlich einer entsprechenden Aufforderung des Polizeichefs an die Beschwerdeführerin, mit ihm aus dem Elternhaus zu gehen, verbal zu Wehr gesetzt habe und ihm deshalb vom Polizeichef eine erneute Haft angedroht worden sei,
E-6564/2014 dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis habe, dass der Polizeichef bereits eine körperlich behinderte junge Frau vergewaltigt und geschwängert habe, dass ein Onkel der Beschwerdeführerin, ein Soldat in gewisser Position, sie darauf nach Asmara zu sich nach Hause gebracht habe, dass einige Tage später die Polizei im Elternhaus erschienen sei und nach der Beschwerdeführerin gefragt habe, dass aufgrund ihrer Abwesenheit ihr Vater erneut verhaftet worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin in Asmara sechs Monate lang versteckt aufgehalten habe, dass sie danach ihr Heimatland illegal und nur mit Glück durch Tricks und Bestechung habe verlassen können, dass vorab festzustellen ist, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Aktenlage des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu beanstanden sind und die entsprechende Folgerung des BFM, wonach die damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, zu bestätigen ist, dass bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der neu vorgebrachten Sachverhalte berechtigterweise entstehen müssen, wenn die Beschwerdeführerin nun angibt, sie habe vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland sechs Monate lang versteckt in Asmara leben müssen, dass sie diesen wesentlichen Umstand im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht nur ansatzweise erwähnt hatte, was umso weniger verständlich ist, als dies ein eindrücklicher Zeitabschnitt im Leben der Beschwerdeführerin dargestellt hätte, dass im Weiteren der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin in seinem Gesuch um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin vom 18. August 2011 ausdrücklich erwähnte, sie lebe zur Zeit in ihrem Heimatdorf (Akten BFM A1/13) und die Beschwerdeführerin aufgrund der Stempel in ihrem Pass nachweislich am 7. Juni 2011 ihr Heimatland verlassen hatte,
E-6564/2014 dass die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Aspekte auch in Berücksichtigung der Annahme, die Beschwerdeführerin verfüge über einen zurückhaltenden und sensiblen Charakter, als nachgeschobene Sachverhalte und in dieser Form als überwiegend nicht glaubhaft eingeschätzt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren zwar von möglichen schlimmen Vorkommnissen sprach, jedoch auf die nun auf Beschwerdeebene vorgebrachten konkreten persönlichen Ereignisse auch nicht nur ansatzweise hinwies, was jedoch hätte erwartet werden dürfen, nachdem sie mehrfach darauf angesprochen wurde, ob sie persönlich irgendwelche Probleme mit Drittpersonen erlebt habe, dass sie die entsprechenden Nachfragen offenbar ohne merkliche Betroffenheit verneinte und dies kaum der Fall gewesen wäre, wenn sie die entsprechenden Ereignisse tatsächlich erlebt hätte, dass auch, nicht wie in der Beschwerde versucht wird darzustellen, für die Beschwerdeführerin die angesprochenen sensiblen Themen nicht gänzlich tabuisiert erscheinen mussten, über die sie keineswegs in der Lage gewesen wäre zu sprechen, dass sie sehr wohl zumindest in der Lage war, das Thema in genereller Hinsicht konkret anzusprechen, wenn sie ausführte, es würden Frauen (zwangsweise) geschwängert und sexuell missbraucht (B8/18 F131), dass aufgrund des gesamten Aussageverhaltens die Beschwerdeführerin die neu geltend gemachten Sachverhalte in den entscheidwesentlichen Aspekten nicht glaubhaft machen kann, dass nach vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund bedroht gewesen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland gegeben sind, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
E-6564/2014 dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6564/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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