Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.12.2012 E-6559/2012

December 21, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,944 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6559/2012

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Kathrin Oppliger, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. November 2012 / N (…).

E-6559/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihr anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 23. August 2012 gestützt auf ihre Aussagen und die von ihr eingereichte Aufenthaltsbewilligung ("carta di soggiorno"), gültig vom (…) 2006 bis (…) 2011, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vorbrachte, sie sei im September 1994 nach Italien gereist, wo ihr später eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei; sie habe dort nie um Asyl nachgesucht, dass sie im Jahre 2005 (…) gekauft habe, welche sie im Keller, den ihr ihre Vermieterin zur Verfügung gestellt habe, gelagert habe, dass sie die Sachen, weil die (…) feucht geworden seien, in der Wohnung abgestellt habe, dass sie beabsichtigt habe, nach zwölf Jahren Aufenthalt in Italien mit den gekauften Sachen nach Nigeria zurückzukehren, um sich dort eine Existenz aufzubauen, dass sie im März 2006 nach einem Aufenthalt in Mailand bei der Rückkehr in ihre Wohnung festgestellt habe, dass ihr alles gestohlen worden sei, dass ihr die Vermieterin erklärt habe, sie habe alles dem Abfall übergeben, worauf die Beschwerdeführerin sie wegen Diebstahls angezeigt habe, dass sie sich nach sechs Monaten beim Polizeiposten nach dem Stand der Anzeige habe erkundigen wollen, man sie jedoch weggeschickt habe, dass sie im Dezember 2006 von der Familie der angezeigten Person mit einem Messer bedroht und verletzt worden sei, dass sie ihr versprochen hätten, ihr die Sachen zurückzugeben, weil sie anderswo eingelagert worden seien,

E-6559/2012 dass sich ein Richter für diese Angelegenheit interessiert habe, jedoch nach zwei Monaten an einen anderen Ort versetzt worden sei, dass ihr im Jahre 2009 ein 50 Kilogramm schwerer Stein an die Hüfte geworfen worden sei, worauf sie drei Monate im Spital gewesen sei, dass sie nicht an der Gerichtsverhandlung habe teilnehmen können, dass ihr in Italien weitere Sachen zugestossen seien, von denen sie über hundert Narben habe, dass man ihr erklärt habe, sie würde überall in Italien verfolgt, weshalb sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Italien umgebracht zu werden, dass anlässlich der Kurzbefragung festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Körperstellen unter Schmerzen leide und Schürfwunden aufweise, dass die Beschwerdeführerin eine italienische Aufenthaltsbewilligung ("carta di soggiorno"), gültig bis am (…) 2011, zu den Akten reichte, dass das BFM am 29. August 2012 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II- Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stellte (Akte A14), dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 – eröffnet am 11. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-

E-6559/2012 gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass gleichzeitig ein Arztbericht des Kantonsspitals B._______ vom 19. Oktober 2012 und ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C._______ vom 13. Dezember 2012 eingereicht wurden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass ferner ein Austrittsbericht von Dr. med. D._______ in Aussicht gestellt und um Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-6559/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),

E-6559/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),

E-6559/2012 dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – ununterbrochener Aufenthalt in Italien von September 1994 bis zur Einreise in die Schweiz am 14. August 2012 – und die eingereichte Aufenthaltsbewilligung in Italien die italienischen Behörden am 29. August 2012 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II- Verordnung ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italien implizit anerkannten, dass auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II- Verordnung), dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch dorthin ausreisen kann oder ob Überstellungshindernisse bestehen, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat – vorliegend Italien –, welche zur Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-Verordnung) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) führen könnten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2012 dazu erwog, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich,

E-6559/2012 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie könne wegen Erkrankung nicht nach Italien zurückkehren, dass im eingereichten Arztbericht des Kantonsspitals B._______ vom 19. Oktober 2012 bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion CDC Stadium B2, eine Strukturvermehrung basal, eine chronische Hepatitis B, Vitamin D Mangel und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden, dass sie gemäss Bericht der psychiatrischen Klinik C._______ vom 13. Dezember 2012 vom 5. bis 30. November 2012 hospitalisiert war, wobei die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belastung festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit des Selbsteintritts der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 im Wesentlichen damit begründet, dass sie in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik gewesen sei und HIV positiv sei, dass die Beschwerdeführerin damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, bzw. ihr Gesuch sei aus humanitären Gründen in der Schweiz zu behandeln, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass sich die Beschwerdeführerin im Stadium B2 der HIV-Infektion befindet, in dem Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, dass damit keine Hinweise darauf entnommen werden können, die Beschwerdeführerin habe die terminale Phase der HIV-Infektion respektive die AIDS-Erkrankung bereits erreicht (vgl. dazu etwa BVGE 2009/2 E. 9.1.2-9.1.6 sowie E. 9.3-9.4), dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorab festhält, dass Italien sowohl das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

E-6559/2012 vom 10. Dezember 1984 (FK, SR 0.105) als auch die EMRK ratifiziert hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und EMRK, halten, dass die "humanitären Gründe" im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 restriktiv auszulegen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2, BVGE 2011/9 E. 8), dass vorliegend davon ausgegangen werden kann, Italien als der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat könne grundsätzlich die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen für HIV-positive Personen erbringen, da jeder Mitgliedstaat des Dublin-Systems (so auch Italien) die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 15 medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin in Italien somit eine adäquate medizinische Betreuung wird in Anspruch nehmen können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.3, 7.6.4 und E. 8), dass dasselbe für die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt, welche eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht haben, dass folglich darauf verzichtet werden kann, den in Aussicht gestellten Austrittsbericht von Dr. med. D._______ sowie eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung abzuwarten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.3), da diese aufgrund des Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht entbehrlich sind, dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO und 29a Abs. 3 AsylV1 bestand und besteht,

E-6559/2012 dass hingegen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass demnach zu gewährleisten ist, dass sie die nötige Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält und des Weiteren sicherzustellen ist, dass diese über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin präzise und umfassend informiert sind und sie auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass des Weiteren die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Italien keine Hilfe für das was man ihr angetan habe, zu erhalten, auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen ist, wonach sich die Beschwerdeführerin im Falle einer erfolglosen Anzeige bei der nächst höheren Instanz Beschwerde einreichen kann, dass auch hinsichtlich der Übergriffe durch Dritte sie sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden kann, um den notwendigen Schutz zu erhalten, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,

E-6559/2012 dass damit auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6559/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im Sinne der Erwägungen mit nötiger Medikamentierung durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-6559/2012 — Bundesverwaltungsgericht 21.12.2012 E-6559/2012 — Swissrulings