Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6557/2012
Urteil v o m 1 6 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2012 / N (…).
E-6557/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2009 und stellte am 19. März 2009 am Flughafen (…) ein Asylgesuch. Das BFM bewilligte mit Verfügung vom 24. März 2009 die Einreise in die Schweiz. Am 30. März 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asylgründen statt und am 16. April 2009 folgte eine einlässliche Anhörung durch das BFM. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 15. November 2012 – zugestellt am 16. November 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft gemacht worden im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]. Im Weiteren bezeichnete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2012 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller HInsicht wurde insbesondere um Gewährung vollständiger Akteneinsicht ersucht. Materiellrechtlich machte der Rechtsvertreter namentlich geltend, dass das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011, eine Lageanalyse zu Sri Lanka, bezogen auf die aktuelle Lage in Sri Lanka, überholt sei und dringender Überarbeitung bedürfe. Die sri-
E-6557/2012 lankische Regierung, die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die mit ihnen verbundenen paramilitärischen tamilischen Gruppen hätten für den Kampf gegen die LTTE im In- und Ausland ein vielschichtiges System von Überwachung, Repression und Propaganda errichtet, aus welchem sich die heutige asylrelevante Verfolgungssituation der betroffenen Tamilen ergäbe. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer insbesondere zahlreiche Medienberichte und Lageeinschätzungen nationaler und internationaler Organisationen ein, datierend vom September 2010 bis Oktober 2012. Zudem wurden weitere Beweismittel in Aussicht gestellt und diesbezüglich beantragt, es sei eine Frist zu deren Einreichung anzusetzen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2012 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und auf die Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt zurück gekommen werde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht unter Herausgabe gewisser Aktenstücke teilweise Akteneinsicht und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie der in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel ein. Weiter wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschuss aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
F. Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 beantragte der Rechtsvertreter die Herausgabe eines angeblich im BFM-Dossier befindlichen Befragungsprotokolls, welche am Flughafen (…) erstellt worden sei. Gleichentags wurde der fristgerechte Eingang des Kostenvorschusses am Bundesverwaltungsgericht verzeichnet. G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 wurden fristgerecht eine Vielzahl zusätzlicher Beweismittel zu den Akten gereicht. Darunter befanden sich srilankische Medienberichte aus den Monaten Dezember 2012 bis Januar 2013 sowie eine Kostennote, datierend vom 18. Februar 2013.
E-6557/2012 H. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2013 wurde der Antrag auf Einsicht in das angeblich vorhandene Befragungsprotokoll mangels Vorliegen abgewiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2013 fristgerecht seine Replik ein und wies in seinen einlässlichen Ausführungen erneut auf die Zuspitzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka hin; diesbezüglich wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-6557/2012 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
E-6557/2012 Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. November 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-6557/2012 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 18. Februar 2013 (einschliesslich Ergänzung vom 25. März 2013) ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes – als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen enthält der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9- 13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6557/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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