Abtei lung V E-6555/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Kamerun, c/o zur Zeit im Transit des Flughafens Zürich, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6555/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2009 von Douala auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte und sich hier mit einem französischen Reisepass auswies, welches Dokument im Rahmen der durchgeführten Ausweisprüfung als missbräuchlich verwendet qualifiziert wurde, da es auf eine andere Identität lautet und ein anderes Foto beinhaltet, dass der Beschwerdeführer, konfrontiert mit der grenzpolizeilichen Absicht einer Rückführung nach Kamerun, am 29. September 2009 am Flughafen ein Asylgesuch stellte und das Mandat des rubrizierten Rechtsvertreters anzeigte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2009 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Oktober 2009 sowie der Anhörung vom 6. Oktober 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus Yaoundé stamme und dort zusammen mit seinen Grossmüttern gelebt und die Schulen bis zum Gymnasium besucht habe, wogegen seine mit einem Schweizer verheiratete Mutter beziehungsweise Tante und seine Geschwister beziehungsweise Halbgeschwister seit mehreren Jahren in der Schweiz wohnten, dass sich ein vor wenigen Jahren beabsichtigter Nachzug in die Schweiz zerschlagen habe, dass er homosexuell veranlagt sei und seit August 2007 eine intensive Beziehung mit seinem einzigen Freund gehabt habe, mit dem er im Januar 2008 ein einziges Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, dass Homosexualität in Kamerun verboten sei, dass er am 12. März 2008 erstmals vom Onkel seines Freundes – ein bei den Behörden einflussreicher Oberstleutnant der Armee – des E-6555/2009 Missbrauchs seines Neffen beschuldigt, bedroht und zur Abstandnahme von dieser Beziehung angehalten worden sei, dass am 19. März 2008 ferner das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesteckt, ihm kurz darauf die Ausstellung einer neuen Identitätskarte verweigert und er am 16. Juli 2008 von Maskierten brutal angegriffen worden sei, dass sich der Onkel seines Freundes zwei Tage später gegenüber dem Beschwerdeführer als Drahtzieher dieser Behelligungen zu erkennen gegeben und diesen abermals bedroht habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge den Rat seiner Grossmutter, wonach er zur Rettung seines Lebens zu seiner Mutter in die Schweiz ziehen soll, befolgt habe, dass er sich zu diesem Zweck in einem Studio an der gleichen Strasse versteckt gehalten und die Ausreise vorbereitet habe, welche er schliesslich über ein Jahr später im Besitze des französischen Reisepasses eines ihm unbekannten, aus Kamerun stammenden Mannes realisiert habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel insbesondere seine Geburtsurkunde einreichte, einer Aufforderung zur Einreichung von Identitätsdokumenten jedoch mit der Begründung keine Folge leistete, diese seien in seinem Haus verbrannt und die Ausstellung einer neuen Identitätskarte sei ihm verweigert worden, dass für die weiteren Aussagen und abgegebenen beziehungsweise abgenommenen Dokumente auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, er daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne E-6555/2009 von Art. 3 AsylG nicht erfülle und sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit seiner Vorbringen erübrige, dass die angebliche homosexuelle Veranlagung und Beziehung mit seinem Freund nicht überzeuge, da die entsprechenden Schilderungen unplausibel, unfundiert und erfahrungswidrig ausgefallen seien, vorab auch die Behauptung einer bloss einmalig vorgenommenen sexuellen Handlung und die substanzarm gebliebene Beschreibung der Person seines Freundes und seines Umfeldes, dass er überdies die Motive, Rolle und Interessenlage des Onkels seines Freundes sowie die Umstände und Hintergründe der verschiedenen Behelligungen substanzarm und unlogisch geschildert habe, dass schliesslich die Identität des Beschwerdeführers mangels Identitätspapieren nicht feststehe und entsprechende Zweifel durch den Umstand genährt würden, wonach die angebliche Mutter des Beschwerdeführers in ihrem eigenen (im Jahre 2000 eingeleiteten) Asylverfahren eine Mutterschaft zu einer Person mit rubrizierter Identität nie erwähnt habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass insbesondere keine Anhaltspunkte für eine dem Gesuchsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gut gebildeten Mann handle, der sowohl in seiner Heimat als auch im Ausland über ein breit gestreutes soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass im Übrigen Homosexualität in Kamerun zwar formell illegal und mit geringfügigen Geldstrafen bedroht, aber kaum verfolgt werde und vor allem in den Städten toleriert und vermehrt Gegenstand politischer und gesellschaftlicher Diskussion in der Öffentlichkeit geworden sei, E-6555/2009 dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung am geltend gemachten Sachverhalt festhält, welchen er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durchaus übereinstimmend, plausibel und nachvollziehbar geschildert habe, dass die Vorbringen seiner Homosexualität und des bloss einmaligen Sexualverkehrs zwar auf den ersten Blick aussergewöhnlich erscheinen mögen, was aber durch seine offensichtliche Unerfahrenheit in sexuellen Belangen und seine Gefangenheit in einem von Tabus behafteten Wertesystem zu erklären sei, dass das BFM ferner die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Onkel seines Freundes, dessen Verfolgungshandlungen und Drahtzieherschaft nicht einzelfallgerecht sowie in Verkennung von dessen Machtfülle und Karriereambitionen gewürdigt habe, dass sodann das behauptete Mutter-Kind-Verhältnis durchaus wahr und mit vorliegender Kopie des Geburtsscheines belegt sei und darüber hinaus von beiden Bereitschaft zu einem DNA-Test und einer Zeugenaussage bestehe, dass das Bundesamt somit zu Unrecht auf mangelnde Glaubhaftigkeit geschlossen und dementsprechend auf die Prüfung der offensichtlich gegebenen Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet habe, weshalb sich eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung aufdränge, dass im Übrigen die vorinstanzliche Darlegung der Strafverfolgung und Ländereinschätzung betreffend Homosexualität in Kamerun angesichts E-6555/2009 der gesetzlichen Strafandrohung sowie der Berichte von Amnesty International und SFH falsch und beschönigend seien, weshalb der Vollzug der Wegweisung widerrechtlich sei und der Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe, dass er als Beweismittel besagte Kopie seiner Geburtsurkunde und Fotos eines zerstörten Hauses zu den Akten gab, dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-6555/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers und insbesondere die darauf abgestützte Verfolgungs- und Gefährdungssituation den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, umfassend auf die Akten abgestützen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die zusammenfassende Darstellung oben verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise enthält, E-6555/2009 dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzlichen Vorbringen und das Aufstellen blosser substanzarmer Gegenbehauptungen konzentriert, dass die in der Beschwerde substanziell verwertbaren Erklärungs- und Entkräftungsversuche (Unerfahrenheit in sexuellen Belangen und Gefangenheit in einem von Tabus behafteten Wertesystem, Machtfülle und Karriereambitionen des Onkels des Freundes) sodann offensichtlich nicht stichhaltig oder tauglich sind, eine gegenüber der Vorinstanz andere Sichtweise zu begründen, dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus eine Fülle weiterer Unstimmigkeiten enthalten, welche die vorinstanzlichen Erkenntnisse zusätzlich stützen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in den Anhörungen und bekräftigend in der Beschwerde eine einzige homosexuelle Beziehung und eine einzig geschehene sexuelle Handlung behauptet, in einer handschriftlichen Asylkurzbegründung vom 29. September 2009 aber im klaren Widerspruch dazu mehrere homosexuelle Beziehungen mit jeweils mehreren Beischlafhandlungen geltend machte, womit er den Unmut all dieser betroffenen Familien auf sich gezogen habe und seine Tötung durch diese zu befürchten habe, dass das Bundesverwaltungsgericht das unzweifelhafte Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstruktes und einer erheblich angeschlagenen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewinnt, welche Erkenntnis nicht nur – aber durchaus illustrierend – Ziffer 22 des Protokolls des Empfangszentrums hinterlässt, sondern aus den gesamten Akten und Umständen hervorgeht, dass keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich sind, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-6555/2009 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass selbst im hypothetischen Falle eines tatsächlich bestehenden Mutter-Kind-Verhältnisses aus diesem offensichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden könnte, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-6555/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass angesichts der offensichtlich nicht wahrheitsgemässen Homosexualität des Beschwerdeführers eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Thema – insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich geltend gemachten Berichte von Amnesty International und SFH – unterbleiben kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den Inhalt der Beschwerde, die eingereichten und offerierten Beweismittel oder die gestellten Anträge näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit E-6555/2009 abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das prozessuale Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6555/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Flughafenpolizei, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12