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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2018 E-6553/2018

November 22, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,210 words·~11 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6553/2018

Urteil v o m 2 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).

E-6553/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein gleichentags erfolgter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 4. April 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Am 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person (BzP) befragt. A.c Abklärungen der Vorinstanz bei den deutschen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2017 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden war. A.d Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 mit, da er in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei, beabsichtige sie, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Deutschland wegzuweisen. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. A.e Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 wandte der Beschwerdeführer dagegen ein, er könne nicht nach Deutschland zurück. Obwohl er noch minderjährig gewesen sei, habe er nie einen Vormund erhalten und sei gezwungen gewesen, mit Erwachsenen in einem Lager zusammenzuleben. Im Heim in C._______ sei er von muslimischen Mitbewohnern aufgefordert worden, Muslim zu werden. Aus all diesen Gründen habe er psychische Probleme. Zwischenzeitlich sei er zum Christentum konvertiert. Er befürchte schlimmste Folgen, falls seine Verwandtschaft und sein jesidischer Bekanntenkreis von seiner Konversion erfahren würden. A.f Am 16. Juli 2018 ersuchte die Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 23. Juli 2018 stimmten die deutschen Behörden der Rücküberstellung des Beschwerdeführers zu (SEM-act. A23/1). B. Mit Verfügung vom 16. August 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte

E-6553/2018 sie fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-4860/2018 vom 5. September 2018 abgewiesen wurde. D. Gemäss eigenen Angaben kehrte der Beschwerdeführer danach selbständig nach Deutschland zurück. E. E.a Am 1. Oktober 2018 stellte er im EVZ D._______ mündlich erneut ein Asylgesuch, wonach ihm beschieden wurde, da er bereits ein Asylverfahren durchlaufen habe, habe er sein Gesuch schriftlich und begründet einzureichen. E.b Am 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein Asylgesuch ein und brachte darin vor, in Deutschland sei ihm gesagt worden, er müsse in den Irak zurückkehren. In C._______ sei er obdachlos gewesen und habe nicht mehr weiter gewusst. F. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 das rechtliche Gehör dazu, dass er in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei und sie daher beabsichtige, auf sein Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten und ihn nach Deutschland wegzuweisen. G. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in Deutschland nicht mehr als Flüchtling anerkannt. Er erhalte dort keine Hilfe mehr und ihm sei gedroht worden, ihn in den Irak zurückzuschaffen. Er habe aus Deutschland fliehen müssen, da ihn seine syrischen Mitbewohner bedroht und der syrischen Gemeinschaft in Deutschland mitgeteilt hätten, dass er ursprünglich Jeside gewesen sei. Er sei daher weder in C._______ noch im übrigen Deutschland sicher. Sein Recht auf Aufenthalt in Deutschland sei gestrichen worden, weil er vor den Syrern aus der

E-6553/2018 Unterkunft geflohen sei. Ferner könne er auch nicht nach C._______ zurückkehren, da er in der Zwischenzeit Christ geworden sei und sich in der Schweiz habe taufen lassen. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er sehe keine Chance in Deutschland und würde sich vorher umbringen, als zurückzukehren. H. Mit Verfügung vom 8. November 2018 – eröffnet am 14. November 2018 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werden könne. Sie beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und erhob eine Gebühr. I. Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. J. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 21. November 2018 bei Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter

E-6553/2018 Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er

E-6553/2018 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Deutschland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Deutschland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am 10. April 2017 als Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 23. Juli 2018 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1.1 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem 10. April 2017 in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. De-

E-6553/2018 zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Deutschland seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 7.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine Hinweise für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland vorliegen würden. Aus den Akten gehe unmissverständlich hervor, dass er in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei und die deutschen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 23. Juli 2018 zugestimmt hätten. Ferner sei es aufgrund seiner unkontrollierten Abreise nicht möglich gewesen, die deutschen Behörden – den Transfermodalitäten entsprechend – über seine Überstellung zu informieren. Die für ihn zuständige Behörde habe daher nicht über seine Ankunft in Kenntnis gesetzt werden können. Aktuell sei das Migrationsamt des Kantons E._______ für seine Überstellung zuständig und werde die deutschen Behörden zum gegebenen Zeitpunkt über seine Überstellung in Kenntnis setzen, so dass die zuständige Behörde in Deutschland informiert und die Überführung organisiert werden könne. 7.1.3 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, was die Bedrohungen durch Drittpersonen in Deutschland anbelange, lägen keine Hinweise vor, dass die deutschen Behörden nicht willens oder fähig wären, dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz zu gewähren. Deutschland sei ein Rechtstaat mit funktionierender Polizeibehörde. Sollte er bei seiner Rückkehr erneut bedroht werden, sei er gehalten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. 7.1.4 Das Gericht schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Deutschland einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen.

E-6553/2018 7.2.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, Deutschland habe die Richtlinie 2011/95 der EU (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regle. Damit würden dem Beschwerdeführer nötigenfalls einklagbare Ansprüche zustehen. Da er als Flüchtling anerkannt sei, stünden ihm ferner alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention (Gleichbehandlung mit deutschen Bürgern etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozialer Sicherheit) zu. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist zumutbar. 7.3 Nachdem die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-6553/2018 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6553/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

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