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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2008 E-6547/2006

April 28, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,896 words·~19 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Feb...

Full text

Abtei lung V E-6547/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Späti, Rechtsanwalt, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 25. Februar 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6547/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara aus Kabul – verliess gemäss seinen Angaben im Jahr 1997 sein Heimatland, um sich in den Iran zu begeben. Dort habe er sich bis etwa im September 2001 illegal aufgehalten. Nach einer Reise durch die Türkei – teilweise per Auto, teilweise zu Fuss oder per Bus – und per Lastwagen durch weitere ihm unbekannte Länder sei er gemeinsam mit seinem Bruder (E-6546/2006), welcher sich seit dem Jahr 1999 ebenfalls im Iran befunden habe, am 8. Oktober 2001 in die Schweiz eingereist, wo er am 9. Oktober 2001 in der Empfangstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober 2001 wurde er dort summarisch zu seiner Person und zu seinem Asylgesuch und am 8. November 2001 von der zuständigen kantonalen Stelle eingehend angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Jahr 1996 sei das Elternhaus in Kabul von Taliban zerbombt worden. Im Frühjahr 1997 sei er dann – nachdem sein Bruder von den Taliban festgenommen worden sei, weil er nicht mit diesen habe zusammenarbeiten wollen – in den Iran geflohen, weil er befürchtet habe, ebenfalls von den Taliban festgenommen zu werden. Im Iran sei er Mitglied der Wahdat-Partei (Hezb-e Wahdat-e Islami Afghanistan) geworden, für welche er Propaganda betrieben habe. Den Iran habe er im Jahr 2001 verlassen, weil er jederzeit habe befürchten müssen, wegen seines dortigen illegalen Aufenthaltes nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. Ferner seien seine Eltern und die Ehefrau nach der Festnahme seines Bruders im Jahr 1997 nach Pakistan geflüchtet, wo sich heute auch vier seiner Geschwister befänden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Parteiausweis der Wahdat zu den Akten. B. Das BFF (heute: BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit - am 26. Februar 2003 eröffneter - Verfügung vom 25. Februar 2003 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Dabei erachtete es die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer E-6547/2006 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Weiteren erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 28. März 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2003 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Hingegen wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. E. Am 17. April 2003 teilte der Beschwerdeführer die Ermordung vier seiner Cousins und eines Onkels durch Taliban und mit Schreiben vom 28. Mai 2003 die Ermordung seines Vaters durch unbekannte Täterschaft in Kabul mit. Dieser habe zuvor Pakistan verlassen, um sich ein Bild der Lage in Kabul zu machen. Entsprechende Beweismittel würden baldmöglichst beigebracht. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2004 hielt das BFF an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt es unter anderem fest, die Ermordung von Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien weder durch Beweismaterial noch durch weitere Erläuterungen über deren Umstände untermauert worden. G. Am 6. April 2004 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er einen Brief seiner Mutter in Faxkopie mit Übersetzung beilegte. E-6547/2006 H. Am 14. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt E-6547/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen vor Übergriffen seitens der Taliban nicht asylrelevant seien, da diese durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Jahr 2001 ihre Macht verloren hätten. 4.2 Auf Rekursebene hielt der Beschwerdeführer den vom BFF angefügten Erwägungen im Wesentlichen entgegen, die Stadt Kabul, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, sei weiterhin ein unsicheres Gebiet. Wer aus Afghanistan geflüchtet sei und zurückkehre, werde oft als Kommunist bezeichnet und riskiere, einem Attentat zum Opfer zu fallen. Der Beschwerdeführer werde auch als Kommunist verdächtigt, wie ihm mitgeteilt worden sei. Zudem sei er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt worden und sei wegen seiner Parteimitgliedschaft bei der Wahdat gefährdet, da diese als Talibangegner bekannt seien. 4.3 In seiner Vernehmlassung bemerkte das BFF, die Ermordung der Cousins, eines Onkels sowie des Vaters des Beschwerdeführers seien weder mit beweiskräftigen Unterlagen noch mit näheren Angaben zu den Umständen und Hintergründen dieser Vorbringen untermauert worden. Im Weiteren herrsche in Afghanistan kein offener Bürgerkrieg und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung von Hazaras, insbesondere von Wahdat-Mitgliedern durch Taliban-Gefolgs- E-6547/2006 leute sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könnte zudem bei den internationalen Schutztruppen, die in Kabul stationiert seien, oder bei in der Regierung vertretenen Hazara-Vertretern um Schutz nachsuchen. 4.4 Mit seiner Replik vom 6. April 2004 reichte der Beschwerdeführer einen angeblich von seiner Mutter stammenden, handschriftlichen Brief in Telefaxkopie vom 20. 2. 1382 (10. Mai 2003) an das Gerichtspräsidium der nationalen Sicherheit bezüglich der Ermordung ihres Ehemannes – des Vaters des Beschwerdeführers mit – ebenfalls handschriftlicher – Anweisung dieses Amtes, samt Übersetzung zu den Akten. Aus diesem ergebe sich die fehlende Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan, da seither keine Schritte zur Sühne des Todesfalles unternommen worden seien. Vielmehr genössen die Täter Schutz vor Seiten dreier namentlich genannter Minister. Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ursprünglich aus Ghazni stamme. Schliesslich gab er zu bedenken, dass sich seine Gefährdung noch dadurch erhöhe, dass er von 1984 bis 1987 in Russland studiert habe. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2006 Nr. 18 E 6.1.). 5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer andauernden Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Mass- E-6547/2006 gebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in Bezug auf die heutige Machtstellung der Taliban - ist zunächst auf die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht infolge der damaligen Lageanalyse und neuerer Berichte (vgl. beispielsweise BBC, Taleban ‘run 10% of Afghanistan’, 28. Februar 2008; DEBORAH TATE, US Official Says Afghan Government Controls Only 30 Percent of Country, Voice of America, 27. Februar 2008) davon aus, aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse könne trotz der in jüngster Vergangenheit verübten Anschläge und weiterem Vormarsch der Taliban zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass es den Taliban in nächster Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des afghanischen Staatsgebietes im Sinne einer dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft zurück zu gewinnen. Gemäss neueren Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar zahlreiche Angriffe der vergangenen Monate vor allem im Süden und Osten des Landes, aber auch immer mehr im bisher ruhigen Norden, ehemaligen Talibankämpfern beziehungsweise sogenannten Neo-Taliban zuzuschreiben; es ist erwiesen, dass sich Talibaneinheiten insbesondere entlang der pakistanisch-afghanischen Grenze, aber zunehmend auch in anderen Regionen des Landes, reorganisieren und unter anderem für zahlreiche Überfälle auf afghanische und amerikanische Militäreinheiten verantwortlich sind. Ferner haben die Taliban mit einer diesjährigen Frühjahrsoffensive – auch auf Kabul – gedroht (vgl. UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General, 6. März 2008, A/62/722- S/2008/159, Ziff. 18, S. 5; Terrorism Monitor, Targeting the Khyber Pass: The Taliban's Spring Offensive, Volume 6, Ausgabe 7, 3. April 2008; Agence France-Presse, Taliban declares spring offensive in Afghanistan, 28. März 2008; TOM COGHLAN, Taliban threaten spring offensive on Kabul, Telegraph.co.uk, letztes Update vom 29. Februar 2008, besucht am 7. April 2008; Le Monde, Les talibans sont de retour, 2. Mai 2007; Neue Zürcher Zeitung, Alarmsignale aus Afghanistan, 24. Februar 2007). Zusammengefasst kann indessen gesagt werden, dass zur Zeit nicht von einer Machtrückübernahme der Taliban im Sinne einer dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft auszugehen ist. E-6547/2006 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer allfälligen Rückkehr befürchten zu müssen, von Taliban behelligt zu werden, weil er Mitglied der Wahdat sei. Im Weiteren habe er wegen seines Studienaufenthalts in der ehemaligen Sowjetunion asylrelevante Nachteile zu befürchten. 5.3.2.1 Zur Befürchtung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft bei der Wahdat verfolgt zu werden, ist zu bemerken, dass er erst im Iran Mitglied dieser Partei geworden ist und dort keine führenden Chargen bekleidete. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Nachteile zu befürchten hätte, da er dort nicht als Wahdat-Mitglied bekannt sein dürfte. 5.3.2.2 Betreffend die Studienzeit des Beschwerdeführers als (Berufsbezeichnung) in C._______ und seiner Militärdienstzeit etwa von 1989 bis 1992 unter dem kommunistischen Regime hat der Bescherdeführer ebenfalls keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. So kann gemäss der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 24, bestätigt in EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.2. S. 164 f.) davon ausgegangen werden, dass für ehemalige Kommunisten bei einer Rückkehr in ihre Heimatregionen namentlich dann eine Gefahr besteht, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommunistischen Regime exponiert und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit sind insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle gemeint. Wenn sie für sehr schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, können sich gegen solche Personen gerichtete Racheakte auch auf Familienmitglieder erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu den Mudjaheddin aufgebaut haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesen geschützt werden. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass er keine militärische oder politische Vergangenheit dargetan hat, die zu Befürchtungen Anlass geben müsste, er würde im Fall einer Heimkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Er hat weder im Zusammenhang mit seiner Ausbildung in Russland noch mit seinem Militärdienst eine konkrete Gefährdung oder Verfolgung geltend gemacht. Seine Vorbringen, wonach er als Schiite und Hazara mit E-6547/2006 Behelligungen seitens der Taliban habe rechnen müssen, können – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – angesichts des Machtverlusts der Taliban nicht als asylrelevant betrachtet werden. Aus den Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, gemäss welchen vier Cousins, ein Onkel und der Vater des Beschwerdeführers Anschlägen zum Opfer gefallen seien, lässt sich ebenfalls keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete, asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung ableiten. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine allgemeine Gefährdungslage, welche unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sein wird. 5.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und das eingereichte Beweismittel näher einzugehen, zumal diese am Ergebnis nichts ändern können. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben E-6547/2006 oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-6547/2006 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193), sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Die ARK hielt fest, der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten, dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und für die das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die Situation insbesondere in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe kann nur eingeschränkt geleistet werden. Wer nicht auf familiäre oder andere soziale Schutzmechanismen zurückgreifen kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration praktisch verwehrt. Die generelle Situation in Afghanistan kann sodann aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben zwar die NATO-Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive eingeleitet, deren unmittelbares Ziel die Verbesserung der Sicherheitslage sei, aber es kommt weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fal- E-6547/2006 len; so ereignete sich beispielsweise unter anderem im Januar 2008 in Kabul ein Anschlag auf auf das Luxus-Hotel Serena, welchem auch Hotelgäste erlagen (vgl. TOM COGHLAN, Taliban threaten spring offensive on Kabul, Telegraph.co.uk, letztes Update vom 29. Februar 2008, besucht am 7. April 2008; NZZ Online, Mehrere Tote bei Anschlag auf Luxushotel in Kabul, 15. Januar 2008). 6.6.2 Der Beschwerdeführer ist ethnischer Hazara und stammt aus Kabul, wo er gemäss seinen Angaben seit Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 1997 wohnhaft war (vgl. Akte 3, S. 1). Auch wenn seine Ursprungsfamilie aus Ghazni stammen sollte, wie der Beschwerdeführer in seiner Replikschrift nachschob, ist vorliegend vorerst doch von einem aus Kabul stammenden Hazara auszugehen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen eigenen Angaben mit seinen Eltern, Geschwistern und der Ehefrau in Kabul. Im Jahr 1997 verliessen seine Angehörigen Kabul in Richtung Pakistan, wo sie – bis auf seinen verstorbenen Vater – heute noch wohnhaft sind. Ein Bruder lebt zudem in Aserbaidschan und ein weiterer in der Schweiz. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sonst über keine nahen Verwandten in Afghanistan verfügt. Damit kann er weder auf ein genügendes Beziehungsnetz – selbst wenn er mit seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder nach Kabul zurückkehren würde, da dieser auch bereits seit 1997 nicht mehr in Kabul wohnhaft war – noch auf eine Wohngelegenheit zurückgreifen, welche ihm eine Wiedereingliederung erleichtern könnten. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. 6.7 Zusammengefasst hat das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und dessen Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die angefochtene BFF-Verfügung indessen aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen (vgl. Dispositiv-Ziffern 4 bis 6) und das BFM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich des E-6547/2006 Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen – hälftigen – Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 7.1 Dem Beschwerdeführer wären somit reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]). Dem Beschwerdeführer wurde indessen im Rahmen des Instruktionsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da aufgrund der heutigen Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'907.10 ein, wobei er 8 Stunden 40 Minuten zu Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 39.10 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 134.70 verrechnete. Die Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr 954.-- (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-6547/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 954.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______), in Kopie - (kantonale Behörde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 14

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