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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2008 E-6541/2008

October 22, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,435 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-6541/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2008 Richterin Regula Schenker Senn als Einzelrichterin, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Nigeria, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6541/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. März 2008 seinen Heimatstaat verliess, mit dem Flugzeug nach Belgien und von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er am 9. März 2008 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2008 einer Lingua-Analyse unterzogen wurde und der Experte zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 20. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 31. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe bis kurz vor seiner Ausreise zeitweise im Internat oder bei seiner Familie in B._______, gelebt, dass seine Mutter nicht mehr lebe, seit er sechs Monate alt sei, und er zusammen mit seiner Schwester bei seinem Vater aufgewachsen sei, der im Jahr 2006 verstorben sei, dass er sein Land habe verlassen müssen, weil er homosexuell sei und man ihn deswegen umbringen wollte, dass er sexuelle Kontakte mit einem Jungen aus seiner Schule, namens C._______, der im selben Dorf gewohnt habe, gehabt habe und dieser es seinem Vater, dem Pastor des Dorfes, erzählt habe, dass der Pastor am 12. Dezember 2007 das ganze Dorf zusammengerufen habe, um über den Vorfall zu berichten und den Beschwerdeführer zu bestrafen, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Versammlung in einem Busch beziehungsweise im Dorf versteckt habe und als er zu seinem Haus zurückgekehrt sei, gesehen habe, wie die Leute vom Dorf zum Haus gekommen seien und dieses in Brand gesteckt hätten, dass der Beschwerdeführer mit dem Bus nach D._______, dem Dorf der Familie seiner Mutter geflohen sei, wo er sich während drei E-6541/2008 Monaten versteckt gehalten habe, bis er weiter zu einem Bekannten der Familie der Mutter nach E._______ gereist sei, dass die Familie der Mutter für ihn die Ausreise aus Nigeria organisiert habe, dass der Beschwerderführer innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 3. Oktober 2008 sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 eine Fürsorgebestätigung des F._______ zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-6541/2008 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass hingegen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass in den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt E-6541/2008 ist, weil sich das BFM diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinn von Art. 32 Asb. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers über das Fehlen von Identitätsdokumenten hinweist, zumal der Beschwerdeführer lediglich ausführt, nie Reise- oder Identitätspapiere bessen zu haben und die Vorbringen, wie zu zeigen sein wird, insgesamt als unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass dem Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht nicht geglaubt werden kann, dass sich niemand in sei- E-6541/2008 nem Heimatland aufhalte, mit dem er Kontakt aufnehmen könne, zumal er selber ausgesagt hat, vor seiner Ausreise drei Monate bei der Familie seiner Mutter gelebt zu haben, welche seine gesamte Ausreise organisiert habe, dass die Vorinstanz ausserdem zu Recht darauf hinweist, auch von Seiten der nigerianischen Behörden liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor, was der Beschaffung von Ausweispapieren entgegenstünde, dass somit die Vorinstanz das Vorliegen von entschuldbaren Gründen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird (vgl. Art 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise vorliegen, die irgendwelche Bemühungen des Beschwerdeführeres in Bezug auf den Nachweis seiner Identität erkennen liessen, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keine Papiere habe abgeben können, weil sein Haus niedergebrannt sei und somit all seine Unterlagen zerstört worden seien, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht geglaubt werden können und somit nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das BFM aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft verneinte und ausführte, der Beschwerdeführer habe einerseits geltend gemacht, er sei nicht zu Hause gewesen, als die Dorfbewohner gekommen seien, um sein Haus anzuzünden, während er an anderer Stelle ausgesagt habe, er sei aus dem brennenden Haus geflüchtet, nachdem es von den Dorfbewohnern in Brand gesteckt worden sei, E-6541/2008 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden und es nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer von den Dorfbewohnern mit dem Tod hätte bestraft werden sollen, während C._______ für das gleiche Verhalten nicht hätte bestraft werden sollen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der festgestellten Widersprüche und Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu Recht als sinngemäss offensichtlich unglaubhaft erachtete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und seine Angaben in keiner Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem erwecken, dass seine Ausführungen widersprüchlich und völlig unsubstanziiert sind und jeglichen emotionalen Bezug zum angeblich Vorgefallenen vermissen lassen, dass insbesondere seine Angaben zur angeblichen Dorfversammlung, der Brandstiftung, seinem Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt und seiner anschliessenden Flucht aus dem Dorf realitätsfremd und unglaubhaft erscheinen, dass die Versuche des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift die Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu erklären, unbehelflich anmuten und nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu führen, dass die Vorinstanz bei der klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste und somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf- E-6541/2008 enthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-6541/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, dass aufgrund der völlig unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers auch der angebliche Tod seiner beiden Eltern zumindest in Zweifel zu ziehen und davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung verfügt – allenfalls mit Hilfe seiner Eltern oder anderer Familienangehöriger – gelingen wird, eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen und für sich selber zu sorgen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde als aussichtslos erschient, es an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6541/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das G._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 10

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