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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2009 E-6541/2006

March 23, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,847 words·~19 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 21. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisu...

Full text

Abtei lung V E-6541/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Türkei, vertreten durch Adrian Blättler, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. Juli 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6541/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste gemäss eigenen Angaben am 17. September 2001 aus seinem Heimatstaat aus und am 23. September 2001 illegal in die Schweiz ein, wo er am 24. September 2001 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum) C._______ vom 1. Oktober 2001 sowie der kantonalen Anhörung vom 11. Dezember 2001 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus einem Dorf, welches mehrheitlich von kurdischen Aleviten bewohnt werde. Aufgrund der Ethnie sowie der revolutionären Ansichten sei die Dorfbevölkerung unter ständigem Druck gestanden. Gegen diese Unterdrückung habe sie sich organisiert. Wegen der Aktivitäten seines Bruders D._______ für die Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML) sei das Haus der Familie in den 1990er Jahren mehrmals überfallen worden. D._______ sei dann verhaftet, ins Gefängnis gebracht und gefoltert worden. Wegen der politischen Aktivitäten von D._______ sei die ganze Familie unter grossem Druck gestanden. Im Jahre 1994 habe er (der Beschwerdeführer) mit dem Gymnasium begonnen und sei fast jeden Tag von den Faschisten geschlagen worden. Zusammen mit anderen Schülern sei er von der Polizei auf den Posten mitgenommen und dort geschlagen worden. Nachdem D._______ (N_______) und später auch seine Eltern (N_______) die Türkei verlassen hätten, habe er, um sich sicher zu fühlen, seinen Militärdienst geleistet. Er sei 1998 ins Militär eingetreten und dort auch dazu eingesetzt worden, Kurden aus ihren Dörfern zu vertreiben, bevor er im August 1999 aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er Anhänger der Marksist Leninist Komünist Parti (MLKP) kennen gelernt und sich mit diesen regelmässig getroffen, um Zeitungen und Bücher zu lesen. Am 19. Dezember 2000 seien die Gefängnisse gestürmt und viele Gefangene getötet worden. Um auf diese Missstände - es seien Hungerstreiks im Gang gewesen - aufmerksam zu machen, habe er zusammen mit anderen Wände beschriftet. Am 6. Juni 2001 sei er in diesem Zusammenhang festgenommen worden. Die Polizisten hätten versucht, ihn zur Zusammenarbeit mit ihnen zu bewegen, und sie hätten ihn gefoltert und mit dem Tod bedroht. Kurz E-6541/2006 vor dem 1. September 2001, an welchem Demonstrationen anlässlich des Tages des Friedens geplant gewesen seien, habe er erneut Plakate geklebt und Leute für die Demonstration zu mobilisieren versucht. Am 29. August 2001 sei das Haus, in welchem er zusammen mit seinem Bruder E._______ und dessen Ehefrau gelebt habe, von der Polizei überfallen worden. Die Polizei habe nach ihm gesucht und da er nicht anwesend gewesen sei - seinen Pass beschlagnahmt. Er habe sich noch bis zum 10. September 2001 im Dorf versteckt, bevor er nach F._______ gegangen sei, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers am 17. September 2001 an Bord eines Lastwagens die Türkei verlassen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Hausdurchsuchungsbefehl vom 29. August 2001 in Kopie zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Edition der Akten zum frühest möglichen Zeitpunkt. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in G._______ zur Abklärung in der Türkei vom 3. Juni 2003 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten reichen. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 (eröffnet am 8. Juli 2003) stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am 14. Juli 2003 hob das BFM seinen Entscheid vom 4. Juli 2003 aus formellen Gründen auf und nahm das Verfahren wieder auf. E-6541/2006 G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2003 wurden dem Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Akten in Kopie ediert. H. Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 (eröffnet am 5. August 2003) stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 4. September 2003 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung, eventualiter die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2003 trat der Instruktionsrichter der ARK auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 23. September 2003 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. E-6541/2006 M. Mit Eingabe vom 5. März 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-6541/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFF führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Nachteile im Zusammenhang mit seinem Bruder D._______ seien objektiv gesehen zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden zu können. Dasselbe gelte auch für die Nachteile aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten. Eine Abklärung über die Schweizerische Botschaft in G._______ habe zudem ergeben, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bei der Polizei bestehe, dass er weder von der Polizei noch von der Gendarmerie auf nationaler oder lokaler Ebene gesucht werde und auch keinem Passverbot unterstehe. Der eingereichte Hausdurchsuchungsbefehl werde zwar als authentisch erachtet, gegen den Beschwerdeführer sei aber kein Verfahren eingeleitet worden, zumal die Staatsanwaltschaft von H._______ mit Beschluss vom 10. September 2001 entschieden habe, den Beschwerdeführer nicht gerichtlich zu verfolgen. Die rasche Verfahrenseinstellung deute ferner darauf hin, dass der E-6541/2006 Beschwerdeführer entgegen seiner Aussagen während der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei. Für den Beschwerdeführer bestehe somit keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen. Im Übrigen verfüge er über innerstaatliche Aufenthaltsalternativen, um sich einer allfälligen lokalen Verfolgung durch die Behörden zu entziehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile wiesen somit nicht eine Intensität auf, welche ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat als nicht mehr möglich erscheinen lassen würde, so dass er sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Zudem seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nicht begründet und somit nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz gehe von einer groben Fehleinschätzung aus. Die Vorinstanz bestreite zwar zu Recht die wesentlichen Tatsachenvorbringen nicht, so namentlich die politischen Aktivitäten und die darauf basierenden Repressionsmassnahmen. Ebensowenig bestreite die Vorinstanz, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme, welche den türkischen Behörden als solche bekannt sei. Sie habe es aber unterlassen, diese beiden Elemente miteinander in Verbindung zu setzen und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Ein Bruder, eine Schwester sowie vier Cousins würden erwiesenermassen von den türkischen Sicherheitskräften gesucht und seien anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz respektive in anderen westeuropäischen Staaten. Hinzu kommen würden zahlreiche weitere Verwandte, welche ebenfalls aus dem Dorf B._______ stammen würden. Die Tatsache, dass er einer Familie angehöre, deren Mitglieder im Brennpunkt der behördlichen Repression stünden, habe die Vorinstanz weder hellhörig gemacht, noch unter dem Gesichtspunkt der Anschlussverfolgung berücksichtigt. Auch wenn er sich selbst bisher auf einem relativ bescheidenen Niveau politisch betätigt habe, müsse er als männlicher Angehöriger einer solchen Familie gerade wegen seiner Verwandtschaft mit schärfsten Repressionsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte rechnen. Zudem habe er sich als Sympathisant der MLKP selbst politisch betätigt, was den türkischen Behörden aufgrund der Vorkommnisse E-6541/2006 vom Sommer 2001 bekannt sei. Er sei mit dem Tode bedroht worden, falls er nicht als Spitzel mit den türkischen Behörden zusammenarbeite. Er hätte deshalb mit schärfsten Repressionsmassnahmen zu rechnen, wenn er auf die Forderung der Polizei nicht eingehen oder gar seine Tätigkeit als Sympathisant der MLKP fortsetzen würde. Auf diesen Sachverhalt sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, obwohl sie die Glaubhaftigkeit der diesebezüglichen Vorbringen nicht bestreite. Es falle auf, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht in Frage stelle, sondern zur Begründung des negativen Entscheids ausführe, die geschilderten Repressionsmassnahmen seien zu wenig intensiv und lägen zu weit zurück und vermöchten deshalb den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Dabei verfalle die Vorinstanz in den Fehler, die einzelnen Ereignisse auseinander zu dividieren, statt sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten und zu würdigen. Für sich alleine betrachtet treffe es zwar zu, dass die Verfolgungsmassnahmen, welche er im Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Bruders D._______ erlitten habe, nicht sehr intensiv gewesen seien und bereits relativ weit zurücklägen, entscheidend sei aber, dass es nicht dabei geblieben sei, sondern im Sommer 2001 zu spezifischen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn (den Beschwerdeführer) gekommen sei und zwar aufgrund eigener politischer Aktivitäten. Auf die Festnahme vom 6. Juni 2001 sei die Vorinstanz aber in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, obwohl sie die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen nicht angezweifelt habe. Diese Misshandlungen würden für sich alleine aber schon einen Asylgrund darstellen. Die Vorinstanz berufe sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere auch auf den Umstand, dass über ihn weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt existiere und er von den Sicherheitskräften weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Obwohl die Behörden ihn nicht formell suchen würden, müsse indessen davon ausgegangen werden, dass er den Behörden als Sympathisant der MLKP und als Angehöriger der Familie I._______ aus dem Dorf B._______ namentlich bekannt sei und dass sie informell nach ihm fahnden würden. Gemäss Botschaftsabklärung habe die Staatsanwaltschaft von H._______ mit Beschluss vom 10. September 2001 entschieden, ihn im Zusammenhang mit dem Hausdurchsuchungsbefehl vom 29. E-6541/2006 August 2001 nicht gerichtlich zu verfolgen. Aus diesem Umstand habe die Vorinstanz geschlossen, er sei entgegen seiner Aussagen bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen. Dies sei aber eine blosse Behauptung, welche nicht zutreffe. Dass gegen ihn kein formelles Strafverfahren eröffnet worden sei, bedeute, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt kein strafrechtlich relevantes Verhalten habe nachgewiesen werden können, heisse aber nicht, dass er in Zukunft von behördlichen Verfolgungsmassnahmen verschont bleibe. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine Verfolgungsmotivation der türkischen Behörden nicht mehr gegeben sei, sei geradezu lebensfremd. Weiter mache die Vorinstanz geltend, dass er über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen würde und sich einer allfälligen lokalen Verfolgung entziehen könne. Dies treffe aber keinesfalls zu, sei er als Sympathisant der MLKP den türkischen Behörden doch bekannt, weshalb er in der ganzen Türkei über kurz oder lang mit einer Festnahme rechnen müsse. Bei einer Personenkontrolle würde mit Sicherheit überprüft, woher er stamme. Die Polizei würde nur schon wegen des Familiennamens und seines Herkunftsortes bei den zuständigen Behörden in B._______ nachfragen und dabei erfahren, dass er sehr wohl gesucht werde. 6. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2003 aus, da über den Beschwerdeführer kein Datenblatt bestehe und er weder lokal noch national gesucht werde, gelte er offiziell als juristisch unbescholten. Aufgrund der sehr kurzen Frist zwischen Hausdurchsuchung und der Verfahrenseinstellung sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen. Wäre er abwesend und damit flüchtig gewesen, wäre das Verfahren nicht derart rasch eingestellt worden, da er sich durch seine Abwesenheit verdächtig gemacht hätte. Die Gründe für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile wie die früheren Überfälle sowie die Hausdurchsuchung vom 29. August 2001 seien in der lokalen Bekanntheit der Familie zu suchen. Weiteren Nachteilen seitens der lokalen Behörden könne sich der Beschwerdeführer jedoch durch Wegzug in eine Grossstadt im Westen entziehen. Eine nochmalige Durchsicht der Befragungsprotokolle führe zudem zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer wesentliche Elemente seiner Verfolgungsgeschichte unsubstanziiert geschildert habe. Seine Antworten seien generell extrem kurz ausgefallen, beispielsweise jene E-6541/2006 bezüglich seiner Aktivitäten im Umfeld der MLKP sowie jene bezüglich erlittener Misshandlungen. 7. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2003 geltend, die Vorinstanz schiebe in ihrer Vernehmlassung eine neue Begründung zur angefochtenen Verfügung nach und mache geltend, wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen seien unsubstanziiert ausgefallen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, vielmehr seien die Sachverhaltsdarstellungen widerspruchsfrei ausgefallen, und er habe auf Fragen zu bestimmten Ereignissen detailliert Auskunft gegeben. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung nicht in Frage gestellt, sondern mit fehlender Asylrelevanz argumentiert. Nachdem der Vorinstanz nun offenbar bewusst geworden sei, dass die geschilderten Vorkommnisse, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem familiären Umfeld, durchaus asylrelevant seien, verlege sie ihre Argumentation darauf, eine mangelhafte Substanziierung der Verfolgungsgeschichte geltend zu machen. 8. 8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt ein Asylsuchender die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss), welche ihm gezielt und aufgrund bestimmter in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden. Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in E-6541/2006 absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 21 S. 138 E. 3). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71 f. E. 4c; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern Stuttgart 1991, S. 108). 8.2 Aufgrund der oben dargelegten Sachlage (E. 5-7) ist zu prüfen, ob erhebliche Gründe zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung bestehen. Sippenhaft im juristisch technischen Sinne als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehöriger existiert zwar in der Türkei nicht. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten - vornehmlich verbotener linker Gruppierungen – trotz einer gewissen Verbesserung der Situation als Folge der Bemühungen um einen EU- Beitritt nach wie vor häufig vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewandt, was als sogenannte Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 47 ff. E. 3h und EMARK 1994 Nr. 17 S. 136 f. E. 3c). Je grösser jedoch das E-6541/2006 politische Engagement des Gesuchten ist, umso geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch bloss die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines Familienmitglieds sein kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen Angehörige einer gesuchten Person selbst dann nicht auszuschliessen, wenn den Behörden bekannt ist, dass sich die gesuchte Person ins Ausland abgesetzt hat. 8.3 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie. Wie bereits ausgeführt, haben sich verschiedene Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers in der Türkei als Mitglieder oder Sympathisanten linksgerichteter Parteien exponiert. Zahlreiche Familienmitglieder haben die Türkei verlassen und halten sich heute zum Teil als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz respektive anderen Ländern als Flüchtlinge auf. Allein schon deshalb ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der zwar eigenen Angaben zufolge selbst nur in unbedeutendem Masse für die MLKP aktiv gewesen sein will, als Bruder respektive Cousin der geflüchteten Personen bei einer Rückkehr in die Türkei die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde. Überdies ist keineswegs auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte auch heute noch ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei über seinen Bruder, seine Schwester und seine Cousins zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihm Informationen über deren vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso naheliegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten Verwandten gestanden. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits mehrere Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitskräfte in den 1990er Jahren im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Bruders D._______ sowie eine Festnahme mit anschliessender Misshandlung und Drohung wegen eigener politischer Aktivitäten geltend gemacht. Entgegen der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 23. September 2003 vertretenen Auffassung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. Bereits anläss- E-6541/2006 lich der Kurzbefragung hat der Beschwerdeführer die Übergriffe in den 1990er Jahren sowie auch die Festnahme vom 6. Juni 2001 erwähnt (vgl. A1/9, S. 4 und 5). Anlässlich der kantonalen Anhörungen hat der Beschwerdeführer diese Vorkomnisse erneut geschildert (vgl. A8/19, S. 4 und 5). Die anlässlich beider Befragungen protokollierten Aussagen sind in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ausgefallen. Ergänzungsfragen anlässlich der kantonalen Befragung hat der Beschwerdeführer wiederum widerspruchsfrei beantwortet. Die Antworten sind dabei zwar relativ knapp ausgefallen, haben sich dabei aber auf die konkret gestellte Frage bezogen und diese auch beantwortet (vgl. A8/19, S. 10 und 11). Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung erscheinen die Aussagen betreffend die selbst erlebten Übergriffe durch die türkischen Sicherheitskräfte somit auch als genügend substanziiert. Da von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe, insbesondere auch der dabei erlittenen Misshandlungen, auszugehen ist, gilt der Beschwerdeführer somit auch als vorverfolgt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der beigezogenen Akten sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung als erfüllt zu erachten. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im dargelegten Sinne und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 11. Sodann hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. den Bestimmungen von Art. 7 - 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten E-6541/2006 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der eingereichten und angemessen erscheinenden Kostennote vom 5. März 2009 auf insgesamt Fr. 2445.65 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-6541/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2003 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 2445.65 (inklusive Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - J._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Adrian Brand Versand: Seite 15

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