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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2008 E-6538/2008

November 13, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,107 words·~16 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Flughafenfall

Full text

Abtei lung V E-6538/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, und deren Kind B._______, Nigeria, z.Zt. im Transitbereich des Flughafens Zürich, Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6538/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind am 22. September 2008 verliess und von Holland her kommend am 23. September 2008 versuchte, über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz einzureisen, dass die Beschwerdeführenden beim Versuch der Einreise in die Schweiz von der Flughafenpolizei angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen wurden, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch für sich und ihren Sohn stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihnen gleichzeitig den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass sie anlässlich der Kurzbefragung am Flughafen Zürich vom 27. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 30. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei nigerianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Lagos, dass sie ihre Mutter und die gemeinsame Wohnung verlassen habe und zum Kindsvater, C._______, gezogen sei, nachdem sie von diesem schwanger geworden sei, dass dieser ihr verboten habe, das Haus zu verlassen und sie nicht einmal ihre Mutter habe besuchen dürfen, dass er sie die ganze Zeit über geschlagen habe und sie keine Hilfe von den Nachbarn erhalten habe, da diese sich vor dem Kindsvater gefürchtet hätten, dass ihre Mutter ihr geraten habe, keine Kinder mehr mit der Kindsvater zu zeugen, nachdem sie von den Problemen in der Beziehung erfahren hatte, dass der Kindsvater sie nicht habe heiraten wollen und ihr verboten habe, Mittel zur Empfängnisverhütung zu benützen, worauf sie kurze Zeit später wieder schwanger geworden sei, E-6538/2008 dass der Kindsvater sich anfänglich über die erneute Schwangerschaft gefreut, sein Verhalten jedoch plötzlich geändert habe, dass sie ihr Kind verloren habe, nachdem sie vom Kindsvater geschlagen worden sei, dass sie im Jahre 2008 erneut schwanger geworden sei, worauf er erneut begonnen habe, sie zu schlagen, dass sie mit ihrem Sohn zu ihrer Schwester geflüchtet sei, der Kindsvater sie jedoch aufgespürt und nach einem Handgemenge mit ihrer Schwester wieder nach Hause gebracht habe, dass sie damals sehr krank geworden sei, der Kindsvater sich jedoch zunächst geweigert habe, sie in ein Spital zu bringen, dass er sie – nachdem sie zuvor Blut verloren hätte – schliesslich in ein Spital gebracht habe, wo sie das Kind wegen Komplikationen habe abtreiben lassen müssen, dass der Kindsvater ihr daraufhin vorgeworfen habe, sie sei nutzlos, da sie keine Kinder gebären könne, dass ein Kollege des Kindsvaters, „Onkel B.K.“, ihr anvertraut habe, der Kindsvater habe ihn angeheuert, um sie zu töten und ihr das Kind wegzunehmen, dass Onkel B.K. sie jedoch habe laufen lassen, nachdem sie eingewilligt habe, mit ihm zu schlafen, dass sie schnell ein paar Kleider für ihren Sohn eingepackt und das Haus verlassen habe, dass sie die erste Nacht unter einer Brücke verbracht hätten, bevor sie sich am folgenden Tag nach D._______ begeben und dort in der Kirche Unterschlupf gefunden hätten, dass sie in der Kirche eine feste, grosse Frau – E._______ – kennengelernt und ihr ihre Geschichte erzählt habe, dass E._______ versprochen habe, ihr bei der Ausreise aus Nigeria zu E-6538/2008 helfen und diese sie mit Kleidern und Geld versorgt und ihre Ausreise organisiert und finanziert habe, dass E._______ mit ihnen bis in die Schweiz gereist sei, sie diese am Flughafen Zürich aber aus den Augen verloren habe, dass sie sich in ihrem Heimatstaat weder an die Polizei noch an eine Frauenorganisation gewandt habe, da diese keinen Einfluss hätten, dass sie sämtliche Identitätspapiere und -Dokumente bei ihrer Mutter deponiert habe, diese jedoch seit deren Tod im Dezember 2007 und der darauffolgenden Wohnungsräumung durch den Vermieter unauffindbar seien, dass es für sie keinen Weg gebe sich in ihrem Heimatstaat Papiere zu beschaffen, dass sie selbst nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sie sich nie politisch betätigt habe, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren wolle, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2008 – eröffnet am 12. Oktober 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen handle es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen, dass solche Übergriffe oder die Befürchtung, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat weder um den Schutz der Polizei nachgesucht noch sich mit ihren Problemen an eine der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (NGO) gewandt habe, weshalb den Behörden nicht vorgeworfen werden könne, sie seien nicht schutzfähig oder -willig, E-6538/2008 dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Kindsvater verheiratet sei und sie sich somit jederzeit von diesem hätte trennen können, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, weshalb ihre Verfolger wohl kaum in der Lage seien, sie an einem beliebigen Ort in Nigeria ausfindig zu machen, dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgehe, diese habe von der Alternative einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative bereits erfolglos Gebrauch gemacht, dass die Beschwerdeführerin Nachteile geltend mache, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, welchen sie sich durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates entziehen könne und sie folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalte, dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, E-6538/2008 dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 Gelegenheit bot, sich bis zum 28. Oktober 2008 zu einer allfälligen Motivsubstitution und den aufgezeigten Widersprüchen zu äussern, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2008) fristgerecht eine Stellungnahme zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-6538/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen oder der inneren Logik entbehren, dass die asylsuchende Person darüber hinaus persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). dass die Beschwerdeführerin – in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG – bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat und damit weder ihre eigene Identität noch die ihres Kindes zweifelsfrei feststeht, E-6538/2008 dass sie sodann keine erkennbaren Anstrengungen unternommen hat, sich entsprechende Papiere zu beschaffen, obschon sie sowohl anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2008 als auch im Rahmen der direkten Anhörung auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. E7/ S. 7 und E8/ S. 3), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Heimatstaat einen Geburtsschein sowie einen Reisepass besass und demzufolge bei den Behörden registriert ist (vgl. E7/ S. 7), dass es ihr auf Beschwerdeebene sodann möglich war, sich bei den heimatlichen Behörden – beim Social Welfare Office, Ministry of Youth, Sports and Social Development, Lagos State Government – Beweismittel zu beschaffen, sie somit offensichtlich über Kontakte im Heimatstaat verfügt, dass es ihr unter diesen Umständen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bei den Behörden zumindest ein Duplikat ihrer Geburtsurkunde zu beschaffen, was sie jedoch nicht getan hat, dass dieses Verhalten bereits gewisse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen lässt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin sodann in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche enthalten, dass sie anlässlich der Erstbefragung keine Vorbringen machte, sie selbst oder Dritte hätten die Behörden im Heimatstaat um Schutz ersucht, dass sie im Rahmen der direkten Anhörung aussagte, Mitte des Jahres 2008 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kindsvater und ihrer Schwester gekommen, nachdem sie bei dieser Zuflucht gesucht habe (vgl. E8/ S. 5 f.), dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob ihre Schwester die Polizei gerufen habe, antwortete, diese habe keine Wirkung und zudem habe der Kindsvater Freunde bei der Polizei (vgl. E8/ S. 5 f.), dass sie ebenfalls zu Protokoll gab, sie habe weder in Lagos noch in D._______ jemals eine Frauenorganisation um Hilfe ersucht (vgl. E8/ S. 7), E-6538/2008 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde abweichend davon ausführt, ihre Schwester habe bei der Polizei Beschwerde eingereicht, doch habe diese nichts unternommen, dass sie im achten Schwangerschaftsmonat auf Geheiss des Kindsvaters zu ihrer Mutter gezogen sei, wo dieser sie später aufgesucht und mit Gewalt nach Hause habe holen wollen, dass es dabei zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr, ihrer Mutter sowie ihrer Schwester und dem Kindsvater gekommen sei, dass ihre Schwester die Polizei alarmiert habe, die Beamten sich jedoch geweigert hätten, sie zum Ort des Geschehens zu begleiten (vgl. dazu E10/ S. 9 f.), dass sie zu Beginn des Jahres zusammen mit ihrer Schwester beim „Welfare local government“ Beschwerde gegen den Kindsvater eingereicht habe, und dieser zu einem Gespräch vorgeladen worden sei (vgl. E10/ S. 13), dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen die Faxkopie eines Schreibens des Social Welfare Office vom 7. Mai 2008 zu den Akten reichte, dass diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe jedoch als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass es sich beim eingereichten Beweismittel sodann um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, welchem kein Beweiswert zukommt, dass schliesslich auch die Schilderungen betreffend die Umstände der Ausreise zahlreiche Ungereimtheiten enthalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführte, E._______ habe für sie und ihren Sohn nigerianische Pässe besorgt und habe diese jeweils bei den Passkontrollen vorgewiesen, ohne die Dokumente aus der Hand zu geben (vgl. E7/ S. 13), dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, sie habe keine Reisepapiere auf sich getragen und sei von Nigeria bis in die Schweiz gereist, ohne jemals – insbesondere an den Flughäfen – selber kontrolliert worden zu sein, E-6538/2008 dass Abklärungen ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin das Flugticket mit einem auf ihren Namen lautenden Ausweisdokument gekauft hat und damit offensichtlich mit auf ihren Namen lautenden Reisepapieren aus ihrem Heimatstaat ausgereist ist (vgl. E7/ S. 14), dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, der Kindsvater habe Freunde bei der Polizei und dieser könne sie überall in Nigeria ausfindig machen (vgl. E8/ S. 6 sowie E10/ S. 16), dass angesichts dieser Vorbringen nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat mit auf ihren Namen lautenden Reisepapieren über den gut kontrollierten Flughafen von Lagos verlassen hat, zumal sie sich dadurch einem erheblichen Risiko ausgesetzt hat, von der Polizei angehalten und ihrem „Peiniger“ ausgeliefert zu werden, dass es sich bei den Vorbringen betreffend Finanzierung und Organisation der Ausreise durch eine reiche, unbekannte Person sodann um stereotype Standardvorbrigen von Asylsuchenden handelt, welche versuchen, die wahren Umstände ihrer Ausreise zu verschleiern, dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine Vorbringen geltend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb es sich erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-6538/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei E-6538/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im jetzigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6538/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N_______; zur Kenntnis) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich, (Ref-Nr. N_______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (vorab per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 13

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