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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2012 E-6527/2011

November 6, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,915 words·~20 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6527/2011

Urteil v o m 6 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2011 / N (…).

E-6527/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Mullaitivu suchte mit Schreiben vom 3. November 2004 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Erteilung einer Einreisebewilligung sowie um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. August 2006 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Oktober 2006 lehnte diese mit Urteil vom 26. Oktober 2006 ab. A.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim BFM stellen, worauf die Schweizerische Botschaft in Colombo am 30. Juni 2008 den Beschwerdeführer befragte. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 1999 habe er sich nach Mannar begeben, um (…). Da seine Familie nach dem Tod seines Vaters im Oktober 1999 in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe er eine Arbeitsstelle (…) bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angenommen. Nachdem er vergeblich versucht habe, mit der Arbeit bei den LTTE aufzuhören, sei er im Mai 2004 zu einem Berufskollegen seines Vaters (R.) nach Colombo geflüchtet. Als er im August 2007 in Mannar gewesen sei, habe er ein Schreiben der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) an seine Postadresse in Colombo erhalten, worin sie ihn aufgefordert hätten, sich in ihrem Camp in Batticaloa zu melden. Der Vorladung habe er keine Folge geleistet, sondern er habe sich nach Vavuniya begeben, wo er am 8. September 2007 von Angehörigen der LTTE wegen Verdachts, ein Verräter zu sein, geschlagen und in einem Bunker gefangen gehalten worden sei. Dabei hätten sie ihn geschlagen und ihm mit einem Feuerzeug Brandwunden zugefügt. Nach einiger Zeit habe er aus diesem Bunker fliehen können, worauf er von den LTTE gesucht worden sei. Im März 2008 sei seine jüngere Schwester von den LTTE verschleppt worden. Er selbst halte sich seit März 2008 bei R. in Colombo auf. Er fürchte sich auch vor den Behörden, welche ihm dort einen offiziellen Aufenthalt verweigern würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: – Vorladung der Karuna-Gruppe respektive der Tamil Viduthalai Pulikal (TMVP) im Original

E-6527/2011 – Suchmeldung der LTTE vom 20. Januar 2008 in Kopie – Foto des Beschwerdeführers in einer Uniform der LTTE – zwei Fotos von kreisartigen Hautverfärbungen am linken Unterarm des Beschwerdeführers. A.c Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch erneut ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und reiste während des noch hängigen Beschwerdeverfahrens in die Schweiz ein, wo er am 14. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. A.d Mit Verfügung vom 21. März 2011 hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Dispositiv-Ziffer 2 (Asylgewährung) seiner Verfügung vom 31. Juli 2008 wiedererwägungsweise auf und verfügte die Fortsetzung des am 14. Dezember 2010 eingeleiteten Asylverfahrens. A.e Am 28. März 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. A.f Am 21. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ summarisch befragt und am 23. Juli 2011 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, seit Juni 2008 in der Stadt Mannar gelebt und in einem kirchlichen Internat gearbeitet zu haben. Dort habe er ein Zimmer mit P. geteilt, welcher als Reporter beim englischen Fernsehsender "Channel Four" tätig gewesen sei und diesem Sender Videoreportagen über die Lage in Sri Lanka zugestellt habe. Dabei habe ihm der Beschwerdeführer seit Januar 2009 geholfen. Wegen dieser Arbeiten sei P. am 4. November 2010 vom CID (Crime Investigation Departement) festgenommen worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er zusammen mit einem Pfarrer nach Negombo zu dessen Bekannten geflüchtet. Nach seiner Flucht sei er im Internat sowie in Mannar vom CID gesucht worden. Vor diesem Hintergrund habe er am 13. Dezember 2010 Sri Lanka über den Flughafen von Colombo unter einer falschen Identität (B._______) verlassen und sei über Rom am 14. Dezember 2010 illegal in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein: – CD mit Arbeiten von P.

E-6527/2011 – undatierte Klagebestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka an seine Mutter im Original – zwei Fotos von der Diplomfeier des English Language College, worauf unter anderem seine Ehefrau abgebildet sei – Auszug eines Internetartikels vom 20. Januar 2011 über die Entführung von zwei Schülern. A.g Im Verlaufe des hängigen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte sowie eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten, nicht aber seinen Pass. Dazu befragt, hielt er anlässlich der Anhörung lediglich fest, er habe dieses Dokument einer Person in Sri Lanka übergeben mit der Bitte, dieses nach seiner Ausreise zu vernichten. B. Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Colombo abzuklären, ob dem Beschwerdeführer unter der von ihm geltend gemachten Identität (A._______) ein italienisches Visum ausgestellt worden sei. C. Zu dieser Anfrage sowie zum Botschaftsbericht vom 10. Februar 2011, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 unter seiner richtigen Identität und ohne italienisches Visum auf dem Luftweg nach D._______, Indien, gereist und seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit undatierter Eingabe liess der Beschwerdeführer zwei an (...) adressierte, fremdsprachige Schreiben in Kopie mit englischer Übersetzung der Sea Tigers of Liberation Tigers, Mullaitivu District, vom 15. Juli 2005 respektive der LTTE vom 22. März 2005 ins Recht legen. E. Mit Verfügung vom 1. November 2011 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-6527/2011 F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragte in materieller Hinsicht deren Aufhebung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In seiner Rechtsmitteleingabe stellte er gleichzeitig die Nachreichung von Beweismitteln seinen Aufenthalt zwischen 2008 und 2010 betreffend in Aussicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2011 verwies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. H. Nach telefonisch gewährten Fristverlängerungen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2012 eine in englischer Sprache verfasste Kopie einer Aufenthaltsbestätigung des Grama E._______, Mannar, vom 20. Februar 2012 ins Recht legen. Gleichzeitig merkte er an, dass zum Zeitpunkt, als er die LTTE-Uniform getragen habe, diese – entgegen der Meinung des BFM – nicht "einfach erhältlich" gewesen seien. Vielmehr hätten nur Personen solche Uniformen getragen, welche von den LTTE rekrutiert worden seien.

E-6527/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a

E-6527/2011 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 30. Juni 2008 habe er zu dieser Zeit bei R. in Colombo gelebt, obwohl ihn Vertreter der Karuna- Gruppe angeblich im August 2007 mit einem Schreiben an diese Adresse aufgefordert hätten, sich bei ihnen in Batticaloa zu melden. Auch habe er angeblich von Juni 2008 bis November 2010 in einem Internat in Mannar gelebt, obwohl er gemäss früheren Angaben bei der Schweizerischen Botschaft dort nach seiner Flucht aus dem Bunker im Jahre 2007 von den LTTE gesucht worden sei. Die LTTE seien für ihr hartes und effizientes Vorgehen gegen vermeintliche Verräter bekannt, weshalb das beschriebene dilettantische Verhalten, welches ihm die Flucht ermöglicht habe, nicht glaubhaft erscheine. Ferner habe er im Verlauf des zweiten Asylverfahrens in Bezug auf seine Aufenthaltsorte unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo erklärt, sich mit Ausnahme eines einmonatigen Aufenthalts in Colombo im Jahre

E-6527/2011 2003 in den Jahren 1999 bis 2005 in Mannar aufgehalten zu haben. Im Jahr 2006 sei er nach Negombo gegangen, aber Mitte jenes Jahres wieder nach Mannar zurückgekehrt. Von dort sei er im März 2008 nach Colombo gereist. Im Rahmen der Befragung vom 21. Dezember 2010 und der Anhörung vom 23. Juni 2011 habe er hingegen zu Protokoll gegeben, von 2003 bis Ende 2004 respektive 2005 in Colombo und anschliessend bis Anfang des Jahres 2007 respektive bis Juni 2007 in Negombo gelebt zu haben. Darüber hinaus habe er unterschiedliche Angaben in Bezug auf die Vorfälle nach der angeblichen Festnahme von P. im November 2010 gemacht. So habe er einerseits nach seiner Flucht aus Mannar im November 2010 seine Eltern angerufen und dabei erfahren, dass das CID bei ihm zu Hause gewesen sei, andererseits habe sein Onkel den Pfarrer nach ihrer Ankunft in Negombo angerufen und ihn über jene Fahndungsmassnahmen informiert. Da die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits am 17. Dezember 2008 mit seinem eigenen Pass in Richtung D._______ (Indien) verlassen habe und seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er im Jahre 2010 offensichtlich keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die von ihm eingereichte Vorladung der TMVP im Original sowie die Suchmeldung der LTTE seien leicht erhältlich oder manipulierbar und hätten keine Beweiskraft. Ebenso verhalte es sich mit dem Foto, welches ihn in einer LTTE-Uniform zeige, da LTTE-Kleider an vielen Orten erhältlich gewesen seien. Somit sei davon auszugehen, die Spuren auf seinem Unterarm seien anderen Ursprungs. Die Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vermöge sodann nicht zu belegen, welches der Klagegrund darstelle. Zudem seien der Internetauszug betreffend die Entführung der beiden Schüler sowie die CD nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen, da kein direkter Bezug zu ihm auszumachen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Die Begründung der erhobenen Rüge erweist sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend, um damit die Erwägungen des Bundesamts in Zweifel zu ziehen. Insbesondere beharrt er auf seiner Darstellung, Sri Lanka am 13. Dezember 2010 verlassen zu haben. Diesem Vorbringen kann aber nicht gefolgt werden. Es besteht nämlich keine Veranlassung, das Ergebnis der Botschaftsabklä-

E-6527/2011 rungen, wonach er sein Heimatland bereits am 17. Dezember 2008 mit seinem eigenen Pass in Richtung D._______ (Indien) verlassen habe und seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, in Zweifel zu ziehen. Die mit Schreiben vom 15. März 2012 auf Beschwerdeebene nachgereichte Bestätigung des Grama E._______ vom 20. Februar 2012, woraus hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer vom 20. Juni 2008 bis am 4. November 2010 in Mannar aufgehalten habe, vermag daran nichts zu ändern, da Fotokopien grundsätzlich leicht manipulierbar sind, weswegen ihnen kein Beweiswert zugemessen werden kann. Vor diesem Hintergrund sind die entsprechend im Zeitraum vom 17. Dezember 2008 bis zum 13. Dezember 2010 (Datum seiner angeblichen Ausreise) geltend gemachten Verfolgungsgründe klarerweise als unglaubhaft zu werten. Aufgrund seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka am 17. Dezember 2008 ist auch zu schliessen, dass er zu diesem Zeitpunkt keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als gefährdet erscheinen lässt. Es sind somit keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die sri-lankischen Behörden könnten ihn bei einer Rückkehr missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 8). Es erübrigt sich bei dieser Sachlage und unter Verweis auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.1), auf die im Übrigen verwiesen werden kann, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE

E-6527/2011 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur

E-6527/2011 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri Lanka hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006

E-6527/2011 den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die hingegen aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). 7.4.3 Der (…)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer lebte aussagegemäss seit 1999 mehrheitlich in Mannar (Nordprovinz) oder im Süden des Landes. Weiter befänden sich (...) und (…) in F._______ (vgl. C34/16 S. 3 f.). (...) und (...) würden ebenfalls bei (...) in F._______ leben (vgl. a.a.O. S. 3). Zudem lebten verschiedene Verwandte in Mannar, Mulliyawallai, Mullaitivu und Jaffna (vgl. a.a.O. S. 5). Somit kann der Beschwerdeführer in Sri Lanka auf ein umfangreiches, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen, womit ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch (wieder) mit Hilfe seiner Familie und seiner Verwandten (vgl. C7/11 S. 3 f., C34/16 S. 5) – möglich sein sollte. Wie dem Befragungsprotokoll des Weiteren entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer (…) Jahre die Schule besucht, diese mit O-Level abgeschlossen und arbeitete als (…). Obwohl er sein Heimatland vor Beendigung des Bürgerkrieges verlassen hat, bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegeweisung erweist sich demnach – unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz – als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-6527/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten sind – ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6527/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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