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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2008 E-6521/2006

August 22, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,359 words·~22 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-6521/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . August 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Adrian Willimann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2002 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6521/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. Juli 2001 und reiste zunächst mit dem Auto nach Peshawar, bevor er mit dem Autobus nach Karachi gelangte. Unter Verwendung eines ausländischen Passes reiste er danach auf dem Luftweg von Karachi über ein ihm unbekanntes Land nach Italien. Schliesslich überquerte er am 29. August 2001 illegal die Schweizer Grenze und stellte gleichentags in der Empfangsstelle B._______ ein Asylgesuch. Am 3. September 2001 fand in der Empfangsstelle B._______ die Erstbefragung statt und und am 21. September 2001 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Amt für Migration des Kantons C._______. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______. Er sei ausgebildeter Apotheker und habe seit 1996 bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Bruder eine Apotheke geführt. In ihrer Apotheke hätten er und sein Bruder Wunden behandelt und den Patienten auch Spritzen verabreicht. Am 6. Oktober 1999 sei ihre Apotheke von einer Rakete der Taliban getroffen worden, wobei sein Vater ums Leben gekommen sei. Zudem sei die Apotheke im Jahre 1998 oder 1999 von den Taliban vorübergehend geschlossen worden, weil sie nicht zum Abendgebet erschienen seien. Weil er im März/April 2001 eine ältere Frau behandelt habe, ohne dass diese sich in männlicher Begleitung befunden habe, sei er sodann von den Taliban ausgepeitscht und anschliessend von der Sittenpolizei fünf Tage lang inhaftiert worden. Nachdem sein Bruder bei den Taliban vorgesprochen und ihnen ein Lösegeld bezahlt habe, sei er mit einer mündlichen Verwarnung wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Am 23. oder 24. Juli 2001 sei es im Hinterzimmer der Apotheke schliesslich zwischen ihm und seiner Freundin zu sexuellen Handlungen gekommen. Als in diesem Moment Taliban die Apotheke betreten hätten, sei er von seinem Bruder gewarnt worden und er habe rechtzeitig durch ein kleines Fenster in den Hof flüchten können. Er habe sich im Anschluss bei seiner Schwester versteckt, wo er von der Verhaftung seines Bruders und der Schliessung der Apotheke erfahren habe. Gleich am darauffolgenden Tag sei er nach Pakistan geflohen. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 - eröffnet am 11. Dezember 2002 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E-6521/2006 C. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2003 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten - insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2002 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angesichts der auf dem Sicherheitskonto genügend vorhandenen finanziellen Mittel das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen betreffend die Verfolgung durch Angehörige der Freundin des Beschwerdeführers seien als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens keine diesbezüglichen Vorbringen gemacht habe. Zudem habe dieser im Falle einer konkreten Bedrohung die Möglichkeit, sich an die in D._______ anwesenden ISAF Truppen zu wenden. F. Mit Verfügung vom 3. Februar 2003 bot die zuständige Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bis zum 18. Februar 2003 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. G. Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme einreichen. Darin führte er aus, dass die Taliban ihr Gewaltmonopol erst mit der Einsetzung der Übergangsregierung im Dezember 2001 verloren hätten, weshalb die E-6521/2006 Nachstellungen seitens der Familie seiner Freundin erst ab diesem Zeitpunkt eingesetzt hätten. Anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens habe er jedoch noch nichts von dieser akut lebensgefährlichen Bedrohung gewusst und habe dies dementsprechend auch nicht vorbringen können. Die Annahme der Schutzgewährung durch die ISAF sei illusorisch, zumal diese keine ständige Leibwache zu seinem Schutz beigeben könne und dies zudem nicht Aufgabe der Schutztruppe sei. H. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer verschiedene Bestätigungsschreiben zu den Akten reichen. I. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 forderte das BFM das Amt für Migration des Kantons C._______ auf, bis zum 14. August 2006 einen Bericht bezüglich einer allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) samt Antragsformular einzureichen. J. In seinem Bericht vom 29. Juni 2006 zu Handen des BFM beantragte das Amt für Migration des Kantons C._______ den Vollzug der Wegweisung. K. Das BFM schloss sich in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 dem Antrag des Migrationsamtes des Kantons C._______ an und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. L. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 bot die zuständige Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 25. Juli 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. M. Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer eine summarische Stellungnahme einreichen. Darin brachte er vor, die Bedrohungslage in seinem Heimatstaat habe sich zwischenzeitlich verschlechtert, zumal die fundamentalistischen Kräfte sich wieder massiv im Aufwind befinden würden und die Sicherheit weder durch die internationale Gemeinschaft noch durch die eingesetzte Regierung E-6521/2006 gewährleistet werden könne. Gleichzeitig stellte er weitere Berichte zu seiner Integration in Aussicht. N. In seinem Schreiben vom 25. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer eine weitere Auskunftsperson bezüglich seiner sozialen und beruflichen Situation an und bekräftigte erneut die Bedrohung durch fundamentalistische Kräfte im Heimatstaat. O. Mit Schreiben vom 27. Juli, 2. August und 10. August 2006 liess der Beschwerdeführer verschiedene Bestätigungsschreiben bezüglich seiner sozialen und beruflichen Integration sowie ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers zu den Akten reichen. P. In seinem Schreiben vom 10. März 2008 führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung N sei es ihm nicht möglich eine Anstellung als Pfleger zu finden und auch die Wohnungssuche gestalte sich schwierig. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da der Bruder seiner damaligen Freundin ihn töten wolle und seine Familie inzwischen aus Afghanistan geflüchtet sei. Q. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass sich bezüglich seines familiären Beziehungsnetzes eine vollständige Änderung ergeben habe. Infolge zunehmender Gewalt und der sich verschlechternden wirtschaftlichen Situation habe sein Bruder die Apotheke vor circa einem Jahr verkauft und sei zusammen mit seinen zwei weiteren, in D._______ lebenden ledigen Brüdern und seiner Mutter fortgegangen. Diese hätten zunächst zu einem Bruder in den Iran gehen wollen, doch wisse er zur Zeit nicht genau, wo diese sich aufhielten. Er verfüge somit in D._______ weder über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz noch über eine Wohngelegenheit, zumal auch seine näheren Verwandten die Gegend im letzten Jahr infolge zunehmender Verschlechterung der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Situation sowie der eskalierenden Gewalt verlassen hätten. Hinzu komme, dass er nach wie vor von den Verwandten seiner ehemaligen Freundin gesucht werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen offensichtlich unzumutbar sei. E-6521/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6521/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides fest, durch die militärische Intervention der USA und ihren Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht verloren. Am 22. Dezember 2001 sei eine Übergangsregierung eingesetzt und am 19. Juni 2002 ein Übergangspräsident gewählt worden. Die Regierung sei bemüht, die Situation zu normalisieren und räume der Sicherheit absolute Priorität ein. Die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban sei nicht mehr begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Eine Rückführung nach Afghanistan sei auch unter Berücksichtigung der dort herrschenden Lage als grundsätzlich zumutbar zu erachten, zumal weder ein offener Bürgerkrieg herrsche noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Zudem sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen vor Ort präsent und die ISAF sei zur Gewährleistung der Sicherheit in D._______ stationiert. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 4.2.1 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Asylpunkt vor, dass die Taliban zwischenzeitlich ihre Macht tatsächlich vordergründig verloren hätten, Afghanistan indes - aufgrund des entstandenen Machtvakuums - zu den Zuständen der Bürgerkriegszeit zurückkehre, welche durch Anarchie und Straflosigkeit geprägt seien. Den afghanischen Zentralbehörden gelinge es nicht, das Land zu kontrollieren, weshalb die Selbstjustiz wieder zur Tagesordnung gehöre. Aufgrund des faktisch fehlenden Strafmonopols der afghanischen Behörden sei er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat schutzlos den barbarischen Übergriffen der Verwandten seiner Freundin ausgeliefert. Ein Wegweisungsvollzug sei angesichts der äusserst labilen Situation Afghanistans, welche geprägt sei von Anarchie, Straflosigkeit, Verbrechen und Banditentum, nicht zumutbar, E-6521/2006 da er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, das Opfer einzelner Taliban-Splittergruppen und anderer islamischer Hardliner (Verwandte seiner ehemaligen Freundin) zu werden, weshalb er konkret gefährdet sei. Er sei jedoch bei grösserer Sicherheit in seinem Heimatstaat durchaus rückkehrwillig. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Asylpunkt sodann nichts gegen die Argumentation der Vorinstanz vor, welche in ihrem Entscheid die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban als nicht asylrelevant bezeichnete. Ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz im Asylpunkt Bezug zu nehmen führt er in seiner Beschwerde an, er werde seit dem Machtverlust der Taliban durch die Verwandten seiner ehemaligen Freundin verfolgt. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz gelten damit als unbestritten. Vorliegend bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren ist. 4.2.3 Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat das BFF die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geäusserten Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft bezeichnet, da diese in zentralen Punkten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So hat er anlässlich der kantonalen Anhörung vom 21. September 2001 zu Protokoll gegeben, dass seine Freundin mit einem Tschador verschleiert die Apotheke unerkannt habe verlassen und sich im Hause seines Onkels vor den Taliban habe verstecken können (vgl. A8, S.10 und 15 f.). Die Sittenpolizei habe sodann nicht herausfinden können, wer die zweite Person gewesen sei (vgl. A8, S. 16). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, ist es nach islamischem Recht unverheirateten Personen nicht erlaubt, Zärtlichkeiten auszutauschen oder gar Beischlaf zu haben. Heiratsfähigen, unverheirateten Personen ist es darüber hinaus untersagt, unbeaufsichtigt Personen des anderen Geschlechts zu treffen und Frauen dürfen unbegleitet nicht in der Öffentlichkeit auftreten. Ein Verstoss gegen diese Gebote wird bekannterweise sowohl von den eigenen Familienangehörigen der fehlbaren Personen wie auch von den Behörden mit aller Härte und nicht selten mit dem Tode bestraft. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, die - nach islamischem Recht unerlaubte - Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin sei insbesondere vor deren Familie sowie vor den Behörden geheim gehalten worden. Aus den gleichen Gründen kann sodann ausgeschlossen werden, dass sich die Freundin ihrer Familie E-6521/2006 anvertraut hat, zumal sie durch die angeblichen Vorfälle in der Apotheke ihre Familie entehrt hat und mit ensprechenden Sanktionen bis hin zum "Ehrenmord" durch Familienangehörige zu rechnen hätte. Schliesslich kann auch ausgeschlossen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers der Familie der Freundin diesbezügliche Informationen preisgegeben hat, zumal er sich dadurch selbst gefährdet hätte und er - wie auch der Beschwerdeführer selbst - den Familiennamen derselben nicht gekannt hat (vgl. A8, S. 15). Nach dem Gesagten ist es für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht nachvollziehbar, wie die Brüder und übrigen Verwandten der Freundin von den Vorfällen in der Apotheke hätten erfahren können. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Familie der Freundin des Beschwerdeführers mit ihren Nachforschungen bis im Dezember 2001 zugewartet haben sollte und diese nicht schon vorher - allenfalls in Begleitung der Behörden - an die Familie des Beschwerdeführers herangetreten ist. 4.2.4 Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen wäre die Beschwerde voraussichtlich wegen fehlender Asylrelevanz im Asylpunkt abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer nämlich argumentiert, er sei nicht vor Übergriffen seitens der Familie seiner Freundin in Sicherheit und weder die Organe der internationalen Gemeinschaft noch der afghanische Staat seien in der Lage ihm Schutz zu bieten, er mithin die fehlende Schutzfähigkeit oder gar den fehlenden Schutzwillen der örtlichen Behörden bei Übergriffen Dritter geltend macht, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. 4.2.5 Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder trotz vorhandener Gebietsgewalt nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei ist aber zu beachten, dass kein Staat einen schlechthin perfekten und lückenlosen Schutz gewähren und sicherstellen kann. Deshalb schliesst weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaassnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staats zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten Behörden bei Übergriffen E-6521/2006 Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind. Unter den geschilderten Umständen, kann er sich deshalb nicht auf eine Verletzung der behördlichen Schutzpflicht berufen. 4.2.6 Für den Bereich der Provinz D._______ kann derzeit und absehbar davon ausgegangen werden, dass die Übergangsregierung bzw. der Präsident mit Unterstützung der ISAF und den US-Einheiten eine Ordnungsmacht darstellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem unveröffentlichten Urteil E-3485/2006 vom 2. April 2008 ausgeführt hat, sind die Sicherheitskräfte und zuständigen Behörden in D._______ bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Ziele und Grundsätze dieser bisherigen Interimsregierung und der neuen Regierung, die im Wesentlichen von der internationalen Gemeinschaft vorgegeben werden. Afghanistan hat zahlreiche Konventionen und internationale Übereinkommen, wie beispielsweise die Genfer Konvention von 1949, das Internationale Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (vgl. ausführlich Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 65 [2005], Justizreform und Islam in Afghanistan, S. 262). Vorliegend kann somit insbesondere für das Gebiet der Stadt D._______ - nicht von der generellen Schutzunfähigkeit der dort auftretenden Ordnungsmacht gesprochen werden. Den Akten kann sodann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie auch nur den Versuch unternommen hätten, die zuständigen staatlichen Organe oder die Organe der internationalen Gemeinschaft um Schutz zu ersuchen, weshalb diesen kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und er daher auch nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. E-6521/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-6521/2006 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage in Afghanistan kontinuierlich. Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 9 letztmals eine Situationsanalyse publiziert, in welcher sie zum Schluss kam, dass einer Rückkehr nach D._______ unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen - individuellen - Bedingungen grundsätzlich E-6521/2006 keine Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stünden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt von dieser Praxis abzuweichen, weshalb die Ausführungen im genannten Entscheid der ARK nach wie vor ihre Gültigkeit haben (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Gemäss den entsprechenden Erwägungen im genannten Entscheid drängt sich angesichts der in D._______ herrschenden humanitären und wirtschaftlichen Situation sodann eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien auf, wobei insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebend erscheinen. 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in D._______ geboren und aufgewachsen und hat dort zeitlebens bis zu seiner Ausreise gelebt (vgl. A3, S. 1 f.). Er hat in D._______ die Schule besucht und während zwei Jahren am Intermedical Institute in D._______ studiert, bevor er seine Ausbildung 1996 als Apotheker abgeschlossen hat. Von 1996 bis zu seiner Ausreise hat er zusamen mit seinen Brüdern in der Apotheke seines Vaters gearbeitet. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. Mai 2008 sei die Apotheke inzwischen verkauft worden und die übrigen Familienmitglieder hätten D._______ verlassen und würden sich im Ausland aufhalten. Wie Abklärungen vor Ort ergaben, existiert die Apotheke an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Adresse. Die Abklärungen haben auch ergeben, dass die Apotheke im Januar 2006 – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – von E._______ an F._______ veräussert wurde. Der Beschwerdeführer verfügt somit im Falle einer Rückkehr über keine gesicherte Erwerbsmöglichkeit. Nachdem auch die verbliebenen Familienmitglieder Afghanistan verlassen haben, verfügt der Beschwerdeführer sodann weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges soziales Netz im Heimatstaat. Schliesslich ist auch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu berücksichtigen. Unter diesem Umständen (fehlende Wohnmöglichkeit, fehlendes Beziehungsnetz, fehlende Sicherung des Existenzminimums) ist ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu bezeichnen. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AUG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AUG bedingen würde. E-6521/2006 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Vollzugspunkt gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2002 teilweise - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend - aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist sodann anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. Der Beschwerdeführer ist bei gegebener Sachlage mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten um die Hälfte ermässigt (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen. 8. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung ist praxisgemäss je zur Hälfte auf den Vollzug der Wegweisung und auf die übrigen Punkte (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung) zu verteilen und somit um die Hälfte herabzusetzen (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist vom BFM im vorliegenden Fall eine um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auszurichten. Diese Hälfte wird gestützt auf die eingereichte Kostennote bestimmt auf Fr. 2'020.-- Parteihonorar sowie Fr. 79.15 Auslagen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'258.70, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6521/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2002 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'258.70, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons C._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 15

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