Abtei lung V E-6512/2006/sct {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . März 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, alle Ukraine, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6512/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben am 18. Juli 2001 den Heimatstaat legal mit Pässen und Schengen-Visa. Über Polen und Deutschland gelangten sie am 23. Juli 2001 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 27. Juli 2001 fand die Erstbefragung im Empfangszentrum Vallorbe statt. Am 21. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer und am 19. April 2002 die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______ und sei am 12. Februar 2001 der Partei E._______ beigetreten. Am 9. März 2001 habe er an einer Massenkundgebung in Kiew teilgenommen und sei, neben anderen Teilnehmern, von der Miliz festgenommen worden. Da er sich geweigert habe, ein Geständnis zu unterschreiben, sei er misshandelt und einen Monat lang in Untersuchungshaft versetzt worden. Dank seines Anwalts sei er später nach D._______ verlegt worden. Sein Rechtsvertreter habe ihm mitgeteilt, dass die Partei ihn als Mitglied ausgeschlossen habe, weil sie keine Häftlinge in ihren Reihen dulde. Am 22. oder 23. April 2001 sei der Beschwerdeführer mit der Auflage frei gelassen worden, seinen Wohnort nicht zu verlassen. Ungefähr einen Monat danach habe er wiederum an einer Kundgebung teilgenommen. Indessen sei es ihm beim Erscheinen der Miliz gelungen, sich rechtzeitig und unbehelligt nach Hause zu entfernen. Noch gleichentags sei er mit Freunden zum Fischen aufs Land gefahren. Dort habe er von seiner Frau erfahren, dass die Miliz eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei alle Dokumente ausser dem Reisepass sowie dem Führerschein beschlagnahmt habe. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Ukraine wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Nachdem die Miliz eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, sei sie am 22. Mai 2001 auf den Polizeiposten vorgeladen und zum Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Darauf sei die Miliz noch einige Male zu Hause erschienen, um sich nach dem Verbleib des Mannes zu erkundigen. E-6512/2006 Die Beschwerdeführer reichten ihre ukrainischen Reisepässe, zwei Fotografien, einen Steckbrief, ein Flugblatt und eine polizeiliche Vorladung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 – eröffnet am 15. Juli 2003 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen erfüllten die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 14. August 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur persönlichen Befragung und zum anschliessenden neuen Entscheid, subeventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel zwei Fotografien von der Kundgebung vom 9. März 2001 und ein fremdsprachiges Schreiben eines Anwalts vom 30. Juli 2003 zu den Akten. Zudem stellten sie die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 1. September 2003 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert fünfzehn Tagen die Übersetzung des eingereichten Dokuments nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. September 2003 gaben die Beschwerdeführer E-6512/2006 drei Dokumente mit Übersetzungen zu den Akten: eine anwaltschaftliche Bestätigung (analoges, wie mit der Beschwerde eingereichtes Dokument; Original), eine schriftliche Verpflichtung und ein Haussuchungsprotokoll (beides Fotokopien). Mit Eingabe vom 13. November 2003 (Postaufgabe) reichten die Beschwerdeführer wiederum die Fotokopie der erwähnten schriftlichen Verpflichtung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2005 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung fest und verneinte das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (im Sinne des mittlerweile aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2006 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des Bundesamtes zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu nennen und einzureichen. H. Mit Eingabe vom 17. Januar 2006 (Postaufgabe) nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung. Mit ihrer Replik legten sie verschiedene Beweismittel (Zeugnisse, Bewerbungsschreiben, mehrere Sympathieschreiben, Bestätigung, an den Vater des Beschwerdeführers gerichtete behördliche Schreiben vom _______) ins Recht. I. Am 5. April 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. J. Mit Eingabe vom 1. Mai 2007 (Postaufgabe) reichten die Beschwerdeführer die Kopien von Deutsch-Diplomen, Arbeitszeugnissen und eines Ausweises der Tochter zu den Akten. E-6512/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-6512/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2003 machen die Beschwerdeführer mit Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen Folgendes geltend: 4.1.1 Der Beschwerdeführer wisse selber nicht mit Sicherheit, weshalb er anlässlich der viel grösseren Demonstration in Kiew verhaftet worden sei, nicht jedoch anlässlich derjenigen in D._______. Möglicherweise sei dies deshalb so geschehen, weil er in Kiew als Redner aufgetreten sei und die Miliz am Bahnhof gezielt Leute aus D._______ angehalten habe. Die Kundgebung in D._______ habe demgegenüber im Zusammenhang mit dem legalen, öffentlichen Auftritt eines Abgeordneten stattgefunden; zudem habe sich der Beschwerdeführer dort auch vorsichtiger verhalten. 4.1.2 Angesichts des von Korruption und mafiösen Machenschaften durchdrungenen ukrainischen Justizsystems sei die Entlassung aus der Untersuchungshaft trotz drohender zwölfjähriger Gefängnisstrafe durchaus vorstellbar. Mit Bezug auf die behördlich beschlagnahmten Dokumente bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nie behauptet, Pass und Führerschein seien zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auch zu Hause gewesen. Der Schluss des BFM sei falsch, die Miliz habe diese Dokumente absichtlich nicht mitgenommen und habe wohl kein echtes Verfolgungsinteresse. Tatsächlich sei der Pass bei seinen Eltern und der Führerschein in deren Auto verblieben, das er regelmässig benutzt habe. 4.1.3 Auch die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Struktur seiner Partei seien kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner E-6512/2006 politischen Aktivitäten. Wichtig sei ihm beim Parteibeitritt nicht die Doktrin der Organisation gewesen, sondern namentlich die Möglichkeit, seiner Empörung über das Zugrunderichten seines Geschäfts Luft zu machen. Dass sich Parteikollegen nicht – beispielsweise mit der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen – für den inhaftierten Beschwerdeführer eingesetzt hätten, hänge damit zusammen, dass solche Organisationen im Aufbau begriffen und wenig einflussreich seien. Zudem sei der Festnahmeort unbekannt gewesen und dem Beschwerdeführer bis zur Unterzeichnung des falschen Geständnisses sei jeder Aussenkontakt verweigert worden. 4.1.4 Nach der Haftentlassung habe sich der Beschwerdeführer erneut politisch engagiert, weil er sich unbedingt gegen die von ihm für eine Lüge gehaltene Ansicht eines Abgeordneten habe wehren wollen, wonach eine Union mit Russland die Misere im Lande beheben würde. 4.1.5 Dass den drei Parteiführern und Kundgebungsorganisatoren im Gegensatz zum Beschwerdeführer nichts geschehen sei, sei aus seinen Aussagen nicht abzuleiten. 4.1.6 Schliesslich habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erlittenen Folterungen und ihre Folgen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausser Acht gelassen (vgl. Beschwerde S. 5). Insbesondere bei der kantonalen Anhörung, die ihn emotional sehr belastet habe, habe er sehr detailliert und alles andere als stereotyp die unmenschliche Behandlung durch Untersuchungsbehörden und Mithäftlinge geschildert. 4.1.7 Zu seiner landesweiten Verfolgung (vgl. Beschwerde S. 5) sei zu sagen, dass der Steckbrief in D._______ geschrieben worden sei und bei Verschwinden einer gesuchten Person der Radius der Suche stufenweise erweitert werde. Es sei nicht erstaunlich, dass am provinziellen Grenzübergang zu Polen noch keine Meldung über die Suche nach dem Beschwerdeführer eingegangen sei – zumal er nicht als Schwerverbrecher gesucht worden sei – und er dort legal habe ausreisen können. 4.1.8 Hinsichtlich der Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 5 f.) wird geltend gemacht, die eingereichten Fotografien seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz datiert und – wenn auch kein Beweis für die geschilderte Verfolgung – jedenfalls ein Beleg für das politische Engagement des Beschwerdeführers. E-6512/2006 4.1.9 Die fehlende Grundangabe auf der Vorladung der Beschwerdeführerin spreche ebenfalls nicht gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung; die ukrainischen Justizbehörden müssten ihre Handlungsweise gegenüber niemandem rechtfertigen. 4.2 Nach Prüfung der Akten, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im Ergebnis insgesamt standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. 4.2.1 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei an der Grossdemonstration gegen den damaligen Staatspräsidenten Kutschma selber als Redner aufgetreten (vgl. Beschwerde S. 3 und 4), ist nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solches nie geltend gemacht hatte. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er es kaum versäumt, dieses für die Begründung eines Asylgesuchs offensichtlich potenziell wichtige Sachverhaltselement bei der Befragung zu erwähnen. Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer – wie Tausende anderer Personen – bei jener Kundgebung anwesend war. Das Vorbringen, die Miliz habe am Bahnhof von Kiew gezielt Personen aus D._______ angehalten (vgl. Beschwerde S. 4), hinterlässt aber einen unrealistischen und konstruierten Eindruck, zumal sich sowohl unzählige Kundgebungsteilnehmer aus anderen Ortschaften als auch viele andere Leute seinerzeit auf dem Bahnhof aufgehalten haben dürften, so dass die angebliche Gruppe aus D._______ als solche kaum aufgefallen sein dürfte. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich weiter namentlich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Partei gegenüber dem angeblich inhaftierten Genossen, dessen Informationsstand betreffend die Organisation sowie auch die Freilassung unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen unlogisch und lebensfremd erscheinen. Dass dieser sein Heimatland ohne weiteres legal habe verlassen E-6512/2006 können, während er bereits mittels Steckbrief zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei, ist offensichtlich nicht glaubhaft. 4.2.3 Die beim BFM eingereichten Fotografien erwecken einen wenig authentischen Eindruck und weisen, wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, keine Datierung auf. Mit Bezug auf die anderen eingereichten Dokumente ist festzuhalten, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Verfahrensdokumente aller Art im Heimatland der Beschwerdeführer ohne Aufwand käuflich erworben werden können, was deren Beweiswert grundsätzlich in Frage stellt. Die vorliegend eingereichten Unterlagen vermögen eine tatsächlich bestandene Verfolgungssituation umso weniger zu belegen, als es sich dabei teilweise um nicht verifizierbare Fotokopien oder um ohne ersichtliche Veranlassung angeblich lange Zeit nach der Ausreise der Beschwerdeführer erstellte Schriftstücke handelt. 4.3 Hinzu kommt Folgendes: 4.3.1 Der Beschwerdeführer führt seine angebliche persönliche Verfolgungssituation auf Vorkommnisse zurück, welche sich zur Regierungszeit des ukrainischen Präsidenten Kutschma – gegen den sich auch die Kundgebung vom 9. März 2001 gerichtet habe, die nach Wissen des Beschwerdeführers von Viktor Juschtchenko mitorganisiert worden sei (vgl. kantonales Anhörungsprotokoll Beschwerdeführer S. 16) – ereignet haben sollen. Im Zusammenhang mit den ukrainischen Präsidentschaftswahlen von 2004 mündeten die Ereignisse um die Stichwahl im November in die so genannte Orangefarbene Revolution, einen mehrwöchigen friedlichen Protest gegen Wahlfälschungen, nachdem zunächst der von Präsident Kutschma (der nach zwei Amtszeiten nicht mehr kandidiert hatte) als Nachfolger vorgeschlagene Kandidat Viktor Janukowitsch zum Wahlsieger erklärt worden war. Nach einem Beschluss des Obersten Gerichts wurde die Stichwahl am 26. Dezember 2004 wiederholt. Am 10. Januar 2005 wurde der westlich orientierte Viktor Juschtchenko zum neuen Präsidenten der Ukraine ernannt. 4.3.2 Nach Lehre und Praxis ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheids massgebend für die Beurteilung einer asylrelevanten Bedrohungssituation im Heimatland eines Asylsuchenden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom E-6512/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgrund derer den Beschwerdeführern die Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatland nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 14 S. 101 ff.). Die angeblichen Befürchtungen des Beschwerdeführers vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen wegen seines Engagements gehen den früheren Präsidenten Kutschma würden sich schon aufgrund dieser neuen politischen Situation im Heimatland nicht mehr als begründet erweisen. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt, eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers erweist sich als ebenso wenig erforderlich wie die beantragte Rückweisung der Akten an die Vorinstanz. Zusammenfassend folgt, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Das Gleiche muss hinsichtlich der Angaben der Ehefrau gelten, welche sich vollumfänglich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe abstützt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn E-6512/2006 völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.4 5.4.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher E-6512/2006 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 5.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht zur Verfügung stehenden notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.5.2 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Ukraine nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihr Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer lebten und arbeiteten in der Stadt D._______, wo sie zweifellos über ein soziales und berufliches Beziehungsnetz verfügen. Ihre Angehörigen leben nach wie vor im Heimatstaat. Angesichts ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrungen wird es ihnen möglich sein, sich in der Ukraine wieder eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. E-6512/2006 5.6 5.6.1 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG; Art. 14a Abs. 4bis ANAG) sind mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben worden. Per 1. Januar 2007 ist eine neue Härtefallregelung in Kraft getreten, welche insbesondere eine Verschiebung der Zuständigkeit zur Prüfung des Vorliegens einer Notlage mit sich brachte: Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Aufenthaltskantone bei Personen aus dem Asylbereich die Möglichkeit, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles – unabhängig von der Hängigkeit des ordentlichen Asylverfahrens – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Kanton, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will, dem Ausländer mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat dies dem BFM unverzüglich zu melden (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffene Ausländer hat nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das BFM kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 5.6.2 Die Beschwerdeführer haben in ihren Eingaben auf ihre überdurchschnittlich gute Integration hingewiesen und verschiedene Unterlagen zum Beleg dieses Vorbringens zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem oben Gesagten nicht mehr zuständig, das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu prüfen. Dem zuständigen Aufenthaltskanton werden zusammen mit dem vorliegenden Urteil – zur gutscheinenden Verwendung, nicht im Sinne einer formellen Überweisung – auch Kopien der von den Beschwerdeführern unter diesem Titel eingereichten Dokumente zur Kenntnis gebracht. 5.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.8 Insgesamt ist auch die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-6512/2006 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Eingabe beantragten sie den Erlass des Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit diesem Entscheid in der Sache selbst ist erstgenannte Begehren gegenstandslos geworden. Nachdem gemäss Akten nach wie von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden musste, ist dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und folglich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6512/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheisen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - den F._______ ad _______ (Einschreiben; Beilagen: Ukrainische Reisepässe _______ und _______; Kopien der Eingaben der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2006 und 27. April 2007 sowie der darin zum Beleg des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eingereichten Beweis-mittel [vgl. E. 5.6.2]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 15