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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2014 E-6499/2013

November 19, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,712 words·~19 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6499/2013

Urteil v o m 1 9 . November 2014 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2013 / N (…).

E-6499/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2012 und reiste über Nepal und unbekannte Länder am (…) 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. August 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A7/10) und am 15. März 2013 die einlässliche Anhörung zu seinen Ausreise- und Asylgründen (Protokoll in den BFM-Akten: A22/11) statt. B. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er sei im Dorf B._______ geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise als (...) gearbeitet. Am (…) oder. (…) 2012 habe er zusammen mit drei Freunden Plakate "gegen die Chinesen" an leeren Häusern, Geschäften und Bezirksbüros angebracht. Als Polizisten erschienen seien – er vermute, verraten worden zu sein – seien sie weggerannt. Er habe seinen Eltern und seinem Bruder von diesem Vorfall erzählt und diese hätten ihm gesagt, es drohe ihm nun eine hohe Strafe, weshalb er das Dorf so schnell wie möglich verlassen solle. Dies sei etwa um Mitternacht gewesen. Am darauffolgenden Tag habe er circa um 5.30 Uhr C._______ verlassen. Dabei sei er mit einem Lastwagen nach D._______ und E._______ und von da aus zu Fuss über die Grenze nach Nepal geflohen. Über unbekannte Länder sei er schliesslich mit dem Flugzeug und dem Zug in die Schweiz gelangt. C. Im Auftrag des BFM wurde am 26. November 2012 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Sprachund Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse; Protokoll in den BFM-Akten: A18/10). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsgutachten vom 16. Januar 2013 zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen ethnischen Tibeter, vermutlich habe er C._______ in jungen Jahren verlassen oder dies sei nur die Heimat seiner Familie, eindeutig sei er aber nicht in der Region C._______/B._______/Volksrepublik China sozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder Indien.

E-6499/2013 Anlässlich der Anhörung vom 15. März 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis dieser Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Diesen Schluss zog das BFM insbesondere aus den Ergebnissen der Lingua-Analyse, wonach die Kenntnisse des Beschwerdeführers im landeskundlich-kulturellen Bereich dürftig und lückenhaft seien und er auch Fragen zur Tätigkeit als (...) nur unzulänglich habe beantworten können. Zudem spreche er nicht den Dialekt seiner angeblichen Heimatregion B._______, sondern eher eine Variante der exiltibetischen Koine. Seine Aussagen im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs hätten diese Feststellungen nicht in Frage zu stellen vermocht. Im Ergebnis sei die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig ausserhalb der Autonomen Region Tibet bzw. der Volksrepublik China, sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien und/oder in Nepal, erfolgt. Angesichts dieser Feststellung werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage entzogen, zumal es sich bei diesen offensichtlich um Standardvorbringen zahlreicher Asylsuchender tibetischer Ethnie handle. Auch seien subjektive Nachfluchtgründe auszuschliessen. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags auch nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen, sondern die tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. Ein Vollzug in die Volksrepublik China werde jedoch ausgeschlossen. Aufgrund der Mitwirkungsverletzung sei vermutungsweise davon auszugehen, dass dem Vollzug in den tatsächlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. E. Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Formu-

E-6499/2013 lareingabe vom 20. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte mittels vorgedruckter Begehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Entscheid des BFM stütze sich auf eine fehlerhafte Lingua-Analyse, er habe insbesondere anlässlich des Telefongesprächs andere Aussagen gemacht als das BFM behaupte. Er führte aus, beim BFM einen Termin zur Einsicht in das auf CD-ROM aufgezeichnete Gespräch wahrnehmen zu wollen und beantragte, danach sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er der Beschwerde unter anderem einen Ausdruck einer Ansicht aus Google Maps sowie mehrere Wikipedia-Auszüge bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer unter anderem Frist zur Stellungnahme und verschob die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig verzichtete sie vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. G.a Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in fremder Sprache ein und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Übersetzung in die deutsche Sprache. G.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2013 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist um drei Tage und mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ins Deutsche übersetzte Niederschrift des Telefongesprächs, das als Grundlage der Lingua- Analyse gedient habe, zu den Akten. Er machte geltend, daraus gehe hervor, dass er die Fragen zu seiner Heimatregion alle beantwortet habe

E-6499/2013 und viele Details aus seinem Alltag habe erzählen können. Die Lingua- Fachperson habe seiner Meinung nach nicht den Inhalt des Telefongespräches wiedergegeben, und die Niederschrift sei mindestens gleichwertig zu behandeln wie die Analyse. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbeleges sowie einer gegebenenfalls späteren Änderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. I. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 belegte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit durch eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts Gossau vom 16. Januar 2014. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. J.b Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es führte ergänzend aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Lingua-Analystin habe nicht den Inhalt des Telefongesprächs widergegeben, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Behauptung des Beschwerdeführers, sehr wohl den Fluss, welcher durch B._______ fliesse, genannt zu haben, nämlich Yarlung Tsangpo, hielt das BFM entgegen, der Yarlung Tsangpo fliesse gerade nicht durch B._______, sondern einer seiner Nebenflüsse ([…]). Offensichtlich habe der Beschwerdeführer die Ortschaft F._______ mit B._______ verwechselt. Zudem seien auch seine Kenntnisse zu den sich in der Nähe befindlichen Klöstern ungenügend. J.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 verzichtete dieser auf eine Stellungnahme.

E-6499/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender

E-6499/2013 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2012/5 E 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Aktenlage zum Schluss, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.

E-6499/2013 4.1 Tatsächlich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal, stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen; sie vermögen insgesamt nicht den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei dem Erzählten um tatsächlich erlebte Ereignisse. Insbesondere wird von ihm etwa nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er, nachdem er jahrelang als einfacher (...) tätig gewesen sein will, plötzlich zum Entschluss kam, Plakate gegen das chinesische Regime aufzuhängen und dann innerhalb von rund fünfeinhalb Stunden sein Heimatland zu verlassen. Auch dass er, obwohl nach eigenen Angaben des Risikos der Aktion bewusst, überhaupt keine Vorbereitungshandlungen getroffen habe, ist realitätsfremd (vgl. A 22/11 S. 3, 5) und die Antwort auf die Frage der Hilfswerksvertretung, wie es ihm möglich gewesen sei, die Flucht derart schnell zu organisieren, fällt nicht zufriedenstellend aus, wenn er einzig angibt, sein Bruder habe das organisiert (vgl. A 22/11 S. 6). Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer – selbst vor dem Hintergrund seiner angeblich mangelnden Lesefähigkeit – überhaupt keine Angaben zur Flugreise machen konnte (vgl. A7/10 S. 6; A22/11 S. 8 f.), zumal die Flughäfen oder Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden. Dem Vorhalt des BFM, die geltend gemachten Asylgründe seien allgemein und nicht anschaulich ausgefallen und liessen auch eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, hält der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene bezeichnenderweise gar nichts entgegen. 4.2 Die aus der vorgenommenen Sprach- und Herkunftsanalyse gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in die bisher als unglaubhaft erachtete Sachverhaltsdarstellung ein. Die beauftragte sachverständige Person kam dort zum Schluss, aufgrund ungenügender Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich – die insbesondere nicht dem entsprächen, was man von einer einheimischen Person im vorgeblichen Alter, mit dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund des Beschwerdeführers erwarten könne – könne keine Sozialisation im tibetischen Gebiet von B._______ angenommen werden (wenn er auch nicht ganz ausschloss, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren möglicherweise in C._______ gelebt habe). Dieses Ergebnis bestätige insbesondere die linguistische Analyse, die zum Schluss führe, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in C._______/B._______/G._______/ VR China sozialisiert worden, weil er nicht den Dialekt von B._______, sondern eine Spielart des exiltibetischen Koine spreche und über nur geringe Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung in der hier zur Diskussion stehenden Lingua-Analyse gibt es keinen Grund, an den daraus gewonnenen Er-

E-6499/2013 kenntnissen zu zweifeln, zumal auch die fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person nicht in Frage steht (vgl. E-2981/2012 E. 4.2.1 m.w.H.). Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung schliesslich zu Recht zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Feststellungen der sachverständigen Person in Frage zu stellen und auf die entsprechende Begründung kann verwiesen werden. Das gelingt ihm aber auch auf Beschwerdeebene nicht. So erweist sich insbesondere die nachgereichte Transkription des aufgezeichneten Telefongesprächs mit der Lingua-Fachperson als unbehelflich, die von der Vorinstanz aufgezeigten Zweifeln an den Kenntnissen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunft auszuräumen. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Analyse nicht den Inhalt des Gesprächs wiedergeben sollte. Vielmehr scheint die Niederschrift diesen Inhalt gerade zu bestätigen, etwa wenn ihr die Aussage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, es gäbe keine berühmten Sänger in Tibet (vgl. Eingabe vom 10. Dezember 2013, zweitletzte Seite der Niederschrift), entgegen seiner Behauptung in der Anhörung, dazu sei er anlässlich des Telefongesprächs nicht befragt worden (vgl. A 22/11, S. 8). Zum anderen ist die Aufzeichnung nicht geeignet aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seiner Heimatregion sehr wohl alle habe beantworten und viele Details aus seinem Alltag erzählen können, wie er dies in seiner Rechtsmitteleingabe moniert. Vielmehr bestätigt sie erneut das, was ihm entgegengehalten wird, nämlich, dass er nur knappe und vage Aussagen gemacht hat und sein Wissen bezüglich der geltend gemachten Heimatregion insgesamt äusserst oberflächlich und teilweise sogar unrichtig ausgefallen ist. Namentlich kann etwa auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluss in B._______ verwiesen werden, dessen Name er im Rahmen der Lingua-Befragung noch gar nicht hatte nennen können (bzw. hatte er auch angegeben, es gebe gar keine Flüsse in der Umgebung), wogegen er dann bei der Anhörung angab, der Fluss heisse Yarlung Tsangpo (vgl. A22/11 S. 7). Abgesehen davon, dass von einer Person, die ihr ganzes Leben (vorliegend […] Jahre) an einem bestimmten Ort gelebt hat, ohne Weiteres erwartet werden kann, dass sie in der Lage ist, die in der Nähe liegenden Flüsse auf Anhieb nennen zu können – zumal der Beschwerdeführer als ein angeblich in (...) tätiger (...) wesentlich auf Wasser angewiesen war –, erweist sich die anlässlich der Anhörung nachgeschobene Angabe als falsch. So fliesst der Yarlung Tsangpo-Fluss, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, nicht durch B._______, sondern durch F._______ (ein Kreis des Regierungsbezirks H._______). http://de.wikipedia.org/wiki/Shannan

E-6499/2013 Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, B._______ sei die chinesische Bezeichnung von F._______ – nachdem er in der BzP noch zu Protokoll gegeben hatte, er kenne die chinesische Bezeichnung nicht (vgl. A 7/10, S. 7) – und mit Wikipedia-Ausdrücken zu belegen versucht, dass sich der Yarlung Tsangpo-Fluss dort befinde, während die chinesische Bezeichnung von B._______ nachweislich I._______ (und eben nicht F._______) ist, bestätigt geradezu die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im April 2012 und der ihm aufgrund der Plakataktion drohenden Verfolgung sich aber als unglaubhaft erweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Demzufolge ist für den Zeitpunkt der Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung dargetan. 5. Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tibet bzw. in der VR China stattgefunden habe und er keine Identitätspapiere eingereicht habe – womit er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt habe –, dass seine Staatsangehörigkeit unbekannt sei. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: 5.1 Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen. Das BFM verkennt aber, dass vorliegend gewisse Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Zwar hat er seine angebliche Hauptsozialisation in Tibet nicht glaubhaft gemacht (wobei eine eventuelle Erstsozialisation in Tibet von der sachverständigen Person nicht gänzlich ausgeschlossen wird). Demgegenüber ist seine tibetische Ethnie nicht strittig und aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Hauptsozialisation in Nepal oder Indien stattgefunden hat.

E-6499/2013 In jahrelanger Praxis gingen die ARK und später das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auf die chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei, wobei dies selbst dann anzunehmen sei, wenn Hinweise dafür bestünden, dass sie in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne Exil-Tibeterinnen und -Tibeter könnten in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1.- 4.3). In einem jüngeren, zur Publikation vorgesehenen, Länderurteil kam das Bundesverwaltungsgericht nun zwar präzisierend zum Schluss, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Allerdings sei davon auszugehen, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässen (E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, E. 5.8). Vorliegend ist nach dem Gesagten nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. 5.2 Im soeben zitierten Länderurteil präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 allerdings auch dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleierten oder verheimlichten, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. Gleichzeitig hielt es fest, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung in die VR China auszuschliessen sei, da ihnen dort eine Refoulement-Verletzung drohe (vgl. E-2981/2012 E. 5.8-5.11).

E-6499/2013 5.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer, wie erwähnt, unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Er hat aber unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Dadurch kann insbesondere nicht eruiert werden, welchen effektiven Status er im vermuteten Herkunftsstaat Indien oder Nepal innehat, womit namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden kann. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf sein effektives Heimatland verunmöglicht. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Folgen hat er insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch, wie erwähnt, auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Allerdings ist der Vollzug der Wegweisung in die VR China auszuschliessen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6499/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

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