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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2026 E-6482/2024

March 9, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,631 words·~8 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6482/2024

Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Catalina Mendoza, avocate, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2024 / N (…).

E-6482/2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, am 23. Juni 2023 die Personalienaufnahme erfolgte, er am 13. November 2023 vertieft zu den Asylgründen angehört und die Behandlung seines Verfahrens am 20. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und habe mit seiner Frau und seinen Kindern in B._______ (Provinz Adiyaman) gelebt, dass er bereits als Kind erlebt habe, wie seine politisch engagierten Angehörigen behördlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien, dass er stets eine oppositionelle Haltung gegenüber der Regierungspartei eingenommen, sich für die kurdische Sache eingesetzt und seine Ansichten auch geäussert habe, unter anderem in den sozialen Medien, dass er als freiwilliger Helfer Kritik am Verhalten der Behörden im Zusammenhang mit dem Erdbeben vom Februar 2023 – auch in den sozialen Medien – geäussert habe, weshalb er während einer Nacht festgehalten und später ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, woraufhin er das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer diverse Strafverfahrensdokumente als Beweismittel zu den Akten gab, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2024 darüber informierte, dass aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit für eine weitere Anhörung bestehe, sie ihm Gelegenheit einräumte, Anmerkungen zum Anhörungsprotokoll zu machen und ferner Gelegenheit gewährte, weitere Beweismittel zu den Akten zu geben, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2024 erklärte, keine weiteren Bemerkungen zum Protokoll zu haben und weitere Beweismittel zu den Akten gab, dass er mit Schreiben vom 31. Mai 2024 abermals Beweismittel zu den Akten reichte,

E-6482/2024 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, dass ihm ferner – unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass er auf Beschwerdeebene diverse Strafverfahrensunterlagen als Beweismittel zu den Akten gab, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung ferner legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-6482/2024 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, die zu den Akten gegebenen Strafverfahrensunterlagen würden unter anderem keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen, seien leicht zu fälschen und vermöchten damit nur einen geringen Beweiswert zu entfalten, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen diverser Delikte eingeleitet worden sein sollen, nicht auf die Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen sei, zumal bekannt sei, dass eingeleitete Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen, unter anderem Präsidentenbeleidigung sowie Terrorpropaganda, häufig wieder eingestellt würden, dass auch der Umstand, dass sich die Behörden nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt haben sollen, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchte und er selbst im Falle einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich mit einer bedingten Strafe oder einer Strafe mit offenem Strafvollzug zu rechnen hätte, dass die generellen Benachteiligungen, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sei, praxisgemäss ebenfalls keine Intensität im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu entfalten vermöge, was ebenfalls für die vom Beschwerdeführer beschriebenen behördlichen Behelligungen festzustellen sei, dass das Gericht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen die Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis stützt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda gegen eine asylsuchende Person hängig sind, noch

E-6482/2024 nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt, dass nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein türkisches Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass der Beschwerdeführer somit aus dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stünden auch im Zusammenhang mit Terrorismus, nichts Wesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass, soweit er auf Beschwerdeebene Verfahrensdokumente zu den Akten gibt, welche sich auf den Vorwurf der Terrorpropaganda beziehen, daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den weiteren im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorwürfen (unter anderem «Beamtenbeleidigung» oder «Volkserniedrigung»; vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung), festzustellen ist, dass der Beschwerdeschrift diesbezüglich keine konkreten Ausführungen zu entnehmen sind beziehungsweise der Beschwerdeführer die Gefährdung vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in erster Linie aus den beiden oben bereits besprochenen Straftatbeständen der Terrorpropaganda sowie der Präsidentenbeleidigung ableitet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 ff.), dass auf Beschwerdeebene ferner nicht erkennbar dargelegt wird, ob und inwieweit diese übrigen Verfahren seit Erlass der angefochtenen Verfügung durch die Behörden weitergeführt worden wären, dass ferner davon auszugehen ist, dass sich die geltend gemachten Ermittlungsverfahren teilweise gar nicht auf die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Fluchtgründe beziehen beziehungsweise nicht mit diesen in Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel der Vorwurf der Beleidigung einer Drittperson (vgl. Verfügung des SEM, S. 7), dass in Ermanglung substantiierter Angaben insofern einerseits nicht dargelegt ist, dass die erhobenen Vorwürfe ausnahmslos im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen stehen und auch nicht gesagt werden könnte, dass diese – zum Beispiel Beleidigung von Beamten – per se unbegründet oder eine allfällige Bestrafung oder allfällige

E-6482/2024 Zwangsmassnahmen a priori mit einem Politmalus behaftet und damit flüchtlingsrechtlich relevant wären, dass als Ergänzung festzuhalten ist, dass die Vorinstanz – vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontextes – zur Recht feststellte, behördlichen Dokumenten könne angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden beziehungsweise diese nur bei Vorliegen fundierter Fluchtvorbringen einen solchen zu entfalten vermögen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3698/2025 vom 9. Juli 2025 E.3.1, E-253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.), dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein breites soziales Beziehungsnetz sowie Arbeitserfahrung verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm die soziale sowie wirtschaftliche Reintegration gelingen wird, dass die Rechtsmitteleingabe ferner keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass im Ergebnis keine Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt beziehungsweise ersichtlich sind, die Vorinstanz diese somit zutreffend verneint und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 24. Oktober 2024 geleistete Kostenvor-

E-6482/2024 schuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6482/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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