Abtei lung V E-6479/2006/pei {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), dessen Ehefrau Y._______, geboren (...), und deren gemeinsames Kind Z._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Herr Reto Rufer, Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. August 2003 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6479/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 10. März 2001 und reisten am 15. März 2001 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 22. März 2001 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Die Befragungen durch die kantonale Fremdenpolizei fanden am 31. Mai 2001 und 18. Juni 2001 statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, habe aber seit dem Jahre 1994 in C._______ gelebt. Er sei Sympathisant der HADEP gewesen und habe für diese Partei diverse Aktivitäten entfaltet. So habe er Geldspenden zugunsten der Familien von Guerillakämpfern gesammelt, Plakate geklebt, und habe an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Im August und September 1993 sei er in D._______ von der Polizei für jeweils einen Tag festgenommen und so schwer gefoltert worden, dass er einen Rückenschaden erlitten und deswegen habe operiert werden müssen. In C._______ sei er anlässlich des Newroz-Festes am 21. März 1999 zusammen mit anderen Personen festgenommen, für zwei Tage festgehalten und geschlagen worden. Im Dezember 2000 sei er in Begleitung von zwei Freunden, welche Mitglieder der HADEP gewesen seien, anlässlich einer Identitätskontrolle verhaftet und zwei Tage auf dem Polizeiposten E._______ festgehalten worden. Anlässlich dieser Inhaftierung sei er geschlagen und mit einem Gummiknüppel (...) worden. Ferner sei er zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Im Übrigen hätten die Polizeikräfte wiederholt sein Geschäft in C._______ aufgesucht. Er habe Schwierigkeiten gehabt, weil sein Geschäft nicht registriert gewesen sei und seine Mitarbeiter auch Kurden gewesen seien, welche sich für die HADEP engagiert hätten. Schliesslich habe er aufgrund des grossen Drucks das Geschäft im November 2000 geschlossen und seinem Vater übergeben. Seit der Verhaftung im Dezember 2000 habe er sich nur noch selten zu Hause aufgehalten sondern habe sich mehrheitlich bei Freunden versteckt. Die Polizei habe sich in dieser Zeit mehrfach bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigt. Am 4. März 2001 sei E-6479/2006 er erneut von Polizisten bei einer Identitätskontrolle festgenommen, für zwei Stunden auf dem Polizeiposten E._______ festgehalten und mit einem Holzstück geschlagen worden. Es sei ihm zudem gedroht worden, er werde in Zukunft nicht mehr in Ruhe gelassen werden. Aus diesem Anlass habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise habe die Polizei seine Familienangehörigen unter Druck gesetzt und bedroht. Zudem habe er von seinem Rechtsanwalt erfahren, dass ein Verfahren gegen ihn wegen Unterstützung der PKK eröffnet worden sei und er polizeilich gesucht werde. B.b Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgebrachten Probleme. Polizeikräfte hätten sich während der Abwesenheit ihres Ehemannes mehrfach persönlich oder telefonisch bei ihr nach diesem erkundigt. C. C.a Am 31. Juli 2001 ging bei der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______, vom 26. Juli 2001 ein. C.b Auf entsprechende Aufforderung des Bundesamts hin reichten die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1. März 2002, 4. April 2002, 25. April 2002 und 10. Mai 2002 folgende Beweismittel ein: eine Bestätigung des Rechtsanwalts R.S., C._______, dass er vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden sei, vom 25. Februar 2002, inklusive Übersetzung, ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts Nr. 5, C._______ vom 25. Dezember 2001, in Kopie inklusive Übersetzung und Zustellcouvert, das Original des Urteils vom 25. Dezember 2001, inklusive Zustellcouvert, ein Schreiben der Universitätsklinik G._______ vom 25. März 2002, und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, vom 23. April 2002, inklusive Operationsbericht vom 27. Juni 2001. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2002 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführern mit, eine amtsinterne Analyse habe ergeben, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsurteilen um Fälschungen handle. Es wurde ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. E-6479/2006 D.b Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 28. Mai 2002 hielten die Beschwerdeführer an der Echtheit der Gerichtsdokumente fest und beantragten die Offenlegung des Analyseberichts. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2003 gewährte das Bundesamt den Beschwerdeführern Einsicht in die wesentlichen Verfahrensakten, lehnte jedoch das Gesuch um Offenlegung des Originalberichts der Dokumentenanalyse ab. F. Mit Verfügung vom 28. August 2003 - eröffnet am 5. September 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2003 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihnen infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eine weitergehende Offenlegung der Dokumentenanalyse des Bundesamts, die Durchführung einer Botschaftsabklärung zur Frage des Vorliegens eines Haftbefehls sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen Artikel der Zeitung „Özgür Politika“ vom 5. Juli 2001, einen Ausschnitt eines Artikels der NZZ vom 24. Oktober 2003 in Kopie, zwei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration, in Kopie, einen Auszug aus einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe E-6479/2006 (SFH) sowie ein Schreiben der Asylkoordination I._______ vom 25. September 2003 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2004 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verweis auf das Bestehen eines Sicherheitskontos mit genügender Deckung ab. Ferner räumte er den Beschwerdeführern antragsgemäss eine Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel ein und lehnte den Antrag auf weitergehende Offenlegung der Dokumentenanalyse ab. Schliesslich teilte er den Beschwerdeführern mit, dass die Akten der Brüder des Beschwerdeführers (N _______, N _______) beigezogen würden. I. Mit Schreiben vom 21. September 2004 ersuchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel und teilten schliesslich mit Schreiben vom 17. Januar 2005 mit, dass ihre diesbezüglichen Bemühungen erfolglos gewesen seien. J. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das Bundesamt mit Verfügung vom 3. August 2005 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 28. August 2003 auf und gewährte den Beschwerdeführern wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. K. Auf entsprechende Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters vom 13. September 2005 hin, teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2005 mit, dass sie an der Beschwerde, soweit die Gewährung des Asyls beziehungsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, festhalten würden. L. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2005 zu den noch hängigen Punkten hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 machten die Beschwerdeführer von dem ihnen eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. E-6479/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 3. August 2005 wegen Bestehens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufge- E-6479/2006 nommen wurden, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, das Asylgesuch abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte das Bundesamt fest, dass aufgrund des Umstands, dass sich das von den Beschwerdeführern im Original sowie in Kopie eingereichte Gerichtsurteil als Fälschung erwiesen habe, die darin festgehaltene Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe sowie das angebliche Bestehen eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer als unglaubhaft zu erachten sei. Es erstaune im Übrigen, dass dem Beschwerdeführer die genauen Anklagepunkte nicht bekannt seien und seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Befragungen nicht mit den Angaben im eingereichten Gerichtsurteil übereinstimmen würden. Ebenso sei nicht glaubhaft, dass der E-6479/2006 Beschwerdeführer im beschriebenen Ausmass von den türkischen Behörden misshandelt worden sei und dass die bestehende Verletzung im J._______bereich von Misshandlungen durch Polizeikräfte herrühre. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Vergewaltigung mit einem Gummiknüppel erst anlässlich der Befragung durch die kantonale Behörde vorgebracht, ohne überzeugend erklären zu können, weshalb er diesen Umstand anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen sei demzufolge als nachgeschoben zu erachten. Bei dieser Ausgangslage seien auch die angebliche Suche der Polizeikräfte nach dem Beschwerdeführer und die Bedrohung seiner Brüder sowie die geltend gemachten Repressalien in den Jahren 1993 bis 2001 als nicht glaubhaft zu erachten. Es erscheine im Weiteren angesichts des Umstands, dass er nach eigenen Aussagen seinen Rechtsanwalt in der Türkei mehrmals angerufen habe, unlogisch, dass ihm dessen Telefonnummer nicht bekannt sei und er diese jeweils vom Vater erhalten habe. Ebenso sei in Anbetracht seines regelmässigen Kontakts mit dem Vater nicht nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob dieser sein Geschäft weiterführe oder nicht sowie dass er mit seinen Brüdern nicht über die Erlebnisse auf der Flucht gesprochen haben wolle. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass es sich bei dem mit Eingabe vom 4. April 2002 eingereichten Dokument nicht um eine Fotokopie des nachträglich eingereichten Originals sondern um eine Abschrift handle, was durch den auf der ersten Seite angebrachten Stempel verdeutlicht werde. Die Abweichungen zwischen diesem Dokument und dem Original seien auf diesen Umstand zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei keiner der am Urteil beteiligten Richter ein Militärrichter. Es seien die Quellen offenzulegen, auf welchen die Einschätzung der Vorinstanz beruhe. Der Urteilskopf stimme mit demjenigen anderer Urteile überein. Aus diesen Gründen vermöchten die von der Vorinstanz betreffend des Gerichtsurteils im Original genannten Fälschungsmerkmale nicht zu überzeugen und es werde daher beantragt, es sei eine Botschaftsabklärung zur Frage, ob der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werde, durchzuführen. Im Weiteren sei bekannt, dass Opfer schwerer Misshandlungen oft nicht in der Lage seien, schon bei erster Gelegenheit über das Erlittene zu sprechen. Daher sei es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer die erlittene (...) erst anlässlich der kantonalen Befragung vorgebracht habe. Die Feststellungen des behandelnden Arztes zu der Verletzung E-6479/2006 im J._______bereich seien vereinbar mit den geschilderten Ursachen derselben, was im Übrigen auch für die in Polizeihaft erlittene Rückenverletzung gelte, unter der er immer noch leide. Die Vorhalte betreffend die Kontakte zu seinen Familienangehörigen respektive seinem Rechtsanwalt seien rein spekulativ und hätten keinen Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung. Insgesamt habe er glaubhaft gemacht, dass er wegen seines politischen Engagements mehrfach von der Polizei inhaftiert und schwer misshandelt worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden sei. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er sich auch im Exil politisch betätigt habe. Er habe an Demonstrationen zur Unterstützung der PKK sowie zur Freilassung von Abdullah Oecalan teilgenommen. Auf einer Fotografie einer Demonstration im Jahre 2001, welche in der Zeitung „Özgür Politika“ erschienen sei, seien er und sein Sohn zu erkennen. Es sei daher davon auszugehen, dass sein Engagement im Exil den türkischen Behörden bekannt geworden sei. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen,dass es in der Türkei zu Anklagen gekommen sei, explizit wegen Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen in Deutschland. Aus den genannten Gründen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen in seinem Heimatland habe. Die vormalige Asylrekurskommission habe denn auch begründete Furcht anerkannt bei Personen mit qualifiziertem politischem Hintergrund, bei welchen im Falle einer Befragung durch die türkischen Sicherheitskräfte mit einer Retraumatisierung zu rechnen sei und habe eine inländische Fluchtalternative verneint. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im eingereichten Zeitungsartikel nicht namentlich erwähnt und auf der Fotografie nicht zur erkennen sei. Zudem sei er nicht in exponierter Funktion an den Demonstrationen beteiligt gewesen. Somit sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer daran fest, dass auf der Fotografie in der Zeitung „Özgür Politika“ zumindest ihr Sohn mit einem Plakat klar zu erkennen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die Demonstrationsteilnehmer von den türkischen Sicherheitskräften registriert worden seien. E-6479/2006 6. 6.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten: 6.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 6.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass die in der Beschwerde formulierten Einwände gegen die auf eine Dokumentenanalyse gestützte Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich bei den von den Beschwerdeführern eingereichten Gerichtsurteilen um Fälschungen, nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere ist die Erklärung, es handle sich bei der zuerst eingereichten Version um eine Abschrift des später nachgereichten Originals, nicht zu vereinbaren mit dem Umstand, dass das angebliche Original den Vermerk „Asli Gibidir“ („stimmt mit der Urschrift überein“) trägt und vermag die Divergenzen bei Richterunterschriften, Richternummern und Stempel in der Schlusszeile nicht überzeugend zu erklären. Im Weiteren ist die Urteilsnummer mit dem Jahrgang 2002 nicht zu vereinbaren mit dem Umstand, dass das Urteil angeblich vom 25. Dezember 2001 datiert und der im Urteil genannte Vorwurf der Beteiligung an einem Vorfall mit einem Molotow-Cocktail entspricht nicht den Angaben des Beschwerdeführers zum Grund des angeblich gegen ihn eröffneten Verfahrens. Angesichts dieser erheblichen Ungereimtheiten sind auch die Beanstandungen der Beschwerdeführer betreffend der Einstufung des einen beteiligten Richters als E-6479/2006 Militärrichter sowie der Richtigkeit des Urteilskopfes nicht stichhaltig. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern in zwei Ausgaben eingereichten Gerichtsurteil des Staatssicherheitsgerichts von C._______ vom 25. Dezember 2001 offensichtlich um eine Fälschung handelt. Damit sind aber auch erhebliche Zweifel an dem dem Gerichtsurteil zugrunde liegenden, angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahren gerechtfertigt. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu den Umständen des Verfahrens auffallend vage und ausweichend blieben. So konnte er weder das Gericht, bei welchem das Verfahren hängig sei, noch die Telefonnummer seines Rechtsanwalts nennen, ohne dies überzeugend begründen zu können und er vermochte keine präzisen Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu machen. Zudem hat er die in Aussicht gestellten weiteren Dokumente zum Gerichtsverfahren nicht eingereicht. 6.1.3 Insgesamt gelangt das Gericht aufgrund dieser Umstände zum Schluss, dass die angebliche Eröffnung eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe als unglaubhaft zu erachten sind. Ebenso kann bei dieser Sachlage, sowie angesichts des Umstands, dass er vor der Ausreise jeweils nur kurzzeitig festgehalten und ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen wurde, nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gesucht wird, und es kann ausgeschlossen werden, dass über ihn ein Datenblatt besteht. Unter diesem Umständen besteht im Übrigen kein Anlass für die Durchführung einer Botschaftsabklärung zur Frage ob der Beschwerdeführer gesucht werde, und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen. 6.1.4 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführern geschilderten Vorkommnissen vor der Ausreise kann indessen der Beurteilung des Bundesamts aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst spricht es gemäss Rechtsprechung der ARK nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines mutmasslichen Folteropfers, wenn es deren Einzelheiten in den Anhörungen zunächst verschweigt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b dd S. 7 ff.). Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass Opfer von Vergewaltigungen aufgrund von Gefühlen E-6479/2006 von Schuld und Scham sowie wegen vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann somit nicht alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebrachte (...) im Rahmen der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnte, auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die durch die eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 21. Juni 2001 und 26. Juli 2001 des Universitätsspitals A._______ belegte Verletzung des Beschwerdeführers im J._______bereich mit der geschilderten Folter vereinbar sind. Ferner kam es nach Erkenntnissen des Gerichts im Zeitraum, in welchem sich der Übergriff nach Angaben des Beschwerdeführers ereignete, gerade auch in den Städten im Westen der Türkei verbreitet in Polizeigewahrsam zu derartigen Misshandlungen (vgl. DENISE GRAF, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation im Mai 2001 - Juni 2001, S. 12 f.; US Department of State, County Reports on Human Rights Practices, 2001, Section 1 c; Amnesty International, Jahresbericht 2001). Schliesslich wirken die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der fremdenpolizeilichen Befragung nicht offensichtlich unsubstanziiert oder konstruiert. In Anbetracht dieser Umstände ist nach Auffassung des Gerichts die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen des Beschwerdeführers durch Polizeikräfte im Dezember 2000 nicht auszuschliessen. 6.1.5 Im Weiteren erscheinen auch die Schilderungen der Beschwerdeführer betreffend die Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren 1993, 1999 und 2001 weitgehend widerspruchsfrei, schlüssig und hinreichend konkretisiert, weshalb auch diese Übergriffe eher als glaubhaft zu erachten sind. 6.2 Nach dem Gesagten ist zugunsten der Beschwerdeführer von folgendem Sachverhalt auszugehen: der Beschwerdeführer wurde im August und September 1993 von Polizeikräften in D._______ für je zwei Tage wegen des Verdachts, mit der PKK beziehungsweise HADEP zu sympathisieren, festgehalten und misshandelt. Am 21. März 1999 wurde er anlässlich des Newroz-Festes in C._______ E-6479/2006 verhaftet und zwei Tage festgehalten. Im Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer sodann in Begleitung von zwei Bekannten in C._______ festgenommen, zwei Tage festgehalten und sexuell misshandelt. Am 4. März 2001 wurde er erneut für zwei Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten und geschlagen. Aufgrund der bei dieser Gelegenheit von den Polizeibeamten gegen ihn ausgesprochenen Drohungen entschloss er sich zur Ausreise. 6.3 Im Folgenden ist mithin die flüchtlingsrechtliche Relevanz der von den Beschwerdeführern geschilderten Repressalien zu prüfen. 6.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. E-6479/2006 die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, m.w.H.). 6.3.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass es sich bei der Festnahme im Jahre 1999 um eine Massenverhaftung anlässlich des Newroz-Festes handelte. Auch bei der Festnahme im Dezember 2000 scheint sich das Interesse der Sicherheitskräfte in erster Linie auf die beiden Begleiter des Beschwerdeführers gerichtet zu haben und aus dessen Schilderungen ist ferner zu schliessen, dass die Festnahme im März 2001 keinen Bezug zu den vorangegangenen Repressalien hatte, sondern es sich vielmehr um einen willkürlichen Akt der beteiligten Sicherheitskräfte, ohne flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv handelte. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre, kann geschlossen werden, dass von den Sicherheitskräften nicht gezielt nach ihm gefahndet wurde und im Zeitpunkt der Ausreise kein signifikantes Verfolgungsinteresse der Behörden bestand. Diese Einschätzung steht im Einklang damit, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur in geringfügigem Ausmass für die HADEP engagierte und nicht aus einer politisch aktiven, den Behörden als oppositionell bekannten Familie stammt. Insbesondere muss der vom Beschwerdeführer anlässlich der Festnahme im Dezember 2000 erlittene sexuelle Übergriff, ohne dessen Schwere und die daraus resultierende nachvollziehbare subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers vor weiteren Misshandlungen in Abrede zu stellen, als isoliertes Einzelereignis bewertet werden, aufgrund dessen in objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht auf das Bestehen eines Risikos weiterer erheblicher Verfolgungshandlungen geschlossen werden kann. Dieser Schluss rechtfertigt sich namentlich auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im März 2001 von Beamten desselben Polizeipostens festgenommen wurde, ohne dass es dabei zu asylrechtlich relevantem Übergriff kam. Zudem ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass nicht die im Dezember 2000 erlittenen Misshandlungen ausschlaggebend für die Ausreise waren, sondern die von den Sicherheitskräften anlässlich der Festnahme im März 2001 ausgesprochenen Drohungen. Aufgrunddessen erscheint der sachliche Zusammenhang E-6479/2006 zwischen dem Ereignis vom Dezember 2000 und der Ausreise zweifelhaft. Insgesamt gelangt das Gericht aufgrund dieser Umstände zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer seitens der Sicherheitskräfte in C._______ erlittenen Übergriffe keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer ableiten lässt. 6.3.3 Im Übrigen liegen die vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen im August und September 1993 zeitlich so weit zurück, dass kein Kausalzusammenhang mit der im Jahre 2001 erfolgten Ausreise gegeben ist und ihnen somit keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Ebenso kann in den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erlebten behördlichen Schikanen mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erblickt werden 6.3.4 Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der HADEP war und für diese Partei Propaganda betrieben hat, kann schliesslich im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der HADEP in der Folge in erster Linie meist Kader der Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte. 6.3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Vorkommnisse im Heimatland die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. 6.4 Soweit die Beschwerdeführer sich gestützt auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachflucht- E-6479/2006 gründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die türkischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei dessen Rückweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal sich der Beschwerdeschrift weder Hinweise noch den Akten Beweismittel dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgen würden. E-6479/2006 6.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführer ist zusammenfassend festzustellen, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.2 Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 3. August 2005 im Wegweisungsvollzugspunkt wiedererwägungsweise aufgehoben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet. Es erübrigen sich damit Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als gegenstandslos. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. Nachdem die Beschwerdeführer durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen sind und in Anbetracht des Umstands, dass mit Zwischenverfügung vom 3. September 2004 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde, sind ihnen reduzierte Verfahrenskosten auf- E-6479/2006 zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters auf Fr. 515.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-6479/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 515.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das K._______ des Kantons A._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 19