Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6476/2007 Urteil vom 21. Januar 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2007 / N_______.
E-6476/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 und begab sich in den Iran. Am 29. September 2005 reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. Oktober 2005 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und am 4. November 2005 durch das Migrationsamt des zugeteilten Aufenthaltskantons D._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus F._______ in der Provinz Ghazni. Er habe im Jahr _______ den Taliban die Namen dreier Kommandanten genannt, die in seiner Heimatregion geherrscht und ihn mehrere Jahre zuvor auf einem Posten festgehalten und misshandelt gehabt hätten. Daraufhin hätten die Taliban zwei Brüder eines der Kommandanten verhaftet und einen von ihnen getötet. Anfang _______ sei ein Anschlag auf ihn (Beschwerdeführer) verübt und er dabei angeschossen worden. Er habe sich in der Heimatregion nicht mehr sicher gefühlt und sich deshalb in den Iran begeben. Dort habe er illegal gelebt und gearbeitet und zweimal eine Rückschaffung nach Afghanistan nur durch Leisten eines Bestechungsgelds verhindern können. B. Mit Verfügung vom 24. August 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft (und im Übrigen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant). Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 26. September 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des
E-6476/2007 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2007 wies der Instruktionsrichter unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 – dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht – an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6476/2007 2. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2007 dargelegt – vorliegend praxisgemäss nicht mehr Beschwerdegegenstand. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 3.3. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz längere Zeit illegal im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in diesem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft. 3.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-6476/2007 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. 3.4.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wietere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 3.4.3. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK – unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz – als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu ausführlich EMARK 2003 Nr. 30). 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei
E-6476/2007 welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben. 3.5.1. Entgegen den in der angefochtenen Verfügung geäusserten Vermutungen des BFM besteht aufgrund der Akten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt. In der Beschwerde wird diesbezüglich zu Recht auf die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte – in der angefochtenen Verfügung erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnte – Identitätskarte hingewiesen, die _______ in Ghazni ausgestellt worden ist. 3.5.2. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers – oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz – in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. 3.6. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. 3.7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 24. August 2007 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2. Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– (inklusive aller Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-6476/2007 (Dispositiv nächste Seite)
E-6476/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: