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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2015 E-6468/2013

January 7, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,627 words·~43 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6468/2013

Urteil v o m 7 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2013 / N (…).

E-6468/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Afghane paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______ – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 13. März 2013 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz. Am 14. Juni 2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 27. Juni 2013 wurde er ins EVZ Altstätten transferiert, wo er am 12. Juli 2013 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]). Am 1. Oktober 2013 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Er und seine Familie hätten nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2001 seinen Geburtsort D._______, Bezirk E._______ (auch: Bezirk F._______), Provinz G._______, verlassen. Während seine Mutter und seine Geschwister nach H._______ – ein Ort in der Nähe von Watapur – gezogen seien, habe ihn sein Onkel väterlicherseits zum Arbeiten nach I._______, Provinz C._______, mitgenommen. Im Jahr 2006 oder 2007 sei seine Familie wieder nach D._______ zurückgekehrt. Er sei jedoch bis Ende 2009 bei seinem Onkel in I._______ geblieben, wobei er im Jahr 2008 respektive 2009 für vier Monate zu seinem Cousin nach Kabul gezogen sei. Dieser habe ihm eine Stelle bei der ([Bank]) verschafft, welche er am 21. November 2009 angetreten habe. Er sei bis zu seiner Ausreise im März 2013 bei der [Bank] angestellt gewesen. Dabei habe er zuerst in der Geschäftsstelle in J._______, Provinz K._______, gearbeitet. Im Juni 2012 sei er dann nach L._______, Provinz G._______, versetzt worden, von wo aus er drei bis fünf Monate später nach B._______, Provinz C._______, transferiert worden sei. Unter der Woche habe er jeweils im Gebäude der Bank gewohnt, während er am Wochenende zu seiner Familie nach D._______ gereist sei. Ungefähr drei Wochen nachdem er die Arbeit in L._______ aufgenommen habe, hätten die in G._______ aktiven Taliban davon erfahren, dass er für die [Bank] – und deren Ansicht nach somit für die Amerikaner – arbeite. Da sie ihn dazu hätten bewegen wollen, diese Tätigkeit aufzugeben und sich ihnen anzuschliessen, hätten sie ihn schriftlich bedroht. Zu diesem Zweck hätten sie ihm drei Mal Briefe in den Hof seiner Familie in D._______ geworfen. Der erste Brief sei gegen Ende Juni 2012, der zweite Brief ungefähr

E-6468/2013 zwei Wochen später auf dem Grundstück seiner Familie aufgefunden worden. Auch seien die Taliban während des Ramadans (20. Juli 2012 – 19. August 2012) wiederholt nach D._______ gekommen, weil sie nach Ansicht des Beschwerdeführers wohl vermutet hätten, er halte sich während dieser Zeit bei seiner Familie im Dorf auf. Um gegenüber den Taliban den Eindruck zu erwecken, dass er die Arbeit bei der [Bank] aufgegeben habe, habe der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten nach Eingang des zweiten Briefes gebeten, ihn in die Geschäftsstelle nach B._______ zu versetzen, was gegen Ende 2012 geschehen sei. Danach habe er bis im März 2013 nichts mehr von den Taliban gehört. Am 8., 9. beziehungsweise 10. März 2013 hätten die Taliban den Beschwerdeführer schliesslich bei seiner Familie in D._______ aufgesucht. Da sie ihn dort nicht hätten finden können, hätten sie seinen Onkel väterlicherseits mitgenommen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig den dritten Brief hinterlassen. Darin hätten sie ihn dazu aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, andernfalls sie ihn töten müssten. Von seinem Onkel fehle seither jede Spur. Als der Beschwerdeführer einige Tage nach diesem Vorfall davon erfahren habe, sei er aus Angst vor den Taliban aus Afghanistan geflohen. A.c Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP diverse Unterlagen in Kopie ein (vgl. A6/14, Rz. 7.04 f.). Auf Nachfrage des BFM anlässlich der Bundesanhörung, wie und wann er die Kopien dieser Dokumente konkret erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese von seinem Freund – dem Filialleiter der [Bank] in M._______, der ihm geholfen habe – per Email zugestellt worden seien, als er bereits in Griechenland gewesen sei. Unter den eingereichten Dokumenten befinden sich die Kopien zweier Drohbriefe, datiert am 25. Juli 2012 (erster Brief) respektive am 11. August 2012 (zweiter Brief), aus denen als Aussteller das Islamische Emirat Afghanistan, Provinz G._______, hervorgeht. Der erste Brief enthält eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine Zusammenarbeit mit der Regierung bei der [Bank] zu beenden, ansonsten er sich nicht beklagen müsse, wenn ihm etwas passiere. Aus dem zweiten Drohbrief geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht beim Islamischen Emirat Afghanistan gemeldet habe, obwohl er von diesem bereits vier Mal gesucht worden sei, und dass er mit diesem Brief letztmalig aufgefordert werde, sich beim Emirat zu melden (vgl. A5/1, Beilagen 1 und 2).

E-6468/2013 Ferner reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des Vorstehers des Bezirks E._______ vom 15. Oktober 2012 ein, dem zu entnehmen ist, dass Letzterer die Direktion 3 der Provinz G._______ darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Tode bedroht werde und das Amt für Nationale Sicherheit deshalb dazu aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer zu schützten (vgl. A5/1, Beilage 3). Auf Nachfrage des BFM anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm dieses Schreiben von einem Bekannten, der bei der Polizei arbeite, übergeben worden sei, als dieser seinen Lohn bei der [Bank] abgeholt habe. Er habe das Schreiben anschliessend seinem Freund, dem Filialleiter der [Bank] in M._______, gegeben, der es ihm per Email nach Europa geschickt habe (vgl. A20/21, F165 ff.). Als Beweis für seine Tätigkeit bei der [Bank] reichte der Beschwerdeführer zudem einen Auszug seines Lohnkontos bei dieser Bank, eine Identifikationskarte der [Bank], eine gelbe Bankkarte der [Bank] sowie ein Anerkennungszertifikat der Afghanischen Nationalarmee zuhanden des Beschwerdeführers als Mitarbeiter der [Bank] – alles in Kopie – zu den Akten (vgl. A20/21, F4 ff.). Schliesslich legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Kündigungsschreibens der [Bank] vom 7. Februar 2013 ins Recht, wonach er und weitere sieben Personen wegen Fernbleibens von der Arbeit von der Bank entlassen worden seien. Auf Nachfrage führte er anlässlich der Bundesanhörung dazu aus, dass er seinem Vorgesetzten in B._______ gesagt habe, dass er kündige, weil er Probleme habe. Im Verlaufe der Anhörung gab er auf die Frage, weshalb es ihm wichtig gewesen sei, seine Arbeitsstelle zu kündigen anstatt diese einfach zu verlassen, zu Protokoll, dass sein Vorgesetzter von seinem Problem erfahren habe, bevor er ihm davon erzählt habe, und er seinem Vorgesetzten daraufhin gesagt habe, dass sein Onkel väterlicherseits von den Taliban mitgenommen worden sei, weshalb er kündigen wolle. Der Vorgesetzte habe darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer seine Kündigung schriftlich abgebe. Da eine schriftliche Kündigung noch einer anderen Instanz hätte vorgelegt werden müssen, die den Grund seiner Kündigung hätte untersuchen müssen, und er gezwungen gewesen sei, die Heimat schnellstmöglich zu verlassen, habe der Beschwerdeführer dies verweigert. Aus diesem Grund sei auf der Kündigung vermerkt worden, dass er wegen Fernbleibens von der Arbeit entlassen worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, den letzten Arbeitstag am 13. März 2014 gehabt zu haben (vgl. A20/21, F8 ff., F104).

E-6468/2013 Anlässlich der Bundesanhörung reichte der Beschwerdeführer überdies eine Kopie seiner afghanischen Taskara ins Recht. Das Original habe er beim Stellenantritt abgeben müssen. Er habe seinen Freund, den Filialleiter der [Bank] in M._______, gebeten, den Ausweis über dessen Cousin in L._______ abzuholen und ihm per Email zuzustellen. Das Originaldokument sei nun auf dem Postweg in die Schweiz (vgl. A20/21, F3 und F97 ff.). B. B.a Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013, zugestellt am 25. Oktober 2013, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. B.b Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So lasse sich die Aussage des Beschwerdeführers – bei der [Bank] mit der Begründung gekündigt zu haben, sein Onkel sei von den Taliban mitgenommen worden, weshalb er, der Beschwerdeführer, das Land verlassen müsse – nicht mit dem Inhalt des ins Recht gelegten Kündigungsschreibens vereinbaren. Das Kündigungsschreiben datiere nämlich vom 7. Februar 2013 und enthalte eine fristlose Kündigung per 6. Februar 2013, weshalb die angebliche Entführung des Onkels im März 2013 nicht der Grund für die Kündigung gewesen sein könne. Überdies sei aufgrund des genannten Kündigungsgrundes – "Fernbleiben von der Arbeit ohne schriftliche Begründung" – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, wie behauptet, auf eigenen Wunsch hin gekündigt worden sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in der BzP – zumindest ansatzweise – erwähnt habe, dass die Taliban ihn nicht nur zur Niederlegung seiner Arbeit bei der [Bank], sondern auch zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert hätten. So habe dies, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit gemäss eingereichtem Kündigungsschreiben bereits im Februar 2013 aufgegeben habe, doch der Hauptgrund für die Mitnahme des Onkels im März 2013 gewesen sein müssen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers enthielten auch der erste und zweite Drohbrief keine entsprechende Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den Taliban. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer an der BzP auch den dritten Drohbrief nicht erwähnt. Ferner sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban im März 2013 plötzlich den Onkel des Beschwerdeführers entführen sollten, nachdem sie

E-6468/2013 davor seit August 2012 nichts mehr gegen den Beschwerdeführer unternommen hätten. Schliesslich habe sich Letzterer auch widersprüchlich dazu geäussert, wie oft die Taliban bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Daran änderten auch die – ohnehin lediglich in Kopie – eingereichten Beweismittel nichts. So seien diese doch erfahrungsgemäss käuflich erhältlich. Angesichts der Kontakte des Beschwerdeführers zum Filialleiter der [Bank] in M._______ und zur Polizei sei auch nicht auszuschliessen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Gefälligkeitsschreiben handle. B.c Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass eine Rückkehr ins Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz G._______ aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten sei. Indes verfüge der Beschwerdeführer in Kabul über eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative. So habe er – ein gesunder junger Mann – eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 respektive 2009 bereits einmal für vier Monate in der Hauptstadt Afghanistans gelebt und gearbeitet. Angesichts der Tatsache, dass er bei der [Bank] eine verantwortungsvolle Stelle bekleidet habe, sei davon auszugehen, dass er eine bessere Schuldbildung als die angegebenen vier Jahre Grundschule beziehungsweise Koranschule und die drei Semester Englischkurs genossen habe, ansonsten sein Cousin, der ihm angeblich zur Stelle bei der [Bank] verholfen habe, über sehr gute Beziehungen im Bankgewerbe mit entsprechenden Einflussmöglichkeiten verfügen müsse. In jedem Fall bringe der Beschwerdeführer mehrjährige Berufserfahrung mit und könne auf persönliche Beziehungen zum Filialleiter der [Bank] und der Polizei zurückgreifen, Umstände, die es ihm erlauben sollten, nach der Rückkehr nach Afghanistan rasch wieder eine Anstellung zu finden. Letztendlich könne er aber auch für seinen wohlhabenden Cousin, der in Kabul [ein Gewerbe] betreibe, tätig sein. Zwar stelle der Cousin alleine noch kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Zumindest könne aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dank ihm über eine gesicherte Wohnsituation in der Hauptstadt verfüge. C. C.a Mit Eingabe vom 19. November 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht

E-6468/2013 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur erneuten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). C.b Bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen folgendes geltend: Zum Vorwurf der Unvereinbarkeit des Inhalts des Kündigungsschreibens mit seinen Angaben bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses trug er vor, es hätten zwei Gespräche zwischen ihm und seinem Vorgesetzten stattgefunden, die klar voneinander zu unterscheiden seien. Im ersten Gespräch vom 6. Februar 2013 habe er seinem Vorgesetzten – veranlasst durch die ersten beiden Drohbriefe der Taliban – bereits mitgeteilt, dass er kündigen wolle. Sein Vorgesetzter habe jedoch angeordnet, dass der Beschwerdeführer zwecks Einarbeitung seines Nachfolgers noch einen Monat bei der [Bank] zu bleiben habe. Gestützt auf den Kündigungswunsch des Beschwerdeführers habe der Vorgesetzte dessen Namen am 7. Februar 2013 auf die Liste der Personen aufgenommen, die in nächster Zeit gekündigt werden sollten. Da er, der Beschwerdeführer, der Letzte auf der Liste gewesen sei, sei diese mit dem Datum seiner Aufnahme – dem 7. Februar 2013 – im Sinne eines "Abschlussdatums" versehen worden. Die Liste sei aber erst ungefähr einen Monat später beziehungsweise erst nach der Flucht des Beschwerdeführers zur Bestätigung an den Chefmanager weitergeleitet worden. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung habe das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der [Bank] fortbestanden. Nach der Entführung seines Onkels im März 2013 sei es zum zweiten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten gekommen. Der Beschwerdeführer habe seinem Vorgesetzten von der Entführung erzählt und ihm mitgeteilt, dass er die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr abwarten könne, sondern das Heimatland sofort verlassen müsse. Daraufhin habe sein Vorgesetzter eine schriftliche Kündigung von ihm verlangt, welche er jedoch verweigert habe, weil das Verfahren bei einer schriftlichen Kündigung noch länger gedauert hätte. In der Folge sei er der Arbeit ferngeblieben und ausgereist, wodurch er dem Chefmanager

E-6468/2013 den Kündigungsgrund für die fristlose Kündigung (Fernbleiben von der Arbeit ohne schriftliche Begründung) – welcher erst nach seiner Ausreise auf der Liste vermerkt worden sei – gegeben habe. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass er die Kopie der Kündigung selbst eingereicht habe, weshalb die zunächst etwas ungewöhnlich erscheinenden Darstellungen diesbezüglich als Realkennzeichen zu werten seien. Bezüglich des Vorwurfs, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt habe, dass die Taliban ihn dazu aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen, monierte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den vom BFM vorgebrachten "Versäumnissen" um Details handle, welche er aufgrund des summarischen Charakters der BzP nicht spontan habe vorbringen, sondern welche durch das BFM hätten erfragt werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, könne nicht ihm angelastet werden. Vielmehr dürften seine Aussagen aufgrund der ungenügenden Befragung durch das BFM anlässlich der BzP zumindest nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Dem Vorwurf, es sei unplausibel, dass der Onkel des Beschwerdeführers erst neun Monate, nachdem die Taliban den zweiten Brief hinterlassen hätten, entführt wurde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Onkel erst im Sinne eines Alternativplans verschleppt worden sei, nachdem die Taliban während einer gewissen Zeit erfolglos versucht hätten, auf ihn zuzugreifen. So wäre es für ihn, wenn er eine Geschichte hätte erfinden wollen, denn auch einfacher gewesen, anzugeben, dass er direkt nach dem ersten oder zweiten Drohbrief seine Heimat verlassen habe. Dass seine Vorbringen stattdessen einige Besonderheiten aufwiesen, stelle ein weiteres Realkennzeichen dar. Dem Vorwurf, er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, wie oft die Taliban bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, es handle sich hierbei nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Ungenauigkeit, welche auf das Glaubhaftigkeitsmerkmal zurückzuführen sei, dass er denselben Sachverhalt mit unterschiedlichen Worten dargestellt habe. So habe er anlässlich der Bundesanhörung von drei Besuchen der Taliban in seinem Heimatdorf berichtet, weil er nur über die drei Male, bei denen die Briefe im Hof seiner Familie hinterlassen worden seien, sichere Kenntnis gehabt habe, habe er sich doch nicht mehr täglich im Dorf aufgehalten. Erst auf Nachfrage mit Blick auf die Angaben bei der BzP habe er konkretisiert, dass die Taliban während des Ramadan mehrmals

E-6468/2013 in sein Heimatdorf gekommen seien. Dass das BFM in der BzP eine ausführliche und detaillierte Abklärung zu diesem Punkt unterlassen habe, könne nicht ihm angelastet werden. Zur Beurteilung der eingereichten Beweismittel durch das BFM machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, seine Bekanntschaft mit einem Polizisten und einem Mitarbeiter der [Bank] erlaubten keine Rückschlüsse bezüglich der Authentizität der eingereichten Unterlagen. Die Unterstellung, der befreundete Polizist und der Mitarbeiter der [Bank] hätten Dokumente für ihn gefälscht, beruhe auf reinen Vermutungen, für die es keine tatsächlichen Hinweise gebe. Die Tatsache, dass die Beweismittel nur in Kopie vorlägen, habe er in den Anhörungen ausreichend begründet. Überdies seien sie inhaltlich weiterhin der vollen Würdigung zugänglich. Der Umstand, dass viele Dokumente in Afghanistan gefälscht seien, mindere lediglich den Beweiswert der eingereichten Unterlagen. Demzufolge sei es ihm gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Da er aufgrund seines Berufs als Bankmitarbeiter ins Visier der Taliban geraten und von diesen verdächtigt worden sei, für den afghanischen Staat und somit auch für die Besatzungsmacht USA zu arbeiten, habe er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Wie auch die Analyse der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. September 2013 (CORINNE TROXLER GULZAR, SFH (Hrsg.), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013) zeige, sei der afghanische Staat diesbezüglich nicht schutzfähig, weshalb er nur mittels Asyl vor Übergriffen der Taliban sicher sei. Zum Eventualbegehren der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich spätestens mit seiner Flucht klar gegen die Taliban gewandt habe und seither als deren Feind und Verräter gelte, welche – wie er aus seinem Bekanntenkreis wisse – bei einer Rückkehr in die Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien. C.c Zum Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass das BFM mit Blick auf BVGE 2011/7 zu Recht von der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in sein Heimatdorf in der Provinz G._______ ausgegangen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei aber auch ein Wegweisungsvollzug nach Kabul unzumutbar. So verfüge er dort nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne von BVGE 2011/7, da sein Cousin der einzige Kontakt in der Hauptstadt sei. Die übrigen vom BFM

E-6468/2013 erwähnten Kontakte – die Freunde bei der [Bank] und der Polizei – lebten und arbeiteten nicht in Kabul und hätten dort folglich auch keine Einflussmöglichkeiten. Der Einfluss seines Cousins sei zudem auch nicht zu überschätzen. Zwar sei es diesem in der Vergangenheit gelungen, ihm in der Provinz K._______ eine Stelle zu besorgen. Dies bedeute indes nicht, dass dies dem Cousin auch in der Hauptstadt – wo er "fremd" sei und nicht über die Kontakte seiner Heimatregion verfüge – gelingen würde. Auch sei der Cousin nicht so wohlhabend, wie vom BFM behauptet. So reiche ihm das in Kabul verdiente Geld nicht dazu aus, dessen Familie in die Hauptstadt nachkommen zu lassen, weshalb auch nicht sichergestellt sei, dass das Geld für den Beschwerdeführer reichen würde. Den Ausführungen der Vorinstanz zum Bildungsniveau des Beschwerdeführers entgegnete dieser, dass er sich diesbezüglich in den beiden Befragungen weder widersprochen habe, noch andere Anzeichen dafür vorlägen, dass er bezüglich seines Werdegangs nicht die Wahrheit gesagt habe. Abschliessend machte er geltend, die Sicherheitslage in Kabul habe sich wieder verschlechtert, wie auch die SFH in ihrer Analyse vom 30. September 2013 festgestellt habe. D. Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bot es der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es nahm zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden eingehend Stellung und führte in Ergänzung zu seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: E.b Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei unklar, wann dessen Vorgesetzter in B._______ genau von den Problemen mit den Taliban erfahren habe. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, im November 2012 mit der Begründung, in L._______ mit Schwierigkeiten konfrontiert zu sein, von der [Bank] nach B._______ versetzen worden zu sein. An anderer Stelle habe er angeführt, sein Vorgesetzter in B._______ habe von seinem Problem erfahren, bevor er ihm davon erzählt habe, weil

E-6468/2013 dieser herausgefunden habe, dass er an einem Wochenende nicht wie üblich in sein Heimatdorf gereist sei. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben, bereits nach Erhalt des ersten Briefes im Juni respektive Juli 2012 und mithin vor der Versetzung nach B._______ nicht mehr in sein Heimatdorf gereist zu sein. Auch sei ungeklärt, weshalb es nach Eintreffen des zweiten Briefes der Taliban Mitte Juli 2012 noch bis im November 2012 gedauert habe, bis der Beschwerdeführer nach B._______ versetzt worden sei. So habe der Beschwerdeführer als Grund für die Versetzung angegeben, er habe die Taliban glauben machen wollen, dass er nicht mehr bei der Bank arbeite, um an anderer Stelle dazu auszuführen, dass er trotz der geltend gemachten Bedrohungslage weitere drei bis vier Monate seiner Arbeit in L._______ nachgegangen sei, weil seine Sicherheit dort gewährleistet gewesen sei. Genauso wenig einleuchtend sei, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 plötzlich veranlasst gesehen habe, seinen Vorgesetzten in B._______ über seine Kündigungsabsichten zu informieren, nachdem doch seit dem Eintreffen des zweiten Drohbriefes seitens der Taliban nichts mehr vorgefallen sei. Dass bereits die Drohbriefe der Taliban der Grund für dieses Gespräche und den Kündigungswunsch des Beschwerdeführers gewesen seien, sei nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer ansonsten bereits im Sommer 2012 gekündigt haben müsste, anstatt bloss seine Versetzung zu beantragen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vorgesetzte des Beschwerdeführers im März 2013 noch eine schriftliche Kündigung von diesem verlangt haben sollte, sei die an den Chefmanager weitergeleitete Kündigungsliste doch ohnehin etwa zu dieser Zeit wirksam geworden. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er am 13. März 2013 nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, was sich mit dem handschriftlich ergänzten Datum im Kündigungsschreiben decke. Somit sei es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen, die Ungereimtheiten bezüglich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses auszuräumen. Daran ändere auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben selbst zu den Akten gereicht habe, nichts, habe er dies doch in der Absicht getan, nicht nur seine Anstellung bei der [Bank], sondern auch die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu belegen. Dabei sei ihm wohl entgangen, dass das Kündigungsdatum und der Zeitpunkt der Entführung des Onkels nicht übereinstimmten.

E-6468/2013 Hinzu kommt, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, entgegen dessen Ansicht in seiner Rechtsmitteleingabe nicht nur um ein Detail, sondern um ein zentrales, wenn nicht gar um das wichtigste Element in seinen Asylvorbringen handle. Dass der Beschwerdeführer dieses Element unerwähnt gelassen habe, obwohl angeblich auch der dritte Drohbrief die Aufforderung zur Zusammenarbeit enthalten habe, sei mithin unverständlich. In diesem Zusammenhang sei auch unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage angegeben habe, die Drohbriefe der Taliban nicht so genau gelesen zu haben. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch anlässlich der Bundesanhörung nicht von sich aus erwähnt habe, sich an die Polizei gewandt zu haben, sondern sinngemäss Gegenteiliges geäussert habe, bis er schliesslich dazu befragt wurde. Das endliche Eingeständnis, die Polizei avisiert zu haben, erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diesen Teil seiner Geschichte für Augenblicke vergessen und sich erst wieder daran erinnert habe, als er vom Befrager auf die "richtige Spur" geführt worden sei. Zum entsprechenden Beweismittel (Kopie des Schreibens des Vorstehers des Bezirks E._______ vom 15. Oktober 2012) sei überdies zu erwähnen, dass es sich um ein behördeninternes Schreiben handle, das dem Beschwerdeführer offiziell gar nicht zugänglich gewesen sein könne. Insgesamt hält die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für unwahr und nicht nur bezüglich einzelner Element für zweifelhaft, weshalb für sie auch die anbegehrte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling nicht in Frage komme. E.c Den in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen zum Wegweisungsvollzug entgegnete das BFM, dass verschiedene Faktoren vorhanden seien, welche die Möglichkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul begünstigten. Es hielt daran fest, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines wohlhabenden Cousins und des mit dem Beschwerdeführer befreundeten Filialleiters der [Bank] fähig sein sollte, in der Hauptstadt Fuss zu fassen. So könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei dessen Cousin nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Kabul "fremd" sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers lebe sein Cousin nämlich bereits seit 2005 respektive 2006 in der Hauptstadt und betreibe dort spätestens seit 2008 [ein Gewerbe]. Ferner lasse sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass es wahrscheinlich viel kosten würde,

E-6468/2013 wenn der Cousin seine Familie nach Kabul bringen würde, nicht ableiten, dass sein Cousin sich dies nicht leisten könnte. Dies sei aber ohnehin nicht relevant, weil der Cousin in Kabul ein eigenes Zimmer bewohne und das BFM in seinem Entscheid auch von keiner anderen Situation ausgegangen sei. Bezüglich des Filialleiters der [Bank] dürfte zudem davon ausgegangen werden, dass dieser, anders als vom Beschwerdeführer argumentiert, auch in Kabul über erhebliche Einflussmöglichkeiten verfüge. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen angegeben, er habe in der Hauptstadt noch weit entfernte Verwandte beziehungsweise er kenne dort "ein paar Leute". Zusammenfassend könne somit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten würde, auch wenn er dort derzeit nicht über ein engmaschiges Beziehungsnetz verfüge. E.d Abschliessend wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Original der Taskara, das seinen Angaben zufolge im Zeitpunkt der Anhörung bereits auf dem Postweg in die Schweiz unterwegs gewesen sei, bis dato nicht zu den Akten gereicht habe. F. F.a Mit Replik vom 10. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und machte in Ergänzung zu seiner Rechtsmitteleingabe Folgendes geltend: Zunächst wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das BFM in seiner Vernehmlassung nicht nur auf seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe geantwortet, sondern auch ergänzende Argumente vorgebracht habe, welche bereits im ablehnenden Entscheid wünschenswert gewesen wären. So habe die Vorinstanz nun erstmals ausgeführt, dass das Kündigungsdatum vom 13. März 2013 handschriftlich ergänzt worden sei. Dies decke sich mit seinen Ausführungen, wonach er bereits am 6. Februar 2013, also vor der Entführung seines Onkels kündigen wollte, sein Vorgesetzter ihn aber noch für einen weiteren Monat behalten wollte. Dass er sich aufgrund der Drohbriefe der Taliban von Mitte 2012 erst im Februar 2013 dazu entschieden habe, seine Arbeit bei der [Bank] aufzugeben, sei damit zu erklären, dass es ihm nicht leicht gefallen sei, seine Familie zu verlassen, er dem psychischen Druck aber schlussendlich nicht mehr habe Stand halten können. Die vom BFM angeführten Unklarheiten bezüglich der Frage, wie sein Vorgesetzter in B._______ von seinen Problemen erfahren habe, habe er in der Bundesanhörung ausgeräumt, indem er zu Protokoll gegeben habe,

E-6468/2013 dass er sich wohl nicht richtig ausgedrückt habe und sein Vorgesetzter davon erfahren habe, weil er, der Beschwerdeführer, an einem Wochenende nicht nach Hause gegangen sei. Zum Vorwurf, dass die Versetzung von L._______ nach B._______ unerklärlich lange gedauert habe, führte der Beschwerdeführer an, dass die Gefahr nicht von L._______, sondern von seinem Heimatdorf D._______ ausgegangen sei, weshalb er nicht in Eile gewesen sei, seinen Arbeitsplatz zu wechseln, habe die Versetzung doch vielmehr dazu gedient, die Taliban glauben zu machen, er habe seine Arbeit bei der [Bank] aufgegeben. Dem Vorwurf, er habe die Aufforderung der Taliban, sich ihnen anzuschliessen, in der BzP nicht erwähnt, obwohl es sich dabei um ein zentrales Element seiner Verfolgungsgeschichte handle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er die ersten beiden Drohbriefe bereits anlässlich der BzP eingereicht habe, ohne dazu befragt worden zu sein, weshalb es für ihn nicht naheliegend gewesen sei, über den dritten Drohbrief, in dem die Aufforderung zur Zusammenarbeit vermerkt gewesen sei, zu berichten, wenn er diesen doch gar nicht zu den Akten habe geben können. Bezüglich den vom BFM in seiner Vernehmlassung geltend gemachten Ungereimtheiten betreffend die Avisierung der afghanischen Polizei trug der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Einschätzung der SFH vom 20. Oktober 2011 (CORINNE TROXLER GULZAR/ALEXANDRA GEISER, SFH [Hrsg.], Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, Themenpapier, Bern, 20. Oktober 2011) vor, die afghanische Polizei könne keinen Schutz vor Bedrohungen der Taliban bieten. Bezüglich des behördeninternen Polizeischreibens wies er darauf hin, dass er anlässlich der Bundesanhörung ausdrücklich angegeben habe, dass er dieses Schreiben von einem Bekannten bei der Auszahlung der Löhne an die Polizeibeamten erhalten habe. Nach dem Gesagten habe er, der Beschwerdeführer, den Sachverhalt, nicht zuletzt dank der eingereichten Beweismittel, glaubhaft dargestellt, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass er nicht alle Widersprüche und Ungereimtheiten vollständig habe ausräumen können, da dies wohl bei nahezu jeder Asylanhörung unmöglich sein dürfte. F.b Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass es mit den hohen Anforderungen gemäss BVGE 2011/7 nicht

E-6468/2013 vereinbar sei, ihn im Sinne einer zumutbaren Wohnsitzalternative nach Kabul zu schicken, da er dort – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung verfüge. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Farbkopie seiner Taskara sowie das Original der Identifikationskarte der [Bank] nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – schon hängig, weshalb in diesem Fall – mit Ausnahme von Art. 110a AsylG – das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 und 4 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108

E-6468/2013 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG hat glaubhaft machen können. 3.1 Zwar erscheint nicht zuletzt wegen der eingereichten Unterlagen – der Identifikationskarte, der gelben Bankkarte sowie dem Auszug aus dem Lohnkonto des Beschwerdeführers – erstellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in einem Arbeitsverhältnis zur [Bank] gestanden hatte. Dass er diese Stelle im Februar 2013 aus Angst gekündigt habe, nachdem er von den Taliban zum letzten Mal davor im August 2012 (vgl. zweiter Drohbrief vom 11. August 2012) bedroht worden sein soll, erscheint allerdings wenig plausibel. So leuchtet es nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer sich ein halbes Jahr nach dem letzten Vorfall – nachdem davon auszugehen war, dass er aus dem Fokus der Taliban geraten war – zur Kündigung gezwungen gesehen haben sollte, während er sich unmittelbar nach Erhalt der beiden Drohbriefe nicht dazu veranlasst sah. Das von ihm

E-6468/2013 in der Replik dagegen vorgebrachte Argument, es sei ihm nicht leicht gefallen, seine Familie zu verlassen, wobei er dem psychischen Druck schlussendlich nicht mehr habe Stand halten können, überzeugt nicht. So ist gerade nicht klar, wie sich der psychische Druck seit dem Erhalt der beiden ersten Drohbriefe aus objektiver Sicht hätte erhöht haben sollen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund des zweiten Drohbriefes in die Geschäftsstelle nach B._______ versetzen liess. So stellt die Kündigung – verstanden als Schutzmassnahme – zur Versetzung eine Steigerung dar, welche mangels weiterer Vorfälle seit dem Sommer 2012 der logischen Notwendigkeit entbehrt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit der Kündigung kein weitergehendes Ziel erreichen wollte als mit der Versetzung, begründete er seinen Versetzungswunsch doch damit, dass er die Taliban glauben machen wollte, er arbeite nicht mehr bei der [Bank] (vgl. A20/21, F145). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es ebenso wenig überzeugt, dass die Taliban den Onkel des Beschwerdeführers im März 2013 plötzlich entführt haben sollen, nachdem der Beschwerdeführer seit August 2012 nichts mehr von ihnen gehört haben will. Die in der Rechtsmitteleingabe angeführte Begründung, der Onkel sei erst im Sinne eines Alternativplans verschleppt worden, nachdem die Taliban während einer gewissen Zeit erfolglos versucht hätten, auf den Beschwerdeführer zuzugreifen, ist nicht stichhaltig. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung noch zu Protokoll, dass nach dem Eintreffen des zweiten Drohbriefes bis zur Entführung des Onkels seines Wissens nichts mehr seitens der Taliban vorgefallen sei (vgl. A20/21, F130), während er im Widerspruch dazu auf Beschwerdeebene nun darüber im Bild gewesen sein will, dass die Taliban zwischen August 2012 und März 2013 versucht hätten, auf ihn zuzugreifen. Schliesslich mutete es eigenartig an, dass die Verfolgungsgefahr der Taliban gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers von dessen Heimatdorf und mithin von einem Ort ausgegangen sein soll, an dem er sich nur an den Wochenenden aufgehalten haben will. Hätten es die Taliban tatsächlich auf ihn abgesehen – was unter diesen Umständen fraglich erscheint – , hätten sie wohl schnell herausgefunden, dass sie den Beschwerdeführer jeweils an den Wochenenden bei seiner Familie in D._______ antreffen würden (vgl. A20/21, F136). Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass dies nicht geschehen sei, weil die Taliban ihn am Anfang nur in Verdacht

E-6468/2013 gehabt hätten, überzeugt nicht, da nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer dies hätte beurteilen können. Nach dem Gesagten erscheinen die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich zentraler Aspekte konstruiert und unplausibel. 3.2 Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Zunächst ist dem BFM beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ungereimtheiten aufweisen und nicht mit dem Inhalt des ins Recht gelegten Kündigungsschreibens vom 7. Februar 2013 im Einklang stehen. So gab der Beschwerdeführer am Anfang der Bundesanhörung zu Protokoll, er habe das Arbeitsverhältnis gegenüber seinem Vorgesetzten am 6. Februar 2013 mit der Begründung, in Schwierigkeiten zu sein, mündlich gekündigt. Da er, der Beschwerdeführer, der darauffolgenden Aufforderung seines Vorgesetzten, die Kündigung schriftlich einzureichen, nicht nachgekommen sei, weil der Kündigungsvorgang nach Angaben des Beschwerdeführers dann länger gedauert hätte, habe sein Vorgesetzter ihm seinerseits die Kündigung gegeben (vgl. A20/21, F9, F12 f. und F29 f.). Im Verlauf der Bundesanhörung machte er schliesslich geltend, er habe seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen könne, weil sein Onkel väterlicherseits entführt worden sei (vgl. A20/21, F104). Da die Entführung des Onkels nach Angabe des Beschwerdeführers erst am 8./9. oder 10. März 2013 erfolgte (vgl. A6/14, Rz. 7.02; A20/21, F108), steht diese letzte Aussage im Widerspruch zur ersten, die Kündigung sei bereits am 6. Februar 2013 erfolgt, da der Beschwerdeführer die Entführung seines Onkels zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht hätte erwähnen können. Die in der Beschwerde dazu angeführte Erklärung, es habe zwei Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten gegeben, überzeugt nicht und wirkt nachgeschoben, war anlässlich der Bundesanhörung doch nie die Rede von zwei Gesprächen. Vielmehr entsteht aufgrund der Angaben am Anfang der Bundesanhörung der Eindruck, dass die Aufforderung des Vorgesetzten, eine schriftliche Kündigung einzureichen, die Weigerung des Beschwerdeführers dies zu tun und die Kündigung durch den Vorgesetzten – anders als vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erläutert – Teil ein und desselben Gesprächs waren (vgl. A20/21, F9, F12 f. und F29 f.). Auch ist der in der Rechtsmitteleingabe geschilderte Ablauf der angeblichen Aussprachen insofern unschlüssig, als der Vorgesetzte die schriftliche Kündigung demnach erst anlässlich des zweiten Gesprächs verlangt

E-6468/2013 hätte, was wie vom BFM in seiner Vernehmlassung ausgeführt, sinnlos erscheint. So leuchtet nicht ein, weshalb der Vorgesetzte im März 2013 noch eine schriftliche Kündigung hätte verlangen sollen, nachdem der Beschwerdeführer bereits auf dem Kündigungsschreiben beziehungsweise der Kündigungsliste vom 7. Februar 2013 vermerkt war und diese ohnehin bereits um diese Zeit herum wirksam geworden wäre (vgl. A20/21, F30). Dass der Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben vom 7. Februar 2013 im Asylverfahren selbst einreichte, tut diesbezüglich nichts zur Sache, und es ist der Vorinstanz auch diesbezüglich beizupflichten, dass er damit belegen wollte, dass es in Übereinstimmung zu seinen Vorbringen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [Bank] gekommen ist, wohl ohne zu bedenken, dass das Kündigungsdatum und der Zeitpunkt der Entführung des Onkels nicht übereinstimmen. Dass es sich – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – bei diesem Widerspruch um ein Realkennzeichen seiner Geschichte handelt, ist zu verneinen, da sich mit diesem Argument jede Ungereimtheit erklären liesse. Abschliessend kann gesagt werden, dass das Kündigungsschreiben alleine nicht beweist, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgetragen – der Bedrohung ausgesetzt wäre, wegen seiner Tätigkeit bei der Bank von den Taliban in asylrelevanter Weise an Leib und Leben verfolgt zu werden. Mangels Übereinstimmung mit dem geltend gemachten Sachverhalt ist diesem Beweismittel die Erheblichkeit abzusprechen. Des Weiteren weisen auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts, in dem sein Vorgesetzter in B._______ von seinen Problemen mit den Taliban erfahren haben soll, Ungereimtheiten auf, welche auf Beschwerdeebene nicht ausgeräumt werden konnten. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung an, dass er sich im November 2012 wegen der ersten beiden Drohbriefe von seinem Vorgesetzten in L._______ nach B._______ habe versetzen lassen (vgl. A20/21, F119 und 137). Es ist davon auszugehen, dass der Vorgesetzte in B._______ bereits damals – firmenintern – über die Gründe der Versetzung unterrichtet worden wäre und mithin von den Problemen des Beschwerdeführers mit den Taliban erfahren hätte. Dazu im Widerspruch gab der Beschwerdeführer an anderer Stelle in der Bundesanhörung an, sein Vorgesetzter in B._______ habe von seinen Problemen mit den Taliban gewusst, weil er herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer am Wochenende plötzlich nicht mehr wie üblich in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei (vgl. A20/21, F160). Diese Aussage, mit welcher der Beschwerdeführer gemäss seiner Argumentation in der Replik die vorliegende Unklarheit ausgeräumt haben soll, lässt sich aber wiederum nicht damit vereinbaren, dass

E-6468/2013 der Beschwerdeführer seine Wochenenden bereits nach Eintreffen des ersten Drohbriefes, das heisst schon einige Monate vor der Versetzung nach B._______, nicht mehr in seinem Heimatdorf verbracht haben will (vgl. A20/21, F142 f.). Schliesslich fällt auf, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Benachrichtigung der Polizei – wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erwähnt – nicht durchwegs schlüssig erscheinen. So berichtete er anlässlich der Bundesanhörung zunächst spontan davon, dass er ausser dem Antrag, sich in die Geschäftsstelle der [Bank] in B._______ versetzen zu lassen, keine weiteren Massnahmen gegen die Drohbriefe ergriffen habe (vgl. A20/21, F137 f.). Auf Hinweis des BFM, dass er nach Erhalt der Briefe die Polizei hätte avisieren können, gab er zudem an, es gebe in der Gegend seines Heimatdorfes keine Polizei, während sich die Sicherheitsleute aus L._______ nicht dorthin getrauten (vgl. A20/21, F139 f.). Von der Vorinstanz konkret danach befragt, ob er sich demnach nicht an die Polizei gewandt habe, will er aber dennoch bei diesen vorgesprochen haben, wobei dies nichts genützt habe, weil sie sich wie erwähnt nicht in das Gebiet seines Heimatdorfes getraut hätten (vgl. A20/21, F141). Wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, erweckt dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Eindruck, dieser habe sich erst aufgrund des Hinweises des BFM – dass er doch die Polizei hätte avisieren können – dazu entschlossen, seine Verfolgungsvorbingen um diesen Aspekt zu ergänzen. Entsprechend konstruiert wirken die Aussagen bezüglich der Benachrichtigung der Polizei. Das Schreiben des Vorstehers des Bezirks E._______ vom 15. Oktober 2012 trägt insofern nicht zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bei, als es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers beim darauf vermerkten Adressaten "Direktion 3 der Provinz G._______" – im Widerspruch zu seiner zuvor zitierten Aussage, in der Gegend seines Heimatdorfes gebe es gar keine Polizei (A20/21, F139 f.) – um das Polizeikommando der Provinz G._______, Bezirk E._______, handle (vgl. A20/21, F165). 3.3 Zur Kopie des Schreibens des Vorstehers des Bezirks E._______, wie auch zu den beiden Kopien der angeblichen Drohbriefe der Taliban ist zudem zu sagen, dass diese Dokumente in keiner Art fälschungssicher sind. So lässt sich nicht überprüfen, ob an den Originalen Veränderungen vorgenommen wurden, um das gewünschte Resultat zu erzielen. Auch sind insbesondere die Stempel auf dem Schreiben des Vorstehers des Bezirks E._______ kaum mehr lesbar. Überdies erscheint die Art der Übermittlung

E-6468/2013 dieser Dokumente insofern dubios, als es erstaunt, dass der Beschwerdeführer trotz unvorbereiteter Flucht (vgl. A6/14, Rz. 4.02) Zeit gefunden hat, sich mit seinem Freund, der Filialleiter der Geschäftsstelle in M._______ und nicht in B._______ sei, zu koordinieren. Auch bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer die Originale dieser Dokumente nicht nachreichte, hätte er dazu doch genügend Zeit gehabt. Angesichts dessen kommt sowohl dem Schreiben des Vorstehers des Bezirks E._______ als auch den angeblichen Drohbriefen der Taliban ein derart geringer Beweiswert zu, dass sie die zuvor geschilderten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen vermögen. Inwiefern das Anerkennungszertifikat der Afghanischen Nationalarmee die Vorbringen des Beschwerdeführers über dessen als bewiesen geltende Tätigkeit bei der [Bank] hinaus stützten soll, ist nicht ersichtlich. Auch den beiden Kopien der Taskara des Beschwerdeführers kommt kein über den Beleg seiner nicht in Zweifel gezogenen Identität reichender Beweiswert zu. Folglich ist diesen beiden Beweismitteln die Erheblichkeit abzusprechen. 3.4 Zusammenfassend ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Sinne von Art. 7 AslyG glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei der [Bank] von den Taliban verfolgt wurde respektive begründete Furcht davor hat, in Zukunft von diesen verfolgt zu werden. Folglich war das BFM nicht zur Überprüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und der innerstaatlichen Fluchtalternative verpflichtet. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

E-6468/2013 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Anlässlich der beiden Anhörungen brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er seine Kindheit im Wesentlichen in seinem Heimatdorf D._______, Provinz G._______, und bei seinem Onkel in I._______, Provinz C._______, verbracht (vgl. A6/14, Rz. 2.01; A20/21, F40 ff.) und seit seiner Anstellung bei der [Bank] im November 2009 in J._______, Provinz K._______, L._______, Provinz G._______, und B._______, Provinz C._______, gearbeitet und gelebt hat (vgl. A6/14, Rz. 1.17.05 und 2.01; A20/21, F119 und 123), wobei er an den Wochenenden jeweils zu seiner Familie nach D._______ zurückgekehrt ist (vgl. A20/21, F123).

E-6468/2013 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf D._______, Provinz G._______, – in Übereinstimmung mit der nach wie vor gültigen Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 – als unzumutbar. Dasselbe hat gestützt auf BVGE 2011/7 für einen Wegweisungsvollzug in die Provinzen C._______ und K._______, in denen sich der Beschwerdeführer ebenfalls länger aufgehalten hat, zu gelten. 5.3.3 Wie in Bst. B.c und E.c dieses Entscheids ausgeführt, kam die Vorinstanz indes zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Kabul über eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative verfüge, da er einen wohlhabenden Cousin in der Hauptstadt Afghanistans habe, bei dem er im Jahr 2008 oder 2009 bereits einmal für vier Monate gelebt habe. Seine langjährige Berufserfahrung sowie seine persönlichen Beziehungen zum Filialleiter der [Bank] und der Polizei sollten es ihm zudem erlauben, in Kabul rasch eine neue Stelle zu finden. Alternativ dazu sei es ihm überdies möglich, für seinen Cousin, der in der Hauptstadt [ein Gewerbe] betreibe, tätig zu sein. Zwar stelle der Cousin alleine noch kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Zumindest könne aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dank ihm in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. In seiner Lageanalyse für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Sicherheitslage in der Stadt Kabul sei weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch als in anderen Landesteilen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin – auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – nicht generell unzumutbar sei. Die Anordnung des Vollzugs in die Hauptstadt Afghanistans setze aber zwingend voraus, dass die betroffene Person dort über ein soziales Netz verfüge, das sich im Hinblick auf deren Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise, ansonsten sie auch in Kabul innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohenden Situation geriete (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). Gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP leben neben seinem Cousin, bei dem er vier Monate gewohnt hat, nur noch weit entfernte Verwandte in Kabul (vgl. A6/14, Rz. 3.01). Wie das Bundesamt selbst erkannte, stellt der Cousin alleine noch kein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne von BVGE 2011/7 dar. Auch bei Berücksichtigung der weit entfernten Verwandten kann aber offensichtlich noch nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz der geforderten Intensität die Rede sein, ist angesichts der schwierigen Lebensverhältnisse, die auch in Kabul

E-6468/2013 anzutreffen sind, doch von den entfernten Verwandten kaum Unterstützung zu erwarten. Aufgrund der Freunde des Beschwerdeführers bei der [Bank] in M._______ und der Polizei in der Provinz G._______ beziehungsweise in der Provinz C._______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul zu schliessen, erscheint – wie vom Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt – äusserst heikel. So dürfte deren Einfluss auf die Geschehnisse in Kabul tatsächlich beschränkt sein, selbst wenn der Freund bei der [Bank] der Filialleiter der Geschäftsstelle in M._______ ist. In jedem Fall besteht aufgrund dieser Beziehungen keinerlei Garantie dafür, dass der Beschwerdeführer in Kabul einer existenzgefährdenden Situation entgehen könnte. Da somit die zwingende Voraussetzung des sozialen Netzes nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, ob das Bildungsniveau des Beschwerdeführers, wie vom BFM in seiner Verfügung angeführt, höher sein muss, als von diesem zugegeben. Die vom BFM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich mithin als unzumutbar. 5.3.4 Da sich den Akten keinerlei Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllen würde, erweist sich der Wegeweisungsvollzug mit Blick auf die vorangehende Erwägung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). 6. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerdings in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Oktober 2013 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-

E-6468/2013 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2013 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2013 guthiess. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich gemäss Aktenlage seither nicht wesentlich verändert. Folglich werden vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der in der Kostennote von Urs Jehle, Caritas Schweiz vom 12. Dezember 2014 ausgewiesene Gesamtaufwand von Fr. 1'390.50 (inkl. MwSt. und Auslagen), bei einem gesetzeskonformen Stundenansatz von Fr. 162.‒, ist angesichts der sehr umfangreichen Eingaben als angemessen zu erachten. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird demnach auf insgesamt Fr. 695.25 festgelegt. Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2013 kein Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012) gestellt hat.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6468/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Oktober 2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 695.25 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

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E-6468/2013 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2015 E-6468/2013 — Swissrulings