Abtei lung V E-6466/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______, geboren (...), Tunesien, ZA Linde, Scheibenweg 43, 2503 Biel/Bienne, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6466/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 per Schiff aus Libyen kommend in Lampedusa (Italien) auf europäischem Boden ankam, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 21. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______summarisch zu seinen Asylgründen und seinen Personalien befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 zudem das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurück, da dieses Land Fremde nicht respektiere und er ins Gefängnis gehen müsste, weil er dort keinen legalen Status habe (A1/10, S. 7), dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2010 – eröffnet am 3. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung anführte, gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der E-6466/2010 Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR 0.362.32) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das Bundesamt weiter ausführte, es habe Italien gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 30. Oktober 2008 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht; angesichts dessen, dass dieses Land auf das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen, dass der Beschwerdeführer ferner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgesagt habe, er wolle kein Asyl in Italien, dort fürchte er sich vor einer Festnahme, weil er keine gültigen Ausweise habe, dass diese Aussagen indes gemäss dem Bundesamt kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellen würden, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. August 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen; eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen sei, dass sinngemäss darüber hinaus das Selbsteintrittsrecht der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, weil er E-6466/2010 dort Probleme mit einer tunesischen Familie habe, deren Tochter er habe heiraten wollen, dass ein Mitglied ebendieser Familie den Beschwerdeführer schon einmal attackiert habe; bei einer Rückkehr nach Italien fürchte er daher um sein Leben, dass er in Italien nicht habe zur Polizei gehen können, da er sich dort illegal aufgehalten habe, dass er ferner nicht nach Tunesien gehen könne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. September 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-6466/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass seitens des Beschwerdeführers der Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) beantragt wurde, dass das Gesuch mit Entscheid in der Hauptsache und nach provisorisch ausgesetztem Vollzug gegenstandslos geworden ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitätsklausel komme zur Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass dabei die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf die Begehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass das BFM aufgrund der Aktenlage und in Anwendung der in Bezug auf sogenannte Dublin-Verfahren – so wie es hier vorliegt – relevanten Staatsverträge zu Recht feststellte, Italien sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig und die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 19 Dublin-II-VO die Aufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend akzeptiert, E-6466/2010 dass der Beschwerdeführer gemäss dem EU-System zum Vergleich von Fingerabdrucksdaten (EURODAC) am 30. Oktober 2008 illegal nach Italien einreiste, was von ihm nicht bestritten wird, dass somit den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers entsprechend die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers feststeht (Art. 10 Dublin-II-VO), dass zu prüfen bleibt, ob das BFM in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten sollen, dass die geschilderten Probleme, welche der Beschwerdeführer mit einer tunesischen Familie in Italien habe und die ihn auch von einer Rückkehr in sein Heimatland (Tunesien) abhalten würden, als Grund für einen Selbsteintritt durch die Schweiz nicht ausreichen, da er bei den italienischen Behörden um allfällig benötigten Schutz – allenfalls auch mit einem Asylgesuch – nachsuchen kann, dass ihn sein dortiger illegaler Status nicht daran hindern sollte, zumal er diesen beispielsweise mit dem Stellen eines Asylgesuchs beenden könnte, dass auch sonst keine begründeten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten führen können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staates handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- E-6466/2010 nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerdeschrift nicht eingetreten wird, dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, weshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen waren, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensichtlich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6466/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten war – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Seite 8