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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 E-6465/2006

February 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,407 words·~27 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. Sept...

Full text

Abtei lung V E-6465/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Esther KarpathakiB. A._______, Türkei, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, Maulbeerstrasse 14, 3011 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. September 2003 / N(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6465/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus C._______, Provinz Adiyaman, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 31. Januar 2001 und reiste, versteckt in einem LKW, durch unbekannte Länder, bis er am 5. Februar 2001 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 6. Februar 2001 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (A2). Am 21. Februar 2001 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A6), und am 22. August 2003 wurde der Beschwerdeführer vom damals zuständigen BFF ergänzend angehört (A15). B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied des Jugendflügels der KKP (Kurdistan Kommunist Partisi, Kommunistische Partei Kurdistans), namens YCKK, beziehungsweise er sei nicht Mitglied, aber für diese Organisation tätig gewesen. Er habe politische Zeitschriften und Bücher gelesen, sowie die Wochenzeitung Firat'ta Yasam (Das Leben am Euphrat) verteilt und Mitglieder geworben. Für die Zeitung sei er als freiwilliger Korrespondent tätig gewesen; in dieser Funktion habe er drei- oder viermal Nachrichten geschrieben, welche über die Nachrichtenzentrale gelaufen und nicht unter seinem Namen publiziert worden seien. Im Juni 2000 sei bei seiner Tante eine Durchsuchung durchgeführt worden, wobei legale Zeitungen und Zeitschriften der Partei gefunden worden seien. Dies habe er von einer Person erfahren, welche ihm auch gesagt habe, sein Name sei in diesem Zusammenhang gefallen beziehungsweise er sei deswegen von den Behörden angehalten und gefragt worden, ob er die Zeitungen der Tante gebracht habe, was er zugegeben habe, woraufhin er freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe zweimal einen Artikel geschrieben, welche am 11. Dezember 2000 und am 15. Januar 2001 unter seinem eigenen Namen in der Zeitung veröffentlicht worden seien. Deswegen sei es zu zwei Festnahmen gekommen, nämlich am 7. Dezember 2000 beziehungsweise 7. Januar 2001 und am 17. Januar 2001. Das erste Mal sei er während eines Tages beziehungsweise während zweier Tage und das zweite Mal während sechs Stunden festgehalten worden. Er habe ein paar Schläge mit dem Schlagstock und ein paar Ohrfeigen bekommen, und es sei E-6465/2006 ihm gedroht worden, sonst sei nichts passiert. Ausserdem sei am 26. Januar 2001 während seiner Abwesenheit die Erklärung der KKP bei ihm zu Hause konfisziert worden. Die Polizei habe ihm am Tag darauf auf der Strasse die Zusammenarbeit angeboten unter der Drohung, wenn er nicht mitmache, würde er umgebracht. Er habe dann um eine Frist gebeten, innert welcher er den Behörden Informationen beschaffen würde und sei dann geflohen. Im Heimatland habe er Onkel und Tanten sowie seine Eltern und zwei Brüder zurückgelassen Im Zusammenhang mit seinem Bruder B., welcher am 23. November 1995 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte, gab der Beschwerdeführer an, nicht genau zu wissen, weshalb sein Bruder in der Schweiz sei; ihm sei nur bekannt, dass im Jahre 1995 zu Hause ein Paket gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an Protestkundgebungen teilgenommen und weiterhin die Zeitung Firat'ta Yasam verteilt. Seine in der Türkei verbliebene Familie sei seinetwegen und wegen seines Bruders belästigt und befragt worden. Anlässlich der kantonalen Befragung gab der Beschwerdeführer sechs Zeitungen zu den Akten und führte dazu an, die markierten Artikel habe er verfasst; zwei davon trügen seinen Namen, die anderen vier seien über die Nachrichtenzentrale gelaufen. Des weiteren gab er eine Erklärung der KKP zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. September 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich, nachgeschoben beziehungsweise unsubstanziiert und in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend und deswegen nicht glaubhaft. Seinem Vorbringen, er habe aufgrund der von ihm geschriebenen und in der Zeitung Firat'ta Yasam veröffentlichten Artikel begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, sprach das BFF die Asylrelevanz ab, und die Gefahr einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem ebenfalls in der Schweiz weilenden Bruder B. des Beschwerdeführers verneinte es. Schliesslich erblickte es im Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz Zeitungen verteile und an Versammlungen sowie Protest- E-6465/2006 kundgebungen teilnehme, keinen subjektiven Nachfluchtgrund. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFF als durchführbar. D. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2003 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl. In prozessualer Hinsicht begehrte er Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung des Hauptantrags machte er geltend, die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Ungereimtheiten seien, sofern überhaupt vorhanden, auf normale Erinnerungslücken zurückzuführen, jedenfalls habe er aufgrund seiner Vorgeschichte begründete Furcht, von der Polizei umgebracht zu werden. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2003 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab, da die Beschwerde von der Form und dem Inhalt her rechtsgenüglich sei und die Beschwerdesache nicht als aussergewöhnlich umfangreich oder mit besonderen Schwierigkeiten behaftet erscheine. Mangels belegter Bedürftigkeit wies er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung und Verbeiständung) ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. F. Mit Beschwerdenachtrag vom 23. Oktober 2003 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Unglaubwürdigkeitselementen im Einzelnen Stellung. Ergänzend hielt er fest, das BFF habe wenig getan, um den Sachverhalt richtig abzuklären. Schliesslich wies er darauf hin, dass betreffend seinen Bruder B., welcher ebenfalls für die Firat'ta Yasam geschrieben habe, ein Revisionsgesuch bei der ARK hängig sei. Den entsprechenden Akten könne entnommen werden, dass dem Vater des Beschwerdeführers die Herausgabe eines Zivilstandsregisterauszugs verweigert worden sei mit der Begründung, er bekomme ihn erst, wenn er seine beiden Söhne, B. und den Beschwerdeführer, der Polizei übergebe. Erst als der Vater insistiert habe, habe er den Auszug erhalten, auf wel- E-6465/2006 chem unter anderem vermerkt sei, dass B. von der Gendarmerie gesucht werde. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 bezog das BFF Stellung zu den Beschwerdeeinwendungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Januar 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung und die entsprechenden Einwände in der Replik im Einzelnen wird, soweit für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. H. In seinem Schreiben vom 10. Februar 2004 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festhalten, laut dessen Bruder B., welcher mit dem Vater telefoniert habe, habe letzterer in C._______ erneut um einen Zivilstandsregisterauszug nachgesucht, worauf ihm dieser mit dem Hinweis verweigert worden sei, er müsse zuerst seine beiden Söhne bringen. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2005 fragte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer an, ob er an seiner Beschwerde festhalten oder dies zurückziehen wolle, nachdem die zuständige kantonale Behörde ihm aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er wünsche die Fortsetzung des Asylverfahrens. J. Was den Bruder B. des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus dessen Akten (N...), dass er am 23. November 1995 (seine Ehefrau am 16. November 1995) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht hatte. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, er sei zweimal für kurze Zeit verhaftet worden, weil er als Sympathisant für die KKP Zeitungen verteilt habe. Im Jahr 1995 habe die Polizei in seinem Haus Waffen gefunden, welche er für einen Kollegen dort aufbewahrt habe. Er selbst sei ausser Haus gewesen und gewarnt worden. Seine Frau habe man verhaftet und wieder freigelassen. Sie hätten E-6465/2006 dann das Land gemeinsam verlassen. Die Asylgesuche wurden erstinstanzlich mit Verfügung vom 10. Dezember 1996 abgewiesen. Die ARK wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. September 1999 ab. Mit Eingaben vom 22. Dezember 1999 beantragten B. und seine Ehefrau Revision des ARK-Urteils respektive Wiedererwägung der BFF- Verfügung. Mit Urteil vom 30. Mai 2005 wies die ARK das Revisionsgesuch ab und überwies gleichzeitig die Akten dem BFM zur Prüfung der Vorbringen, mit welchen Ereignisse geltend gemacht würden, welche sich erst nach dem Beschwerdeentscheid vom 27. September 1999 ereignet hätten. Daraufhin eröffnete das BFM betreffend B. und seine Familie ein zweites Asylverfahren und hörte B. am 5. Juli 2007 an. Im Rahmen dieser Anhörung verwies B. auf die Gründe, die er bereits anlässlich des ersten Verfahrens geltend gemacht habe. Insbesondere habe er für die Firat'ta Yasam einige Artikel geschrieben und an einem Buch mitgearbeitet, welches offenbar nach seiner Flucht eingezogen worden sei. Des Weiteren seien kurz nach dem Beschwerdeentscheid zwei Artikel von ihm in der Firat'ta Yasam veröffentlicht worden, weitere drei in den Jahren 2001 bis 2003. Er könne nicht sagen, ob gegen ihn eine Anzeige erfolgt sei. Der Artikel vom Mai 2003 sei der letzte gewesen, den er geschrieben habe, danach sei er nicht mehr journalistisch aktiv gewesen. Die Zeitung Firat'ta Yasam sei irgendwann eingestellt worden, vermutlich im Jahre 2003. Dasselbe gelte hinsichtlich der KKP. Seit damals mache er auch in der Schweiz so gut wie nichts mehr in politischer Hinsicht, da er keinen Sinn mehr darin sehe, nachdem es die KKP nicht mehr gebe. Auch ausserhalb dieser politischen Partei habe er keine politischen Aktivitäten. Was die Familie in der Türkei betreffe, so habe diese einmal berichtet, dass Polizisten das Haus gestürmt und verwüstet und nach ihm und seinem Bruder A., dem Beschwerdeführer, gefragt hätten. Er wisse aber nicht mehr, in welchem Jahr dies gewesen sei. Ferner habe der Vater mehrmals vergeblich die Behörden aufsuchen müssen, bevor man ihm schliesslich einen Zivilregisterauszug herausgegeben habe. Er stehe mit seiner Familie in der Türkei in Kontakt, erinnere sich aber nicht mehr, wann sie zuletzt Probleme mit der Polizei gehabt habe. Konkret befürchte er, wegen der Zeitungsartikel verurteilt zu werden. Am 16. August 2007 zogen B. und seine Familie ihr zweites Asylgesuch zurück, nachdem sie im Rahmen der damaligen Härtefallbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatten. E-6465/2006 K. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-6465/2006 3. Nachdem das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2005 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2003) gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern jene im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2007/31 E.5.3), wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung E-6465/2006 im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 6. Die im Beschwerdenachtrag erhobene und nicht näher begründete E-6465/2006 Rüge, das BFF habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, erweist sich nach einer Durchsicht der Protokolle als offensichtlich unbegründet; verschiedene grobe Ungereimtheiten, welche die Vorinstanz später zur Begründung ihrer Verfügung heranzog, wurden dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragungen entgegengehalten. Dass sie in ihrer Verfügung auf weitere Unstimmigkeiten verweist, welche ihre Einschätzung, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, weiter stützen, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und im Nachtrag dazu äussern konnte. Auch zu den in der Vernehmlassung der Vorinstanz enthaltenen zusätzlichen Argumenten konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen. 7. 7.1 Das BFF hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen als unglaubhaft qualifiziert, wobei es sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 detailliert begründet hat, wie es zu diesem Schluss gekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an und verweist, um Wiederholungen möglichst zu vermeiden, vorab auf die sich insgesamt als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Die in seinem Beschwerdenachtrag vom 23. Oktober 2003 - welcher als verspätete Eingabe insofern zu berücksichtigen ist, als sich die Vorbringen als ausschlaggebend erweisen (Art. 32 Abs. 2 VwVG) - vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers vermögen nichts zu seinen Gunsten zu bewirken und es erübrigt sich, im Einzelnen darauf einzugehen, zumal sich weitere gewichtige Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung aufzählen lassen (vgl. dazu, in nicht abschliessender Weise, E. 7.1.1 f.). Ergänzend kann auf die Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 verwiesen werden. Dies gilt insbesondere für das auf Beschwerdestufe erstmals vorgebrachte Argument, die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer werde belegt durch den Umstand, dass seinem Vater die Ausstellung eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister (vorerst bzw. später nochmals) mit dem Hinweis verweigert worden sei, er habe vorab seine Söhne der Polizei zu übergeben. Dieser Einwand vermag nichts zu bewirken, zumal die ARK im Revisionsverfahren des Bruders des Beschwerdeführers (N...) mit Urteil vom 30. Mai 2005 festhielt, aus dem Auszug des Zivilstandsregisters liessen sich keine E-6465/2006 konkreten Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung von B. ableiten, zumal der Grund der Fahndung aus dem Registereintrag nicht hervorgehe. Das Revisionsgesuch wurde im Übrigen insgesamt abgewiesen. In der Replik bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Entscheidendes vor und wendet auch sonst nichts ein, das über eigentliche Wortklaubereien hinausginge und die unzähligen Ungereimtheiten in seinen Ausführungen aufzuwiegen vermöchte. 7.1.1 Als Kern seiner Asylbegründung macht der Beschwerdeführer geltend, er sei für die KKP, insbesondere deren Jugendflügel tätig gewesen. In Bezug auf seine Beziehungen zu dieser illegalen Partei hält das BFF dem Beschwerdeführer zu Recht entgegen, er habe widersprüchliche Angaben gemacht. Anlässlich der summarischen Befragung gab er nämlich auf die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, klar zur Antwort, dass er Mitglied des Jugendflügels der KKP gewesen sei (A2 B. 4); diese Aussage bestätigte er im Rahmen der kantonalen Anhörung, indem er auf die Frage nach seiner politischen Aktivität antwortete: "Ja, ich bin Mitglied bei der YCKK, das ist die Jugendorganisation der KKP" (A7 B. 20). Seine Antwort auf die im Rahmen der Bundesanhörung gestellte Frage "Aber Sie waren Mitglied der Jugendfraktion der KKP?" lautete hingegen unmissverständlich so: "Kein Mitglied, ich war nur tätig" (A15 B. 5). Damit widersprach sich der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Punkt seiner Asylbegründung; bezeichnenderweise nimmt er dazu auf Beschwerdestufe nicht Stellung, womit die Zweifel, ob er überhaupt mit der KKP oder deren Jugendflügel gemeint dürfte die Yekitiya Cıwanen Komünist'an Kurdistan (YCKK) Kısa Tarihçesi sein, obwohl der Beschwerdeführer den vollen Namen der Organisation nie nennt - in Kontakt gestanden hat, begründet sind. 7.1.2 Unstimmigkeiten finden sich ferner zu den geltend gemachten politischen Tätigkeiten an sich. Vorab sticht angesichts des geltend gemachten Engagements für eine illegale Oppositionspartei, für welche er gar politische Artikel verfasst haben will, die Unbeholfenheit des Beschwerdeführers in seinen Ausführungen ins Auge. Was die einzelnen Aktivitäten angeht, so gab der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Befragung noch an, nebst dem Verfassen von Artikeln für die Zeitung hätten seine Tätigkeiten im Lesen der Wochenzeitung Firat'ta Yasam und politischer Bücher sowie im Verteilen der Firat'ta Yasam bestanden. Die Rückfrage, ob dies alles gewesen sei, bejahte er (A2 B. 4 f.). Später führte er aus, er habe mit anderen Parteimitgliedern auch neue Mitglieder angeworben; nebst dem Verteilen und Lesen der Zeit- E-6465/2006 schriften habe er sonst nichts gemacht (A7 B. 3). Im Rahmen der Bundesanhörung fügte er schliesslich hinzu, er habe monatlich oder alle zwei Monate an Parteiversammlungen teilgenommen (A15 B. 7 f.). Damit hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten unbegründet wesentliche Elemente nachgeschoben, zumal er das Vorbringen, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten ihn unter Drohung zur Zusammenarbeit angehalten, auch noch mit einer Parteiversammlung verknüpft, indem er behauptete, die "Zivilpolizei von der Antiterroreinheit" habe ihm einfach bis zur nächsten Versammlung Frist gesetzt (A15 B. 18). Erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aber auch im Zusammenhang mit den Artikeln, die der Beschwerdeführer für Firat'ta Yasam verfasst und dort unter seinem Namen veröffentlicht haben will, und welche der Grund für die Festnahmen gewesen seien. Es fällt zum Einen auf, dass er sich in Bezug auf den Inhalt der beiden Artikel krass widersprach. Gab er einmal an, im ersten sei es um den Aufstand an der Universität von Antep gegangen, die Rechten gegen die Linken, und im zweiten Artikel stehe, dass der Direktor der Universität Antep ein Faschist sei und der Rektor sich noch anderweitig betätigt habe (A7 B. 4), sagte er später aus, im einen Artikel sei es um Israel gegangen und im anderen um die Probleme der Kurden und Armenier (A15 B. 15), um sich im Rahmen der selben Anhörung gleich erneut zu widersprechen, indem er angab, bei der ersten Verhaftung sei es um den Artikel über die Universitäten gegangen (A15 B. 19) und bei der zweiten Festnahme sei es um eine Nachricht betreffend den Direktor der Universität gegangen (A15 B. 20). Abgesehen von diesen krassen Widersprüchen vermochte der Beschwerdeführer sich in keiner Weise konkreter zum jeweiligen Inhalt der angeblich von ihm redigierten Artikel zu äussern (A15 B. 15). Mit den zu den Akten gereichten Originalausgaben der Zeitung vermag der Beschwerdeführer gar nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal diese bereits vom Datum her mitnichten mit seinen Angaben übereinstimmen. So datiert die eine Ausgabe von Firat'ta Yasam mit dem Artikel über (...), gezeichnet A._______, vom (...) und die andere, welche den Artikel über die Probleme der (...), ebenfalls gezeichnet A._______, enthält, vom (...). Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber einmal angegeben, die Artikel seien in den Ausgaben vom 11. Dezember 2000 und vom 15. Januar 2001 (A2 B. 8), beziehungsweise der erste in der Ausgabe vom 4. bis 11. Dezember und der zweite vom 15. bis 22. Januar 2001 (A7 B. 4) erschienen. Anlässlich der ergänzenden E-6465/2006 Anhörung sprach der Beschwerdeführer schliesslich nur noch von einer Festnahme, am 7. Januar 2001 nämlich, und machte gleichzeitig geltend, damit hätten die Probleme aufgrund des von ihm veröffentlichten Artikels angefangen (A15 B. 12, 19). 7.1.3 Zusammenfassend kommt das Gericht, wie bereits die Vorinstanz, zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unglaubhaft, nämlich hinsichtlich der behaupteten politischen Aktivitäten, der erlittenen Nachteile sowie der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm. Zu Recht qualifiziert das BFF das Bestätigungsschreiben von D._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, zumal dieser dort von einer einzigen Festnahme des Beschwerdeführers schreibt. Auch die übrigen Beweismittel vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken, wobei in Bezug auf die unter dem Namen "A._______" erschienenen Zeitungsartikel auf das unter E. 6.1.2 Gesagte verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Zeitungsartikel, zwei davon unter seinem eigenen Namen, veröffentlicht, auch auf seine Asylrelevanz hin geprüft und diese verneint hat. Auf die entsprechende Erwägung kann, da sie zutreffend ist, verwiesen werden. Auch die Vorinstanz hatte aber zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzliche Zweifel an diesem Vorbringen hegt, da der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung nur noch rudimentär den Inhalt der beiden Artikel, welche er geschrieben haben will, habe wiedergeben können (BFF-Verfügung, Ziff. 4). Für die Beschwerdeinstanz liegt angesichts der aufgezeigten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dem unter E. 6.1.2 Gesagten die Vermutung nahe, die Artikel seien nicht von ihm verfasst worden, sondern von einem Namensvetter, zumal sein Name in der Türkei häufig ist. Letztlich kann die Frage offen bleiben, da die Vorinstanz dem Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat. 7.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Tätigkeit seines Bruders B. in der Türkei gefährdet sei, hat das BFF unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft und verneint. Erst auf Beschwerdestufe leitet er selbst drohende Nachteile für sich aus dem Umstand ab, dass auch sein Bruder B. für die Firat'ta Yasam geschrieben habe. Vorab kann erneut auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 E-6465/2006 verwiesen werden. Das vom Rechtsvertreter in seinem Beschwerdenachtrag vom 23. Oktober 2003 erwähnte Revisionsgesuch betreffend B. ist inzwischen mit Urteil der ARK vom 30. Mai 2005 abgewiesen worden, und das zweite Asylverfahren ist nach dem Rückzug des Gesuches rechtskräftig abgeschlossen. Demzufolge steht rechtskräftig fest, dass B. und seine Familie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. In Bezug auf das Vorbringen, im Zivilstandsregisterauszug sei vermerkt, dass B. von der Gendarmerie gesucht werde, kann auf das dazu im Revisionsurteil vom 30. Mai 2005 Gesagte verwiesen werden, wonach der Grund der Fahndung aus dem Auszug nicht hervorgehe und sich daraus kein konkreter Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung von B. ableiten lasse (dort E. 5.1.6). Schliesslich kommt hinzu, dass B. laut den eigenen Angaben anlässlich der Anhörung vom 5. Juli 2007 (N...) seit mehreren Jahren nicht mehr politisch aktiv sei und sich schliesslich, obwohl er mit seiner in der Türkei verbliebenen Eltern und Brüdern in Kontakt stehe, nicht mehr erinnern konnte, wann diese letztmals mit den türkischen Behörden Probleme gehabt hätten. Aus dem Umstand alleine, dass sich die türkischen Behörden möglicherweise bei der Familie nach dem Verbleiben der beiden Söhne erkundigt haben oder den Zivilstandsregisterauszug erst nach mehrmaliger Anfrage ausgestellt haben, ist jedenfalls nicht auf eine dem Beschwerdeführer drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung, im Sinne einer Reflexverfolgung zu schliessen. 7.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erfüllt. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat insbesonderer durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund (vgl. Art. 54 AsylG) verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Die vom Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemachten politischen Aktivitäten in der E-6465/2006 Schweiz, nämlich eine unbekannte Anzahl von Teilnahmen an Protestkundgebungen, wie etwa solchen gegen den Irak-Krieg, die Ereignisse rund um den Gefängnisaufstand in der Türkei vom 19. Dezember 2000 oder anlässlich des 1. Mai sowie das Verteilen der Firat'ta Yasam, vermögen offensichtlich den Anforderungen zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, er habe anlässlich der Kundgebungen keine spezielle Funktion innegehabt (A15 B. 15), es hätten ganz allgemein Kurden, Türken und auch Schweizer teilgenommen und die Firat'ta Yassam werde jedem Sympathisanten in der Schweiz nach Hause geliefert. Von einer eigentlichen exilpolitischen Tätigkeit kann nicht die Rede sein, zumal der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und ein ursprüngliches politisches Engagement nicht glaubhaft gemacht hat. Ein gesteigertes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz - Aktivitäten wie sie im Übrigen von zahlreichen hier lebenden türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie ausgeübt werden -, ist jedenfalls nicht anzunehmen. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach der ergänzenden Anhörung und bis heute keine solche Handlungen mehr geltend macht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer aus seinen in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten. Ergänzend kann auch hier auf die entsprechende, ausführliche und zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welcher auf Beschwerdestufe nichts entgegengehalten wird. 7.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in der Türkei, noch aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zumal eine Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, dem Beschwerdenachtrag und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG E-6465/2006 darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen. 9. Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden. 9.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde oder ein Teil davon - gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 - 3 VGKE) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der Verheiratung mit einer Schweizerbürgerin und der anschliessenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu verlegen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 AsylV 1 erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Weder aus dem Umstand, dass er möglicherweise vor und nach seiner Ausreise Sympathie für die kommunistische und kurdische Oppositionsbewegung hegte und dies allenfalls auch kund tat, noch der E-6465/2006 Tatsache, dass er im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hat, oder der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein dichtes soziales Netz verfügt und auch keine wirtschaftlichen Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- wären demzufolge auch grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE], Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 27. Oktober 2003 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) E-6465/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 3. September 2003) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung vom 3. September 2003) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 27. Oktober 2003 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N(...) und N(...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie). - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 18

E-6465/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 E-6465/2006 — Swissrulings