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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2010 E-6459/2009

March 30, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,154 words·~11 min·1

Summary

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Full text

Abtei lung V E-6459/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009 / E-4364/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6459/2009 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 30. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 13. September 2005 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. September 2005 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen. Dieses wurde u.a. damit begründet, bei dem vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel vom 22. Mai 1999 - eine Vorladung (Davetname) - handle es sich um eine Fälschung. In der Folge wurde festgehalten, der Gesuchsteller habe weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch eine begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen können und es würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. B. Mit an das BFM gerichteter, als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe (nachfolgend Revisionsgesuch) vom 1. September 2009 beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. September 2009 (recte: 2005), die Feststellung der wiedererwägungsrechtlich massgebenden Änderung der Sachlage und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C. Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2009 überwies das BFM die Eingabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Telefax vom 15. Oktober 2009 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. E-6459/2009 E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2009 wurde das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe. Zudem wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. F. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 11. November 2009 wies der Gesuchsteller auf die Echtheit der von ihm eingereichten behördlichen Dokumente hin und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 2. November 2009 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. G. Mit Verfügung vom 12. November 2009 zog die zuständige Instruktionsrichterin ihre Verfügung vom 2. November 2009 in Wiedererwägung und hiess das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen gut. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Gesuchsteller habe weiterhin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. H. Am 18. Dezember 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen betreffend den Gesuchsteller insbesondere zur Echtheit der eingereichten Dokumente und betreffend eine allfällige Suche des Gesuchstellers seitens der türkischen Sicherheitskräfte. I. Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 teilte die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit. Dieses wird dem Gesuchsteller zusammen mit der Botschaftsanfrage vom 18. Dezember 2009 und dem vorliegenden Entscheid in anonymisierter Fassung und in Kopie zur Kenntnis gegeben. E-6459/2009 J. Im Hinblick auf einen baldigen Abschluss des Revisionsverfahrens wurde der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Telefax vom 10. März 2010 aufgefordert, seine Kostennote einzureichen. Diese wurde mit Telefax vom 12. März 2010 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). E-6459/2009 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 1. September 2009 sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend. 2.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung neuer Tatsachen beziehungsweise neuer Beweismittel einzureichen. Der Gesuchsteller macht glaubhaft, dass er von den neuen Tatsachen (jahrelange behördliche Suche) beziehungsweise den diesbezüglichen Beweismitteln (Polizei- und Gerichtsunterlagen von September 2004 bis Juni 2009) erst „kürzlich“ d.h. mit Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 24. Juli 2009 - Kenntnis erhielt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersu- E-6459/2009 chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). 3.3 Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4. 4.1 In der vorliegenden Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller habe durch seinen Rechtsvertreter in der Türkei - Rechtsanwalt B._______ - neue Beweismittel erhältlich machen können, aus denen ersichtlich sei, dass er seit Jahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK gesucht werde. Es bestehe bei der Staatsanwaltschaft der Provinz C._______ seit 2004 ein Dossier über den Gesuchsteller. Gegen ihn und weitere Personen laufe ein Strafverfahren gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass die Gendarmeriekommandantur und die Direktion des Antiterrordezernats im Bezirk D._______ alle drei Monate einmal über E-6459/2009 das Ergebnis ihrer Anstrengungen hinsichtlich der Ergebnisse betreffend die Suche nach dem Gesuchsteller der Staatsanwaltschaft C._______ Bericht erstatten müsse. Die zuständige Behörde habe die Echtheit der Beweismittel bezeugt. Er müsse im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer Gefängnisstrafe von mindestens siebeneinhalb Jahren rechnen. Weiter könne aus den eingereichten Gerichtsunterlagen entnommen werden, dass die Gendarmeriekommandantur und die Direktion des (...) im Bezirk D._______ alle drei Monate einmal über das Ergebnis ihrer Anstrengungen hinsichtlich der Suche nach dem Gesuchsteller der Staatsanwaltschaft C._______ Bericht erstatten müssten. Der zuständige Staatsanwalt E._______ habe am (...) 2009 den ebenfalls eingereichten Haftbefehl Nr. (...) erlassen. Die eingereichten Beweismittel seien von den zuständigen Behörden mit dem Stempel „Die Echtheit dieses Dokumentes wird bezeugt“ versehen worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Gesuchsteller ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters B._______ vom 24. Juli 2009 sowie einen Haftbefehl des Schwurgerichts C._______ vom (...) 2009 und weitere Gerichtsunterlagen vom (...) September 2004 bis (...) Juni 2009 in Kopie, versehen mit einem Echtheitsstempel samt deutscher Übersetzung ein. 4.2 Eine vom Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara in Auftrag gegebene Abklärung verschiedener Fragen betreffend den Gesuchsteller ergab unter anderem, dass die eingereichten Polizei- und Gerichtsdokumente echt sind. Zudem wird der Gesuchsteller gestützt auf den eingereichten Festnahmebefehl vom (...) 2009 auf lokaler Ebene gesucht. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die vom Gesuchsteller vorgetragene behördliche Suche sowie die zu deren Beleg eingereichten Beweismittel, deren Echtheit die Schweizerische Botschaft in Ankara bestätigt hat, offensichtlich bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden. Weiter ist aufgrund des auf sämtlichen Polizei- und Gerichtsunterlagen aufgeführten mit 23. Juli 2009 datierten Stempels darauf zu schliessen, dass es ihm - insbesondere hinsichtlich des auf den (...) 2009 datierten Festnahmebefehls - auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden E-6459/2009 Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht zumutbar gewesen wäre, diese bereits im vorangegangenen ordentlichen Rekursverfahren geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Somit steht fest, dass die auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel neu sind. 5.2 Weiter kommt den mit den eingereichten Beweismitteln dargelegten Tatsachen (Fahndungsbefehl und gerichtliche Untersuchungen) klarerweise die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu. Wären sie bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht respektive die nun vorliegenden Beweismittel bereits dort beigebracht worden, so wäre dies grundsätzlich geeignet gewesen, zu einem anderen Beschwerdeentscheid zu führen. 5.3 Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gegeben. Daraus folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4364/2006 vom 30. Juni 2009 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Der am 16. November 2009 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. 6.2 Dem Gesuchsteller ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. März 2010 einen Aufwand von 13 Stunden zu Fr. 150.-- sowie Auslagen für Übersetzungsarbeiten von Fr. 700.-- aus. Der Aufwand von insgesamt 13 Stunden erscheint angesichts des Umfangs der Rechtsmitteleingabe als zu hoch. Das Gericht geht von einem Aufwand von 10 Stunden aus, womit sich die Gesamtkosten auf Fr. 2'200.-- belaufen. Das BFM wird daher angewiesen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-- auszurichten. E-6459/2009 (Dispositiv nächste Seite) E-6459/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4364/2006 vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens weiterhin in der Schweiz abwarten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 10

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