Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6450/2014
Urteil v o m 2 0 . November 2014 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, Kamerun, Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2014 / E-5439/2014.
E-6450/2014 Sachverhalt: A. Am 12. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs abwies. Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-5809/2010 vom 27. September 2010 nicht ein, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Am 31. Januar 2012 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2012 abwies. Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3045/2012 vom 15. Juni 2012 nicht ein. B. Am 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe einreichen, welche das BFM als Mehrfachgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 22. August 2014 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. C. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-5439/2014 vom 21. Oktober 2014 nicht ein, nachdem der mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. D. Mit Eingabe datiert vom 3. November 2014 (Poststempel: 4. November 2014) machte der Beschwerdeführer geltend, entgegen dem Urteil vom 21. Oktober 2014 den [mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 einverlangten] Kostenvorschuss fristgerecht, aber irrtümlich ans BFM bezahlt zu haben. Zur Untermauerung dieser Tatsachenbehauptung legte er die Kopie eines Zahlungsbelegs zu den Akten.
E-6450/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neue Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen dem Urteil vom 21. Oktober 2014 den im dortigen Beschwerdeverfahren einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht, aber irrtümlich ans BFM bezahlt zu haben. Beim
E-6450/2014 als Beweismittel eingereichten Zahlungsbeleg handelt es sich aber um eine zu Recht ans BFM erfolgte Zahlung der Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Wiedererwägungs-/Mehrfachgesuchsverfahren, die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung des BFM vom 22. August 2014 auferlegt worden waren, und entgegen dem Revisionsgesuch nicht um dem vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren. Damit erweist sich das eingereichte Beweismittel als untauglich zum Nachweis der angeblichen Bezahlung des Kostenvorschusses. Diese bleibt unbewiesen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2014 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-6450/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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