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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2007 E-6444/2007

October 30, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,088 words·~10 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-6444/2007/bec {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Serbien (Kosovo), vertreten durch _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. August 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6444/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Serbien albanischer Ethnie und aus dem Kosovo stammend, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. Juni 2007 auf dem Landweg verliess und am 13. Juli 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage um Asyl nachsuchte, dass am 19. Juli 2007 die summarische Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 9. August 2007 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfanden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, als ______ habe er sich _______beworben, wobei jedoch eine unqualifizierte Person aus dem familiären Umfeld des _______ bevorzugt worden sei, dass der ________ der _______firma, in der der Beschwerdeführer als _______ gearbeitet habe, als _______ nach einem Streit über die _______ mit dem Gemeindepräsidenten und einer langen Diskussion im Parlament aus seinem Amt entlassen worden sei, dass sich auch der Beschwerdeführer gegen seine Nichtwahl gewehrt und beabsichtigt habe, die unrechtmässige Besetzung der Stelle des _______ vom Gericht feststellen zu lassen, dass er regelmässig den _______ und andere Leute wegen den politischen Verflechtungen öffentlich kritisiert habe, dass er auch Unregelmässigkeiten in der Direktion _______ angeprangert habe, dass er aus diesen Gründen durch ständige anonyme Anrufe und Morddrohungen belästigt und angegriffen worden sei, dass ihm eines Tages konkret gedroht worden sei, auf dem Weg zur Schule, an der er unterrichtet habe, an einem bestimmten Ort abgefangen und umgebracht zu werden und er tatsächlich am bezeichneten Ort ein Auto habe stehen sehen, E-6444/2007 dass er aufgrund dieses Vorfalles die Drohungen habe ernst nehmen müssen und sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschieden habe, dass er den Vorfall niemandem erzählt habe, um keine Panik auszulösen, dass er auch die vorherigen Bedrohungen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht angezeigt habe, da dies nach seiner Meinung die Situation nur gefährlicher gemacht hätte, dass er abgesehen von diesen Ereignissen nie Probleme mit irgendwelchen Behörden gehabt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2007 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass zur Begründung der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen ausgeführt wird, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden zu sein, jedoch keine Anzeige wegen der geltend gemachten Vorfälle erstattet zu haben, sodass er dadurch den Sicherheitskräften im Kosovo die Möglichkeit genommen habe, die Täter zu ermitteln, dass vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, die Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung grösstenteils funktioniere und keine Hinweise bestünden, wonach die Behörden im Kosovo dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz nicht gewährt hätten, dass demnach die geltend gemachten Übergriffe Dritter vorliegend nicht asylrelevant seien und das Asylgesuch abzuweisen sei, dass daraus in der Regel und vorliegend die Wegweisung aus der Schweiz folge, E-6444/2007 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, dass in der Rechtsmitteleingabe vorerst der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt aufgeführt wird, dem ein Abriss der politischen Situation im Kosovo folgt, dass der Beschwerdeführer zum konkreten Kontext im politischen Umfeld seiner Gemeinde ausführt, es herrschten unhaltbare korrupte Machenschaften, hinter denen ganze familiäre Sippen beziehungsweise Parteien stünden, dass es, hätte er den _______ seiner Wohngemeinde angezeigt, seinen sicheren Tod bedeutet hätte, da sich diese Gruppierungen nicht darum kümmern würden, was Recht und Unrecht sei, sondern für das eigene Wohl sorgen wollten, dass zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen vorgebracht wird, die ganze Tragweite der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers sei weder in seiner Befragung noch in der vorinstanzlichen Verfügung zum Tragen gekommen, dass er aufgrund seiner aufrichtigen Tätigkeit, sich den Machenschaften der politischen Parteien nicht zu beugen, vom Staat verfolgt werde, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach man sich unter den Schutz der Polizei oder der UNMIK stellen könne, völlig deplaziert sei, dass die Polizei in der Sache des Beschwerdeführers ohnehin nichts unternommen hätte, um sich nicht selbst Repressalien auszusetzen, dass er sich auch nicht unter den Schutz der UNMIK hätte stellen können, da, hätte man seine Vorbringen überhaupt wahrgenommen, er E-6444/2007 sich und seine Familie der Gefahr ausgesetzt hätte, von den Drahtziehern hinter dem _______ umgebracht zu werden, dass die staatliche Macht im Kosovo nicht fähig sei, dem Beschwerdeführer den gebotenen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausweglosen Situation befunden und sich innerhalb des Kosovo keine Ausweichmöglichkeit angeboten habe, so dass er sich gezwungen gesehen habe, seine Heimat zu verlassen, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass, sollte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, da ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dargelegten Sachlage eine konkrete Gefährdung drohen würde, dass solange Abklärungen betreffend den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden seien, an eine Rückkehr in den Kosovo nicht gedacht werden könne, da für ihn dort Lebensgefahr bestehen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), E-6444/2007 dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 festhielt, der Sachverhalt sei als genügend erstellt zu erachten und kein Anlass bestehe, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers, Abklärungen in seinem Heimatstaat vorzunehmen, da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weder von der Vorinstanz noch vom Gericht in Zweifel gezogen werde, dass die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 zu bestätigen sind, wonach die im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden können, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden nicht um Schutz nachsuchte, obschon ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, dass ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen nach seinen Angaben auf einem Konflikt mit bestimmten lokalen Be- E-6444/2007 hördenvertretern beruhen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Täter über landesweiten Einfluss verfügen, dass demzufolge davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, dass er sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederlassen kann, an welchem ihm weder die geltend gemachten Schikanen noch eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Vorbringen enthält, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen würden, dass demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu verneinen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Wesentlichen verwiesen werden kann, im Resultat etwas zu ändern, dass das BFM folglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) regelt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum E-6444/2007 Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da vorliegend keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, der Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des Heimatstaates oder durch Zivilpersonen einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt werden, zu verneinen ist, dass sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien kein reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in seinem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch keine individuellen Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Schul- und Berufsbildung verfügt und zusätzlich zur albanischen die serbische Sprache gut beherrscht, dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-6444/2007 dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 abgewiesen wurde. (Dispositiv nächste Seite) E-6444/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertreterin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier) - Y._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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