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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2016 E-6442/2016

November 2, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,003 words·~10 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. September 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6442/2016

Urteil v o m 2 . November 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).

E-6442/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihren Heimatstaat im Jahr 1994 und reiste mit ihrer älteren Schwester in den Sudan. Dort habe sie sich zunächst für zwei Jahre im Flüchtlingslager Wad Sharife aufgehalten und sei dann nach Kassala gegangen, um zu arbeiten. Seit 2004 habe sie mit ihrem Partner in Kassala im Quartier B._______ gelebt. 2007 sei der gemeinsame Sohn auf die Welt gekommen. Sie habe den Sudan im Juni 2014 ohne ihren Partner und ihren Sohn verlassen und sei nach einem kürzeren Aufenthalt in Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Von dort sei sie nach einem ersten missglückten Versuch am 1. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo sie am 2. August 2014 um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz befragte sie am 19. August 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) ein erstes Mal summarisch zu ihren Asylgründen. Am 18. August 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung. B. Im Rahmen der Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Vater sei im Jahr 1994 wegen seiner angeblichen Unterstützung der äthiopischen Derg-Regierung von Angehörigen der eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF) verhaftet worden und sie habe bis heute keine Informationen zu seinem Verbleib. Sie und ihre ältere Schwester seien danach auf sich allein gestellt gewesen, zumal ihre Mutter schon kurz nach ihrer Geburt gestorben sei. Auch nach der Verhaftung ihres Vaters seien wiederholt EPLF-Vertreter bei ihnen vorbei gekommen, hätten sie befragt und teilweise geschlagen. Ihre ältere Schwester habe deshalb den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen und sie seien in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie sich bis 2014 mit einem Flüchtlingsausweis aufgehalten und durch verschiedene Tätigkeiten ein lebenssicherndes Einkommen sichern können. Das Leben sei als christliche Eritreerin jedoch nicht einfach gewesen, da sie aufgrund ihres Glaubens von den Sudanesen diskriminiert worden sei. Im Jahr 2009 sei sie zudem von einem Soldaten sexuell misshandelt worden.

Zur Dokumentation ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem ihren sudanesischen Flüchtlingsausweis sowie die Geburtsurkunde ihres Sohnes zu den Akten.

E-6442/2016 C. Mit Verfügung vom 19. September 2016 – eröffnet am 22. September 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der Asylkoordination der Stadt D._______ vom 19. Oktober 2016 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-6442/2016 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Grundsätzlich muss die Verfolgung dabei vom Heimatstaat ausgehen; einzig bei Personen ohne Staatsangehörigkeit ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Land des letzten Wohnsitzes massgebend (vgl. WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 329 f.).

Im Falle der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht damit nicht entscheidend, ob ihr in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat Sudan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, sondern ob sie eine solche bei einer derzeit hypothetischen Rückkehr nach Eritrea zu befürchten hätte. Auf jene Beschwerdeausführungen, welche die Diskriminierung der Beschwerdeführerin im Sudan zum Gegenstand haben, ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-6442/2016 4.3 Im Asylpunkt begründet die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass sie und ihre ältere Schwester nach der Verhaftung ihres Vaters ständig von EPLF-Leuten aufgesucht und belästigt worden seien, weil ihnen unterstellt worden sei, zu wissen, wo ihr Onkel väterlicherseits sich aufhalte. In der BzP habe sie hingegen angegeben, den genauen Grund für die Ausreise aus Eritrea nicht zu kennen, und die Schikanen durch Angehörige der EPLF nicht einmal ansatzweise erwähnt. Abgesehen von diesem Widerspruch, den sie auf Vorhalt hin nicht zu entkräften vermocht habe, fehle ihren Schilderungen jegliche Substanz. Die Beschwerdeführerin habe in der ausführlichen Anhörung zwar angegeben, dass Leute der EPLF sie durchsucht und ihnen vorgehalten hätten, den Aufenthalt ihres Onkels geheim halten zu wollen. Zudem habe sie erzählt, Besuche seien überwacht worden. Trotz der Aufforderung, von den Belästigungen durch EPLF-Vertreter detailliert zu berichten, habe sie jedoch im Übrigen nur sehr oberflächliche Angaben gemacht, die keine persönliche Färbung aufwiesen.

4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis entwickelten Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) vorliegend korrekt angewendet hat. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:

4.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin nämlich zum zentralen angeblichen Fluchtmotiv diamteral widersprüchliche Angaben gemacht. Während sie in der BzP die Gründe für ihre Ausreise aus Eritrea nicht zu substanziieren vermochte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/15, F 7.01) und auf ausdrückliche Nachfrage sogar zu Protokoll gab, in Eritrea keine Probleme mit den Behörden oder anderen Personen gehabt zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/15, F 7.02), machte sie in der ausführlichen Anhörung geltend, von EPLF-Leuten körperlich angegangen worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/16, F 25-27). Ihre Erklärungsversuche, sie sei in der BzP nicht danach gefragt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/16, F 32-33) beziehungsweise habe nicht genau gewusst, wie ein Asylverfahren ablaufe (Beschwerde, Ziff. 1) erklären nicht, warum sie die ausdrückliche Frage, ob sie mit den eritreischen Behörden oder anderen Personen persönliche Probleme gehabt habe, verneint hat.

4.4.2 Abgesehen davon trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin zum angeblich zentralen Fluchtmotiv und zu ihrer Ausreise trotz ausdrücklicher

E-6442/2016 Aufforderung zur Detaillierung (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/16, F 42-43) äusserst vage Angaben gemacht hat. Auch wenn stimmt, dass die Beschwerdeführerin damals erst zwölf Jahre alt war, müsste es ihr möglich sein, sich an die zweifellos lebensprägende Phase ihres Lebens etwas konkreter zu erinnern oder zumindest aus den Erzählungen ihrer älteren Schwester zu berichten. So erstaunt etwa, dass sie auf die Frage, was sie und ihre Schwester nach der Inhaftierung ihres Vaters getan hätten, lediglich antwortete, sie hätten den ganzen Tag zu Hause verbracht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/16, F 37).

4.4.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben dazu, was ihr heute bei einer – derzeit hypothetischen – Rückkehr nach Eritrea drohen würde. In der BzP führte sie auf eine entsprechende Frage hin aus, sie könnte unter Umständen ins Militär in Sawa eingezogen werden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/15, F 7.01) – eine Befürchtung, die für sich genommen nicht asylrelevant ist. In der ausführlichen Anhörung äusserte sie hingegen die Befürchtung, bei einer Rückkehr sofort inhaftiert zu werden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/16, F 129), ohne indes aufzeigen zu können, auf welche Umstände sich diese Befürchtung stützt.

4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen werden, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea wäre zulässig oder zumutbar. Diese Fragen sind aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin

E-6442/2016 wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6442/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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