Abtei lung V E-6422/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Oktober 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6422/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Februar 2009 auf dem Seeweg verliess, über ihm unbekannte Länder nach Italien reiste und am 6. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 7. Juli 2009 um Asyl nachsuchte, dass er im B._______ am 20. Juli 2009 summarisch befragt und am 15. September 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, römisch-katholischer Religionszugehörigkeit und er stamme aus C._______, Imo State, dass in C._______ eine Pythonschlange als Gottheit verehrt werde und nicht getötet werden dürfe, dass er seit dem Jahr (...) in D._______ gewohnt habe und im Dezember (...) für das Weihnachtsfest nach C._______ zurückgekehrt sei, dass die Schlange während dieser Zeit mehrmals in das Haus seiner Familie eingedrungen sei und er sie jeweils hinausgetragen habe, dass er die Schlange schliesslich auf dem Sofa vorgefunden habe, worauf er sie aus Wut hinausgeworfen habe, wobei sie mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen und gestorben sei, dass die Dorfbewohner ihn daraufhin aufgefordert hätten, eine Trauerfeier für die Schlange abzuhalten, dass er sich wegen seines Glaubens geweigert habe, dieser Forderung nachzukommen und nach D._______ zurückgekehrt sei, dass er auch dort von Dorfbewohnern aus C._______ aufgefordert worden sei, die Schlange beizusetzen, dass ihn eines Tages vor seinem Haus drei Männer angehalten hätten, wobei einer davon ein Tuch in der Hand gehalten habe, er sein Bewusstsein verloren habe und erst in C._______ wieder zu sich gekommen sei, E-6422/2009 dass die Dorfältesten ihm erklärt hätten, dass viele Menschen wegen des Todes der Schlange im Sterben liegen würden und er eine Trauerfeier für die Schlange abhalten müsse, dass nach Tradition getötet werden müsse, wer die Schlange töte und sich weigere, für sie eine Trauerfeier abzuhalten, dass er während der Diskussion der Dorfältesten über sein Schicksal habe fliehen können, weil die Wache Karten gespielt habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 – eröffnet am 7. Oktober 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass dessen Angaben, er habe im Jahr (...) zwar eine Identitätskarte beantragt, diese jedoch nie abgeholt, jeglicher Logik widersprächen, dass die Vorbringen zum Reiseweg realitätsfremd seien, und die Behauptung, er sei zuvor nie in Europa gewesen, widerlegt werden könne und für die gezielte Nichtabgabe von Papieren sprechen würden, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene fristgerechte Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblich erlittenen Verfolgung zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und nicht den Eindruck der Darstellung realer Erlebnisse vermitteln würden, dass er die Tötung der Schlange unplausibel beschreibe und weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang nie den Eindruck aufkommen liessen, er habe sich im Zentrum des Geschehens befunden, dass auch feststehe, dass er im Jahre (...) in Österreich erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und realitätswidrig angebe, es habe sich dabei um eine andere Person gehandelt, E-6422/2009 dass seine Asylvorbringen offensichtlich haltlos seien, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen erhob, dass er in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darum ersucht, die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über dieses Verfahren zu unterlassen, dass er eventualiter beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und er sei über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separatem Entscheid zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Zentrum für Asylsuchende E._______ mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigte, E-6422/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (a.a.O. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent- E-6422/2009 scheide des Schweizerischen Bunddesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine), dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise dar- E-6422/2009 gelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Europa ohne Identitätspapiere und die Behauptung, er habe sich in Nigeria nie ausweisen müssen und ohne jegliche Papiere eine Identitätskarte beantragt (Akten BFM A1/11 S. 4), nicht geglaubt werden kann, dass ebenso unglaubhaft ist, nicht mehr zu wissen, wann er die Identitätskarte beantragt habe, diese nie abgeholt habe und darum ohne Reisepapiere aus Nigeria ausgereist sei (A1/11 S. 4), dass er diesbezüglich indessen später nachschob, er habe im Jahre (...) oder (...) eine Identitätskarte beantragt, welche aber bis zur Ausreise nicht ausgestellt worden sei, und zugab, einen Führerausweis zu besitzen (A 21/19 S. 3 und 8), dass auch die Vorbringen bezüglich des angeblichen Erhaltes der von ihm vor Jahren beantragten Identitätskarte und des umgehenden Verlustes derselben jeglicher Logik widersprechen (A 21/19 S. 4), dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über seine Schwestern in Nigeria oder über die nigerianische Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen oder angeblich bereits existierende Dokumente in die Schweiz senden zu lassen, dass er aber keinerlei erkennbare Anstrengungen zur Beschaffung entsprechender Papiere unternommen hat, dass den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer halte den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität beziehungsweise von Aufenthalten in Europa und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor, dass an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die E-6422/2009 Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, da er sich anlässlich der Befragungen in Widersprüche verwickelte und mehrere Sachverhaltsvorbringen jeder Logik entbehren, dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Tötung der Schlange unglaubhaft sind, dass seine Vorbringen zur Frage, wie die Dorfbevölkerung vom Tod der Schlange und seiner angeblichen Verantwortlichkeit dafür erfahren haben soll, unsubstanziiert sind, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich und ohne weiteren Begründungsaufwand zu schützen sind, dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur Asylrelevanz der geschilderten unglaubhaften Vorbringen erübrigen. dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält und darauf hinweist, die nigeriani- E-6422/2009 schen Behörden seien nicht in der Lage, ihm adäquaten Schutz zu gewähren, dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft, die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu wiederholen, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) E-6422/2009 oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar geltend machte, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er es in der Folge aber unterliess, die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden mit Beweisen zu unterlegen, und den Akten nicht zu entnehmen ist, er leide an einer Krankheit, welche zwingend in der Schweiz behandelt werden müsste, dass der junge und alleinstehende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nigeria mit seinem Onkel und seinen beiden Schwestern auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, E-6422/2009 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6422/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12