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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2008 E-6417/2008

October 16, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,740 words·~14 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Full text

Abtei lung V E-6417/2008 koh/pua/gsi {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A_______, geboren (...), Nigeria, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6417/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2008 und reiste am 5. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am 6. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 2008 ins Transitzentrum Altstätten überführt, wo er am 15. April 2008 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am 11. Juni 2008 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Mutter gehöre zur Ethnie der Igbo, sein Vater, welchen er nicht kenne, stamme aus Ruanda. Er habe mit seiner Mutter und dem Stiefvater zusammen gelebt. Dieser habe dem Voodoo-Kult gedient und ihm nach einer Versammlung Ende 2007/Anfang 2008 erklärt, dass er seine Aufgabe beim Voodoo aufgrund seines Alters aufgeben werde und er (der Beschwerdeführer) nun seine Nachfolge anzutreten habe. Da er Christ (Pfingstgemeinde) sei, habe er sich geweigert, den Dienst am Schrein zu übernehmen. Sein Stiefvater habe ihm daraufhin gedroht, ihn zu opfern, wenn er sich weigere, seine Nachfolge anzutreten. Als die Lage kritisch geworden sei, habe er den Schrein angezündet und sei nach (...) zum Bruder seines Stiefvaters geflüchtet und habe danach, weil er von Anhängern des Kultes gesucht worden sei, das Land verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto einer Voodoo-Versammlung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 grenzten die Behörden des Kantons (...) den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den Städten (...) aus. C. Am 7. September 2008 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer gezielten Drogenkontrolle beim Hauptbahnhof (...) angehalten und kontrolliert. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung erlassen. E-6417/2008 D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)entzogen. Auf Einzelheiten der Begründung des Entscheids wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Am 9. Oktober 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2008 ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. F. Am 13. Oktober 2008 gingen die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-6417/2008 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsyG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen Schriftenwechsel verzichtet. E-6417/2008 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat weder einen Reisepass, eine Identitätskarte noch irgendwelche anderen Dokumente, welche der Feststellung seiner Identität dienen könnten, den zuständigen Behörden abgegeben. 2.2.2 Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren habe vorbringen können, ist zuzustimmen. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Unmöglichkeit, Reiseoder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von ihm geschilderte Reiseweg, welchen er angeblich ohne jegliche Reisepapiere zurückgelegt haben will, sind mit zahlreichen Ungereimtheiten behaftet und wirken äusserst realitätsfremd. Die Angaben zum Reiseweg sind sehr oberflächlich und tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer konnte sich einzig erinnern von Nigeria aus zuerst nach Niger gereist zu sein (vgl. A E-6417/2008 1, S. 5). Er wusste jedoch nicht, in welchem Land der Hafen lag, wo er auf ein Schiff gegangen sei, noch konnte er angeben in welchem europäischen Land er angekommen sei (vgl. A 14, S. 12 und 13). Zudem gab der Beschwerdeführer an, innert 3 Tagen über Niger zu Fuss bis zu diesem Hafen gelangt zu sein (vgl. A 14, S. 12). Es ist jedoch völlig realitätsfremd, innerhalb von 3 Tagen zu Fuss von Nigeria durch die ganze Sahara bis zu einem Hafen am Mittelmeer zu gelangen. Die Ausführungen, dass ihn ein Kuhhirte bis zum besagten Hafen begleitet habe und dort ein unbekannter, weiss angezogener Mann alles für ihn organisiert habe, und er bei seiner Ankunft einen Bus bis zur Endstation genommen habe, wo er auf eine schwarze Frau getroffen sei, welche ihn mitgenommen habe (vgl. A 14, S. 12-14), sind konstruiert und unglaubhaft. Auch zu seiner Identität machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen. So gab er bei der Erstbefragung zuerst an, in Nigeria den Namen seines Stiefvaters - (...) - angenommen zu haben. Angesprochen auf den Widerspruch, dass er aber seinen Namen mit (...) angegeben habe, sagte er plötzlich aus, nie den Namen seines Steifvaters angenommen zu haben (vgl. A 1, S. 2). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich insgesamt um stereotype Ausführungen eines Asylsuchenden handle, der die Behörden über seine wahre Identität und seinen tatsächlichen Ausreiseweg zu täuschen versuche, ist demnach zu bestätigen. 2.2.3 Bei der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. So gab der Beschwerdeführer etwa an, sein Stiefvater sei zu einem einsamen Platz gegangen, um seiner Voodoo Tätigkeit nachzugehen, während er nur kurze Zeit später angab, der Schrein habe direkt neben ihrem Haus gelegen und er habe immer alles mitbekommen (vgl. A 14, S. 4 und 5). Auch bezüglich der zeitlichen Einordnung der angeblichen Ereignisse äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. So sagte er zuerst, das eingereichte Foto zeige die Voodoo Versammlung von 2007, während er später nicht mehr genau wusste, von welchem Jahr das Bild datiert (vgl. A 14, S. 7 und 8). Schliesslich erscheint unlogisch, dass der christliche Beschwerdeführer und nicht der noch junge Bruder des Stiefvaters zur Arbeit am Schrein herbeigezogen worden sein soll. Zu einem diesbezüglichen Vorhalt konnte der Beschwerdeführer keine schlüssige Anwort geben (vgl. A 1, S. 6). Weiter ist unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Ver- E-6417/2008 brennen des Schreins zuerst noch während dreier Tage im Dorf und danach einige Zeit in (...), wo er bereits vorher gearbeitet habe, aufgehalten haben will, obwohl er von den Kultanhängern gesucht wurde (vgl. A 14, S. 10 und 11). Dieser Ort wäre für den Beschwerdeführer alles andere als sicher gewesen, da es für seinen Stiefvater ein Leichtes gewesen wäre, ihn dort aufzusuchen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto hat keine Beweiskraft, zumal es lediglich eine Gruppe mehrerer in einem Kreis sitzender Männer ohne Hinweis auf eine Kulthandlung zeigt. 2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, die nicht abschliessend aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften. 2.3 Angesichts der widersprüchlichen, unglaubhaften und realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch das angegebene Alter des Beschwerdeführers als unglaubhaft anzusehen. Aufgrund seines Erscheinungsbildes und seiner ungereimten Angaben zu seiner Identität ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig ist. Es erübrigt sich somit zu prüfen, ob die Anhörung vom 11. Juni 2008, welche ohne Vertrauensperson durchgeführt wurde (vgl. A 13), einen Verfahrensfehler darstellt und auch eine allfällige Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist in diesem Falle nicht zu prüfen. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergibt – offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 3. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet E-6417/2008 den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Nigeria eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- E-6417/2008 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die politische und wirtschaftliche Situation in Nigeria hat sich in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert und lässt somit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, gesunden Mann. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen muss nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht zu seiner Familie zurückkehren könnte. Der Beschwerdeführer hat zudem gemäss seinen eigenen Angaben als (...) gearbeitet und seiner Familie ist es gemäss seinen Aussagen relativ gut gegangen (vgl. A 1, S. 3; A 14, S. 6). Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen somit im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-6417/2008 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6417/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 11

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