Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-6411/2015
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, Somalia, vertreten durch Livia Kunz, MLaw, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (…).
E-6411/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, andere Flüchtlinge, welche er getroffen habe, seien in Italien nicht betreut und obdachlos gewesen. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Handknochenanalyse. Die am 9. Juli 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Am 22. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 23. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2015 sei aufzuheben und die Sache zur
E-6411/2015 Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zuständig sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die unverzügliche Anweisung der Vorinstanz bis zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 12. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-6411/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. Wegen Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe man eine Handknochenanalyse veranlasst, welche ein Knochenalter von 19 Jahren und älter ergeben habe. Aufgrund dieser Analyse, der ungenauen Aussagen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er keinerlei Identitätsdokumente abgegeben habe, werde er als volljährige Person behandelt. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Handknochenanalyse habe nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum individuell variiere. Sein Geburtsdatum sei ihm von seinen Eltern mitgeteilt worden,
E-6411/2015 was nachvollziehbar sei. Seine Aussagen seien nicht ungenau und unsubstantiiert, sondern stimmig und substantiiert. Die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde untermauere, dass er am (…) geboren sei. Aus dem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel könne nicht auf sein Geburtsdatum geschlossen werden. Die Schweiz sei für sein Asylgesuch zuständig, da es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei minderjährig, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse. Dazu reicht er eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, ob er der Handknochenanalyse überhaupt zugestimmt habe. Gemäss Aktennotiz vom 8. Juli 2015 (SEM-Akten, A6/1) stimmte der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin der Durchführung einer Knochenaltersanalyse ausdrücklich zu, weshalb die entsprechende Rüge auf Beschwerdeebene ins Leere stösst. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Asylgesuchseinreichung auf dem Personalienblatt an, er sei am (…) geboren (SEM-Akten, A1/2). In der Befragung bestätigte er dieses Alter (SEM-Akten, A10/13 S. 2 f.). Auf dem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel, der dem Beschwerdeführer abgenommen wurde, geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer am (…) geboren ist. Die eingereichte Geburtsurkunde hat keinen Beweiswert. Einerseits handelt es sich nur um eine Kopie, andererseits sind solche Dokumente nicht fälschungssicher und können gegen Geld erworben werden. Die Handknochenanalyse ergab zudem ein Alter von 19 Jahren oder älter (SEM-Akten, A8/2). Rechtsgenügliche Identitätsdokumente hat der Beschwerdeführer keine eingereicht. Unter Berücksichtigung der unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seiner Schulzeit (SEM-Akten, A10/13 S. 4 f. und A12/4 S. 2) ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Einreichung der in Aussicht gestellten originalen Geburtsurkunde abzuwarten. 4.3.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden
E-6411/2015 – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiergegen vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. 4.3.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
E-6411/2015 rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6411/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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