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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2007 E-6411/2006

July 16, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,402 words·~17 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-6411/2006 scr/dau/ruo {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Lang, Badoud Gerichtsschreiber David A._______, Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. April 2000 und gelangte am 2. Mai 2000 von Italien herkommend illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Dieses begründete er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Mai 2000 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) in Basel und der gleichenorts durchgeführten Direktanhörung vom 11. Mai 2000 durch das Bundesamt im Wesentlichen wie folgt: Er sei ethnischer Singhalese, stamme aus dem an der Südküste gelegenen Dikwella und habe stets dort gelebt. Neben und nach der Schule habe er jeweils auf dem elterlichen Bauernhof geholfen, bis er mangels anderweitiger zusätzlicher Erwerbsmöglichkeiten einen zwölfjährigen Dienstleistungsvertrag als Berufssoldat mit der srilankischen Armee unterzeichnet habe und am 5. Januar 1999 freiwillig eingerückt sei. Er sei einfacher Soldat gewesen und stets im Süden der Insel, in der Nähe seines Wohnortes stationiert gewesen. Im Juni 1999 sei er aus einem dreitägigen Urlaub nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt, da er aufgrund von Hinweisen seinen Einsatz im umkämpften Norden des Landes befürchtet habe; er sei nämlich gegen den Krieg und gegen das Töten. Desertionen seien zu jener Zeit häufig gewesen, da viele Dienstleistende aus den selben wirtschaftlichen Beweggründen wie er in die Armee eingetreten seien. Er sei zunächst einen Monat zu Hause geblieben, in der Folge jedoch von Armee und Polizei gesucht worden, weshalb er sich nunmehr bei Freunden und Verwandten und insbesondere die letzten vier bis fünf Monate bei seiner Cousine in Colombo versteckt gehalten habe. Sein Elternhaus sei durchsucht und seine Eltern eingeschüchtert worden. Er selber habe angesichts der vielen Kontrollposten keine Bewegungsfreiheit gehabt und keine Arbeit finden können. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland zehn Monate nach seiner Desertion mit Hilfe eines Agenten auf dem Luftweg in Richtung Europa verlassen. Er habe im Übrigen nie Probleme mit den Behörden gehabt. In politischer Hinsicht sei er inaktiver Sympathisant der UNP (United National Party) gewesen, aus welchem Umstand ihm keinerlei Probleme erwachsen seien. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines zu den Akten; einen Reisepass habe er nie besessen und sein Militärausweis sei bei der Armee geblieben. Am 11. Juni 2001 wurde ferner der srilankische Führerausweis des Beschwerdeführers in der Schweiz behördlich sichergestellt. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 lehnte das damals zuständige BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüg-

3 ten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 19. Juni 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 6. Februar 2006 wurde das BFM zur Vernehmlassung im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3- 5 aAsylG eingeladen. Die zuständige kantonale Behörde beantragte in einem zuhanden des BFM verfassten Bericht vom 20. März 2006 die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung. In der Begründung verneinte es in Abweichung zur Einschätzung der kantonalen Behörde das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG. Mit Replik vom 11. Juli 2006 bekräftigte der Beschwerdeführer seinerseits das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. E. Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom November 2006 wurde der Beschwerdeführer auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.

4 Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Sri Lanka kenne keine allgemeine Wehrpflicht. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Vertragsunterzeichnung selber und freiwillig in die geltend gemachte Situation gebracht und insbesondere die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Desertion ausdrücklich anerkannt. Die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung sei in Anbetracht der regelmässigen Amnestieangebote für Deserteure in Sri Lanka sehr gering. Ein dennoch eingeleitetes Verfahren wäre zudem rechtsstaatlich legitim und das Strafmass mit drei Jahren nicht extrem hoch. Eine Bestrafung sei vorliegend auch

5 unrealistisch angesichts des grossen Mangels an freiwilligen Militärangehörigen, der sehr hohen Zahl an Deserteuren und der Eigenschaft des Beschwerdeführers als einfacher Soldat mit bloss sechsmonatiger Dienstzeit. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers seien somit weder realistisch noch flüchtlingsrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde die bestehende Möglichkeit, in Sri Lanka aufgrund seiner Desertion zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die weiteren Ausführungen und Beweismittel betreffen Aspekte der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges und werden daher systematisch in jenem Zusammenhang erörtert und gewürdigt (vgl. unten E. 5.3). 4.2 Die Vorinstanz hat in umfassenden Erwägungen gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorstehende zusammengefasste Begründung des Bundesamtes verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Argumentationslinie in keinem Punkt, sondern beschränkt sich in seiner Rekursschrift auf die Bekräftigung der sachverhaltlich geltend gemachten Furcht vor möglichen Konsequenzen infolge seiner (behaupteten) Desertion. Die Beschwerde ist somit ungeeignet, eine unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG andere Sichtweise zu begründen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer der Amnestien für Dienstverweigerer profitieren kann, die in Sri Lanka in unregelmässigen Abständen von wenigen Jahren ausgesprochen werden. Das in Sri Lanka vorgesehene Strafmass von maximal drei Jahren für Desertion wird zudem in der militärstrafrechtlichen Praxis vor allem bei einfachen Soldaten meist weit unterschritten. Zusammenfassend sind beim Beschwerdeführer weder ein flüchtlingsrechtlich bedeutsames Motiv noch irgendwelche Malus begründenden Individualkennzeichen festzustellen, die ihn als Sonderopfer bei der Behandlung als Dienstverweigerer darstellen könnten. 4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mit-

6 teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach 44 Abs. 3 ff. aAsylG i.V.m. konnte, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Dabei waren insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr in Kraft. 5.3.2 Die Vorinstanz begründete den angeordneten Wegweisungsvollzug im Wesentlichen wie folgt: Mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Sodann sprächen weder die im Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Sri Lanka. So habe im Jahre 2002 ein Friedensprozess eingesetzt, der – trotz einiger Zwischenfälle – seither zu einer Entspannung im ganzen Land geführt habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2003 geltend, ein Vollzug der Wegweisung würde es ihm verunmöglichen, seine gesundheitlich angeschlagene Mutter weiter mit seinem in der Schweiz erarbeiteten Verdienst zu unterstützen; diese Situation würde ihn in einen "unerträglichen psychischen Stress" versetzen. Zudem seien seine Anstellungs- und Erwerbsaussichten in Sri Lanka als gering einzustufen, wogegen er in der Schweiz die Möglichkeit habe, Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen zu sammeln, die ihm später in der Heimat zu Nutzen kommen könnte. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer

7 ein Unterstützungsschreiben seines damaligen Arbeitgebers, einem Restaurationsbetrieb, zu den Akten, in welchem der Wunsch nach dessen Weiterbeschäftigung geäussert wird. In der Eingabe vom 11. Juli 2006 – dort anlässlich der Replik im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG – macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er aus einer Gegend stamme, die vom Tsunami im Jahre 2004 schwer betroffen worden sei; seither sei seine berufliche Zukunft in Sri Lanka ohne Perspektiven. 5.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund individueller Gefahrenmomente, wie beispielsweise das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist die vorinstanzliche Erkenntnis der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des 30-jährigen Beschwerdeführers zu bestätigen. Die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung (auf dem Bau und im Gastgewerbe) wird dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugute kommen. Hinsichtlich der Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass der vom Bundesamt skizzierte politische und humanitäre Befriedungs- beziehungsweise Entspannungsprozess in den letzten rund zwei Jahren ins Stocken geraten, ohne dass indessen heute von einer flächendeckend herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden muss. Die Situation in Sri Lanka wird in einem Ur-

8 teil der ARK vom Jahre 2006 (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 S. 60 Ziff. 6.5.) dahingehend beschrieben, „…dass sich zwar die Achtung der Menschenrechte durch die politische Entwicklung im Vergleich zu der Zeit vor den Friedensverhandlungen deutlich verbessert hat und sich für die Zivilbevölkerung wesentliche Erleichterungen ergeben haben. Dennoch müssen sich beide Konfliktsparteien nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen vorwerfen lassen. Auch häufen sich gerade in jüngerer Zeit Berichte über Gewalttaten, die Rekrutierung von Kindersoldaten und - in den vom Tsunami betroffenen Gebieten - eine desolate Situation im humanitären Bereich. Nach Schätzungen des UNHCR sind gut die Hälfte der zirka 730'000 durch den Krieg innerstaatlich vertriebenen Menschen an ihren angestammten Wohnort zurückgekehrt (vgl. UNHCR, Sri Lanka, Global Report 2004, S. 378). Der Tsunami hat aber neu gegen 550'000 Menschen gezwungen, ihre Heimatregion zu verlassen (vgl. Shenton, SFH, a.a.O., S. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint es derzeit aufgrund der weiterhin unsicheren Entwicklung der Friedensgespräche sowie der schlechten Sicherheitslage nicht angebracht, die Praxis der ARK - welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst - wonach die Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber und -bewerberinnen aus Sri Lanka in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna unzumutbar ist, zu ändern. Auch der schwierigen Situation im Osten des Landes und im gesamten vom Tsunami betroffenen Küstengebiet muss im Einzelfall gebührend Rechnung getragen werden. Dagegen stuft die Kommission eine Rückführung in die übrigen Provinzen - insbesondere in den Grossraum Colombo - weiterhin grundsätzlich als zumutbar ein. Zwar hat sich auch hier, nach anfänglichen Verbesserungen, die humanitäre und politische Situation aufgrund der Tsunami-Vertriebenen, der jüngsten Gewalttaten und der Polarisierung der Politik wieder verschärft; von der generellen Unzumutbarkeit einer Ansiedlung in diesem Gebiet ist jedoch dennoch nicht auszugehen“. An dieser Einschätzung ist auch im Lichte der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka, jedenfalls für Angehörige der singhalesischen Ethnie, die nicht aus dem umkämpften Gebiet stammen, weiterhin festzuhalten. Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einem vom Tsunami betroffenen Gebiet. Die durch die Katastrophe angerichteten Schäden konnten indessen im Verlaufe der vergangenen drei Jahre mit internationaler Hilfe zumindest teilweise behoben werden und die humanitären Auswirkungen haben sich wesentlich entschärft. In individueller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und zuletzt vier bis fünf Monate in Colombo bei Verwandten wohnhaft war. Weiter kann er sich auf eine solide Schulbidung (bis College-Stufe) sowie auf Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen (Landwirtschaft, Gastronomie, Metzgerei, Baugewerbe) abstützen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr gegebenenfalls wieder in die srilankische Armee integriert und zur Erfüllung seines Vertrages angehalten wird, vermag an der Zumutbarkeit keine Änderung zu bewirken, da er den betreffenden Vertrag aus freiem Willen und nach Abwägung der relevanten Entscheidgrundlagen eingegangen ist (vgl. insb. actum A4 S. 5 f.). Unerheblich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Situation der angeblich gesundheitlich angeschlagenen Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens und ihre angeschlagene gesundheitliche Situation spräche allenfalls gar für eine Rückkehr des Beschwerdeführers. Soweit im Übrigen auf die Schweiz bezogene Integrationsaspekte geltend gemacht

9 werden, sind diese seit dem Wegfall der betreffenden Bestimmung (Ausserkraftsetzung von Art. 44 Abs. 3 ff. aAsylG per 1. Januar 2007) für sich besehen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von Bedeutung. Soweit sie dennoch eine reziproke Wirkung auf die Zumutbarkeitsfrage haben, sind sie im Vergleich zum bisher Erwogenen von minderem Gewicht. So kann aus einer langjährigen Anwesenheit und einer dadurch bedingten Integration in der Schweiz nicht ohne weiteres auf eine Entwurzelung aus den heimatstaatlichen Verhältnissen geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit seines Lebens und insbesondere seine persönlichkeitsbildende Jugendzeit in Sri Lanka verbracht hat. Nicht Prüfungsgegenstand ist im Übrigen die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG (in Kraft seit 1. Januar 2007) zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles und mithin zur Erteilung einer allfälligen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen und die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - den Migrationsdienst des Kantons C._______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand am:

E-6411/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.07.2007 E-6411/2006 — Swissrulings