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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2008 E-6410/2006

August 8, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,988 words·~40 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. Apri...

Full text

Abtei lung V E-6410/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . August 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Syrien, B._______, Libanon, C._______, Syrien, D._______, Syrien, E._______, Syrien, F._______, Syrien, vertreten durch Dr. iur. Christoph Wildisen, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. April 2003 / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6410/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, eine sechsköpfige Familie arabischer Ethnie und christlichen Glaubens aus Syrien, verliessen [...] am 26. April 2000 auf dem Landweg in Richtung Amman (Jordanien) und reisten von dort aus auf dem Luftweg nach Casablanca (Marokko). Nach einem viertägigen Aufenthalt in Casablanca und Agadir gelangten sie wiederum auf dem Luftweg am 29. April 2000 nach Zürich, wo sie wegen Verwendung gefälschter dänischer Reisepapiere am Weiterflug nach Oslo gehindert wurden. Am 1. Mai 2000 reichten sie am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Ebenfalls am 1. Mai 2000 reichte auch der Bruder der Beschwerdeführerin, G._______ , im Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. B. B.a Am 5. Mai 2000 wurden die Beschwerdeführer zu ihrem Asylgesuch am Flughafen einlässlich angehört. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei syrischer Staatsangehöriger, habe jedoch seit [...] bis [...] in H.____ (Libanon) gelebt. Im Jahre [...] habe er in I._______ seine heutige Ehefrau, eine Palästinenserin aus dem Libanon, geheiratet. Seit [...] hätten sie in I. gelebt, wobei er im März 2000, nach Erhalt einer Vorladung, in ein anderes Quartier umgezogen sei. Seine Familie sei ihm kurz darauf auch dorthin gefolgt. Bis ins Jahr [....] habe er in [...] ein [...] geführt [...]. Fortan habe er auf dem [...] Land nahe der israelischen Grenze [...] gearbeitet. B.b Nach seinem politischen Hintergrund gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei 1979 bis 1985 im Libanon für die libanesische Partei "Watnien El Ahrar" tätig gewesen. Der Vater seiner Ehefrau sei [...] für diese Partei gewesen und [...] vom syrischen Militär getötet worden. Er selbst sei damals als Kämpfer für die Partei aktiv gewesen. Als Angehörige dieser Gruppierung dann zu derjenigen von Anton Lahd – eine Organisation, die gegen die Hizbollah und gegen Syrien kämpfe gewechselt hätten, habe er fortan diesen abtrünnigen libanesischen Parteiangehörigen geholfen, die Grenze nach Syrien zu passieren. Auf Vorhalt hin, sich somit als Schlepper betätigt zu haben, gab er an, er sehe sich selbst nicht als solcher, hätten die Leute die Grenze doch allein passiert. Letztmals habe er am 10. März 2000 in dieser Form geholfen, wobei er auch noch die Gewehre der ausreisewilligen Parteifreunde versteckt habe. Er habe erfahren, dass die Gewehre, die E-6410/2006 er auf dem Land versteckt habe, in der Folge konfisziert worden seien. Er schliesse daraus, dass diese Parteifreunde festgenommen worden seien und seinen Namen genannt hätten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, das "syrische System", Hafiz al- Assad und die Baath-Partei zu hassen. Deshalb und weil er im Gefängnis viel gelitten habe, habe er die gegen Syrien kämpfende Gruppierung von Anton Lahd unterstützt. Im Juli 1993, nachdem der Geheimdienst von seinem Engagement für die "Watnien El Ahrar" erfahren hatte, sei er von diesem erstmals vorgeladen worden. Er habe dieser Vorladung Folge geleistet und sei dann gleich für sechs Monate inhaftiert worden. Während der ersten drei Monate sei er immer wieder misshandelt worden, bis er schliesslich sein Engagement zugegeben habe. Er sei dann nochmals drei Monate lang in Haft gehalten worden, damit die Wunden der Misshandlung hätten heilen können. Am (...) 1994 sei es vor dem Staatssicherheitsgericht zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Es sei ihm vorgeworfen worden, gegen die Sicherheit des Landes verstossen zu haben. Er sei zu insgesamt drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am (...) 1995 sei er entlassen worden. Er sei fortan nicht mehr für diese Gruppierung aktiv gewesen. Im Jahre 1998 sei er erneut vom Geheimdienst aufgesucht worden, dies im Zusammenhang mit einer Schiesserei vom (...)1998 in der Nähe des elterlichen Gutes, bei welcher Leute des Geheimdienstes und ein Offizier getötet worden seien. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, dass sie und ihr Bruder G._______, [...], bei der Festnahme geschlagen worden seien. Auch das Haus sei beschädigt worden. Er selbst sei mit verbundenen Augen in eine Zelle gebracht und während zweier Monate vom Geheimdienst zum Tode des Offiziers befragt worden. Dabei sei er mittels Elektroden am Glied gefoltert worden. Am (...) 1998 sei er nach zweimonatiger Inhaftierung freigelassen worden, weil zwischenzeitlich die Täter gefunden worden seien. Zur Ausreise veranlasst habe ihn nun der Umstand, dass er am (...) 2000 vom Geheimdienst erneut eine Einladung erhalten habe, gemäss welcher er sich am nächsten Tag hätte melden müssen. Weil er nicht hingegangen sei, sondern sich in einem anderen Quartier von I. versteckt habe, sei G._______ mitgenommen und während 20 Tagen festgehalten worden. Dieser sei während der Haft danach gefragt worden, welche Beziehung der Beschwerdeführer zur "Anton Lahd- Gruppierung" habe. Des Weiteren sei ihm bei der Freilassung gedroht worden, dass er und seine Schwester (die Beschwerdeführerin) inhaftiert würden, sollte er den Beschwerdeführer nicht ausliefern. E-6410/2006 B.c Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, sie wisse über die politische Tätigkeit ihres Mannes und ihres Vaters nur, dass diese in derselben Partei aktiv gewesen seien. Die beiden hätten aber nie über ihre Aktivitäten gesprochen. Im Jahre 1985 sei diese Partei wie alle weiteren Parteien aufgelöst worden. Ob ihr Mann nach 1985 noch politisch tätig gewesen sei, wisse sie nicht. Nach den Ausreisegründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann hätte sich am (...) 2000 stellen sollen. Er sei aber nicht hingegangen, da er ein ähnliches Schicksal wie im Jahre 1993 befürchtet habe. In der Folge sei der Geheimdienst zu Hause vorbeigekommen, habe G._______ bei ihnen angetroffen und diesen an Stelle des Ehemannes mitgenommen. Die Leute des Geheimdienstes hätten sie angeschrieen, geschlagen und alles kaputt gemacht. Der eine Sohn habe dies alles miterlebt und habe seither Probleme. Nachdem die Leute des Geheimdienstes gegangen seien, hätten sie alle geweint. Der Geheimdienst sei später noch zweimal gekommen und habe nach dem Ehemann gefragt. Sie habe die Situation nicht mehr ertragen können und sei aus Furcht mit den Kindern ebenfalls ins zwischenzeitlich gemietete Haus geflüchtet. Auch G._______ sei ihnen nach der Entlassung aus der Haft dorthin gefolgt. Diesem sei bei der Freilassung befohlen worden, die Beschwerdeführer auszuliefern. Bereits im Jahr 1998 sei ihr Ehemann für zwei Monate inhaftiert worden, dies im Zusammenhang mit der Ermordung eines Offiziers. Immer, wenn etwas gegen den Staat passiert sei, habe man jeweils ihren Mann festgenommen. Es entziehe sich aber ihrer Kenntnis, weshalb der Sicherheitsdienst ihren Mann diesmal vorgeladen habe. B.d Die Tochter C._______ [...] führte aus, sie sei bis zirka vier Tage vor der Ausreise zur Schule gegangen. Zirka am 27. März 2000 seien sie an einen neuen Wohnort gezogen. Zuvor hätten sie wegen des Vaters Besuch vom Geheimdienst erhalten. Dieser habe einem Brief des Geheimdienstes keine Folge geleistet. Einen Tag danach hätten die Leute die Türe kaputt gemacht, die Mutter geschlagen und den Onkel ganz brutal mit dem Hinterteil eines Gewehres zusammengeschlagen. Dann hätten sie den Onkel mitgenommen. Sie und die Mutter hätten dann versucht, das Haus wieder in Ordnung zu bringen. Die Leute seien danach noch zweimal wiedergekommen. B.e Zum Beweis der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer je in Kopie syrische Dokumente betreffend die Haft des Beschwerdeführers in den Jahren 1993 bis 1995 sowie eine Vorladung des Sicherheits- E-6410/2006 dienstes für den (...) 2000 zu den Akten, auf deren Inhalt in den Erwägungen Bezug genommen wird. C. C.a Am 11. Mai 2000 bewilligte das BFF die Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Es wies die Beschwerdeführer für das weitere Verfahren der Empfangsstelle Kreuzlingen zu. Ebenfalls am 11. Mai 2000 wurden die Beschwerdeführer, die bisher eine syrische Identitätskarte, einen libanesischen Flüchtlingsausweis, einen Führerschein, ein Familienbüchlein und vier Taufscheine (der Kinder) zu den Akten gereicht hatten, aufgefordert, gültige Identitätspapiere beizubringen. C.b Mit Verfügung vom 5. Mai 2000 verweigerte das BFF G._______ die Einreise in die Schweiz und wies ihn vorsorglich nach Marokko weg. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2000 trat die Asylrekurskommission infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Am 11. Mai 2000 wurde die Wegweisung nach Marokko vollzogen. D. Am 15. Mai 2000 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung der Beschwerdeführer statt. Dabei wurden insbesondere die Personendaten sowie die Daten zur Ausreise der Beschwerdeführer aus Syrien erhoben. Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Mai 2000 wurden die Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton [...] zugewiesen. E. E.a Am 20. und 21. Juni 2000 wurden die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, zwei Tage nach seiner Ausreise sei sein Bruder J._______ festgenommen worden und vor etwa fünfzehn Tagen sei ein weiterer Bruder vorgeladen worden. Dieser habe dem Kommandanten erzählt, dass der Familie die Flucht in die Schweiz gelungen sei, woraufhin der Kommandant erwidert habe, er werde den Beschwerdeführer nach Syrien zurückholen. Seither lebe er auch hier in Angst. Nach den Haftbedingungen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, die ersten Monate der Haft von 1993 seien sehr schlimm gewesen. Er sei in Einzelhaft gehalten und stark gefoltert worden. Er sei mit verbundenen Augen in einen Autoreifen gesteckt und an einem Seil aufgehängt sowie mit der Peitsche E-6410/2006 geschlagen worden. Er habe damals in Selbstmordabsicht versucht, sich mit den Scherben einer Glühbirne die Adern aufzuschneiden. Auch bei der zweiten Haft sei er in Einzelhaft gehalten worden; zudem sei er damals vor allem mit Elektroschocks gefoltert worden. Von den Misshandlungen mittels Fusstritten seien heute noch Narben/Spuren am Kinn, am Hinterkopf und an den Zähnen zu sehen. E.b Die Beschwerdeführerin führte, nach persönlichen Problemen gefragt, aus, sie habe anlässlich der Suche der Sicherheitsleute nach ihrem Mann zwei Ohrfeigen erhalten. Die Sicherheitsleute hätten etwa am 24. oder 25. März 2000 abends um 22.00 Uhr auf der Suche nach ihrem Mann schimpfend das Haus durchsucht und schliesslich den Bruder G._______ mitgenommen, wobei sie diesen mit Gewehrkolben und Fusstritten geschlagen hätten. Dieser, damals selbst erst [...] Jahre alt, habe die Familie beschützen wollen. Die Kinder hätten Angst gehabt und geweint. G._______ sei am (...) 2000 wieder entlassen worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt niemanden mehr im Haus vorgefunden und sich an den Bruder ihres Mannes gewandt. Dieser habe ihn dann in das neu gemietete Haus gebracht. Sie habe befürchtet, ebenfalls mitgenommen zu werden. Ihr Mann sei zuvor bereits zweimal in Haft gewesen, das eine Mal von 1993 bis im Oktober 1995 und das zweite Mal von April bis Juni 1998, wobei sie das zweite Mal nicht gewusst habe, wo er sich befinde. Auf die Frage nach den Haftbedingungen ihres Mannes gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, dieser sei während der ersten Haft, noch bevor er ins Gefängnis überführt worden sei, im Hauptquartier des Sicherheitsdienstes, gefoltert worden. Anlässlich ihres Besuches im Gefängnis habe er ihr die blutigen Kleider, die er damals getragen habe, mitgegeben. Die Folterspuren könne man heute noch am Kinn und am Hinterkopf erkennen. Ihren Bruder G._______ betreffend gab die Beschwerdeführerin an, dieser sei nach der Rückweisung nach Marokko von den marokkanischen Behörden den jordanischen und von diesen den libanesischen Behörden übergeben worden. Im Libanon sei er sofort inhaftiert worden. Laut den Angaben ihrer Schwester sei er gegenwärtig immer noch in Haft. E.c Die Tochter C._______ führte gegenüber der kantonalen Behörde aus, sie wisse, dass der Vater früher im Gefängnis gewesen sei. Sie vermöge sich daran jedoch nicht mehr zu erinnern. Dafür erinnere sie E-6410/2006 sich an eine Festnahme vor zwei Jahren. Ihr Vater sei damals wegen Problemen im Dorf seiner Eltern festgenommen worden. Sie hätten damals erst nach seiner Rückkehr nach zirka zwei Monaten gewusst, wohin er gebracht worden sei. Seither sei er nicht mehr mitgenommen worden. Er habe aber wieder Probleme bekommen. Deshalb seien sie nun ausgereist. F. Am 26. Juli 2001 ersuchte G._______ in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein zweites Mal um Asyl. Anlässlich der Empfangstellenbefragung vom 30. Juli 2001 und der kantonalen Anhörung vom 10. Oktober 2001 schilderte G._______ die Ereignisse nach seiner Rückweisung nach Marokko sowie seine Ausreisegründe. Darauf wird, soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Entscheid vom 7. November 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch von G._______ ab und ordente die Wegweisung samt Vollzug in den Libanon an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 10. Juni 2003 ab. Am 7. Juni 2004 heiratete G._______ [...]. Der Wohnsitzkanton erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. G. Am 4. Juli 2002 erliess das (...) den Beschwerdeführer betreffend einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ausfahren auf Autobahneinfahrt, Rückwärtsfahren auf Pannenstreifen, Nichtbeachten der Sperrfläche). Es verfügte eine Busse von Fr. 600.--. H. Mit Entscheid vom 3. April 2003, eröffnet am 4. April 2003, wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen und seien teils infolge unzureichenden Kausalzusammenhanges zur Ausreise nicht asylrelevant. Die Wegweisung nach Syrien qualifizierte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 an die Asylrekurskommission (ARK) erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde E-6410/2006 gegen den ablehnenden Entscheid des BFF. Sie beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Der Eingabe lagen diverse Referenzschreiben sowie Übersetzungen ins Deutsche der eingereichten Dokumente bei. J. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2003 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Aufgrund des Saldos des Sicherheitskontos der Beschwerdeführer sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes wurde hingegen gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Wildisen wurde als amtlicher Anwalt beigeordnet. Die Akten wurden in der Folge dem BFF zur Vernehmlassung überwiesen. K. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2003 schloss das BFF unter Hinweis auf den unzureichenden Beweiswert von Kopien und auf das Vorliegen von zentralen Widersprüchen auf Abweisung der Beschwerde. Als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit führte das BFF den Umstand an, dass die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, der Bruder sei nach der Rückweisung festgenommen worden, offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe. Auf die weitere Argumentation wird, soweit relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Zur geltend gemachten Integration der Familie, insbesondere der Kinder, führte das BFF aus, diese könne aufgrund des noch nicht vierjährigen Aufenthaltes der Familie in der Schweiz nicht berücksichtigt werden. L. Mit Eingabe vom 25. Juli 2003 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Sie machten geltend, ihnen seien die eingereichten Beweismittel bloss in Kopie abgegeben worden. Diese Praxis sei mittels Botschaftsabklärung zu verifizieren. Überdies sei es an der Beschwerdegegnerin, schlüssig und nachvollziehbar darzutun, weshalb die eingereichten Kopien keine echten Dokumentenkopien seien. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, nachdem der vermeintli- E-6410/2006 che Manipulationsverdacht hinsichtlich der Datierung eines Dokumentes in der Beschwerdeschrift klar und schlüssig widerlegt worden sei. Weiter bestritten die Beschwerdeführer, zum Schicksal von G._______ unrichtige Angaben gemacht zu haben. Dieser Vorhalt zeuge von einem oberflächlichen Aktenstudium. M. Am 18. August 2003 liess sich die Vorinstanz zur Replik der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Dabei räumte das BFF ein, dass ihm bei der Würdigung des Sachverhaltes die Verhaftung von G._______ betreffend ein Fehler unterlaufen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer stehe somit fest, dass G._______ im Libanon nach der Einreise während eines Monates festgehalten worden sei. Die unrichtige, zu bedauernde Darstellung des BFF vermöge jedoch auf die Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhaltes keinen Einfluss auszuüben. G._______ sei nämlich wegen eines gemeinrechtlichen Vergehens, der Verwendung eines gefälschten Reisepapiers, inhaftiert worden. Angesichts der syrischen Präsenz im Libanon könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Festnahme für den Bruder weitere Folgen gezeitigt hätte, wenn die syrischen Behörden tatsächlich an ihm interessiert gewesen wären. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Asylgesuch des Bruders rechskräftig abgelehnt worden sei, was angesichts der teilweise engen inhaltlichen Verknüpfung Rückschlüsse auf die Begründetheit des vorliegenden Asylgesuches zulasse. N. Zu dieser Vernehmlassung nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2003 Stellung. Darin begrüssten sie die Einräumung der Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Argumentation und widersprachen der Behauptung, die Inhaftierung von G._______ sei nicht politisch motiviert gewesen. Schliesslich bestritten sie die vom BFF behauptete enge Verknüpfung ihres Asylgesuches mit demjenigen von G._______. O. Am 14. Juli 2004 ersuchte die ARK die Vorinstanz erneut um Vernehmlassung im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3-5 altAsylG) P. Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 ersuchte das BFF die zuständige kan- E-6410/2006 tonale Behörde um Stellungnahme zu dieser Frage und übersandte ihr ein Antragsformular. Q. Mit an diverse Behörden gerichtetem Schreiben (darunter die ARK) vom 29. Juli 2004 beantragte die Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung infolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. R. Mit Schreiben vom 21. September 2004 beantragte auch die kantonale Behörde in Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage dem BFF die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer. S. Mit Entscheid vom 6. Januar 2005 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 3. April 2003 infolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer und ihrer Kinder an. T. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2005 teilte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit, ihre Beschwerde sei betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs durch die wiedererwägungsweise erfolgte vorläufige Aufnahme gegenstandslos geworden. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt, den noch hängigen Teil ihrer Beschwerde zurückzuziehen. U. Mit Antwortschreiben vom 25. Januar 2005 teilten die Beschwerdeführer mit, an ihrer Beschwerde festhalten zu wollen. Gleichzeitig reichten sie eine Kostennote zu den Akten. V. Das BFM stellte in einem Schreiben an K._______ vom 14. Mai 2007 fest, dass es die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791) betreffend das Ehepaar [...] und Sohn F._______ als erfüllt erachte und deshalb am 11. Mai 2007 seine Zustimmung für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (B) gegeben habe. Dadurch sei die E-6410/2006 vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer erloschen und auch die angeordnete Wegweisung sei damit dahingefallen. W. Am [...] wurden die Kinder C._______, D._______ und E._______ unter gleichzeitiger Zuerkennung des [...] Kantonsbürgerrechtes in der Schweiz eingebürgert. In einem Schreiben vom 22. November 2007 an die zuständige kantonale Behörde stellte das BFM betreffend die Kinder C._______, D._______ und E._______ fest, dass durch die Einbürgerung auch ihre vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung dahingefallen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-6410/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die zuständige kantonale Behörde hat dem Ehepaar [...] und ihrem jüngsten Sohn F._______ am 11. Mai 2007 eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f aBVO erteilt. Zuvor hatte bereits das BFM mit Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2005 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. April 2003 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme der Gesamtfamilie verfügt. Mit diesen Anordnungen ist die Beschwerde hinsichtlich der Fragen der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. Die Kinder C._______, D._______ und E._______ besitzen seit [...] das Schweizer Bürgerrecht. Da gemäss Art. 64 Abs. 3 AsylG der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt, ist im heutigen Zeitpunkt hinsichtlich ihres Beschwerdeverfahrens vom Fehlen des Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auszugehen und die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet somit nur noch die Frage, ob das Ehepaar [...] und ihr Sohn F._______ die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra- E-6410/2006 gen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführer als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Konkret führte sie aus, die geltend gemachte Vorgehensweise der syrischen Behörden, nämlich das Ausstellen von Vorladungen durch den Geheimdienst, widerspreche den Erkenntnissen der Vorinstanz und sei somit realitätsfremd. Personen, welche vom syrischen Geheimdienst als Risiko eingestuft würden, würden nicht vorgeladen, sondern direkt aufgesucht. Das Vorbringen, wegen Fluchthilfe an Angehörige der Südlibanesischen Armee (SLA) und des Versteckens von Waffen auf dem elterlichen Gut gesucht worden zu sein, sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer mittels Observation, beispielsweise der Kinder, leicht hätte ausfindig gemacht werden können. An dieser Betrachtungsweise vermöge auch die eingereichte Vorladungskopie des Sicherheitsdienstes nichts zu ändern, weil Kopien aufgrund deren Manipulierbarkeit grundsätzlich keine genügende Beweiskraft zu entfalten vermöchten, und an der eingereichten Kopie gerade eine solche Manipulation erkennbar sei. Die Vorinstanz bezeichnete das Vorbringen, wegen früherer Mitgliedschaft bei der Al Ahrar-Partei festgenommen worden zu sein, sodann als nicht mit den Umständen der damaligen Festnahme vereinbar. Als weitere Unglaubhaftigkeitselemente führte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob er jemals von einem Anwalt vertreten worden sei, und die Angaben zur Dauer der ersten Inhaftierung seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 1995 aus den geltend gemachten Gründen in Haft gewesen sei. Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Gerichtsdokumente, insbesondere kein Urteil, eingereicht habe. Die eingereichten Kopien einer Gerichtsvorladung und einer E-6410/2006 Haftbestätigung vermöchten keine genügende Beweiskraft zu entfalten. Infolge Unglaubhaftigkeit der eigenen Verfolgung müssten auch die Behauptungen betreffend Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen als unglaubhaft gewertet werden. Bezeichnenderweise sei mit Verfügung vom 7. November 2002 auch das Asylgesuch von G._______, dem Bruder der Beschwerdeführerin, abgelehnt worden. Schliesslich sah sich das BFF in seinen Zweifeln darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen darüber gemacht habe, ob er mit oder ohne Pass nach Jordanien ausgereist sei. Hinsichtlich der Inhaftierung von April bis Juni 1998 führte das BFF sodann aus, dieser Haft vermöge, sofern sie aufgrund der angeschlagenen Glaubwürdigkeit überhaupt geglaubt werden könne, infolge fehlenden Kausalzusammenhanges zur Ausreise keine Asylrelevanz zuzukommen. In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit an, die Beschwerdeführerin habe mit der Behauptung, ihr Bruder sei nach seiner Rückweisung festgenommen worden, nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht. In einer zweiten Vernehmlassung entschuldigte sich die Vorinstanz für diesen unrichtigen Vorhalt, ergänzte ihre Argumentation aber dahingehend, dass der Bruder im Libanon einerseits wegen eines asylrechtlich irrelevanten Vorfalls (Verwendung eines gefälschten Passes) inhaftiert worden sei, und dass andererseits angesichts der syrischen Präsenz im Libanon aus der Nicht-Überstellung an Syrien auf das Desinteresse der syrischen Behörden am Bruder zu schliessen sei. Wegen der teilweise engen inhaltlichen Verknüpfung dessen Asylgesuches mit demjenigen der Beschwerdeführer müssten aus diesem Umstand Rückschlüsse auf deren Asylgesuch gezogen werden. 5.2 In der Beschwerdeschrift und den beiden Stellungnahmen vom 25. Juli und 5. September 2003 wird die unrichtige und unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unhaltbare Würdigung der Beweismittel und des Sachverhaltes gerügt. Die Aufstellung der Beweismittel sei unrichtig und unvollständig ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe einen Haftbefehl, ein Gerichtsurteil, eine Haftbestätigung und eine Vorladung (Auftrag zur Herbeischaffung) eingereicht. Ein Teil dieser Beweismittel sei von der Vorinstanz offensichtlich falsch erfasst worden, was unter anderem zum Vorhalt geführt habe, der Beschwer- E-6410/2006 deführer habe kein Urteil eingereicht. Die unrichtige und unvollständige Erhebung der Beweismittel durch die Vorinstanz sei darauf zurückzuführen, dass diese es unterlassen habe, die Beweismittel zu prüfen und übersetzen zu lassen. Damit habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Die Beschwerdeführer reichten zur erstmaligen sorgfältigen Würdigung der Beweismittel entsprechende Übersetzungen, erstellt von einer unabhängigen Dolmetscherin, ein. Sie machen erneut geltend, nie im Besitz von Originalen gewesen zu sein, und weisen gleichzeitig darauf hin, dass sämtliche von ihnen abgegebenen syrischen Ausweise und Dokumente von der Kantonspolizei Zürich auf Fälschung hin geprüft worden seien, wobei keine entsprechenden Hinweise gefunden worden seien. Weiter machen sie geltend, die den Übersetzungen zu entnehmenden Daten über Verhaftungszeitpunkt, Urteilsspruch und Haftentlassung würden sich im Detail mit den protokollierten Aussagen decken. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Inhaftierung vom 6. April 1998 keine Dokumente habe bringen können, liege darin begründet, dass es zu keinem ordentlichen Untersuchungs- und Anklageverfahren gekommen sei, weshalb keine Beweismittel existieren würden. Im Zusammenhang mit der Fluchthilfe für zwei Angehörige der SLA-Miliz sei der Beschwerdeführer vom militärischen Geheimdienst am (...) 2000 erneut vorgeladen worden. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen habe er befürchten müssen, erneut ungerechtfertigt inhaftiert und misshandelt zu werden. Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten die Verfolgung nicht nur mittels kohärenten und schlüssigen Aussagen glaubhaft gemacht, sondern gar mit den eingereichten Urkunden stichhaltig dokumentiert. Der weiteren Argumentation des BFF halten sie entgegen, dieses habe versucht, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in kleinlicher Art anhand von meist unwesentlichen Widersprüchen in den Aussageprotokollen sowie falschen Annahmen und Vermutungen, die von Realitätsfremdheit und Voreingenommenheit zeugten, anzuzweifeln. Im Einzelnen bringen sie vor, es sei unzutreffend, dass der militärische Geheimdienst in Syrien nicht auch mit Vorladungen operiere, wie dies der eingereichte "Auftrag zur Herbeischaffung" vom (...) 2000 belege. Da der Beschwerdeführer gemäss Gerichtsurteil vom (...) 1993 mit einer Ausreisesperre belegt gewesen sei, sei die Fluchtmöglichkeit ohnehin eingeschränkt gewesen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als realitätsfremd bezeichneten Zufluchtnahme in einem anderen Quartier von [...] wird in der Beschwerde auf die E-6410/2006 Einwohnerzahl [...] hingewiesen. Es sei angesichts dieser Einwohnerzahl durchaus möglich, dass sich jemand mit dem Profil des Beschwerdeführers dem Zugriff des Geheimdienstes vorübergehend entziehen könne. Der Manipulationsvorwurf der Vorladung vom (...) 2000 wird mit dem Hinweis auf die Verwendung eines Formulars mit dem Vordruck 199., welches auch im Folgejahr noch verwendet worden sei und logischerweise habe überschrieben werden müssen, bestritten. Zum vorgehaltenen Widerspruch hinsichtlich der Vertretung durch einen Anwalt wird auf Beschwerdeebene angeführt, der Beschwerdeführer habe auf eine Vertretung verzichtet, weil er keine Chance gesehen habe, eine Verurteilung abzuwenden. Nachdem die Bestätigung des Gerichtsurteils und eine Haftbestätigung vorlägen, sei es jedoch ohnehin müssig, in den Protokollen nach angeblichen Widersprüchen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu suchen, gerade im Wissen um die Formulierungsunschärfen bei Übersetzungen. Gleiches gelte für die angeblichen zeitlichen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der ersten Haft. Zwar sei der Beschwerderführer nachweislich zu drei Jahren verureilt worden; ebenso nachweislich sei er aber nach zirka zwei Dritteln der Haft entlassen worden. Das Vorgehen der Vorinstanz, bei solch klar dokumentierter Sachlage einen Widerspruch zu konstruieren, sei unstatthaft. In der Beschwerdeschrift wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe wegen der Überschreibung der Jahreszahl auf dem einen Dokument, welche eben erklärbar sei, in pauschaler Weise auf die Unrichtigkeit der übrigen Dokumente geschlossen. Diese Vorgehensweise sei krass willkürlich und müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Auch die angebliche Unstimmigkeit hinsichtlich der Ausreise aus Syrien löse sich auf, wenn man die Aussagen zu den Pässen im Kontext stehen lasse und sämtliche diesbezüglichen Aussagen berücksichtige. Weiter wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei jeweils eine Gesamtschau vorzunehmen, weshalb auch die eingereichten Referenzschreiben, welche nur beste und positivste Beurteilungen seitens der Nachbarn, Lehrer, Ärzte, Gemeindebehörden und Kirchenvertreter zum Inhalt hätten, zu berücksichtigen seien. In ihren weiteren Eingaben machen die Beschwerdeführer wiederholt geltend, die in Kopie eingereichten Beweismittel seien zu Unrecht als nicht beweiskräftig qualifiziert worden. Das BFF sei bis anhin den kon- E-6410/2006 kreten Nachweis schuldig geblieben, weshalb die zahlreich eingereichten Dokumentkopien im vorliegenden Fall nicht als Beweismittel zugelassen würden. Gerügt wird auch, dass das BFF mit keinem Wort darauf eingegangen sei, dass die Beweismittel unrichtig erfasst, nicht übersetzt und entsprechend falsch gewürdigt worden seien. Weiter wird aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht der Falschaussage hinsichtlich des Verbleibs ihrer Bruders bezichtigt worden sei. In der Stellungnahme vom 5. September 2003 widersprechen die Beschwerdeführer schliesslich der Erwägung, dass die Verhaftung des Bruders der Beschwerdeführerin nicht politisch motiviert gewesen sei. Zudem gehe es nicht an, infolge inhaltlicher Verknüpfung der beiden Verfahren beziehungsweise der Abweisung des Asylgesuches des Bruders beziehungsweise Schwagers Rückschlüsse für das Verfahren der Beschwerdeführer zu ziehen. Zusammenfassend wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der erlittenen, als glaubhaft zu erachtenden Verfolgung nach Erhalt der Vorladung vom (...) 2000 begründete Furcht vor weiterer gezielter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt, weshalb ihm und seiner Familie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. 5.3 Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Verhältnissen im Herkunftsland der Beschwerdeführer, den vorliegenden Protokollen und den eingereichten Beweismitteln kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente überwiegen. 5.3.1 Nachdem die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides wiederholt die Unvereinbarkeit der behaupteten Vorgehensweise mit der Praxis der syrischen Behörden anführt, erscheint es sinnvoll, vorab die Verhältnisse vor Ort auszuleuchten, wie sie sich gestützt auf verschiedene Lageberichte (namentlich von Nichtregierungsorganisationen im Bereich menschenrechtlicher Themen, aber auch von Stellen wie beispielsweise des UK Home Office oder des US Department of State) ergeben: Seit der Machtübernahme durch die Baath-Partei im März 1963 herrscht in Syrien Notstandsrecht. Die in der Verfassung garantierten Freiheitsrechte sind weitgehend ausser Kraft gesetzt. Dies betrifft nicht nur Festnahmen, Beschlagnahmungen und Überwachungsmassnah- E-6410/2006 men durch normale Polizeiorgane, sondern auch Sondervollmachten, mit denen Armee und Geheimdienste ausgestattet sind. Auf diese Weise wird eine durchgängige Kontrolle aller Lebensbereiche erreicht und offene politische Opposition unmöglich gemacht. Mehrere untereinander rivalisierende und weitgehend unabhängige Geheimdienste unterstehen direkt dem Präsidenten Bashar al-Assad, dem Sohn des früheren Machthabers Hafiz al-Assad. Die Kontrolle durch die staatlichen Sicherheitskräfte erstreckt sich über das gesamte Staatsgebiet. Wo nicht-syrische Organisationen wie etwa kurdische Gruppierungen im nördlichen Grenzgebiet zur Türkei und zum Irak einen gewissen eigenen Spielraum entfalten können, bleiben sie jedenfalls unter der Überwachung und Kontrolle durch die syrischen Geheimdienste. Eine Kontrolle durch Gerichte, Parlament oder andere Staatsorgane findet nicht statt. Die Befugnisse der Geheimdienste sind praktisch unbeschränkt. Vor diesem Hintergrund sind Berichte über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über Fälle willkürlicher Verhaftung und Haft ohne Anklageerhebung, sowie über Folter plausibel und glaubwürdig. Hinzu kommt ein sehr weit gesteckter Zuständigkeitsbereich von Militär- und Staatssicherheitsgerichten, deren Organisation und Hierarchie unklar ist, und deren Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen in der Regel nicht genügen. Anlass zu Kritik geben insbesondere die Verfahren vor dem Staatssicherheitsgerichtshof. Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensregeln sowie häufige Verweigerung einer ordentlichen Verteidigung verringern die Möglichkeit eines fairen Verfahrens bei politischen und die staatliche Sicherheit betreffenden Straftaten. Im Übrigen verurteilt das Staatssicherheitsgericht Personen nicht auf der Grundlage des Strafgesetzbuches, sondern aufgrund von Notdekreten, die im Rahmen des Belagerungszustandes erlassen wurden. Jeder, der die sozialistische Staatsordnung und die Ziele der Baath- Revolution durch Tat, Wort oder Schrift unterminiert, kann aufgrund dieser Dekrete zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt und als seiner Bürgerrechte enthoben erklärt werden. Zur Verfolgung politischer Gegner bedienen sich die Geheimdienste vor allem der Mittel der Inhaftierung, der lang andauernden Untersuchungshaft ohne Anklage, der Folter und der Erzwingung von Spitzeltätigkeiten. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Syrien indessen nicht festzustellen. Die Haftbedingungen für politische Straftäter sind jedoch im allgemeinen viel härter als für Kriminelle. Misshandlungen in Polizeigewahrsam und eigentliche Folter, insbesondere von den Ge- E-6410/2006 heimdiensten in ihren Verhörzentren, sind alltäglich. Folter findet ausnahmslos Anwendung im Bereich der politischen Strafverfolgung und Repression. Sämtliche physischen und psychischen Erscheinungsformen werden angewandt. Die Sicherheits- bzw. Geheimdienste und die Militärhierarchie ab einer bestimmten Stufe agieren jenseits von Gesetz und Recht. Hier kann es ohne Verfahren zu extralegalen Tötungen kommen, die in der Öffentlichkeit nicht bekannt werden. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung besteht nicht. Willkürliche Festnahmen sind dagegen jederzeit möglich. Dies gilt vor allem für den politisch-oppositionellen Bereich; hierzu kann es jedoch auch im normalen Polizeialltag kommen. Offiziell gibt es keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Dies gilt jedoch nur für den normalen Strafvollzug aufgrund krimineller Taten. Generell ist zwischen diesem Bereich und dem Herrschaftsbereich der Geheim- bzw. Sicherheitsdienste zu unterscheiden. Während im normalen Polizei- und Strafvollzugsbereich langandauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten die Ausnahme bilden, ist dies im politischen Herrschaftsbereich der Geheimdienste häufig der Fall. Ähnliches gilt für die Verhältnisse im Strafvollzug. Insgesamt entspricht dieser in keiner Weise westlichen Vorstellungen. Allerdings ist, abgesehen von alltäglicher Korruption und unzureichender Versorgung, das Bemühen unverkennbar, bei der Ahndung krimineller Taten einen geordneteren "Strafvollzug" mit halbwegs erträglichen Haftbedingungen durchzuführen. Wiederum gilt dies nicht für den politischen Bereich, in dem absichtlich Strafverschärfungen und unmenschliche Haftbedingungen aller Art eingesetzt werden. Die genannten Massnahmen werden landesweit unterschiedslos praktiziert. Regionale Unterschiede oder solche bezüglich bestimmter Gruppen gibt es nicht. Die syrische Staatsgewalt erstreckt sich über das gesamte Territorium. Daher ist es nicht möglich, Verfolgungsmassnahmen dadurch zu entgehen, dass man sich in einen anderen Teil des Staatsgebietes begibt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht also nicht. 5.3.2 Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Feststellungen zu Syrien gilt es nun nachfolgend den Sachvortrag der Beschwerdeführer einzuordnen und hinsichtlich der Glaubhaftigkeit die einzelnen Elemente abzuwägen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführer in der Hauptsache wegen realitätsfremder Darstellung der Ver- E-6410/2006 folgungssituation, dem Beibringen gefälschter Beweismittel, dem Ausbleiben wesentlicher Beweismittel und dem Vorliegen von Unstimmigkeiten als unglaubhaft bezeichnet. Angesichts der dargestellten willkürlichen Vorgehensweise der syrischen Behörden sowie in Würdigung der nachstehenden Quelle kann die wiederholt verwendete Argumentationsweise der Vorinstanz, wonach die Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils ohne Vorladungen agiert hätten, nicht gestützt werden. Gemäss öffentlich zugänglichen Berichterstatttungen zu Syrien (vgl. beispielsweise den Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu Syrien vom September 2001) stellt die Inhaftierung anlässlich eines Termines bei einer Amtsstelle – wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde - nebst anderen Inhaftierungspraktiken eine gängige Vorgehensweise der syrischen Behörden dar. Dem erwähnten SFH-Papier sind sodann weitere, die Darstellungen der Beschwerdeführer stützende Erhebungen zu entnehmen. So wüssten die Angehörigen der Festgenommenen oft nicht, wohin diese gebracht würden. Zudem seien Folter und Misshandlungen in der ersten Zeit nach der Verhaftung an der Tagesordnung, danach entspanne sich die Situation häufig wieder. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Tochter C._______ haben übereinstimmend angegeben, den Inhaftierungsort des Beschwerdeführers im Jahre 1998 erst durch die Freilassung des Beschwerdeführers nach zwei Monaten erfahren zu haben. Ebenfalls übereinstimmend mit den oben erwähnten Inhaftierungsmuster hat der Beschwerdeführer sodann auch geltend gemacht, nur in der ersten Zeit der Haft, mithin vor der Überführung in ein ordentliches Gefängnis, gefoltert worden zu sein. Als weiteren realitätsfremden Punkt hat die Vorinstanz die vorübergehende Zufluchtnahme in einem anderen Quartier [...] ins Feld geführt. Auch diese Argumentation vermag angesichts dessen, dass die Agglomeration [...] Millionen Einwohner zählt, das Haus durch den Bruder des Beschwerdeführers gemietet wurde und die Beschwerdeführer sich nur während eines Monats (der Rest der Familie noch kürzer) dort aufgehalten haben, nicht zu überzeugen. E-6410/2006 Als gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechend hat die Vorinstanz weiter die unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer in den Jahren 1993 bis 1995 sowie Unstimmigkeiten einerseits hinsichtlich der für die Ausreise nach Jordanien verwendeten Papiere und andererseits hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung im Heimatland angeführt. Die Beschwerdeschrift hat zu den Divergenzen zwischen der eigentlichen Haftstrafe von drei Jahren und der effektiven Haftzeit von zirka 27 Monaten überzeugend Stellung genommen. Die Protokolle lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen worden ist. Die Befrager haben es jeweils unterlassen, klärend nachzufragen. Umso unverständlicher erscheint nun die Argumentationsweise der Vorinstanz, welche aus der zeitlichen Abweichung auf Unglaubhaftigkeit schliesst. Schliesslich ist auch den weiteren Einwänden auf Beschwerdeebene zuzustimmen, welche die Unstimmigkeiten in Nebenpunkten wie der anwaltlichen Vertretung oder des Grenzübertrittes nach Jordanien lokalisieren. Diese möglicherweise in der Tat durch Übersetzungsfehler verursachten Divergenzen vermögen in Anbetracht der nachfolgend angeführten, für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführer sprechenden Faktoren nicht ins Gewicht zu fallen, zumal der Beschwerdeführer schon anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs auf eine Übersetzungsunschärfe und die ausgebliebene Rückübersetzung hingewiesen hatte (vgl. A15/24, S. 3 und 20). Zu erwähnen sind beispielsweise die von der Vorinstanz völlig ausser Acht gelassenen Schilderungen der Tochter C._______, welche den fluchtauslösenden Vorfall [...] in emotionaler Weise und in Übereinstimmung mit den sich im Übrigen ebenfalls deckenden Aussagen der Eltern dargestellt hat (vgl. A3/95, insb. S. 91). Anzuführen ist weiter, dass die Beschwerdeführer und ihre Tochter C._______ in den Befragungen auch persönlich glaubwürdig wirken. Die Protokolle weisen diverse, für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechende Realkennzeichen auf, so beispielsweise die Wiedergabe von Gesprächen (A3/95 S. 72), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten (A16/22 S. 14), Eingeständnisse von Erinnerungslücken (A15/24 S. 13, A17/14 S. 7), raum-zeitliche Verknüpfungen (A15/24 S. 14), Schilderungen des eigenen Befindens (A3/95 S. 72, 74 und 75, A15/24 S. 13, 14 und 19, E-6410/2006 A16/22 S. 9) sowie spontane Verbesserungen von Aussagen (A3/95 S. 73). Auch wenn solche Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben, ist ein hoher qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Realkennzeichen doch typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin eine Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu. Insgesamt vermitteln die Beschwerdeführer trotz gewisser irritierender Protokollstellen, wo sie wiederholt mit Lächeln und Verunsicherung reagierten, den Eindruck, wahrheitsgetreu ihre Situation darzustellen. Dieser Gesamteindruck deckt sich denn auch mit den zahlreichen, auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben zum auch anderweitig glaubwürdigen Auftreten der Beschwerdeführer. Schliesslich sei in der Reihe der Glaubhaftigkeitsfaktoren auch noch auf die Aussagen des Bruders/Schwagers G._______ in seinen beiden Asylverfahren hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass dessen Vorbringen die Vorfälle in Syrien betreffend in keinen materiellen Entscheid Eingang gefunden haben. Im ersten Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer ohne Prüfung seiner Vorbringen vorsorglich nach Marokko weggewiesen, welches als sicheres Drittland qualifiziert wurde; in der Folge wurde er ohne weitere Prüfung nach Jordanien und schliesslich in den Libanon abgeschoben. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde infolge Nichtleistens eines Kostenvorschusses nicht eingetreten. Auch in seinem zweiten Asylverfahren fand keine Prüfung der Vorfälle in Syrien statt. Vielmehr wurde die Gefährdungslage hinsichtlich des Heimatstaats Libanon geprüft und eine diesbezügliche Gefährdung, da nur ein legales Verfahren im Zusammenhang mit der Ausreise mit gefälschten Papieren anstand, verneint. Somit kann aus dem negativen Ausgang der Asylverfahren nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - geschlossen werden, die Vorbringen des Bruders/Schwagers hinsichtlich seiner Verfolgung in Syrien seien nicht glaubhaft gewesen und würden somit Rückschlüsse auf das Verfahren der Beschwerdeführer zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr fest, dass sich dessen Aussagen zu den im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer erlittenen Nachteilen mit den Aussagen der Beschwerdeführer und ihrer Tochter decken (vgl. die Akten in N ..., insb. A4/28 S. 6 und B12/23, S. 11), was die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Familie weiter erhöht. Nachdem die Akten von G._______ nicht gegen die Beschwerdeführer verwendet werden, konnte im Übrigen auf die vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. E-6410/2006 5.3.3 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass die für die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sprechenden Faktoren (Kohärenz und Kongruenz der Vorbringen sowie zahlreiche Realkennzeichen) die Zweifel, hervorgerufen durch Unstimmigkeiten in nebensächlichen Punkten, überwiegen, weshalb von der Glaubhaftigkeit der Schilderungen im Sinne von Art. 7 AsylG auszugehen ist. Ob dieser Sachlage erübrigt es sich, zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und deren Beweiswert näher Stellung zu beziehen. Die glaubhaften Vorbringen sind nachfolgend auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. 5.3.4 Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die begründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. 5.3.5 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1993 einer Vorladung des Geheimdienstes gefolgt und von diesem Termin vorerst nicht mehr zurückgekehrt. Er wurde über Monate unter Anwendung von Folter einvernommen. Anfang 1994 wurde er zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Er verbüsste insgesamt von Juli 1993 bis Oktober 1995 wegen Gefährdung der Staatsicherheit eine Gefängnisstrafe. Im April 1998 wurde er vom Geheimdienst unter dem Verdacht, in die Ermordung eines Offiziers verwickelt zu sein, von der Strasse weg verhaftet und während zweier Monate ohne Möglichkeit der Information seiner Angehörigen festgehalten. Nach zwei Monaten wurde er auf freien Fuss gesetzt, nachdem die Verantwortlichen gefunden worden waren. Während der Haft wurde der Beschwerdeführer mittels Aufhängen in Reifen, Peitschenschlägen, Fusstritten und Elektroden gefoltert. Im März 2000 erhielt er erneut eine Vorladung, gemäss welcher er sich am folgenden Tag hätte beim Geheimdienst melden müssen. Aus Angst vor einer weiteren ad-hoc-Verhaftung leistete er dieser Vorladung keine Folge und zog – unter einstweiligem Zurücklassen seiner Familie - in ein anderes Quartier um. Die zurückgelassene Ehefrau und deren Bruder wurden in der Folge vom Geheimdienst aufgesucht, geschlagen und gedemütigt. Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde massiv mittels E-6410/2006 Gewehrkolben zusammengeschlagen und anstelle des Beschwerdeführers mitgenommen. Er wurde bis am (...) 2000 festgehalten und mit der Bedingung, den Beschwerdeführer auszuliefern, freigelassen. Am 26. April 2000 hat die Familie Syrien auf dem Landweg verlassen. Der Bruder/Schwager ist kurz darauf auf dem Luftweg aus Syrien ausgereist. 5.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts der erlittenen Vorverfolgung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als gegeben. Zwar hegt der Beschwerdeführer nur eine Vermutung über das diesmalige Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden. So geht er davon aus, dass dieses mit dem Verstecken von Waffen von SLA-Angehörigen auf dem elterlichen Grundstück zusammenhängen könnte. Nachdem der Grund des geheimdienstlichen Interesses am Beschwerdeführer nicht klar auf der Hand liegt und dieser aufgrund der eingangs dargestellten unzimperlichen Vorgehensweise des Geheimdienstes mit grosser Wahrscheinlichkeit die erneute Inhaftierung unter Anwendung von Folter zu gewärtigen hat, kann letztlich offenbleiben, ob eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht mindestens teilweise legalen Charakter (evt. Schleppertum, Landesverrat) aufweisen würde. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage damals wie heute begründete Furcht vor erneuten Verfolgungsmassnahmen und Folter im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren, hat doch der Machtwechsel nach der Ausreise im Sommer 2000 an der Verfolgungssituation nichts verändert. 5.3.7 Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen kann sodann nicht ausgegangen werden. Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint vorliegend ausgeschlossen, ist der Beschwerdeführer seitens des Geheimdienstes bedroht und nach der Ausreise noch wiederholt gesucht worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für ihn längerfristig in keinem anderen Landesteil effektive Sicherheit vor weiterer Verfolgung besteht. Dem Beschwerdeführer kann somit keine innerstaatliche Fluchtalternative entgegengehalten werden. 5.3.8 Schliesslich bleibt festzustellen, dass es an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der E-6410/2006 Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre, fehlt. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7), liegt demnach nicht vor. 5.4 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (vgl. Art. 53 AsylG; der Beschwerdeführer wurde einzig wegen eines Verkehrsdeliktes gebüsst) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 5.5 Zu erörtern bleibt, ob gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin mit ihren eigenen Asylvorbringen die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen vermag (vgl. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nach ihren Angaben in den Befragungen war sie bis auf die Schläge anlässlich des ersten Auftrittes des Geheimdienstes keiner physischen Gewalt oder einer Gefangennahme durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt. Ohne die psychologische Tragweite der Schläge, Beschimpfungen und Demütigungen zu verharmlosen, sind darin keine genügend ernsthaften Nachteile im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erkennen. Auch liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müsste. Die Beschwerdeführerin vermag demnach mit ihren eigenen Asylvorbringen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Auch der Sohn F._______, welcher den gewaltvollen Auftritt des Geheimdienstes im März 2000 [...] miterlebt, ansonsten offensichtlich keine einschneidenden Nachteile erlitten hat, vermag die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. 5.6 Mangels dagegen sprechender Umstände ist der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie dem minderjährigen, als einzigen noch nicht eingebürgerten Sohn F._______ auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzu- E-6410/2006 heben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der übrigen Kinder der Beschwerdeführer ist die Beschwerde infolge Einbürgerung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den im Beschwerdeverfahren obsiegenden Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); die Entrichtung des Honorars zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts für den eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird damit gegenstandslos. In seiner Kostennote vom 25. Januar 2005 weist der Rechtsvertreter angemessen erscheinende Auslagen von Fr. 57.50 sowie einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 25 Std. 55 Minuten aus. Der für die Abfassung der insgesamt 11-seitigen Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2003 ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 11 Stunden zu kürzen; im Übrigen kann der ausgewiesene zeitliche Aufwand als dem relativ komplexen und insbesondere lange andauernden Verfahren als angemessen gelten, und es ist demnach für die Bemessung der Parteientschädigung von einem Aufwand von 22 ½ Std, zum ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 200.--, auszugehen. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 4'904.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-6410/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2003 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, A._______ gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Das BFM wird weiter angewiesen, die Ehefrau B._______ und den Sohn F._______ gestützt auf Art. 51 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren. 3. Hinsichtlich der Kinder C._______, D._______ und E._______ ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit nach Einbürgerung abzuschreiben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'904.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - [Kanton] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler E-6410/2006 Seite 28

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