Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6406/2012
Urteil v o m 1 2 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, B._______, Kosovo, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
E-6406/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 11. November 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Hauptsache beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-6406/2012 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter dem nachfolgend formulierten Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
E-6406/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 21. November 2012 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 26. November 2012 mit verschiedenen Nachteilen begründeten, denen sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Gorani ausgesetzt gewesen seien (durch Albaner vorgenommene Beschimpfungen, Bedrohungen, Tätlichkeiten und Provokationen, Abstellen der Stromzufuhr des Hauses, Diebstähle, Diskriminierung und Betrug des Beschwerdeführers durch den Arbeitgeber, unmöglicher Schulbesuch der Beschwerdeführerin wegen der schlechten Sicherheitslage), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen feststellte, dass bezüglich der Gorani im Kosovo gemäss konstanter Praxis keine Kollektivverfolgung anerkannt werde und es den Beschwerdeführenden möglich und zuzumuten gewesen wäre, sich wegen der geltend gemachten Übergriffe bei den heimatlichen Behörden zu melden, die schutzfähig und -bereit seien, dass die tätlichen Übergriffe bereits mindestens neun Jahre zurückliegen würden und die neueren Erlebnisse aufgrund ihrer Art und geringen Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert werden müssten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Darstellung des BFM, wonach die Gorani im Kosovo heute keine Probleme mehr hätten, stimme nicht, dass sie im Kosovo aus ethnischen Gründen aus der Gesellschaft ausgeschlossen und diskriminiert würden, die Polizei ihnen nicht helfe und sie auch von ärztlicher Betreuung ausgeschlossen seien, dass aus diesen Gründen mittlerweile alle Angehörigen der Familie den Kosovo verlassen hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten den Erwägungen der Vorinstanz anschliesst, dass die Beschwerdeführenden ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend machen und die zuständigen Behörden im Kosovo nach Kenntnis des Gerichts im Rahmen ihrer Mög-
E-6406/2012 lichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil D-5331/2011 vom 22. November 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen), dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor – auch ethnisch motivierten – Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7), dass mit Bezug auf die Angehörigen der Ethnie der Gorani im Kosovo festzuhalten ist, dass es sich dabei um eine vergleichsweise gut integrierte Minderheit handelt, deren Situation unter dem Aspekt der Sicherheit weitgehend stabil ist, dass zudem den vom Beschwerdeführer geltend gemachten tätlichen Übergriffen in der Tat die flüchtlingsrechtliche Aktualität und den übrigen geltend gemachten Nachteilen die asylrechtliche Intensität abzusprechen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
E-6406/2012 nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nach dem oben Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. hierzu auch BVGE 2011/50 E. 8.6), dass die Beschwerdeführenden keine massgebenden individuellen Unzumutbarkeitsindizien – beispielsweise solche medizinischer Art – akten-
E-6406/2012 kundig gemacht haben und ihr sinngemässes Beschwerdevorbringen, die Familienangehörigen seien wegen der schlechten Sicherheitslage aus dem Kosovo ausgewandert, nicht zu überzeugen vermag, nachdem von ihnen anlässlich der vor wenigen Wochen durchgeführten Befragungen eine Vielzahl von Angehörigen im Kosovo zu Protokoll gegeben worden waren (vgl. Summarbefragungen vom 21. November 2012, je S. 4 f.), dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, durch den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das BFM gemäss Akten bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist, die Beschwerdeführenden seien darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos herausgestellt haben, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
E-6406/2012 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6406/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag, die Beschwerdeführenden seien über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem beigelegten Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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