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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2009 E-6391/2009

October 16, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,850 words·~14 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-6391/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6391/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Mai 2009 auf dem Landweg verliess und über ihm unbekannte Länder und ohne kontrolliert worden zu sein am (...) Mai 2009 in die Schweiz gelangte, worauf er sich zunächst während drei Tagen in Genf aufhielt, bevor er am (...) Mai 2009 von der Polizei angehalten und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zugeführt wurde, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Juni 2009 (...) summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 21. September 2009 in Bern-Wabern die direkte Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, dass er einen Hochschulabschluss als (...) habe, seinen Lebensunterhalt jedoch seit 2001 als (...) finanziert habe, dass er am (...) 2008 in einen Autounfall verwickelt gewesen sei, und die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass ihn am Unfallhergang keine Schuld treffe, dass der andere Fahrzeuglenker, ein Offizier, beim Unfall an der Wirbelsäule verletzt worden sei, und er bis zur definitiven Diagnose dessen Behandlung finanziert habe, dass er nach diagnostizierter Querschnittslähmung des Unfallopfers im (...) 2008 von einem dessen Brüdern und von weiteren, ihm unbekannten Personen in einen Wald verschleppt, verprügelt und verletzt zurückgelassen worden sei, und er sich in der Folge in Spitalpflege und in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Spital D._______ bei einem Verwandten im Dorf E._______ versteckt habe, da seine Angreifer ihm anlässlich der Verschleppung mit weiteren Übergriffen gedroht hätten, dass er am (...) 2009 Anzeige bei der Polizei erstattet habe, indessen E-6391/2009 ignoriert worden sei, da ein Bruder des verunfallten Fahrzeuglenkers aufgrund seiner beruflichen Stellung über viel Einfluss verfüge, dass man ihn auch telefonisch bedroht und zum Rückzug der Beschwerde aufgefordert habe, dass er schliesslich beim Innenministerium Anzeige gemacht habe, diese zwar entgegengenommen, aber nicht weiterbearbeitet worden sei, weshalb er sie zurückgezogen habe, dass seine Verfolger ihn Ende (...) 2009 in E._______ ausfindig gemacht und auf ihn geschossen hätten, ihm jedoch dank seiner Ortskenntnisse die Flucht gelungen sei und er sich danach bis zu seiner Ausreise bei einem Freund in F._______ versteckt habe, dass er er sich zur Ausreise entschlossen habe, nachdem er von seinem Bruder erfahren habe, seine Verfolger würden nach wie vor nach ihm suchen, dass er abgesehen von den erwähnten Übergriffen nie irgendwelche Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt und sich nie politisch betätigt habe, dass er im Heimatstaat sowohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass besessen habe, dass er seinen Reisepass anlässlich seines Aufenthalts in Deutschland zerstört beziehungsweise verloren habe und sich seine Identitätskarte zu Hause befinde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 21. September 2009 zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Bescheinigung des (Übersetzung) „republikanischen klinischen Krankenhauses C._______“ in georgischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am 3. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht entrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, E-6391/2009 dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung innert der eingeräumten 48-Stunden-Frist keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass er trotz wiederholter Aufforderung keine Ausweisdokumente eingereicht und zu deren Verbleib widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, den schweizerischen Behörden Ausweisdokumente einzureichen, und er es unterlassen habe, sich den Ausweis (Identitätskarte) von seinem Bruder schicken zu lassen, dass angesichts der widersprüchlichen Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche, indem er den Asylbehörden allfällige Papiere absichtlich vorenthalte, seine Identität zu verheimlichen und damit eine Rückführung zu erschweren, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er zu seinen Asylgründen, insbesondere zum Unfallopfer, zur Urheberschaft des Übergriffs vom (...) 2008 und zu seinem Auf-enthaltsort nach der Entlassung aus dem Spital, widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass die eingereichte Bescheinigung des Spitals zwar seinen Zustand bei der Einlieferung ins Spital festhalte, jedoch keinen Aufschluss über dessen Ursache liefere, dass Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung bestehen würden, da es sich um eine handschriftlich ausgefüllte Kopie und deshalb möglicherweise um ein Gefälligkeitsschreiben handle, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-6391/2009 dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht "Einsprache" erhob und "um Bewilligung meines Asylantrages und um ein zweites Interview" bat, dass er mit Beschwerde vom 12. Oktober 2009 in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht ergänzend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylge- E-6391/2009 suchs, wie in der "Einsprache" vom 8. Oktober 2009 sinngemäss vorgebracht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-6391/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte und sich von diesen sowohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass ausstellen liess (vgl. Akten BFM A17/16 S. 5, 6 und 13), dass sich seine Identitätskarte zu Hause befinde, er sich diese jedoch nicht habe schicken lassen, da diese abgelaufen sei (vgl. a.a.O., S. 3 und 4), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über seinen Bruder Identi- E-6391/2009 tätspapiere zu beschaffen oder sich solche von den Behörden ausstellen zu lassen, dass es sich unter diesen Umständen ohne weiteren Begründungsaufwand erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2009 näher einzugehen, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten und sich teilweise als tatsachenwidrig erwiesen, dass der Beschwerdeführer beispielweise anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, ein Bruder des Unfallopfers habe in einer speziellen Abteilung des Innenministeriums gearbeitet (vgl. A1/15 S. 8), dass er im Rahmen der Bundesanhörung abweichend davon aussagte, besagter Bruder habe bei der Polizei gearbeitet (vgl. A17/16 S. 12), dass der Beschwerdeführer, was völlig unverständlich ist, nicht in der Lage war, die Adresse des Unfallopfers anzugeben, obschon er angeblich während Monaten dessen Behandlung finanziert haben will (vgl. A1/15 S. 7 und A17/16 S. 10), E-6391/2009 dass er bei der Erstbefragung angab, nach dem ersten Angriff vom (...) 2008 im Spital D._______ behandelt worden zu sein (vgl. A1/15 S. 8), dass die anlässlich der Bundesanhörung als Beweismittel eingereichte Bestätigung – gemäss Übersetzung – vom „republikanischen klinischen Krankenhaus C._______“ an der (...) ausgestellt wurde, dass indessen gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts an besagter Adresse in C._______ keine medizinische Einrichtung dieses Namens existiert (...), dass vor diesem Hintergrund auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 11a Abs. 2 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG betrachtet werden könnte, dass auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts enthalten, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren dargelegten Asylgründe beschränkt, ohne sich konkret und vertieft mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid des BFM auseinanderzusetzen, dass schliesslich festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung ausreichend Gelegenheit geboten wurde, sich zu den aufgezeigten Widersprüchen zu äussern, und das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Sachverhalt als genügend erstellt erachtet, weshalb auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-6391/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-6391/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend, besitzt eine gute schulische Ausbildung und verfügt in der Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2009 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in den Akten unbelegt sind, weshalb nicht von einer schlechten Gesundheit auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-6391/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6391/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 13

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