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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2008 E-6387/2008

October 10, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,611 words·~8 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-6387/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Oktober 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Deutschland, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6387/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. September 2008 verliess, am 2. September 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass dort am 10. September 2008 die summarische Befragung und am 23. September 2008 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei deutscher Staatsangehöriger und stamme aus B._______, dass er Angst um Leib, Leben und Freiheit habe, weil die Polizei und die Justiz sich zur Zerstörung seines Lebens benutzen liessen, und er ungefähr seit dem Jahre 1991 respektive seit ungefähr vier bis fünf Jahren ernsthaft verfolgt werde, dass der Grund für die Verfolgungen vermutlich darin liege, dass er mit dem Dritten Reich sowie mit Adolf Hitler zu tun habe und daher als Konkurrent der Bundesrepublik betrachtet werde, was den gegenwärtigen Politikern nicht genehm sei, dass er ausserdem in verschiedenen Prophezeiungen, unter anderem von Nostradamus, erwähnt werde, dass zu seiner Verfolgung mit der Polizei in Verbindung stehende Personen in sein Umfeld eingeschleust und in der Folge seine beiden Firmen durch gezielte Verleumdung zerstört worden seien und ihm seine Familie, der Führerschein und sein Eigentum weggenommen worden sei und er dadurch zahlungsunfähig geworden sei, dass zweimal versucht worden sei, ihn durch Niederbrennen seines Hauses respektive das Aussetzen einer aussereuropäischen Giftspinne in seinem Haus umzubringen und er auch sonst wiederholt durch Uniform- oder Zivilpolizei auf vielfältige Weise verfolgt und behelligt sowie unter verschiedenen Vorwänden inhaftiert worden sei, dass auch die Post seiner Grossmütter überwacht worden sei und deren Nachbarwohnungen mit Polizisten und Abhörgeräten belegt worden seien, E-6387/2008 dass er Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sei, wobei es sich beim geflüchteten Verursacher um jemand aus dem öffentlichen Dienst oder der Politik gehandelt haben müsse, dass der Beschwerdeführer mehrfach Anzeige gegen Beamte, Staatsanwälte und Richter erstattet und sich sogar ans Justizministerium sowie an den Bundesnachrichtendienst gewandt habe, bei diesen Instanzen jedoch nur Spott und Hohn geerntet habe, dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens seinen Pass, ein Urteil vom 21. März 2008, einen Entlassungsschein vom 22. Februar 2006 sowie Zwangsversteigerungsbeschlüsse als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2008 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der Bundesrepublik Deutschland handle es sich um einen verfolgungssicheren Rechtsstaat, weshalb auf Asylgesuche deutscher Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Ursachen und Hintergründe der vorgebrachten Ereignisse nicht geglaubt werden könnten und sich seine Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung als offensichtlich haltlos erweisen würden, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden, dass sich aus den Akten ebenfalls keine Hinweise ergäben, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten und dem Beschwerdeführer nicht gelinge, diese Vermutung zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die sinngemäss Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz beantragte, das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren zu prüfen, E-6387/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-6387/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten (so genannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es liegen Hinweise auf eine Verfolgung vor, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 2 AsylG; vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff.; EMARK 2004 Nr. 5), dass der Bundesrat die Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss vom 1. August 2003 zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann, weshalb zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt, weshalb sich die Verfolgungsvorbringen als offensichtlich haltlos erweisen, welche Erwägungen sich aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), zumal der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel mit der konkreten Argumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern – ohne diese Behauptung auch nur ansatzweise zu konkretisieren – bloss geltend macht, bei der Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz seien "Fehler" gemacht worden, dass der rechtserheblichen Sachverhalts jedoch korrekt und hinreichend geklärt und die beantragte erneute Befragung des Beschwerdeführers deshalb unnötig ist, dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung ergeben und das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG E-6387/2008 damit zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich haltlosen Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine flüchtlings- oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass offensichtlich weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-6387/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6387/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das D._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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