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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 E-6382/2025

July 3, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,081 words·~20 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6382/2025 E-6379/2025

Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), und ihre Kinder, 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Verfahren E-6382/2025,

5. E._______, geboren am (…), Verfahren E-6379/2025, alle Russland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (…), N (…).

E-6382/2025, E-6379/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer 1-5 reisten am 17. August 2023 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein und suchten am 18. August 2023 um Asyl nach. Die Beschwerdeführer 1 und 2 wurden am 17. Oktober 2023, die Beschwerdeführer 3 und 5 am 8. November 2023 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Mit Schreiben vom 10. November 2023 wurde die Behandlung ihres Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien für ihr Studium nach Moskau gezogen und bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren drei Kindern (Beschwerdeführer 3–5) in Moskau wohnhaft gewesen, wo die beiden älteren Kinder die Schule besucht hätten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien im (…)unternehmen des Beschwerdeführers 1 tätig gewesen. Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer 5 am (…) erkrankt. In der Folge habe er in Russland mehrere Therapiezyklen durchlaufen. Eine anschliessende Strahlentherapie hätten sie jedoch abgelehnt, da sich die Therapien sowie die Medikamentenverfügbarkeit in Russland insbesondere nach Ausbruch des Ukrainekriegs verschlechtert hätten. Im März und April 2023 seien die Beschwerdeführer 1 und 2 wiederholt von der Lehrerin des Beschwerdeführers 3 telefonisch darüber informiert worden, dass dieser im Unterricht regimekritische Äusserungen über den russischen Präsidenten sowie über die Krim getätigt habe. Die Lehrerin habe darauf hingewiesen, dass sie die Kindesschutzbehörde informieren werde, wenn der Sohn seine Haltung nicht ändere beziehungsweise die Eltern nicht intervenierten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer insbesondere medizinische Berichte betreffend die Erkrankung des Beschwerdeführers 5 sowie Unterlagen hinsichtlich des internationalen Transfers des Beschwerdeführers 3 in einen schweizerischen (…) ein (vgl. SEM-act. […]-16/8, 17/8, 24/21; SEM-act. […]-49/1, 50-1). B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 28. Juli 2025, gleichentags eröffnet,

E-6382/2025, E-6379/2025 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer 1-4 sowie des Beschwerdeführers 5. Die Asylgesuche wurden abgelehnt, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet. C. Mit zwei separaten Eingaben erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen und beantragten deren Aufhebung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beweismittel reichten sie unter anderem folgende Unterlagen zu den Akten: Unterstützungsbestätigungen des Kantons F._______, Unterlagen eines Gerichtsvollziehers zur finanziellen Lage des (…)unternehmens des Beschwerdeführers 1 (in kyrillischer Schrift und ohne Übersetzung), ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 5 sowie Unterlagen zu den schulischen Leistungen des Beschwerdeführers 3 in der Schweiz. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies er ab und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Die Kostenvorschüsse wurden am 10. respektive 16. September 2025 fristgerecht bezahlt. F. Mit Schreiben vom 9. März 2026 reichten die Beschwerdeführer die Kopie eines Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin 2 sowie eines Ausbildungszertifikats zu den Akten.

E-6382/2025, E-6379/2025 G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführer eine Verfügung des Kantons F._______ vom 20. Mai 2026 zu den Akten, wonach sie per Ende Mai 2026 von der Sozialhilfe abgelöst wurden. Zudem reichten sie eine Anmeldebestätigung des Beschwerdeführers 1 für ein Master-Studium an der (…), eine E-Mail-Bestätigung betreffend eine knapp zweimonatige Anstellung des Beschwerdeführers 1 sowie einen Lehrvertrag des Beschwerdeführers 5 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeverfahren E-6382/2025 und E-6379/2025 sind aufgrund ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen. Über die beiden Rechtsmittel ist folglich in einem Urteil zu befinden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-6382/2025, E-6379/2025 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor den russischen Behörden aufgrund ihrer oppositionellen Haltung sowie den Folgen der Äusserungen des Beschwerdeführers 3 sei nicht ersichtlich, inwiefern diese begründet seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zwar eine regimekritische

E-6382/2025, E-6379/2025 Einstellung hätten, jedoch über kein exponiertes politisches Profil verfügten. Die Befürchtungen, zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden beziehungsweise die elterliche Sorge für die Kinder zu verlieren, seien nicht substantiiert und es bestünden keine dahingehenden konkreten Hinweise. Entsprechend erfüllten ihre Vorbringen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner seien weder die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 5 noch die geltend gemachten besseren Behandlungsmöglichkeiten in Europa im Vergleich zu Russland flüchtlingsrechtlich relevant. Gleiches gelte für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer 3 nach seiner Rückkehr nach Russland den (…) nicht mehr professionell ausüben könne. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz wird in den Beschwerden im Wesentlichen entgegengehalten, dass den Beschwerdeführern 1-3 bei einer Rückkehr nach Russland Haftstrafen von mehreren Jahren drohen würden. Darüber hinaus seien sie mit einer schwierigen Lebenssituation konfrontiert, da das (…)unternehmen des Beschwerdeführers 1 Kredit- und Steuerschulden in beträchtlicher Höhe habe und sie darüber hinaus aufgrund ihrer Ausreise in die Schweiz Schwierigkeiten haben würden, künftig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiter sei zu erwarten, dass eine Rückkehr nach Russland die Gesundheit des Beschwerdeführers 5 erheblich beeinträchtigen würde, da eine umfassende Überwachung und rechtzeitige Behandlung in Russland nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus sei eine Reintegration der minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4) in Russland nicht möglich. Die Beschwerdeführer betonten abermals, dass aufgrund der Ausreise in die Schweiz und die damit einhergehende Abweichung vom russischen Lehrplan, ein Entzug des Sorgerechts drohe. 5.3 Mit Schreiben vom 9. März 2026 machen die Beschwerdeführer ergänzend geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe – vorbehaltlich der Erteilung einer Arbeitsbewilligung – eine Stelle als (…) in einem (…) erhalten. Künftig werde sie damit in der Lage sein, den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten, und belege zugleich eine fortgeschrittene berufliche Integration. Mit der Beschwerdeergänzung wurde ein Arbeitsvertrag sowie eine Kopie eines Zertifikats über den abgeschlossene Lehrgang zur (…) eingelegt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die

E-6382/2025, E-6379/2025 flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend beurteilt hat. Mit ihren Ausführungen in den Beschwerdeschriften vermögen die Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben würde. Es kann daher vorweg auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht fest: 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist die Auffassung der Vorinstanz zu stützen, dass weder konkrete Schwierigkeiten mit den russischen Behörden geltend gemacht wurden noch ihre angebliche Stellung als Regimegegner ausreichend substantiiert wurde. Weder die Beschwerdeführer 1 und 2 noch der Beschwerdeführer 3 – trotz seiner regimekritischen Äusserungen – verfügen über ein (exponiertes) politisches Profil. Die vorgebrachten Kontaktaufnahmen sowie die in Aussicht gestellten Meldungen an die Kindesschutzbehörden sind weder belegt noch haben sie zu erkennbaren Konsequenzen geführt. Weiter deutet der erhebliche zeitliche Abstand zwischen den Kontaktaufnahmen durch die Lehrerin im März/April 2023 und der Ausreise im August 2023 darauf hin, dass diese Anrufe nicht kausal für die Ausreise gewesen sein dürften. Die Beschwerdeführer haben weder im Rahmen der Anhörungen noch in ihren Beschwerdeeingaben stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. 6.3 Weiter ist festzuhalten, dass weder die geltend gemachten medizinischen Gründe noch die behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 3, künftig im russischen (…) professionell tätig zu sein, asylrechtlich relevant sind. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Asylvorbringen der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeht. Somit ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung und/oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6382/2025, E-6379/2025 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden

E-6382/2025, E-6379/2025 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des EGMR der Vollzug der Wegweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien, 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Dies ist nicht nur bei unmittelbarer Lebensgefahr der Fall, sondern auch, wenn mangels adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung mit erheblichen Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung besteht. Solche aussergewöhnlichen Umstände können vorliegend ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer 5 nach eigenen Aussagen bereits mehrere Behandlungszyklen durchlaufen sowie eine Stammzellentransplantation erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die in den ärztlichen Berichten erwähnte Nachsorge in Russland gewährleistet wird. Im Übrigen geht aus den jüngsten Arztberichten hervor, dass keine Anzeichen für ein erneutes Auftreten der ursprünglichen Erkrankung gefunden wurden (Arztberichte vom 30. Juni 2025 und 10. März 2025, jeweils S. 1). 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-6382/2025, E-6379/2025 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In den überwiegenden Teilen Russlands herrscht aktuell weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-93/2022 vom 18. März 2026 E. 11.4.2 m.w.H.). 8.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteile des BVGer E-142/2024 vom 21. Februar 2024 E. 7.2 sowie D-6258/2019 vom 6. März 2020 E. 10.3.3, jeweils m.w.H.). 8.3.4 Mit Blick auf die medizinische Ausgangslage (siehe dazu oben Bst. A.b und E. 8.2.6) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Behandlungsmöglichkeiten in Europa seien generell besser als diejenigen in Russland, weshalb die weitere Behandlung des Beschwerdeführers 5 im Falle einer Rückkehr gefährdet sei. Der Zugang zur medizinischen Versorgung in Russland wird von den Beschwerdeführern jedoch nicht substanziiert bestritten. Den eingereichten medizinischen Berichten verschiedener Schweizer Spitäler lässt sich zwar entnehmen, dass eine langfristige medizinische Nachsorge und Kontrolle der nunmehr remittierten Erkrankung des Beschwerdeführes 5 erforderlich ist (Arztbericht vom 30. Juni 2025, S. 1). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese zwingend in der Schweiz erfolgen müsste.

E-6382/2025, E-6379/2025 8.3.5 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass in Russland mit Blick auf die (…) Behandlung sowie Nachsorge des Beschwerdeführers 5 adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind (vgl. Urteil E-142/2024 E. 6.5 und E. 7.3 jeweils m.w.H.). Hinsichtlich des Wunsches der Beschwerdeführer nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Hoffnung der Beschwerdeführer auf eine (noch bessere) medizinische Behandlung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr nach Russland ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung hat, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. 8.3.6 Angesichts des Ausgeführten ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der fortbestehenden Erforderlichkeit medizinischer Behandlungen des Beschwerdeführers 5 keine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Unzumutbarkeit festzustellen ist. Die weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wegweisungsvollzuges erfolgen durch die damit betrauten Behörden. Im Übrigen steht den Beschwerdeführern – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe für den Beschwerdeführer 5 in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.7 Weiter verfügen die Beschwerdeführer in Russland über eine Eigentumswohnung sowie ein familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz, namentlich zu den Müttern väterlicher- und mütterlicherseits (SEM act. […]-46/8 F13; 47/9 F8, F10; 57/8 F44). Zudem ist ihren Aussagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 über gute Ausbildungen sowie einschlägige Berufserfahrung verfügen (SEM act. […]-46/8 F5 f.; 47/9 F11), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine wirtschaftliche Reintegration verunmöglicht wäre. Die geltend gemachte Insolvenz des Bauunternehmens des Beschwerdeführers 1 sowie die allgemein angeführten Schwierigkeiten, mit denen Rückkehrende konfrontiert sein können, vermögen daran nichts zu ändern.

E-6382/2025, E-6379/2025 8.3.8 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK, SR 0.107). Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2; je mit weiteren Hinweisen). 8.3.9 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Hinblick auf das Kindeswohl im konkreten Fall Folgendes zu sagen: Das Bundesverwaltungsgericht geht das davon aus, dass die minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem volljährigen Bruder (Beschwerdeführer 1, 2 und 5) nach Moskau zurückkehren werden und sie an ihr dortiges Leben wieder anknüpfen können. 8.3.10 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2025 zu Aspekten des Kindeswohls angesichts des kurzen Aufenthalts der Familie in der Schweiz nur knapp. Sie hielt fest, dass die beiden minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) in Russland

E-6382/2025, E-6379/2025 geboren worden seien und die überwiegende Mehrheit ihres Lebens dort verbracht hätten. Inzwischen lebt die Familie seit knapp drei Jahren in der Schweiz. Die Kinder sind 17 und fünf Jahre alt. Selbst wenn sie sich inzwischen in den hiesigen Verhältnissen zurechtfinden dürften, so ist ihnen dennoch zuzumuten, auch in der Heimat wieder Fuss zu fassen, da sie im Familienverband zurückkehren. Zwar wurden von den Beschwerdeführern im Laufe des Beschwerdeverfahrens Angaben über die Verhältnisse der Beschwerdeführer 3 sowie die Beschwerdeführerin 4 gemacht, von einer damit einhergehenden Entwurzelung in Russland ist jedoch nicht auszugehen. Im Vordergrund steht, dass aufgrund der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband, der Sprachkenntnisse der minderjährigen Beschwerdeführer sowie des Umstands, dass sie den Grossteil ihres Lebens in Russland verbracht haben, davon auszugehen ist, dass sie sich im Heimatland wieder einleben und zurechtfinden werden. Dem Vollzug der Wegweisung stehen somit auch keine Aspekte des Kindeswohls entgegen. 8.3.11 Vorliegend sprechen somit weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da durch Vereinigung der Verfahren dem Gericht weniger Aufwand entstanden ist, sind die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1’000.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag

E-6382/2025, E-6379/2025 wird den beiden Kostenvorschüssen entnommen und der Restbetrag den Beschwerdeführern rückerstattet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6382/2025, E-6379/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-6382/2025 und E-6379/2025 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zur Begleichung werden die geleisteten Kostenvorschüsse verwendet. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführern 1-4 sowie dem Beschwerdeführer 5 je zur Hälfte aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Anna Laura Elmer

Versand:

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