Abtei lung V E-6382/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . Oktober 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6382/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Dorf B._______ ([...], Provinz C._______) seinen Heimatstaat am 20. November 2005 und gelangte am 27. November 2005 im Laderaum verschiedener Fahrzeuge in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 30. November 2005 fand in D._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 13. Januar 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Am 10. August 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er habe in B._______, wo er bis 1992 gelebt habe, die E._______ ([...]) mit Lebensmitteln unterstützt. Im Jahre 1992 sei er vom Militär wegen seines (...) F._______, eines bereits (...) in einem Gefecht getöteten E._______-Kämpfers, festgenommen und für 24 Stunden inhaftiert worden. Ausserdem sei er aufgefordert worden, das Amt eines Dorfschützers anzutreten, wogegen er sich jedoch geweigert habe. Danach sei er wie auch die übrigen Dorfbewohner weitere Male zur Übernahme des Dorfschützeramtes aufgefordert worden. Deshalb sei er in der Folge nach C._______ gezogen. Auch dort sei er 1994 von den Sicherheitskräften bedroht worden. Bis zum Tod seiner Frau im Jahr (...) habe er permanent in C._______ gelebt, hiernach habe er während zweier Jahre zwischen B._______ und C._______ gependelt, um ab dem Jahr 2000 wieder ständig in C._______ zu wohnen. Dort sei er legal politisch tätig gewesen, indem er für die G._______ ([...]) danach für die H._______ ([...]) gearbeitet habe und schliesslich Mitglied der I._______ ([...]) geworden sei. Nach deren Schliessung habe er für die K._______ ([...]) und daraufhin wiederum für deren Nachfolgepartei, die L._______ ([...]) gearbeitet und sei als Delegierter gewählt worden. Wegen dieser Tätigkeiten habe ihn die Polizei kontrolliert und gefragt, weshalb er bei diesen Parteien arbeite. Schliesslich sei er zur Mittagszeit des (...) 2005 festgenommen worden, weil er auf Befehl des K._______-Präsidenten (M._______) Frauen zur Autobusgarage begleitet habe, damit diese nach N._______ reisen und an einer Kundgebung zugunsten des E._______-Gründers O._______ teilnehmen könnten. Anlässlich der Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, die Kundgebung gemeinsam mit dem Parteipräsidenten organisiert zu haben. Während der E-6382/2007 Inhaftierung habe man ihn misshandelt, ihm mit der Tötung seines Sohnes gedroht und ihn zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert, wozu er sich aber geweigert habe. Am selben Abend sei er wieder freigelassen worden. Danach hätten die Behörden ihn noch einige Male aufgesucht und ihn erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert. Nach Rücksprache mit seinen Eltern habe er sein Heimatland verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Hier habe er erfahren, dass die türkischen Behörden sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Zudem habe er auch hier an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und eine CD zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten beizuordnen. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2007 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert siebentägiger Frist das von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel (Bestätigungsschreiben von M._______) E-6382/2007 einzureichen, andernfalls aufgrund der bestehenden Akten entschieden werde. E. Auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2007 gewährte der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Oktober 2007 wiedererwägungsweise eine dreissigtägige Frist zur Beibringung des in Aussicht gestellten Dokuments. Mit Eingabe vom 2. November 2007 wurde ein Referenzschreiben von M._______ sowie ein Schreiben des aktuell tätigen Vorsitzenden der L._______ des (Partei-)Bezirks C._______ mit Übersetzungen ins Deutsche zu den Akten gereicht. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer replizieren. H. Mit Eingabe vom 8. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Referenzerklärung von M._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-6382/2007 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. 4.1.1 Hinsichtlich der dem Jahr 2005 zugeordneten Verfolgung erkannte das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vor- E-6382/2007 bringen, zumal diese widersprüchlich respektive nicht nachvollziehbar seien. Namentlich zu den Eckpunkten der behaupteten Festnahme am (...) 2005 und zu den nachfolgenden Hausbesuchen habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. So habe er bei der kantonalen Anhörung den Festnahmeort als ganz normalen Raum beschrieben, jedoch im Rahmen der ergänzenden Anhörung ausgeführt, er sei in einen Keller geführt worden. Während er gegenüber dem Kanton angegeben habe, nicht zu wissen, auf welchem der (...) Präsidien von C._______ er festgehalten worden sei, habe er bei der letzteren Anhörung ausgeführt, man habe ihn auf den grössten Sicherheitsposten verbracht. Schliesslich habe er beim BFM ausgesagt, Polizisten hätten ihn zuhause aufgesucht und ihn dabei zu Spitzeldiensten aufgefordert, wohingegen diese gemäss seinen Aussagen beim Kanton jeweils nur hätten wissen wollen, ob er zuhause sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sei der Beschwerdeführer auf die vorstehenden Widersprüche aufmerksam gemacht worden, wobei es ihm nicht gelungen sei, dieselben zu entkräften. Abgesehen davon sei nicht einzusehen, weshalb die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer hätten festnehmen sollen, nicht aber den Parteipräsidenten. Es entspreche auch nicht dem üblichen Vorgehen der türkischen Behörden, bei Verdacht auf Verstrickungen mit der E._______ kein Verfahren oder zumindest eine Untersuchung, verbunden mit einer längeren Inhaftierung, einzuleiten. 4.1.2 Bezüglich der vor 2005 erfolgten Ereignisse führte das BFM aus, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die von 1992 datierende Festnahme in B._______, die Entlassung 1994 und der Tod seiner Ehefrau (...) lägen zu weit zurück, als dass ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise bejaht werden könne. Daran vermöge der eingereichte Obduktionsbericht nichts zu ändern. 4.1.3 Bei den geltend gemachten polizeilichen Ausweiskontrollen vor dem Parteigebäude handle es sich zudem nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG, die einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. 4.1.4 Weiter sei zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu I._______, K._______ und E-6382/2007 L._______ auszugehen. Nicht auszuschliessen sei, dass es wegen seiner Tätigkeit für die genannten Parteien zu wiederholten polizeilichen Kontrollen gekommen sei, auch wenn die heutige L._______ eine legale Partei sei. Von einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei jedoch deswegen nicht auszugehen. Die regelmässige Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz vermöge erfahrungsgemäss auch keine asylbeachtliche Gefährdung zu begründen. Auch seien schliesslich vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu Ziff. 4.3) respektive an die Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu Ziff. 4.5 bis 4.8) nicht. 4.3 Nachfolgend ist zunächst auf die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aus dem Jahr 2005 näher einzugehen. Das BFM bezeichnete die entsprechenden Vorbringen als widersprüchlich (vgl. hierzu Ziff. 4.3.1) respektive nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu Ziff. 4.3.2). 4.3.1 Was die vom BFM festgestellten Widersprüche anbelangt, ist die in der Rechtsmitteleingabe vertretene Auffassung, wonach die Argumentation der Vorinstanz überaus spitzfindig anmute, nicht von der Hand zu weisen. So steht die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er am (...) 2005 festgenommen und mit verbundenen Augen in einen Keller geführt worden sei (A11 S. 9), seiner früheren Aussage, er sei nach der Festnahme in einem ganz normalen Raum festgehalten worden (A6 S. 13), in keiner Wiese entgegen, ist doch ein in im Untergeschoss sich befindlicher gewöhnlicher Raum durchaus vorstellbar. Auch schliessen sich die unterschiedlichen Bezeichnungen der Polizeiposten nicht gegenseitig aus. Vielmehr handelt es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihn in C._______ auf den – im Vergleich zu jenem in der Nähe seines Arbeitsorts – grösseren Sicherheitsposten gebracht (A11 S. 9), klarerweise um eine auf Nachfrage erfolgte Präzisierung seiner früheren Darstellung, E-6382/2007 wonach man ihn auf eines der (...) Präsidien in C._______ verbracht habe (A6 S. 14). Hingegen bestehen in Bezug auf die geltend gemachten Hausbesuche, bei welchen der Beschwerdeführer einerseits bedroht und zu Spitzeldiensten gedrängt worden sein will (A11 S. 10), und andererseits ausführte, die Polizisten hätten nur wissen wollen, ob er zuhause sei und seien dann gleich wieder gegangen (A6 S. 14), Ungereimtheiten, die nicht leichthin auszuräumen sind. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Kanton lediglich auf die Kontrollen am Wohnort und bei der ergänzenden Anhörung auch auf die Behelligungen am Arbeitsplatz bezogen habe, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist jedoch insgesamt festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung sowie den nachfolgenden Behelligungen zu Unrecht generell als unglaubhaft beurteilt hat. Wie vorstehend aufgezeigt, erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen zu angeblichen Widersprüchen überwiegend als nicht stichhaltig. Die verbleibende Unstimmigkeit betreffend die Polizeibesuche fällt ihrerseits nicht in einem Masse ins Gewicht, als dass der Wahrheitsgehalt der ansonsten plausiblen und mit etlichen Realkennzeichen versehenen Darstellung kategorisch in Abrede gestellt werden könnte. Dies umso weniger, als Vorbringen bereits als glaubhaft zu gelten haben, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. 4.3.2 Während die Festnahme vom (...) 2005 entsprechend der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich glaubhaft erscheint, ergeben sich Unstimmigkeiten hinsichtlich der im Rahmen dieser Festnahme erlittenen Behelligungen. Bei der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei verbundenen Augen mit Druckwasser abgespritzt und mit dem Tod bedroht worden (A1 S. 5, A6 S. 11). Anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnte er hingegen mit keinem Wort, dass er mit Druckwasser abgespritzt worden sei (A11 S. 10). Dies erstaunt insoweit, als der Beschwerdeführer im Rahmen der – insbesondere im Vergleich zur Erstbefragung deutlich umfassenderen – Anhörung mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, allfällige körperliche Misshandlungen zur Sprache zu bringen, zumal zu den Umständen der genannten Verhaftung (Festnahme, erhobene Vorwürfe, Freilassung) E-6382/2007 mehrere konkrete Fragen gestellt wurden. Dass der Beschwerdeführer bei seinen teilweise recht weitläufigen Antworten ausgerechnet die intensivste Ausprägung des für den Ausreiseentschluss zentralen Ereignisses verschwiegen hätte, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ansonsten glaubhaften Verhaftung vom (...) 2005 körperlich misshandelt worden ist. 4.3.3 Das BFM erachtet die geltend gemachte Festnahme mitunter auch insoweit als unglaubhaft, als nicht einzusehen sei, weshalb die türkischen Behörden nur den Beschwerdeführer, nicht aber den Parteipräsidenten festgenommen hätten. Hierzu kann in aller Kürze auf die klärenden Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden, wonach er an jenem Tag Frauen von der P._______ abgeholt und zum Busterminal gebracht habe, damit diese in N._______ an einer Kundgebung teilnehmen könnten. Er selber habe hierauf zur P._______ zurückkehren wollen und sei dabei festgenommen worden. Der Parteipräsident hingegen sei bereits unterwegs nach N._______ gewesen und habe sich so einer Festnahme entziehen können. Diese durchwegs plausible Begründung vermag die vom BFM angebrachten Zweifel hinreichend zu entkräften und spricht eindeutig für den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Festnahme. Schliesslich vermag auch das Argument des BFM, wonach das geschilderte nicht dem typischen Vorgehen der türkischen Behörden entspräche, nicht zu überzeugen. Zwar ist notorisch, dass die türkischen Behörden gegen Personen, die im Verdacht sehen, gemeinsame Sache mit verbotenen Organisationen wie etwa der E._______ zu machen, resolut und unzimperlich vorgehen, mithin in aller Regel eine Untersuchungshaft anordnen und ein formelles Ermittlungsverfahren eröffnen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden in jüngerer Zeit verdächtigt worden wäre, Beziehungen zur E._______ zu unterhalten. Wie den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, hätte für einen solchen Verdacht auch keine Grundlage bestanden (vgl. A11 S. 16). Dass hingegen der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Weise für andere Organisationen der kurdischen Opposition tätig war und die E-6382/2007 Sicherheitskräfte hiervon Kenntnis hatten, schliesst die geltend gemachte behördliche Vorgehensweise keineswegs aus. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass (...) der Beschwerdeführer sich zum massgeblichen Zeitpunkt zugunsten legaler Parteien engagierte. Im Umgang mit der legalen Opposition ist wiederum kaum ein typisches Verhaltensmuster der türkischen Behörden erkennbar. Zwar dürften diese die L._______ schon vor dem Verbot als verlängerten Arm der E._______ betrachtet haben. Eine Überweisung von L._______- Mitgliedern an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines formellen Verfahrens respektive die Anordnung einer Untersuchungshaft erscheint demgegenüber, angesichts des damals legalen Charakters der Partei, nicht naheliegend. Zudem ist bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte auf Sympathisanten und Mitglieder legaler, jedoch nicht genehmer Parteien in unterschiedlicher, kaum vorhersehbarer Weise Druck ausübten. Das geltend gemachte Behördenverhalten kann demnach im vorliegenden Kontext nicht per se als unglaubhaft betrachtet werden. 4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass die türkischen Sicherheitskräfte von den Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der legalen Opposition Kenntnis hatten und ihn deshalb mehrfach behelligten. Auch kann davon ausgegangen werden, dass es am (...) 2005 zu einer mehrstündigen Festnahme kam. 4.5 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Zur Beurteilung der Dimension der Gefährdung ist dabei nachstehend zunächst der massgebende zeitliche Rahmen der zu berücksichtigenden Ereignisse abzustecken. 4.5.1 Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen den vor 2005 erfolgten Verfolgungselementen und der Ausreise ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang besteht, ist in erster Linie auf die einhellige Praxis hinzuweisen, wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt wird. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zu- E-6382/2007 sammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 20 E. 7. S. 179 f., EMARK 2000 Nr. 17 E. 11. a) S. 157, bestätigt in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51). Die dargestellte Rechtsprechung erhellt einzig, dass vorliegend allein aufgrund der vor 2005 erfolgten Behelligungen nicht automatisch auf begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden kann. Angesichts der vorstehenden Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich der Ereignisse ab September 2005 stellt sich jedoch die Frage, ob die vorhergehende Verfolgung zu Recht als abgeschlossen beurteilt wurde. Nur in diesem Fall würde sich die Untertei lung der Ereignisse in verschiedene Zeitabschnitte und deren isolierte Betrachtung durch das BFM als zulässig erweisen. Andernfalls wäre von einer Perpetuierung der Verfolgung bis zum Ausreisezeitpunkt auszugehen und eine Gesamtbeurteilung der Verfolgung vorzunehmen. 4.5.2 Was die vor 2005 erfolgten Behelligungen anbelangt, macht der Beschwerdeführer eine von 1992 datierende Inhaftierung und eine behördliche Bedrohung aus dem Jahr 1994 geltend. Der Tod seiner Ehefrau, welchen er einhellig der Geburt eines Kindes zuschreibt (A1 S. 2, A11 S. 3), weist klarerweise keinen asylrelevanten Hintergrund auf. Die gegenteilige Implikation in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Hintergründe dieses "ungeklärten Todesfalls" verdeutlichen würden, dass der Beschwerdeführer schon damals aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Abseits gestanden habe und zunehmend isoliert worden sei, kann deshalb ohne weiteren Erklärungsaufwand zurückgewiesen werden. Im Weiteren sind den Akten keine Hinweise auf zwischen 1994 und 2005 erfolgte Behelligungen zu entnehmen. Mithin ist nicht von einer Perpetuierung der Verfolgung sondern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während über zehn Jahren unbehelligt bleib. Damit stellen die Vorfälle aus den Jahren 1992 und 1994 – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise – keinen Bestandteil eines einheitlichen Verfolgungsszenarios dar, vielmehr sind sie als Elemente einer abgeschlossenen Verfolgung zu betrachten. Fluchtauslösend und nachstehend im Hinblick auf die Voraus- E-6382/2007 setzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu untersuchen sind nach dem Gesagten einzig die Vorfälle aus dem Jahr 2005. 4.6 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 10, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 und E. 11.1, EMARK 2000 Nr. 15 E. 7a). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Entscheidend ist aber die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a). 4.6.1 Was die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers am Wohnort sowie am Arbeitsplatz anbelangt, ist festzustellen, dass diese für sich betrachtet nicht intensiv genug erscheinen, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können. Für die Begründetheit eines Asylgesuchs besteht das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung, wohingegen es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung von Personen einer bestimmten politischen Gesinnung hinzuweisen. Da die geschilderten Polizeikontrollen respektive Hausbesuche eine Schikane darstellen, welcher weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sind, ist die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche E-6382/2007 Intensität klarerweise nicht erreicht. Betreffend die Festnahme am (...) 2005 kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er von den türkischen Sicherheitskräften mit dem Tod respektive mit Behelligungen gegenüber seinem Sohn bedroht wurde, während von körperlichen Misshandlungen nicht auszugehen ist. Aufgrund der Art und der Intensität dieses einmaligen Vorfalls erscheint fraglich, ob dieser einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellt, zumal der Beschwerdeführer ohne Auflage noch am selben Abend, mithin nach wenigen Stunden bereits wieder freigelassen worden ist (vgl. A6 S. 11). Es wurde auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Ebenso sah er sich nach der Mitnahme nicht unmittelbar zur Ausreise veranlasst, sondern verliess die Türkei erst rund drei Monate später. 4.7 Bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls die obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden. 4.7.1 Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die vormalige Inhaftierung des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses Risikoelement darstellt. Angesichts der Tatsache, dass er wegen L._______-Aktivitäten bereits auf den Polizeiposten verbracht worden ist, kann ein – zumindest zum Ausreisezeitpunkt bestehendes – gesteigertes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht E-6382/2007 vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den „vernünftigen Dritten“ nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Wohnsitznahme in C._______ lediglich eine überschaubare Anzahl an Hausbesuchen erlebt und ist nur ein einziges Mal auf den Posten verbracht worden. Dieser Umstand korrespondiert mit der Tatsache, dass er aussagegemäss nicht in exponierter Stellung für die kurdische Opposition tätig war. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung an, dass er in einer Dorfkommission gewesen sei und mündlich erhaltene Informationen ebenfalls mündlich weitergeleitet habe. Anlässlich seiner Teilnahmen an Pressekonferenzen habe er niemals das Wort ergriffen (A11 S. 8). 4.7.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Furcht vor künftiger Verfolgung gründe auch auf seiner familiären Herkunft sowie der Geschichte seines Heimatdorfes. 4.7.2.1 Mit dem familiären Hintergrund ist die Gefahr künftiger Reflexverfolgungsmassnahmen angesprochen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer hierzu geltend, verschiedene Verwandte seien wegen ihrer politischen Tätigkeiten verfolgt worden, einige seien geflüchtet und lebten heute in der Schweiz. Hierbei handle es sich um (...) und (...). Auch nach den Aufenthaltsorten (...) sei er gefragt worden (A11 S. 14). Hierzu ist festzuhalten, dass in der Türkei zwar staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis der früheren ARK als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das E-6382/2007 Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Hingegen besteht nach zutreffender Einschätzung des BFM für Angehörige von ehemals verfolgten Personen – wie die in der Schweiz sich befindlichen (...) des Beschwerdeführers – keine ernstzunehmende Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Dies räumte im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst ein, indem er aussagte, er sei wegen seiner eigenen Sache in die Schweiz gekommen und habe die (...) nur auf Nachfrage erwähnt (A11 S. 14). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Verwandten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 4.7.2.2 Der mehrfache Hinweis auf die Eigenschaft des Dorfes B._______ als Versorgungsstützpunkt der E._______ sowie die Tatsache, dass der Druck der türkischen Sicherheitskräfte in der gesamten Region C._______ massiv zugenommen habe, wirft zudem zwangsläufig die Frage auf, weshalb sich der Beschwerdeführer den behördlichen Behelligungen nicht durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil zu entziehen versuchte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits der Wohnsitzwechsel innerhalb der Provinz C._______ Anfang der Neunigerjahre den gewünschten Erfolg gebracht hatte, zumal der Beschwerdeführer hiernach offenbar bis 2005 weitestgehend in Ruhe gelassen wurde. Auch die jüngsten Verfolgungsmassnahmen lassen nicht auf ein landesweites behördliches Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers schliessen, zumal er wie ausgeführt, bei der einzigen Festnahme innert weniger Stunden wieder freigelassen wurde, ohne dass die Freilassung mit Auflagen verbunden oder gar ein Verfahren eingeleitet worden wäre. Somit kann weitestgehend davon aus- E-6382/2007 gegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi, Allgemeines Informationssammlungssystem) registriert ist, es sich bei der geltend gemachten Bedrohung vielmehr um lokal respektive regional beschränkte Behelligungen handelt. Damit verfügt der Beschwerdeführer klarerweise über eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit und ist gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. 4.8 Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im türkischen Kontext vermag auch eine regelmässige Teilnahme an Kundgebungen klarerweise keine asylrelevante Gefährdung zu schaffen, weshalb eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt vorliegend unterbleiben kann. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Einzelnen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht, wenngleich nur mit bedingt zutreffender Begründung, abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des E-6382/2007 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener E-6382/2007 des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Es sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt in C._______ gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres Netz (A1 S. 3). Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als (...) dürfte es ihm auch möglich sein, sich in einer anderen der kurdischen Provinzen des Landes niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An- E-6382/2007 ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2007 gutgeheissen wurde und noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-6382/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 20