Abtei lung V E-6363/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6363/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 9. Februar 2005 auf dem Luftweg über eine ihr unbekannte Destination mit einem sudanesischen Reisepass, der der Tochter des mitreisenden Schleppers gehört habe. Am 10. Februar 2005 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 1. März 2005 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde am 22. März 2005 im Wesentlichen vor, ihr Vater sei eritreischer Staatsangehöriger und ihre Mutter Äthiopierin mit hälftiger eritreischer Abstammung, sie sei in Addis Abeba (Äthiopien) geboren, jedoch eritreische Staatsangehörige. Ihre leibliche Mutter sei im Jahre 1997 an einer Krankheit gestorben. Ihr Vater und ihre eritreische Stiefmutter seien im Dezember 1999/Januar 2000 nach Eritrea ausgewiesen worden. In der Folge habe sie vorerst bei einer Nachbarin, dann ab August/September 2000 bei einer Tante mütterlicherseits in Addis Abeba gelebt. Im September/Oktober 2004 sei sie verhaftet worden, nachdem sie den behördlichen Meldepflichten nicht nachgekommen sei. Sie sei am 28. Oktober 2004 aus der Haft entlassen worden, nachdem sich ihre Tante bei den Behörden verbürgt habe, dass die Beschwerdeführerin nach Eritrea übersiedle. In der Folge habe sie sich mehrmals bei der Quartierbehörde melden müssen, wobei sie unter anderem über den Verbleib ihres Vaters und dessen Vermögenslage befragt und auch sexuell belästigt worden sei, weshalb sie den nachfolgenden zwei Vorladungen keine Folge mehr geleistet habe. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Heimatland verlassen. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. C. Am 30. März 2007 gab das BFM eine Botschaftsabklärung in Addis Abeba in Auftrag, zu deren Ergebnis der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2007 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, das sie mit Schreiben vom 22. Juni 2007 wahrnahm. E-6363/2007 D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der Botschaftsabklärung und der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrer Tante wohnhaft gewesen sei, nicht als glaubhaft erachtet werden. So sei es auch nicht glaubhaft, dass ihr Vater und ihre Stiefmutter vom elterlichen Wohnsitz aus nach Eritrea deportiert worden wären. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer eritreischen Abstammung könnten nicht geglaubt werden, da sie als Muttersprache amharisch angegeben und erklärt habe, nur ein paar Worte tigrinya zu sprechen. Infolgedessen komme der Verdacht auf, dass es sich bei ihr um eine Äthiopierin ohne eritreische Abstammung handle. Überdies müssten die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Deportation ihrer Eltern und der ihr persönlich angedrohten Ausschaffung nach Eritrea als konstruiert erachtet werden. Zudem würden ihre Aussagen bezüglich der Haft keinerlei Detailreichtum aufweisen, in ihren Angaben würden sich keine Realitätskennzeichen finden und es würden individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen. Im Weiteren müsse aufgrund der unsubstanziierten Angaben über die Flugreise nach Europa davon ausgegeangen werden, dass die Beschwerdeführerin den wahren Reiseweg zu verheimlichen versuche. Sofern die Beschwerdeführerin die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte, hätte von ihr erwartet werden dürfen, detaillierter darüber zu berichten. Die gesamthaft unsubstanziierten Angaben würden darauf hindeuten, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Die Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. E-6363/2007 Im Weiteren stellte das BFM als Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuches die Wegweisung aus der Schweiz fest und erkannte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit führte das BFM aus, aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation müssten auch ihre Angaben über den Aufenthalt ihrer Familienangehörigen in Zweifel gezogen werden. Sie habe auch keinerlei Identitätspapiere eingereicht, welche ihre Identität belegen würden. Es sei dem BFM demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu äussern. Die grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung von Wegweisungshindernissen finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahreheitspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. E. Auf Beschwerdeeingabe vom 21. September 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 fest, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juli 2007 sei der Beschwerdeführerin erst per 11. September 2007 rechtsgenüglich eröffnet worden und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert der ordentlichen Beschwerdefrist bis am 11. Oktober 2007 eine vollständige und rechtsgenüglich begründete Beschwerde einzureichen. F. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei Akteneinsicht in die Anfrage des BFM vom 30. März 2007 und in den Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 30. Mai 2007 zu gewähren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das mit Eingabe vom 21. September 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss E-6363/2007 Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Akten A10 und A11 (Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort) gewährt und ihr Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. H. Mit Eingabe vom 26. November 2007 wurde eine Bestätigung der zuständigen Behörde eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 19. Oktober 2007 in einem Arbeitsverhältnis stehe, bis zu diesem Datum jedoch über kein Einkommen verfügt habe. I. Mit Eingabe vom 30. November 2007 wurde eine Identitäts- und Wohnsitzbestätigung der Tante der Beschwerdeführerin im Original zu den Akten gereicht und geltend gemacht, damit sei zweifelsfrei belegt, dass die Tante an der besagten Adresse wohne. J. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2007 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlasung überwiesen. K. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2008 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf entsprechenden Antrag vom 4. März 2008 das Original des Identitätausweises der Tante der Beschwerdeführerin zurückgesandt. E-6363/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6363/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2007 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Befragungsprotokollen ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, deren Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM im Resultat zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, in entscheidwesentlicher Hinsicht eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Vorab gilt festzustellen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2007 den wesentlichen Inhalt der bei der Schweizer Botschaft eingeforderten Abklärungen zur Stellungnahme unterbreitet und so dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan hat. Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Zwischenverfügung vom 9. November 2007 der Beschwerdeführerin die entsprechenden Aktenstücke ediert und ihr Gelegenheit zu einer erneuten Beschwerdeergänzung eingeräumt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht erkennbar. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bestätigung der Erwägungen der Vorinstanz aufgrund der gesamten Aktenlage davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Äthiopierin E-6363/2007 ohne wesentlich eritreische Abstammung handelt. Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine durch die äthiopischen Behörden angestrengte zwangsweise Ausschaffung nach Eritrea gedroht hätte, beziehungsweise in Zukunft drohen würde. Vorab gilt mit dem BFM festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnort bei ihrer Tante nicht den Tatsachen zu entsprechen scheinen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die entsprechenden Abklärungen der Botschaftsanfrage in Zweifel gezogen werden müssten. Das BFM hat zu Recht ausgeführt, dass nach gesicherten Erkenntnissen eine Meldepflicht besteht und sich die Einwohner - auch in Addis Abeba - bei den Quartierbehörden anzumelden haben Die Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, sie habe sich nicht anmelden müssen und sei auch nicht angemeldet gewesen, ist als unbehelflicher Anpassungsversuch an die Ergebnisse der Botschaftanfrage zu werten. Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin habe sich nie formell in der Kebele registrieren lassen können, da man ihr keinen Ausweis habe ausstellen wollen, und es habe sich vielmehr um die Aufnahme der Angaben der Beschwerdeführerin ohne formelle Registrierung gehandelt, vermögen nicht zu überzeugen. Daran ändert auch die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichte Identitätskarte der Tante der Beschwerdeführerin nichts, da damit der Wohnsitz der Tante, nicht aber der frühere Wohnsitz der Beschwerdeführerin bestätigt wird. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Vater der Beschwerdeführerin eritreischer Staatsbürger ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien sich nach Beendigung des Grenzkrieges (Dezember 2000) und der systematischen Deportationen im Jahre 2002 gemäss übereinstimmenden Berichten wesentlich verbessert hat. Diese mussten sich registrieren lassen und erhielten auf Gesuch hin in den meisten Fällen die äthiopische Staatsbürgerschaft. Eritreer, die sich registrieren liessen und die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwerben wollten, erhielten eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien-Update, 9. November 2005; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13. Oktober 2004, erschienen im Dezember 2004). Aufgrund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in Äthiopien registriert E-6363/2007 war, ist sie doch eigenen Aussagen gemäss dort geboren und aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Im Weiteren ist auf Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality, wonach ein Nachkomme die äthiopische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) ist, hinzuweisen. Zwar können namentlich bei Nachfahren, bei welchen lediglich die Mutter Äthiopierin ist, Schwierigkeiten bei der ihnen an sich zustehenden Anerkennung ihrer äthiopischen Staatsbürgerschaft erwachsen. Solche angeblichen Schwierigkeiten vermochte die Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft darzutun. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin hinreichende persönliche Anknüpfungspunkte als erstellt erachtet werden können, aufgrund derer sie bei entsprechenden Bemühungen die formelle Anerkennnung als Äthiopierin erfolgreich anbegehren kann. Auch ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass zwei Schwestern und ein Bruder der leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin offenbar ohne Probleme in Äthiopien nach wie vor Wohnsitz haben. In Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche ihre angebliche eritreische Abstammung (respektive ihre Identität) belegen könnten. Es ist davon auszugehen, dass sie über ihre Tante, die ihr die Ausreise aus dem Heimatland organisiert und finanziert hatte, sachdienliche Unterlagen zu den familiären und den daraus abzuleitenden staatsbürgerrechtlichen Verhältnissen hätte besorgen können. Auch hat die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals in Aussicht gestellt, sie könne ihre Geburtsurkunde aus ihrem Heimatland beibringen, was sie jedoch ohne Angabe von Hinderungsgründen unterlassen hat. Ferner sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausreisemodalitäten kaum nachvollziehbar, wenn sie vorbringt, mit einem sudanesischen Reisepass der Tochter des Schleppers, die ihr nicht ähnlich, aber auf dem Foto verschleiert gewesen sei (A1/9 S. 6), beziehungsweise ein Kopftuch getragen habe (A9/23 S. 7), über den streng kontrollierten internationalen Flughafen von Addis Abeba ausgereist zu sein. Zudem konnte sie den Namen, auf den der Reisepass gelautet habe, nicht nennen, was angesichts des erheblichen Risikos, mit einem fremden Pass eine derartige Reise anzutreten, nicht nachvollziehbar erscheint. Vielmehr ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Flug über den internationalen Flughafen E-6363/2007 von Addis Abeba mit ihr zustehenden äthiopischen Reisepapieren angetreten hat. Im Weiteren ist entgegen der Einwände in der Rechtsmitteleingabe die Erwägung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angibt, nur ein paar Worte tigrinya zu sprechen, zumindest den Verdacht aufkommen lassen kann, sie sei Äthiopierin ohne eritreische Abstammung. Aufgrund ihrer eigenen Angaben wäre sie bis zu ihrem 13. Lebensjahr bei ihrem Vater aufgewachsen, so dass mit guten Gründen von besseren tigrinischen Sprachkenntnissen ausgegangen werden könnte, falls ihr Vater tatsächlich eritreischer Abstammung wäre. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Einschätzung des BFM zu folgen, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Haft keinerlei Detailreichtum aufweisen, sich in ihren Angaben keine Realitätskennzeichen finden und individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen. Der Einwand in der Beschwerde, die gestellten Fragen seien nicht offen formuliert worden, trifft nicht zu. So wurde ihr etwa Gelegenheit gegeben, in freier Form einen täglichen Ablauf in der Haft zu beschreiben (A9/23 S. 13). Wiederum entgegen des Vorbringens in der Beschwerde, sie habe einen allgemeinen Tagesablauf genau geschildert, fiel die entsprechende Antwort äusserst rudimentär aus (A9/23 S. 14), ohne auch nur ansatzweise den Eindruck zu vermitteln, es handle sich um tatsächlich Erlebtes. In das Gesamtbild eines unglaubhaften Sachverhaltsvortrages passt denn auch, dass es gemäss gesicherten Informationen des Bundesverwaltungsgerichts seit der Unterzeichnung des Friedensvertrages am 12. Dezember 2000 nur noch vereinzelt zu Ausweisungen eritreischer Staatsbürger oder Personen eritreischer Abstammung kam, und die Kampagne im Jahre 2002 ein Ende fand (vgl. UNHCR- Stellungnahme zur Rückkehr nach Äthiopien und Eritrea vom 12. März 2001; Urteil der ARK vom 18. Mai 2005 i.S. A.Y. und R.A., Eritrea und Äthiopien, in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12, mit weiteren Hinweisen). Auch aufgrund dieser Entwicklung fehlt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Deportationsandrohung vom Herbst 2004 der reale Hintergrund. E-6363/2007 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Haft und nachdem die Tante der Beschwerdeführerin für eine Ausschaffung nach Eritrea gebürgt habe, weitere acht Mal auf die Kebele vorgeladen haben sollen, um ihr zudem anlässlich des sechsmaligen Erscheinens immer wieder die gleichen Fragen zu stellen. Unter diesen Umständen kann von einer ernsthaften Absicht der zuständigen Behörden, die Beschwerdeführerin zwangsweise nach Eritrea zu deportieren, nicht ausgegangen werden. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist, schliesst aber eine teilweise eritreische Abstammung nicht gänzlich beziehungsweise eine Doppelbürgerschaft nicht aus. Als nicht glaubhaft gemacht erachtet wird die von der Beschwerdeführerin geschilderte drohende Deportation nach Eritrea. Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt gesehen nicht gelungen, eine in Äthiopien erlittene oder ihr dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-6363/2007 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe E-6363/2007 oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhalts- E-6363/2007 punkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es ist davon auszugehen, dass sie zumindest mit ihrer Verwandtschaft mütterlicherseits über ein soziales Netz in Äthiopien verfügt. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin leben zwei Schwestern und ein Bruder ihrer verstorbenen leiblichen Mutter in Äthiopien. Es liegt an der Beschwerdeführerin, mit geeigneten Mitteln den Kontakt zu ihrer Verwandtschaft in Äthiopien wieder aufzunehmen. Auch das Augenleiden der Beschwerdeführerin erweist sich zumindest vor diesem Hintergrund nicht als Hindernis, das einem Wegweisungsvollzug zwingend entgegenstehen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2007 gutgeheissen wurde. Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. E-6363/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 15