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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2026 E-6362/2024

March 10, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,629 words·~18 min·3

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. September 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6362/2024

Urteil v o m 1 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. September 2024 / N (…).

E-6362/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 13. November 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Er reichte dabei unter anderem ukrainische Identitätspapiere und Unterlagen aus Polen zu den Akten. B. B.a Am 16. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs. Das SEM führte dabei im Wesentlichen aus, er habe über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfügt und sei daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b In seinen Stellungnahmen vom 28. Mai 2024 und 31. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vor der Einreise in die Schweiz tatsächlich vier Monate lang in Polen aufgehalten und über einen Aufenthaltstitel (Pesel) verfügt. Dort sei bei ihm eine Epilepsie diagnostiziert worden, weshalb er in Polen eine entsprechende medizinische Behandlung benötigt habe. Er sei zur Pflege seines unterstützungsbedürftigen, behinderten Vaters in die Schweiz gekommen, der hier mit dem S-Status lebe. Mit der zweiten Stellungnahme wurden unter anderem mehrere medizinische Berichte zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer hielt abschliessend fest, er könne unter diesen Umständen nicht nach Polen zurückkehren und ersuche das SEM um Gutheissung seines Schutzersuchens. C. Mit Verfügung vom 30. September 2024 – eröffnet am 2. Oktober 2024 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem seine Wegweisung aus der Schweiz und wies ihn dem Aufenthaltskanton Bern zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Dem Rechtsmittel lagen (neben sich bereits bei den Vorakten befindenden Unterlagen) Kopien der Ausweise seiner Angehörigen bei.

E-6362/2024 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, für sein Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu überweisen. E.b Nachdem der Beschwerdeführer am 20. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 19. November 2024 ins Recht gelegt hatte, hiess der Instruktionsrichter den praxisgemäss als Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu behandelnden Antrag gut und hob die Zwischenverfügung vom 5. November 2024, soweit den Vorschuss betreffend, auf. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. G. G.a Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2024 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 6. Januar 2025 eine Replik einzureichen. Am 4. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Eingabe an das SEM, die (erst) am 6. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Der Überweisung war eine undatierte weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2025 (Eingangsdatum) mit der Überschrift "zusätzliche Argumentation zur Akte mit der Geschäfts-Nr. E-6362/2024" beigelegt. G.b Am 28. Oktober 2025 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres ergänzendes Schreiben an das SEM, das ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. H. Mit Schreiben an den Instruktionsrichter vom 5. Februar 2026 bat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Integrationsbemühungen um Auskunft über den Verfahrensstand und um einen baldigen Abschluss seines Verfahrens. Der Eingabe waren Bestätigungen beigelegt, unter anderem diejenige eines potenziellen Arbeitgebers, der eine mögliche Einstellung in Aussicht stellte, sofern ein sogenannter S-Status erteilt werde. Der Instruktionsrichter antwortete dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2026.

E-6362/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung folgendermassen: 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt und sei in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb sei er nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal er diesen offenbar nicht unfreiwillig verlassen habe.

E-6362/2024 4.1.2 Dass der Beschwerdeführer gerne mit seinen Angehörigen in der Schweiz leben möchte, sei verständlich. Allerdings würden sich neben dem Vater auch dessen Ehefrau und ein weiterer volljähriger Sohn in der Schweiz aufhalten, welche die Betreuung des Vaters sicherstellen könnten. Der Beschwerdeführer sei zudem rund sechs Monate nach dem Vater aus der Ukraine ausgereist und habe sich erst etwa zehn Monate später in die Schweiz begeben; zudem habe er gemäss Akten schon vor der Ausreise aus der Ukraine nicht im selben Haushalt mit dem Vater gewohnt. 4.1.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Probleme könnten, sofern notwendig, in Polen weiterbehandelt werden. Gemäss Akten spreche nichts gegen die Annahme, dass es ihm möglich und zuzumuten sei, erneut in Polen um vorübergehenden Schutz nachzusuchen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seinem Rechtsmittel und in mehreren an das SEM gerichteten Ergänzungsschreiben im Wesentlichen Folgendes entgegen: 4.2.1 Er habe in Polen keinerlei Unterstützung oder finanzielle Hilfe erhalten und sich dort nur zur Durchreise in die Schweiz aufgehalten, weil sein behinderter Vater hier auf ihn gewartet habe. Weil er im Zeitpunkt seiner Flucht nach Polen noch minderjährig gewesen sei, hätten die polnischen Behörden ihm eine Weiterreise in die Schweiz ohne volljährige Begleitperson untersagt. 4.2.2 In Polen habe er nach dem Tod eines älteren Bruders und der Verwundung eines zweiten Bruders Panikattacken entwickelt, die eine mit starken Krampfanfällen verbundene Epilepsie ausgelöst hätten. Wegen häufiger Anfälle könne er nicht alleine leben; er benötige deshalb Pflege und die Anwesenheit von Familienmitgliedern. 4.2.3 Die gesamte Familie lebe in der Schweiz, und alle – Eltern und drei Brüder – würden über den S-Status verfügen. Der Vater und einer der Brüder seien behindert; ein zweiter, älterer Bruder sei insofern ebenfalls behindert, als ihm nach einer Verwundung ein Bein habe amputiert werden müssen. Es sei für die Mutter sehr schwer, sowohl seinen Vater als auch den jüngeren Bruder zu pflegen; trotz seiner Epilepsieerkrankung könne er (Beschwerdeführer) ihr dabei immer helfen.

E-6362/2024 4.2.4 In der Schweiz besuche er seit einiger Zeit Deutschkurse, um sich schneller integrieren und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. In der Eingabe an das SEM vom 28. Oktober 2025 wurde die Bestätigung eines potenziellen Arbeitgebers eingereicht, der eine mögliche Einstellung in Aussicht stellte, sobald das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in zweiter Instanz gutgeheissen werde. 4.2.5 In Polen verfüge er über keine gültige Pesel-Nummer mehr und er könne schon deshalb nicht dorthin zurückkehren. Im Übrigen würden ihm die Mittel fehlen, um eine Reise nach Polen und den dortigen Aufenthalt zu finanzieren. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen

E-6362/2024 sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). 5.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in diesen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Er gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 5.4.2 Allerdings hielt er sich vor der Einreise in die Schweiz während mehrerer Monate in Polen auf. Dort wurde er mit einer Pesel-Nummer formell registriert und es wurde ihm vorübergehender Schutz gewährt, offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes).

E-6362/2024 5.4.3 Der polnische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 5.4.4 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Dieser Staat ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. 5.4.5 In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass auch die EU-Regelungen zum Thema auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich für die weitere Schutzgewährung zuständig sein soll. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der – nun letztlich erfolglose – Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.). 5.4.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.4.7 Den Akten sind – abgesehen von einem noch in der Ukraine erstellten Bericht über eine Magnetresonanzuntersuchung des Gehirns – keine medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, die auf eine Epilepsie-Diagnose schliessen lassen würden. Er hat auch nicht geltend gemacht, wegen dieser Erkrankung in der Schweiz in Behandlung zu stehen. Bei seiner angeblichen Pflegebedürftigkeit handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Unter diesen Umständen geht das Bundes-

E-6362/2024 verwaltungsgericht davon aus, dass eine allfällige Epilepsieerkrankung mittlerweile medikamentös behandelt worden (und in diesem Sinne "eingestellt") ist. Die allfällige Erkrankung hätte im Übrigen offensichtlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge, der sich in der Schweiz um eine Anstellung bei einer Bauunternehmung bemüht und eine entsprechende Bestätigung dieses potenziellen Arbeitgebers eingereicht hat. Abgesehen davon können Epilepsieerkrankungen bei Bedarf zweifellos in Polen behandelt werden (zur medizinischen Versorgungslage und zur Behandelbarkeit von Epilepsie in diesem EU-Mitgliedstaat, vgl. etwa die Urteile BVGer D-3776/2022 vom 8. September 2022 E. 7.3.1 oder E-4222/2021 vom 29. September 2021 E. 8.2.1). In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an das SEM vom 28. Mai 2024 war denn auch ausgeführt worden, er habe in Polen den Aufenthaltstitel beantragt, um dort legal bleiben und seine Epilepsie behandeln lassen zu können (vgl. SEM-act. 11 S. 1). Diese Sachverhaltsdarstellung lässt, nebenbei bemerkt, das spätere pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Polen "keine Unterstützung […] vom Staat erhalten" (vgl. Eingabe vom 28. Oktober 2025 S. 1) fragwürdig erscheinen. 5.4.8 Eine Pflegebedürftigkeit von Angehörigen in der Schweiz ergibt sich aus den Akten des Beschwerdeführers mit Bezug auf seinen Vater (N […]); zudem ist offenbar ein jüngerer Bruder ebenfalls behindert und ein weiterer Bruder soll eine Beinamputation erlitten haben. Das SEM hat in seiner Verfügung allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass weitere Angehörige der Kernfamilie die Betreuung der beiden pflegebedürftigen Personen übernehmen können (vgl. angefochtene Verfügung S. 5): Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ergibt sich, dass sich neben der Mutter des Beschwerdeführers (N […]) die Brüder B._______ (N […]), C._______ (N […]) und D._______ (N […]) in der Schweiz aufhalten. Der vorübergehende Schutz des Bruders E._______ (N […]) erlosch nach dessen Ausreise aus der Schweiz im Sommer 2025; mittlerweile ist dieser Bruder jedoch in die Schweiz zurückgekehrt und hat ein neues Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes eingereicht, das derzeit beim SEM hängig ist. Dass der Beschwerdeführer zur Pflege von Angehörigen zwingend in der Schweiz verbleiben muss, wurde von ihm nicht substanziiert und überzeugend dargetan. 5.5 Als Inhaber ukrainischer Reisepapiere kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann er ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen.

E-6362/2024 5.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Aufenthaltstitel. Das SEM hat demnach zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus

E-6362/2024 den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk"; vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Der EU-Mitgliedstaat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach; der Beschwerdeführer hat Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese Vermutung widerlegen könnte. 7.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.4 Eine allfällige Epilepsieerkrankung könnte, wie oben erwähnt, zweifellos auch in Polen behandelt werden, dessen medizinische Infrastruktur mit derjenigen der Schweiz im Wesentlichen vergleichbar ist.

E-6362/2024 7.3.5 Mit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive seinen diesbezüglichen Bemühungen wird keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dargetan. Das Gleiche gibt mit Bezug auf den nachvollziehbaren Wunsch des Beschwerdeführers bei seinen Angehörigen in der Schweiz bleiben zu können. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich als zumutbar. 7.4 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie oben erwähnt, kann der Beschwerdeführer als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-6362/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Michelle Truffer

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