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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2008 E-6350/2006

January 23, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,674 words·~23 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-6350/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Januar 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Didier Nobs, Advokat, Rue d'Aarberg 79, case postale 1176, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2003 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6350/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im November 1998 zusammen mit seinem Bruder B._______ und dessen Familie (N _______) sowie seinen Geschwistern C._______ (N _______), D._______ (N _______) und E._______ (N _______) und reiste am 27. Januar 1999 illegal in die Schweiz ein, wo er am 28. Januar 1999 im Empfangszentrum in Chiasso ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 9. Februar 1999 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugeteilt. Die Befragung durch den G._______ des Kantons F._______ fand am 11. Juni 1999 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus H._______, Syrien, habe aber seit 1994 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern I._______, D._______, C._______ und E._______ in J._______, Libanon gelebt. Während der Schulzeit in Syrien sei er einmal von der Lehrerin geschlagen worden, nachdem ihn eine Schulkameradin wegen Beleidigung des Staatspräsidenten denunziert habe. Im Libanon habe er persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es hätten sich aber wiederholt Leute des syrischen Geheimdiensts bei ihm nach seinen Geschwistern erkundigt. Sie hätten von diesen die Namen von Kurden, die sich für die kurdische Sache engagierten, in Erfahrung bringen wollen. In den letzten Monaten vor der Ausreise seien diese Nachfragen öfters als zuvor, etwa zwei bis drei Mal pro Monat, vorgekommen. Er habe befürchtet, mit zunehmendem Alter dieselben Probleme zu bekommen wie seine älteren Geschwister. Schliesslich habe er sich zusammen mit diesen zur Ausreise entschlossen. Sie seien mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg über Syrien, Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 23. April 2003 - eröffnet am 24. April 2003 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-6350/2006 SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister einzubeziehen, subeventualiter wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Amnesty International zu Handen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, vom 19. August 2002 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 ging bei der ARK ein Gutachten von Amnesty International, Schweizer Sektion, vom 21. Mai 2003, betreffend den Beschwerdeführer und seine Schwester E._______ ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2003 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 nahm Amnesty International, Schweizer Sektion, Stellung zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver- E-6350/2006 nehmlassung und insbesondere zu der am Gutachten vom 21. Mai 2003 geäusserten Kritik. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2003 äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm von der Kommission gewährten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 nahm der Beschwerdeführer zur Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien oder in den Libanon Stellung und wies auf die grosse Belastung durch die lange Verfahrensdauer und die Schwierigkeiten bei seiner schulischen Ausbildung aufgrund seines Status als Asylsuchender hin. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Einschreibung bei der (Schule), vom 12. August 2003, eine Bestätigung sowie einen Lernbericht der Erziehungsdirektion des Kantons F._______, betreffend den Besuch eines berufsverbreitenden Schuljahres, eine Bestätigung des Bestehens des Diplôme d'études en langue française 1er degré, vom 3. April 2003, sowie eine Bestätigung des Besuchs eines Basiskurses der Tagesstruktur für Asylsuchende (...) vom 6. Juni 2000 ein. K. Mit der ARK in Kopie zugestelltem Schreiben vom 15. Juni 2005 entzog der Beschwerdeführer seinem damaligen Rechtsvertreter das Vertretungsmandat. L. Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: einen Bericht von Amnesty International über die Lage der Kurden in Syrien nach den Ereignissen im März 2004, vom 10. März 2005, einen Bericht von Amnesty International über die Verhaftung eines jungen Kurden vom 20. Juni 2005, das Szenario des Films "K._______", in welchem die Geschichte der Schwester C._______ des Beschwerdeführers thematisiert wird, sowie zwei Zeitungsausschnitte betreffend diesen Film. M. Mit Eingabe vom 3. März 2006 teilte der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats mit und E-6350/2006 ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. März 2006 entsprochen. N. Mit Schreiben vom 20. April 2006 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Libanon um Abklärung der Frage, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, im Libanon wieder eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und wie gross der Einfluss der syrischen Behörden, insbesondere des syrischen Geheimdienstes, im Libanon derzeit sei. In der Botschaftsantwort vom 16. August 2006 wurde im Wesentlichen dargelegt, dass syrische Staatsbürger sowie Ehegatten von libanesischen Staatsangehörigen eine libanesische Aufenthaltsbewilligung erlangen könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung, Bankguthaben, verwandtschaftliche Beziehung zu einer Person libanesischer Staatsangehörigkeit) erfüllt seien. Die syrischen Geheimdienste hätten aktuell fast keinen Einfluss im Libanon. Für eine genaue Beurteilung müssten aber die oppositionellen Aktivitäten genauer erläutert werden. Personen die sich gegen Syrien engagieren würden, könnten Probleme mit der Hizbollah und ihren Alliierten haben. O. Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 wies der Beschwerdeführer auf die Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und insbesondere die Probleme von Rückkehrern aus dem Exil hin und betonte, dass er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bereits vor seiner Ausreise aus dem Libanon verfolgt worden sei und im Falle der Rückkehr aufgrund des politischen Profils seiner Familienmitglieder gefährdet wäre. P. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 wies der Beschwerdeführer auf die grosse Belastung durch seine ungewisse Situation und die ungleiche Behandlung der Mitglieder seiner Familie hin und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Q. Mit Schreiben vom 15. August 2006 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich sei, da ihm die libanesischen Behörden mangels libanesischer Identitätspapiere kein E-6350/2006 Laissez-passer ausstellen würden. Ferner bestehe die Gefahr, von den libanesischen Behörden nach Syrien ausgeliefert zu werden. R. Mit Eingabe vom 18. September 2006 machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter von der ihm mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. September 2006 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Gebrauch. In der Beilage wurde eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers eingereicht. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde und wies auf seine Ausführungen zur Frage der Rückkehr in den Libanon in der Eingabe vom 18. September 2006 sowie seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz hin. T. Am 5. September 2007 überwies der Instruktionsrichter die Verfahrensakten an die Vorinstanz für einen zweiten Schriftenwechsel. U. Mit Verfügung vom 17. September 2007 hob das BFM die Ziffern 4 bis 6 seiner Verfügung vom 23. April 2003 wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. V. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob er an seiner Beschwerde betreffend seine Begehren bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten oder diese zurückziehen wolle. W. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2007 sowie eigenhändigem Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seinem Begehren um Gewährung des Asyls festhalte. E-6350/2006 X. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 - vorab per Telefax - reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 17. September 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen E-6350/2006 wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen in der Schule sowie die Nachfrage der syrischen Behörden nach seinen Geschwistern zu Hause stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Es würden keine Anhaltspunkte für eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. Zudem würden auch keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er in der Vergangenheit Reflexverfolgung wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters und seiner Geschwister erlitten habe. Somit könne er auch keine ausreichend begründete Furcht vor derartigen Nachteilen in Zukunft geltend machen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Übrigen würden sich aus den Akten E-6350/2006 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass in der Vergangenheit nach der Ausreise eines Teils seiner Angehörigen, die noch im Lande verbliebenen Familienmitglieder verstärkt ins Visier der syrischen Behörden geraten seien. Da nun keine anderen Familienangehörigen mehr im Heimatland leben würden, müsste er demzufolge im Falle der Rückkehr mit Behelligungen seitens der Behörden rechnen, insbesondere um den Verbleib der ehemals verfolgten Familienangehörigen in Erfahrung zu bringen. Ferner habe die Vorinstanz verkannt, dass er infolge der massiven Verfolgung, der Inhaftierungen und Folter seiner Geschwister, den Hausdurchsuchungen und anderen Behelligungen durch den syrischen Geheimdienst einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, welcher eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöge. Ferner seien die Voraussetzungen für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben, da er vor der Flucht immer zusammen mit seinen als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern gelebt habe. Im Übrigen würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK verstossen und sei damit unzulässig, weil die Rückschaffung nach Syrien oder in den Libanon eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 führte die Vorinstanz namentlich aus, dass Vorbehalte gegen das Gutachten von Amnesty International gemacht werden müssten, da die Verfasserin den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vertreten habe und ähnlich lautende Gutachten in vielen Fällen von syrischen Asylsuchenden eingereicht worden seien. Es werde daran festgehalten, dass abgewiesene syrische Asylsuchende, die meist keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätten glaubhaft machen können, keine erheblichen Probleme zu befürchten hätten. Der Umstand der Asylgesuchseinreichung im Ausland als solcher werde von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlicher Akt betrachtet. Diese Einschätzung decke sich mit der Praxis anderer europäischer Staaten. Bei den im Gutachten angeführten Beispielen von Verhaftungen bei der Einreise nach Syrien handle es sich um spezifische Einzelfälle. Es werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keinen behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht wür- E-6350/2006 den, weshalb er nunmehr im Falle der Rückkehr von den Behörden verfolgt werden sollte. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liege praxisgemäss nur im Falle zielgerichteter behördlicher Massnahme gegen die betroffene Person vor, was vorliegend aber nicht zutreffe. 5.4 In seiner Replikeingabe vom 11. Juli 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe fest. Die Vorhalte gegen das Gutachten von Amnesty International seien nicht geeignet, dessen Aussagen zu entkräften. Die Vorinstanz habe es bisher unterlassen, seine Situation individuell zu prüfen und insbesondere seine Aussagen mit den Ausführungen im Gutachten von Amnesty International sowie den Vorbringen seiner Angehörigen, welche bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien, in Verbindung zu setzen. Es sei denkbar, dass er in der Vergangenheit nur wegen seines damals noch jugendlichen Alters von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden verschont geblieben sei. Es sei offensichtlich, dass die ganze Familie im Visier der Behörden gewesen sei und jeder Übergriff gegen ein Familienmitglied einen solchen gegen die ganze Familie darstelle, weshalb durchaus gezielte Repressalien vorgelegen hätten, welche die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im asylrechtlichen Sinne rechtfertigen würden. 6. Vorab ist festzustellen, dass im Zuge der mit Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573, BBl 2002 6845) die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG, welche vorsah, dass einer sich in der Schweiz befindenden Person in der Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren konnte oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige leben, gestrichen wurde. In Art. 34 Abs. 2 AsylG des revidierten Asylgesetzes ist indessen neu vorgesehen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die betroffenen Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Buchstabe a), in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe b), in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besit- E-6350/2006 zen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Buchstabe c), in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Buchstabe d), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Buchstabe e). Gemäss Absatz 3 von Art. 34 AsylG findet Absatz 2 indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die Asylsuchenden enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Buchstabe a), wenn die Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllen (Buchstabe b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe c). Vorliegend ist zumindest der Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt, da mehrere Geschwister des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zudem dürfte auch die Voraussetzung der in Buchstaben c definierten Ausnahmebestimmung gegeben sein, da angesichts des immer noch bestehenden Einflusses der syrischen Behörden im Libanon das Bestehen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung nach Syrien zweifelhaft erscheint. Aus diesen Gründen ist zu schliessen, dass der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Drittstaat Libanon vor seiner Einreise in die Schweiz das Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf den neu eingeführten Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht zu rechtfertigen vermöchte und somit die materielle Prüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz auch mit dem revidierten Asylgesetz vereinbar ist. Nachdem ein Drittstaatsaufenthalt keinen Asylausschlussgrund mehr darstellt, kann im Weiteren darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wiederum Aufnahme im Libanon finden könnte. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund E-6350/2006 einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8b, 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 7.2 Zunächst ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schikanen durch Vertreter der syrischen Behörden, welche der Beschwerdeführer persönlich erlebte, für sich allein betrachtet mangels hinreichender Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung beurteilt werden können. Insbesondere ist betreffend die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemachte psychische Belastung aufgrund der intensiven Verfolgung von anderen nahen Familienangehörigen festzuhalten, dass mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden soll, um weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Dass die angeführten Behelligungen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass der Beschwerdeführer sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bejaht werden (vgl. zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks: WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M., E-6350/2006 1990, S. 47 ff.). Letztlich ist aber für die Asylgewährung die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Massgebliche Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, mit weiteren Hinweisen; KÄLIN, a.a.O., S. 130 ff.). 7.3 7.3.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, sowie den beigezogenen Verfahrensakten seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister ergibt sich, dass er aus einer Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Der Vater des Beschwerdeführers war Mitglied der L._______ Partei und hatte deshalb wiederholt Probleme mit den syrischen Behörden. Er verstarb im Jahre (...) unter dubiosen Umständen. Die Schwester des Beschwerdeführers C._______ (N _______), welcher die Vorinstanz mit Verfügung vom (...) Asyl gewährte, wurde im Jahre (...) aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der M._______ festgenommen und verbrachte ein Jahr in Haft, wobei sie schwer misshandelt wurde. Im Libanon war sie als Journalistin für eine kurdische Zeitung und danach für die Vertretung des O._______ tätig. In den Jahren (...) bis (...) wurde sie wiederholt von den syrischen Behörden verhaftet. Auch im Libanon geriet sie aufgrund ihres Engagements für die kurdische Sache unter Druck des syrischen Geheimdienstes und war von März bis Juni (...) wiederum in Haft. Die Geschwister D._______ (N _______) und I._______ (N _______), welchen mit Verfügungen vom (...) beziehungsweise (...) erstinstanzlich Asyl gewährt wurde, arbeiteten im Büro des O._______ mit. D._______ wurde in den Jahren (...) und (...) jeweils wegen der Teilnahme an einem Newroz-Fest verhört und misshandelt. Ab (...) wurde er vom militärischen Geheimdienst gesucht und von diesem mehrmals verhört und gefoltert. Im März (...) wurden er und I._______ vom syrischen Geheimdienst in J._______ festgenommen und misshandelt, um sie zur Kooperation und Übergabe der Schwester C._______ zu zwingen. Aus demselben Grund wurde auch der Bruder E-6350/2006 B._______ (N _______) am (...) festgenommen und einen Monat festgehalten und misshandelt. Der Bruder P._______ (N _______) wurde in den Jahren (...) bis (...) ebenfalls mehrmals vom syrischen Geheimdienst festgenommen und malträtiert. Im Zusammenhang mit dem vom Leiter des O._______-Büros in J._______, Q._______, gegen seine Geschwister angestrengten Verfahrens wurde sein Haus enteignet und er wurde gezwungen, als Zeuge gegen seine Geschwister auszusagen. Ihm wurde am (...) in der Schweiz erstinstanzlich Asyl gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers, R._______ (N _______) sowie seine Schwester I._______ und deren Ehemann wurden vom UNHCR im Libanon als Flüchtlinge anerkannt, bevor sie aufgrund des auf die Familie ausgeübten Drucks ebenfalls ausreisten. Schliesslich sind auch die Geschwister B._______ mit Familie (N _______) und E._______ (N _______) des Beschwerdeführers aufgrund der Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, aus dem Libanon ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht. 7.3.2 In einem in EMARK 2005 Nr. 7 publizierten Entscheid zur Verfolgungssituation in Syrien kam die ARK zum Schluss, dass nahe Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssten und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien. Die Menschenrechtssituation in Syrien hat sich seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu willkürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und dessen Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2007, Country Summary Syria, Januar 2007). Ausserdem werden nach verschiedenen Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchtigen Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu er- E-6350/2006 zwingen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2006, Section 1, [d]; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom Mai 2004 bis September 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern, 2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist. 7.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit massiven Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Insbesondere seine Schwester C._______ hat sich durch ihre journalistische Tätigkeit und ihr Engagement für die kurdische Sache erheblich exponiert. Auch mehrere Geschwister des Beschwerdeführers gerieten im Zusammenhang mit dem Streit mit Q._______ und dem Vorgehen gegen Schwester C._______ ins Visier der syrischen Geheimdienste. Auch wenn der Beschwerdeführer selber vor der Ausreise von den Behörden nicht behelligt wurde, ist davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zunächst ist zu beachten, dass sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich Syrien beziehungsweise den Libanon verlassen haben und in Westeuropa (Schweiz, Deutschland) leben. Der Schwester C._______, welche primär von den syrischen Behörden verfolgt wurde, sowie den Geschwistern P._______, D._______ und I._______, die ebenfalls Opfer erheblicher Repressalien wurden, wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die syrischen Behörden ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über seine verschwundenen Geschwister zu befragen. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten Brüdern und Schwestern gestanden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers und mehrerer seiner Geschwister die Familienangehörigen, welche vorerst noch im Libanon verblieben (Mutter und Schwester I._______), in der Tat verstärkten Behelligungen durch den syrischen Geheimdienst ausgesetzt waren. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Geschwis- E-6350/2006 ter, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt und keine Asylausschlussgründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2003 - soweit nicht gegenstandslos geworden - in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 2007 auf Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-6350/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. April 2003 wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den G._______ des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie; Beilage: Identitätskarte Nr. (...)) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 17

E-6350/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.01.2008 E-6350/2006 — Swissrulings