Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6347/2020, E-6359/2020
Urteil v o m 2 1 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer), und B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin), beide Iran, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung nach Deutschland; Verfügungen des SEM vom 8. Dezember 2020 / N (…) und N (…).
E-6347/2020, E-6359/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und volljähriger Sohn) ersuchten am 21. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum E._______ um Asyl in der Schweiz. Sie wurden anschliessend in die Asylregion (...) transferiert. Die Beschwerdeführenden reichten im Verfahren deutsche Reiseausweise für Flüchtlinge und deutsche Aufenthaltstitel ein, beide Dokumente jeweils gültig bis 28. Juli 2022; der Beschwerdeführer reichte zudem sein iranisches Shenasnameh im Original zu den Akten. Aus den Reiseausweisen für Flüchtlinge geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 16. Mai 2019 in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt wurden. B. Beide Beschwerdeführenden unterzeichneten am 3. November 2020 je eine Vollmacht zugunsten der Rechtsvertretung im BAZ Region (...). C. Am 6. November 2020 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 10. November 2020 (Beschwerdeführer) fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Schreiben je vom 4. November 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), da sie in Deutschland – einem sicheren Drittstaat – als Flüchtlinge anerkannt worden seien, und zu der beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland. E. Beide Beschwerdeführenden nahmen je mit einer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2020 hierzu Stellung. Sie liessen ausführen, sie hätten in Deutschland fast vier Jahre lang auf den Asylentscheid warten müssen und unter dieser andauernden Unsicherheit sehr gelitten. Sie seien in Deutschland zudem in mancher Hinsicht ungerecht behandelt worden; beispielsweise habe der Beschwerdeführer arbeiten müssen, anstatt die Schule besuchen zu können. Ferner habe es im August 2019 einen Vorfall in der Asylunterkunft gegeben, wobei der Beschwerdeführer in einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer Drittperson verletzt worden sei; die
E-6347/2020, E-6359/2020 Beschwerdeführerin sei ihrem Sohn zu Hilfe geeilt; beide Beschwerdeführenden seien anschliessend von der Polizei verhaftet worden, während «der wirkliche Täter» praktisch unbehelligt geblieben sei. F. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 5. November 2020 um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie), das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1993 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) sowie die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305). G. Am 13. November 2020 stimmten die deutschen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme beider Beschwerdeführenden zu. H. Je am 7. Dezember 2020 wurden der Rechtsvertretung die beiden Entscheidentwürfe (diese datieren vom 4. Dezember 2020) zur Stellungnahme ausgehändigt. I. Die Beschwerdeführenden nahmen je am 8. Dezember 2020 Stellung und liessen ausführen, sie seien mit den geplanten Entscheiden nicht einverstanden; inhaltlich verwiesen sie auf ihre Stellungnahmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. oben Bst. E). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt weiter fest, er beobachte bei seiner Mandantin einen immensen Leidensdruck; sie empfinde ihre Situation als ausweglos und stehe offensichtlich unter einer erheblichen psychischen Belastung (vgl. SEM Akten […]-24/3). Betreffend den Beschwerdeführer hielt der Rechtsvertreter fest, sein Mandant sei in einem agitierten Zustand gewesen, so dass keine eigentliche Besprechung habe stattfinden können. Es gebe deutliche Hinweise auf
E-6347/2020, E-6359/2020 eine erhebliche psychische Beeinträchtigung. Da diese Hinweise nicht abgeklärt seien, sei der medizinische Sachverhalt als nicht erstellt zu beurteilen (vgl. SEM Akten […]-24/3). J. Mit separaten Verfügungen, beide datierend vom 8. Dezember 2020 und beide eröffnet am 9. Dezember 2020 (Beschwerdeführer: N […], Beschwerdeführerin: N […]), trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Deutschland an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Auf die Begründung der Verfügungen wird in den Erwägungen Bezug genommen. K. Mit Schreiben je vom 9. Dezember 2020 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. L. Mit zwei separaten Eingaben, je datierend vom 15. Dezember 2020 (Datum der Eingabe und der Postaufgabe), erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügungen des SEM Beschwerde (Verfahren Beschwerdeführer: E-6347/2020; Verfahren Beschwerdeführerin: E-6359/2020). Sie beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei (sinngemäss) anzuweisen, auf ihre Asylgesuche in der Schweiz einzutreten. Den Beschwerden sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens sei von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen. Die beiden Verfahren von Mutter und Sohn seien ferner zu koordinieren, es sei auf die Erhebung von Kostenvorschüssen zu verzichten und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Eingaben wird in den Erwägungen Bezug genommen. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Am 18. Dezember 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerden und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den
E-6347/2020, E-6359/2020 Entscheid angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Beide Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die beiden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Da den beiden Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf die diesbezüglichen Anträge mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 1.4 Es liegen für die beiden Beschwerdeführenden je separate Verfügungen des SEM und separate Beschwerdeeingaben vor. Angesichts des engen personellen und sachlichen Zusammenhangs und angesichts des ausdrücklichen Antrags beider Beschwerdeführenden, ihre Verfahren koordiniert zu behandeln, werden die beiden Beschwerdeverfahren vorliegend vereinigt und es wird über beide Beschwerden im vorliegenden Urteil befunden. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-6347/2020, E-6359/2020 Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, das SEM sei zum Selbsteintritt anzuhalten und sich für ihre Asylgesuche als zuständig zu erklären, würden sich dem Wortlaut nach auf ein Nichteintretensverfahren gemäss den Dublin-Regelungen beziehen, worum es sich vorliegend nicht handelt. Die Rechtsbegehren lassen sich aber ohne weiteren Instruktions- und Klärungsbedarf als sinngemässen Antrag verstehen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügungen aus, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG werde in der Regel nicht auf Asylgesuche eingetreten, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt, die deutschen Behörden hätten sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Die Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs – die Hinweise auf die lange Verfahrensdauer in Deutschland vor dem positiven Asylentscheid, auf weitere Ungerechtigkeiten in Deutschland, namentlich auf jenen Vorfall im August 2019, als sie nach einer tätlichen Auseinandersetzung festgenommen worden seien, während der wirkliche Täter praktisch unbehelligt geblieben sei, sowie schliesslich auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm drohe in Deutschland eine ungerechtfertigte Haftstrafe – lieferten
E-6347/2020, E-6359/2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe, oder anderweitige völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einem Wegweisungsvollzug nach Deutschland entgegenstehen würden. Deutschland sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem; sollten sich die Beschwerdeführenden in Deutschland ungerecht behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland, als Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, sich nicht an seine entsprechenden Verpflichtungen halten würde. Der Vollzug nach Deutschland sei zulässig. Er sei ferner auch zumutbar. Namentlich sei zu unterstreichen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland jederzeit die Möglichkeit hätten, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere auch nach ihrer Überstellung. Die medizinische Versorgung in Deutschland sei gewährleistet und Deutschland halte die entsprechenden Garantien der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ein, gemäss welcher Personen mit internationalem Schutz der gleiche Zugang zu medizinischer Versorgung wie den Staatsangehörigen des betreffenden Staates garantiert werde. Die Hinweise in den Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen, dass die Beschwerdeführerin unter offensichtlicher psychischer Belastung und einem immensen Leidensdruck stehe und auch der Beschwerdeführer Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung aufweise, würden damit relativiert. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz ferner fest, gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes im BAZ (vgl. Akten SEM […]-25/1) habe der Beschwerdeführer am 24. November 2020 die Gesundheitssprechstunde aufgesucht und davon berichtet, dass er vor einem Jahr einen Schlag auf den Kopf erhalten habe. Seither habe bei ihm eine Wesensveränderung stattgefunden, manchmal sei er seither laut und aggressiv, manchmal aber auch in einem ruhigen Gemütszustand. Der Beschwerdeführer hätte am folgenden Tag einen Termin im C._______ im Zusammenhang mit seinem psychischen Gesundheitszustand gehabt, den er aber nicht wahrgenommen habe. Bisher habe er sich nicht mehr zur Organisation eines neuen Termins gemeldet. Das SEM ging bei dieser Aktenlage davon aus, allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht von einer derartigen Schwere, dass sie im Hinblick auf den vorliegenden Nichteintretensentscheid eine vertiefte Abklärung erfordern würden. Falls eine vertiefte gesundheitliche Abklärung sich als nötig erweisen sollte, könne diese auch in Deutschland erfolgen. Die für den
E-6347/2020, E-6359/2020 Vollzug der Wegweisung ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland auch möglich, nachdem die Zustimmung Deutschlands vorliege. Vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um das Corona-Virus könnten keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begründen. Das SEM werde die Überstellung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nach Möglichkeit koordinieren. 5.2 Diesen Erwägungen halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen erneut entgegen, sie seien in Deutschland ungerecht behandelt worden. Beim Vorfall in der Asylunterkunft im August 2019 sei der Beschwerdeführer in der tätlichen Auseinandersetzung mit einer Drittperson erheblich verletzt worden; der wirkliche Täter sei bereits nach zwei Stunden von der Polizei freigelassen worden, während der Beschwerdeführer und seine Mutter, die ihm zur Hilfe geeilt sei, beide hätten in Untersuchungshaft bleiben müssen. Der Beschwerdeführer müsse ein unfaires Strafverfahren und eine Verletzung seiner Grundrechte befürchten. Der Beschwerdeführer weist ferner erneut auf seinen schlechten Gesundheitszustand hin. Den Termin beim C._______ habe er nicht wahrnehmen können, und danach sei ihm kein weiterer Termin mehr angeboten worden. Der medizinische Sachverhalt sei ihn betreffend nicht erstellt, und es dürfe aus diesem Grund derzeit kein Entscheid ergehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz stellt in den angefochtenen Verfügungen zutreffend fest, dass es sich bei Deutschland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Die Beschwerdeführenden sind dort als Flüchtlinge anerkannt und besitzen Aufenthaltsbewilligungen; die deutschen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1
E-6347/2020, E-6359/2020 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. 6.3 Zu Recht hat die Vorinstanz zudem den Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet, um einen Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung nach Deutschland zu verfügen, auch wenn der Beschwerdeführer psychische Probleme anführt, die bisher nicht abgeklärt worden seien. Es darf davon ausgegangen werden, dass in Deutschland psychische Probleme fraglos abgeklärt und behandelt werden können; das Gesundheitssystem in Deutschland entspricht bekanntermassen einem hohen Standard, und die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland Zugang zu medizinscher Versorgung haben. Weshalb der Beschwerdeführer seinen Termin beim C._______ nicht wahrgenommen habe, wird nicht begründet; die Vorinstanz durfte aber von weiteren Abklärungen in diesem Zusammenhang absehen, ohne ihre Pflicht zur Sachverhaltserstellung zu verletzen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
E-6347/2020, E-6359/2020 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen (vgl. oben E. 5.1) als zulässig erkannt. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die Einschätzung in Frage stellen könnte, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, wo die Beschwerdeführenden bei Bedarf gegen eine vermeintlich ungerechte Behandlung auf dem Rechtsweg vorgehen können. Deshalb kann keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Strafverfahren und eine ungerechtfertigte Haft drohen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bleiben die entsprechenden Vorbringen denn auch unsusbtantiiert und werden durch keinerlei Belege untermauert. 8.4 Auch die Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Deutschland und namentlich zu der Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden dort bei Bedarf Zugang zu medizinischer Behandlung haben, sind zu bestätigen; auch diesbezüglich wird nichts vorgetragen, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.
E-6347/2020, E-6359/2020 Dem steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Deutschland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D- 4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Aufgrund obiger Erwägungen sind die eingereichten Beschwerden als von vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang der beiden Beschwerdeverfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das mit den Beschwerden gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6347/2020, E-6359/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beiden Beschwerdeverfahren E-6347/2020 und E-6359/2020 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz