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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2012 E-6344/2012

December 13, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,514 words·~13 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6344/2012

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (…).

E-6344/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. September 2012 in einem Schiff verliess und am 10. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 17. Oktober 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 27. November 2012 vorbrachte, von Geburt an bis zu seiner Ausreise in Lagos, Nigeria, gelebt zu haben, dass er bei Pflegeeltern aufgewachsen sei, dass er die Tochter seiner Pflegeeltern geschwängert habe, wobei sie das ungeborene Kind ohne sein Wissen habe abtreiben lassen und dabei selber gestorben sei, dass sein Pflegevater, nachdem er davon erfahren habe, sehr wütend geworden sei, indessen den Beschwerdeführer weder bedroht noch angegriffen habe, dass Intimitäten unter Pflegekindern in Nigeria ein grosses Tabu darstellten und der Vorfall für die Pflegefamilie eine grosse Schande bedeute, dass der Pflegevater ein sehr strenger Mann sei und man deshalb nicht wissen könne, was er noch alles hätte tun können, dass ihm Freunde daher zur Ausreise geraten hätten, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet am 1. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, obwohl der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Gesuchseinreichung vom 10. Oktober 2012 im EVZ Chiasso schriftlich auf seine Pflicht,

E-6344/2012 innert 48 Stunden Ausweispapiere vorzulegen, hingewiesen und anlässlich der Befragung im EVZ B._______ erneut zur Abgabe entsprechender Dokumente aufgefordert worden sei, habe er bislang keine solchen abgegeben, dass er für seine Papierlosigkeit keine entschuldbaren Gründe habe glaubhaft machen können, dass er nämlich seinen Reiseweg und die Reiseumstände nicht habe plausibel machen können, zumal er angegeben habe, in einem Schiff von Lagos nach Mailand gereist zu sein, wobei eine Person namens Mr. C._______ die ganze Reise organisiert und finanziert habe, dass auf Grund seines Aussageverhaltens davon auszugehen sei, er sei unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nicht dazu bereit, seine Identitätspapiere vorzulegen, dass seine Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal sein Pflegevater ihn weder bedroht noch angegriffen habe und die geäusserten Befürchtungen als reine Mutmassungen zu werten seien, dass sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Sinne von Art. 7 AsylG erübrige, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf Grund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es sich beim Beschwerdeführer insbesondere um einen jungen gesunden Mann handle, der in einem politisch stabilen Landesteil wohne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2012 (Poststempel: 9. Dezember 2012; vorab per Telefax)

E-6344/2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

E-6344/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-

E-6344/2012 hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE 2007/8 E. 3.2), dass seine Aussage, er habe nie eine Identitätskarte, einen Reisepass oder einen andern Identitätsausweis besessen, nicht geglaubt werden kann, da seine Schilderungen des Reisewegs und der Reiseumstände (er habe nämlich seine Reise von Nigeria in die Schweiz gänzlich ohne Identitätsdokumente und ohne irgendwelche Kosten seinerseits angetreten und sei mit einem Schiff von Lagos direkt nach Mailand gelangt), wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nicht plausibel sind, wobei sich daraus schliessen lässt, dass er seinen Heimatstaat auf eine andere als die von ihm geschilderte Weise verlassen hat und nach Europa gelangt ist, dass hierzu ohne weiteren Begründungsaufwand auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lässt – auch darin ist der Vorinstanz zu folgen –, dass er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung bzw. Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nicht vorzulegen bereit ist, was nicht einem entschuldbaren Grund entspricht, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass dem BFM nämlich darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, zumal die behauptete sub-

E-6344/2012 jektive Furcht auf blossen Mutmassungen beruht, objektiv aber nicht begründet erscheint, dass darüber hinaus auch kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die protokollierten Vorbingen bekräftigt werden, aber weder neue Sachverhaltselemente vorgebracht werden noch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, dass es sich deshalb erübrigt auf die Ausführungen der Beschwerde näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

E-6344/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der aus einem politisch stabilen Landesteil stammt, über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung im (…) verfügt,

E-6344/2012 dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei dieser Sachlage auch der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6344/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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