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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2007 E-6331/2006

August 10, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,124 words·~21 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung; Vollzug (bereits Beratungsfall unter A...

Full text

Abtei lung V E-6331/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. August 2007 Mitwirkung: Richter Stöckli, Richterin de Coulon Scuntaro, Richter Schürch Gerichtsschreiber Hardegger A._______, Sri Lanka, wohnhaft B._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. Dezember 2003 in Sachen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. August 2000 - eröffnet am 1. September 2000 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch 17. August 1998 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung des Asylgesuchs hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, er sei Tamile und habe bis zum 18. April 1997 in (...) gewohnt. Sein Haus sei zerstört worden. Er sei mehrmals, insbesondere im März 1996, wegen Verdachts auf Tätigkeiten bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen worden. Später sei er nach (...) gezogen. Im Vorfeld der sog. SHALK-Gespräche im Jahr 1998 habe es einen Bombenanschlag gegeben. In der Folge sei eine Kollegin, in deren Wohnung kompromittierendes Beweismaterial gefunden worden sei, im Juli 1998 festgenommen worden. Die Polizei habe am (...) in seiner Abwesenheit seine Wohnung durchsucht und Dokumente beschlagnahmt. Am (...) sei er an seinem Arbeitsort gesucht worden. Sein Arbeitgeber habe ihm dann geraten, nach Kalpittya zu den moslemischen Fischhändlern zu fliehen, von wo aus er im Juli 2000 aus seinem Heimatland ausgereist sei. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Eine gegen diese Verfügung vom 31. August 2000 erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2000 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 11. Dezember 2000 abgewiesen. C. In der Folge setzte das BFF dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26. Februar 2001 zum Verlassen der Schweiz an. Die Ausreise konnte mangels eines Reisepapiers nicht rechtzeitig erfolgen. Im Frühjahr 2001 erkundigte sich der Beschwerdeführer wiederholt bei den schweizerischen Behörden um eine Rückreisemöglichkeit nach (...). Die Flugreise von Zürich nach Colombo wurde nach Eintreffen des Reisepapiers im Rahmen des vom Beschwerdeführer beantragten Einbezugs ins Rückkehrhilfeprogramm auf den 22. Juli 2001 gebucht. Während der Ausreisevorbereitungen richtete die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein vom 22. Juni 2001 datiertes Schreiben an den damaligen Direktor des BFF mit dem Ersuchen, von einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka aus humanitären Gründen abzusehen, und wandte sich am 25. Juni 2001 mit einem weiteren Schreiben ähnlichem Inhalts an die damalige Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Am 3. Juli 2001 erteilte das Bundesamt diesen Anträgen der Arbeitgeberin eine Absage. Der Beschwerdeführer erschien am 22. Juli 2001 nicht zur Ausreise. D. Am 16. Mai 2002 reichte der Beschwerdeführer ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Schreiben beim BFF ein und ergänzte es am 20. Juni 2002 (mit Gerichtsakten zu einem Strafverfahren, in welchem er als Opfer eines tätlichen Angriffs Zeuge war) und am 14. Oktober 2002 (mit Arztbericht) sowie, auf schriftliche Aufforderung des BFF vom 15. Mai 2003 hin, mit einer Stellungnahme vom 13. Juni 2003, unter Beilegung eines vom 25. Mai 2003 datierten Berichtes seines künftigen Schwiegervaters (ohne die darin erwähnten Beilagen).

3 E. Am 21. November 2003 kam das BFF zum Schluss, bei der Eingabe handle es sich um ein Revisionsgesuch, und überwies sie an die ARK. F. Die ARK widersprach mit Schreiben vom 25. November 2003 dieser Erkenntnis, lehnte in Anbetracht der langen Verfahrensdauer beim BFF und dessen Instruktionsmassnahmen die formlose Überweisung ab und bestand für den Fall eines Festhaltens auf einem formellen Entscheid. G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 - eröffnet am 9. Dezember 2003 – trat das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und überwies die Eingabe vom 16. Mai 2002 als Revisionsgesuch an die ARK. H. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte der ARK eine Orientierungskopie eines vom 8. Dezember 2003 datierten und an das kantonale Migrationsamt adressierten Schreibens zu, worin er die Absicht seines Mandanten festhielt, die Schweizerin (...) zu heiraten. I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus. J. Mit an die ARK adressierten Eingabe vom 7. Januar 2004 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2003 einreichen. In der Beschwerde wurde um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch ersucht. K. Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wurde am 26. Januar 2004 fristgerecht geleistet. L. Am 10. Mai 2004 führte das damalige Spruchgremium der ARK eine Beratung durch, an welcher beschlossen wurde, dass der Fall nicht spruchreif und eine Vernehmlassung einzuholen sei. M. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2004 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde, welche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2004 zur Kenntnis gebracht wurde. N. Im Rahmen des Ehevorhabens des Beschwerdeführers liess das zuständige Zivilstandsamt diverse Beweismittel zur Person des Beschwerdeführers auf ihre Authentizität hin überprüfen. Die eingereichten Geburtsurkunden wurden als echt befunden. Der Ledigkeitsausweis konnte nicht bestätigt werden. Bei der eingereichten Identitätskarte vom (...) kam die zuständige Stelle in Sri Lanka zum Schluss, der Ausweis sei von einer zustndigen Stelle ausgestellt worden, hingegen könne sie die Foto nicht bestätigen. Sie stelle aber immerhin diesbezüglich fest, zwischen der Foto auf einer Identitätskarte des Jahres (...) und derjenige des Jahres (...) bestehe kein grosser Unterschied. O. Aus einem Schreiben des zuständigen Zivilstandsamtes vom 12. April 2005 ging hervor, dass die Ehevorbereitungen noch immer andauerten. P. Das zuständige Zivilstandsamt übermittelte dem BFM anfangs September, beim BFM eingegangen am 12. September 2006, die bestehenden Identitätsdokumente und teilte mit, dass das Dossier geschlossen werde, da die Braut verstorben sei.

4 Q. Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 an den Beschwerdeführer orientierte das Bundesverwaltungsgericht über seine seit Beginn des Jahres bestehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren. R. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Verlobte des Beschwerdeführers am (...) verstorben sei, dass am 8. September 2006 seitens des Zivilstandsamtes in Anerkennung der Echtheit von Geburtsurkunde und Identitätskarte grünes Licht zur Heirat gegeben worden sei und dass er am 8. Mai 2007 ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe. Ferner erwähnte er, dass der Angreifer anlässlich des tätlichen Angriffs im (...) der PLOTE (People's Liberation Organization of Tamil Eelam) zuzurechnen sei und am (...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten bedingt verurteilt worden sei, sowie dass sein Mandant im (...) 2006 wieder Opfer eines tätlichen Angriffs, welcher allerdings nicht in Verbindung mit politischen Zugehörigkeiten und nicht durch einen Landsmann erfolgte, geworden sei. S. Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 gab der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Gesuchsteller in Form einer ausdrücklich als nicht beschwerdefähig bezeichneten Verfügung bekannt, dass die Feststellung von Schutz vor Verfolgung (hängiges Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) der Feststellung eines Härtefalles (hängiges kantonales Verfahren) vorgehe und die Eingabe vom 8. Mai 2007 bei einer materiellen Beurteilung wohl keine reale Erfolgschance hätte, weshalb das Gesuch vom 8. Mai 2007 dem BFM nicht zur Zustimmung unterbreitet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM (vormals BFF) gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und ist damit auch zuständig für die Behandlung von Beschwerden in Wiedererwägungsverfahren (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a/aa S. 43). Vorliegend stellt der Entscheid des BFF vom 5. Dezember 2003 - Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines Revisionsgesuchs - eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

5 1.2 Die ARK war bis Ende 2006 für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM zuständig. Per 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist damit - mit der nachstehend erwähnten Einschränkung - einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildeten entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch nur die Fragen der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs. 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs verneint hat und mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 auf das Gesuch nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob das BFF zu Recht nicht eingetreten ist. Bei begründeter Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Aufhebung der rechtskräftigen Anordnung der Wegweisung und des rechtskräftigen Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers, weil sich das BFM im angefochtenen Entscheid zu diesen Fragen nicht in materieller Hinsicht geäussert hat; diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Anfangs 2004 wurde aktenkundig, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, eine Schweizerin zu heiraten (act. 6). Da die Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzuges mit einer aufgrund der Heirat zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung dahingefallen und das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden wäre, wurde von der ARK das Ende des Heiratsprozederes abgewartet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsschrift vom 16. Mai 2002, ergänzt durch Eingaben vom 20. Juni 2002, 14. Oktober 2002 und 13. Juni 2003, um wiedererwägungsweise Aufhebung der ablehnenden Verfügung des BFF vom 31. August 2000. Er machte dabei unter anderem geltend, seit 3. September 2001 in psychiatrischer Behandlung zu sein. Seinem eingereichten ärztlichen Attest vom 7. April 2002 sei

6 zu entnehmen, dass er sich in einer labilen gesundheitlichen Verfassung befinde. Es sei wegen einer erheblichen und zunehmenden Suizidgefahr mit einer allenfalls klinischen Behandlung zu rechnen. Er sei in der Schweiz im (...) von einem Landsmann und Angehörigen der PLOTE und seinen Kumpanen mit Messer und Baseballschläger angegriffen und dabei verletzt worden. Detaillierte Angaben zu dieser Auseinandersetzung seien dem eingereichten Arztzeugnis vom (...) zu entnehmen [siehe dort: Angriff (...) auf den Beschwerdeführer, welcher dabei multiple Prellungen und Blutergüsse am Kopf, eine Platzwunde an der Lippe und Rippenprellungen erlitt]. Da die Angehörigen der PLOTE bekannterweise mit den heimatlichen Behörden kooperierten, befürchte er im Fall einer Denunziation erhebliche Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Dem ärztlichen Bericht vom (...) war weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Achtzehnjähriger von den Tamil Tigers im Kriegshandwerk ausgebildet und während zweier Jahre in einem ihrer Kampfverbände eingesetzt worden sei. Nachdem er eine Schussverletzung am (...) erlitten habe, habe er sein Heimatland verlassen. Als Mitglied der Tamil Tigers und als Deserteur sei sein Leben seitens der Tamil Tigers und der regulären Armee ernsthaft bedroht. Er sei nach Deutschland gereist, wo er von 1993 bis 1998 in einer Pizzeria gearbeitet habe. Aufgrund eines Abschiebungsentscheides sei er von den deutschen Behörden in Haft genommen worden. Er habe indessen vor seiner Ausschaffung entkommen können und sei in die Schweiz gereist. Er habe heute noch panische Furcht vor einer Ausschaffung. Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er habe vor dem Schweizer Strafgericht seine Sympathie und seine Aktivitäten für die LTTE aus Angst verschwiegen, um nicht im schiefen Licht des Terrorismus zu stehen. Dem mit dieser Eingabe eingereichten Urteil des zuständigen Kreisgerichts (...) vom (...) ist zu entnehmen, dass einer der Täter wegen wiederholter einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit, Nötigung und wiederholter Drohung gegen den Beschwerdeführer schuldig gesprochen und zu (...) Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von vier Jahren verurteilt wurde. Das Gericht ging bei der Ermittlung der Beweggründe davon aus, die Opfer - darunter auch der Beschwerdeführer - hätten den Kopf für Taten hinhalten müssen, die andere begangen hätten, es sich also um klassische Racheakte im Umfeld von rivalisierenden und politisch verfeindeten Gruppierungen aus Sri Lanka gehandelt habe. Aus dem am (...) eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) geht zudem hervor, der Beschwerdeführer sei ein ängstlicher und sehr empfindsamer Patient, der seit dem physischen Angriff in ständiger Angst lebe, unter somatischen Störungen leide und namentlich in kritischen Situationen in bedrohlich suizidale Panikzustände gerate. Über weitere Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Atteste verwiesen. 4.2 Das BFF hielt mit Schreiben vom 15. Mai 2003 dem Beschwerdeführer vor, er habe vor der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs in keinem Zeitpunkt des bisherigen Asylverfahrens geltend gemacht, als Kämpfer der LTTE aktiv gewesen und aus deren Kampfverband geflohen zu sein, seinen Aufenthalt in Deutschland habe er bislang verschwiegen und den Gerichtsakten des Strafverfahrens sei nicht zu entnehmen, dass er eine Vergangenheit bei den LTTE gehabt habe, aus wel-

7 cher Aktivität der behandelnde Arzt gesundheitliche Probleme für den Beschwerdeführer ableite, und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein. 4.3 Der Rechtsvertreter erklärte am 13. Juni 2003, sein Mandant habe das unangemessene Vorgehen der srilankischen Armee gegenüber der tamilischen Bevölkerung selber erfahren, weshalb er sich im (...) freiwillig dem militärischen Widerstand angeschlossen habe. Nach einer dreimonatigen Ausbildung in einem Camp der Tamil Tigers sei er in einem ihrer Kampfverbände eingesetzt worden. Rund ein Jahr später sei er bei einem Schusswechsel mit der (...) Armee verletzt worden. Eine Woche später habe er sich von seinem Kampfverband unerlaubterweise entfernt. Er habe sich in der Folge an mehreren Orten aufgehalten und dort den Tamil Tigers geholfen, Plakate anzuschlagen. Auf diese Weise habe er den Anschein wahren wollen, die Tigers nach wie vor zu unterstützen. Die politischen Verbände der Tigers hätten damals nicht erfahren, dass er desertiert sei, zumal die militärischen Verbände mit Guerillataktik operiert hätten. Im Jahr (...) sei er von Kämpfern der Tigers aufgefordert worden, zur kämpfenden Truppe zurückzukehren, was er indessen - auf Rat seiner Familie - nicht getan habe. Im Jahr 1993 sei ihm die Ausreise nach Deutschland geglückt. In der Schweiz habe ihm ein Tamile empfohlen, seine Zugehörigkeit zu den LTTE zu verschweigen. Angehörige der PLOTE in der Schweiz hätten herausgefunden, dass er bei den Tigers gewesen sei. Er habe seine LTTE-Zugehörigkeit im Strafverfahren nur abgestritten, um keinen Widerspruch zum Asylverfahren und keine weiteren Gewalttätigkeiten von seiten der Anhänger der PLOTE entstehen zu lassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durch srilankische Sicherheitskräfte und die mit ihr kooperierenden Organisationen getötet zu werden. Er fürchte zudem die Rache der Tigers wegen der Desertion. 4.4 Das BFF stellte mit Schreiben vom 21. November 2003 fest, der Beschwerdeführer stelle in seinem Schreiben vom 13. Juni 2003 keine nachträglich veränderte Sachlage dar, sondern bringe hauptsächlich revisionsrechtliche Gründe (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) vor, weshalb sich die ARK mit der Angelegenheit zu befassen habe. Mit Verfügung vom 25. November 2003 widersprach die ARK dieser Auffassung und empfahl unter Rücksendung der Akten, das Wiedererwägungsverfahren fortzuführen oder im Fall des Beharrens auf der Qualifikation als Revisionsgesuch eine formelle Erledigung der Gesuchs mittels anfechtbaren Nichteintretensentscheid vorzunehmen. 4.5 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 trat das BFF auf das am 16. Mai 2002 und 20. Juni 2002 erhobene Wiedererwägungsgesuch nicht ein und überwies die Eingabe der ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch. 4.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde dem BFF sinngemäss entgegen, es habe zu Recht die eingereichten Angaben als neu, indessen letztlich zu Unrecht als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen bezeichnet. So handle es sich bei den geltend gemachten Vorgängen einer Desertion bei den LTTE und einer entsprechenden Gefährdung bei einer Rückkehr lediglich um Seinsvorgänge, die schon vor dem Urteil der ARK vom 11. Dezember 2000 bestanden hätten. Sein Mandant habe diese Tatsachen bis anhin lediglich aus Furcht vor einer Abstempelung als Mitglied einer terroristischen Vereinigung nicht angegeben, um auf diese Weise seine Asylchancen zu wahren. Er sei aus einem sub-

8 jektiven Grund nicht in der Lage gewesen, seine effektive Vergangenheit bei den LTTE vorzubringen. Aufgrund seiner Vergangenheit (LTTE-Kämpfer, Desertion) sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sowohl seitens der srilankischen Armee als auch der LTTE gefährdet. Eine Rückkehr aus medizinischen Gründen könne ihm nicht zugemutet werden. Zudem habe sich die Suizidgefahr erst nach dem Urteil der ARK vom 11. Dezember 2000 entwickelt, was sich einer revisionsrechtlichen Beurteilung entziehe. Falls das Wiedererwägungsgesuch als Revisionsgesuch zu qualifizieren sei, hätte dies zur Folge, dass das mit einer psychiatrischen Diagnose begründete Gesuch nicht von der zuständigen Behörde beurteilt werden könne. 5. Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen folgende drei Konstellationen erfasst sind: Zurückkommen der Behörde auf einen von ihr erlassenen und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid, Widerruf eines von ihr erlassenen und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheides zufolge Vorliegens eines Revisionsgrundes, Anpassung einer ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. dazu ausführlich die Darstellung in EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c, m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist das Wiedererwägungsgesuch in seiner an dritter Stelle genannten Bedeutung gemeint. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nachfolgend zum Schluss, dass das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch bezogen und beschränkt auf die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen hätte eintreten müssen, während zur blossen Anordnung der Wegweisung, welche bekanntlich eine gesetzliche Normalfolge der Asylgesuchsabweisung darstellt (Art. 44 Abs. 1 AsylG), seitens des Beschwerdeführers kein Argument vorgebracht worden ist. 6.1 In der hier relevanten Bedeutung bezeichnet die Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Diese Art eines Wiedererwägungsgesuches stellt in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung ein Anspruch besteht. 6.2 Einerseits werden in der Beschwerdeschrift die beim Beschwerdeführer eingetretenen medizinischen Gründe, namentlich seine Ängste und Depressionen, die zunehmende Suizidgefahr sowie die somatischen Beschwerden, mithin die sinngemässe Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, als die wesentlichen Wiedererwägungsgründe bezüglich des Wegweisungsvollzugs genannt. Anderseits wird in der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs sinngemäss ausgeführt, dass auch die Ursachen der medizinischen Gründe in diese Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs einzubeziehen seien, somit namentlich: • die nachträglich vorgebrachten Aktivitäten als ein von den LTTE ausgebildeter und erprobter Kämpfer und die daraus entstandenen Spätfolgen; • die Desertion aus dem Kampfverband der LTTE und ihre Folgen;

9 • die sich in der Schweiz ereigneten gewalttätigen Angriffe von angeblich der PLOTE angehörenden Landsleuten sowie ihre Ursache und Folgen; • die ursprüngliche Angst des Beschwerdeführers, als Mitglied einer terroristischen Vereinigung betrachtet zu werden, mit der Folge, erhebliche Sachverhaltsteile verschwiegen zu haben. 6.3 Während der Rechtsvertreter die vorstehenden Behauptungen und Beweismittel als neu (entstanden nach der am 11. Dezember 2000 eingetretenen Rechtskraft der BFF-Verfügung vom 31. August 2000) und als prüfenswert erachtete, stellte das BFF in der angefochtenen Nichteintretensverfügung schlicht fest, dass es sich um Revisionsgründe handle, ohne diese Behauptung allerdings zu begründen. Auch in der Vernehmlassung verzichtete die Vorinstanz auf eine Begründung. Das zentrale Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch ist die durch ärztliche Zeugnisse belegte Behauptung, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 3. September 2001 in ärztlicher Behandlung. In seinem Bericht kommt der Psychiater S. zur Feststellung, dass sich der psychische und körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten Monate verschlechtert habe. Damit stellt das Faktum, das - mit weiteren, später dazugekommenen Umständen - nach Meinung des Beschwerdeführers zur Wiedererwägung führen solle, zweifelsfrei eine nachträglich (d.h. nach dem vom 11. Dezember 2000 datierenden Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BFF) eingetretene Veränderung der Sachlage dar, welcher in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Relevanz zukommen könnte. Ohne dass an dieser Stelle die konkrete Relevanz der vom Beschwerdeführer gegen die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Argumente zu analysieren wäre - dies wird Sache des BFM sein -, ist jedenfalls abstrakt festzustellen, dass eine schwere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und bestehende Suizidalität Grund für eine vorläufige Aufnahme darstellen kann (vgl. die weiterhin gültige Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 4-6, Nr. 18 E. 8, Nr. 24 E. 5, 2005 Nr. 23 E. 5). Die Ursachen der psychischen Probleme des Beschwerdeführers - in welchen die Vorinstanz offenbar das Motiv für die Annahme eines Revisionsgesuches gesehen hat - sind dabei durchaus von einer gewissen Bedeutung und sollen, soweit möglich, erforscht werden. Der entscheidende Aspekt bei der Ermittlung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist allerdings nicht, weshalb die psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigt ist, zumal sich Depressionen kaum je monokausal erklären lassen, sondern ob dies der Fall ist und bejahenderweise ob der Gesundheitszustand eine Rückkehr unzumutbar macht. Bei der Feststellung, ob der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lässt, wird die Vorinstanz auch anderen Zumutbarkeitskriterien, wie den in der Schweiz erlittenen Ereignissen wiederholte Bedrohung und Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch Landsleute im Jahre (...), Verlust seiner Braut durch Tod im (...) 2006 nach einem sich über zweieinhalb Jahre hinziehenden zivilstandsamtlichen Verifikationsprozedere, physischer Angriff durch einen Disco-Besucher Ende (...) 2006 mit der angeblichen Folge weitgehender Erblindung des einen Auges - sowie der Re-

10 integrationsproblematik in Sri Lanka nach einer 9- bzw. 14-jähriger Landesabwesenheit, gebührend Rechnung zu tragen haben. Das BFF hätte mithin auf die Qualifikation der Eingabe des rechtskundigen Rechtsvertreters und auf dessen Anträge in dessen Rechtsschrift abstellen müssen; im vorliegenden Fall hat denn auch der Rechtsvertreter im Wiedererwägungsgesuch ausdrücklich um wiedererwägungsweise Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Somit bleibt kein Raum für die Prüfung der Begehren unter dem Titel eines Revisionsgesuchs, zu dem er ohnehin (im Rahmen einer Anfrage) die Zustimmung hätte geben müssen. 6.4 Somit sind erhebliche Gründe dargetan, die unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs in materieller Hinsicht hätten geprüft werden müssen, weshalb das BFF in der Verfügung vom 5. Dezember 2003 unzutreffend davon ausgegangen ist, das Gesuch erweise sich als Revisionsgesuch. Unter diesen Umständen ist das BFF zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine wiedererwägungsweise zu prüfende veränderte Sachlage und eventuell das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als im Hauptantrag die Aufhebung dieser Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die angefochtene BFF-Verfügung ist somit aufzuheben und die Akten sind an das neu zuständige BFM zum materiellen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Mai 2002 und die in der Folge dazu eingereichten Ergänzungen zu überweisen. Bei diesem Ausgang entfällt die Prüfung der Eingabe als Revisionsgesuch. 8. 8.1 Einer obsiegenden Partei werden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sein, es sei denn, sie habe diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Im vorliegenden Fall sind keine solche Anzeichen erkennbar. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei dieser Sachlage ist der am 26. Januar 2004 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des

11 Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist vertreten und hat im vorliegenden Verfahren obsiegt. Sein Rechtsvertreter hat von der Einreichung einer Honorarnote abgesehen. Infolgedessen ist der Aufwand von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2, in fine VGKE). In Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des BFF vom 5. Dezember 2003 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, auf das am 16. Mai 2002 gestellte Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es in materieller Hinsicht zu beurteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der am 26. Januar 2004 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - E._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand am:

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