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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2016 E-6329/2016

October 20, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,415 words·~12 min·3

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6329/2016

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).

E-6329/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer landete am 18. September 2016 von Istanbul (Türkei) her kommend am Flughafen Zürich, wo ihm die Einreise verweigert und der Transitbereich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 20. September 2016 reichte er aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Am 25. September 2016 erfolgte eine erste summarische Befragung zu den Asylgründen und am 3. Oktober 2016 eine ausführliche Anhörung. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, ihm seien gegen seinen Willen Nano-Sonden eingepflanzt worden. Eine dieser Sonden befinde sich in seiner Nase. Man habe ihm mit Nano-Spritzen Löcher unter die Zähne gebohrt, so dass ein Zahnarzt ihm die Zähne habe ziehen müssen. Aufgrund der Nano-Sonden könnten andere Personen seine Gedanken lesen. Ende 2015 habe er einen Brief an Präsident Obama geschickt, um ihn um Hilfe zu bitten. Ihm sei in der Antwort auf den Brief empfohlen worden, sich in einem Gesundheitszentrum zu melden. Im Februar 2016 habe er sich deshalb im Central Health Center von B._______ gemeldet, um einen Termin zu vereinbaren. Sofort seien zwei Polizisten aufgetaucht, die ihn ins (…) Hospital gebracht hätten. Dabei handle es sich um eine psychiatrische Klinik. Man habe ihn dort während sieben Tagen festgehalten und untersucht. Weil man nichts gefunden habe, habe man ihn gehen lassen müssen, ihm aber gleichzeitig geraten, sich behandeln zu lassen. Er habe das für eine Lüge gehalten und die Anweisung deshalb nicht befolgt. Wegen des Gedankenlesens habe er beim Bezirksgericht von C._______ Anzeige gegen verschiedene Personen und Institutionen gestellt, darunter Polizeibeamte und Institutionen wie das (…) Hospital. Einen Anwalt habe er sich nicht leisten können, weshalb er sich selbst auf den Prozess vorbereitet habe. Die von ihm beschuldigten Personen und Institutionen hätten einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und Gegenklage erhoben. Das Bezirksgericht habe dem Antrag auf Klageabweisung zugestimmt, er sei dagegen aber in Berufung gegangen. Dieses Verfahren sei noch hängig. Ausser wegen Verkehrsverstössen habe er davon abgesehen nie vor Gericht gestanden und auch sonst keine Probleme mit den amerikanischen Behörden gehabt. 2011 sei er zwar wegen des Verdachts auf Fahren unter Medikamenteneinfluss festgehalten worden; die Untersuchungen hätten jedoch zu seinem Freispruch geführt. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

E-6329/2016 nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete sie die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 – dem Bundesverwaltungsgericht per Fax zugegangen am 14. Oktober 2016 – focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2016 an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht stellte er die Anträge, die englische Begründung seiner Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2016 elektronisch übermittelt. Am 17. Oktober 2016 ging die Eingabe vom 13. Oktober 2016 mitsamt einer Vielzahl von Dokumenten, einer CD-ROM und einem Memory-Stick dem Bundesverwaltungsgericht auf postalischem Wege zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die

E-6329/2016 unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Reicht eine asylsuchende Person fremdsprachige Dokumente ein, so kann von ihr nach Art. 8 Abs. 2 AsylG verlangt werden, für die Übersetzung dieser Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Praxisgemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie dem vorliegenden jedoch auch fremdsprachig verfasste Eingaben entgegen und lässt sie von Amtes wegen in eine der Amtssprachen übersetzen. Bei Englisch verfassten Eingaben wird auf eine solche Übersetzung verzichtet, weil die Sprache den Gerichtspersonen geläufig ist. Der verfahrensrechtliche Antrag auf amtliche Übersetzung der Begründung der vorliegenden Beschwerdeschrift ist daher abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer mache keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend. Seine Festhaltung im Jahr 2011 aufgrund eines Verkehrsdeliktes sei im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt und habe legitimen Zwecken entsprochen. Das von ihm angestrengte Verfahren wegen Gedankenlesens durch andere Personen sei noch hängig. Dass er sich als amerikanischer Bürger in diesem Zusammenhang an die gerichtlichen Institutionen seines Bezirkes habe wenden können und ein Verfahren eingeleitet wurde,

E-6329/2016 bestätige, dass er in einem funktionierenden Rechtsstaat lebe. Seine Vorbringen hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 3.3 Die wirren Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Regierungen Chinas und der USA wollten ihn töten, ist durch nichts belegt. Vielmehr zeugt sie von den allgemein realitätsfremden Vorstellungen, wie sie auch in der Beschwerde geäussert werden: So macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weiterhin geltend, ihm seien Nano-Sonden implantiert worden, die es anderen Personen erlaubten, seine Gedanken zu lesen, und äussert gegenüber der Vorinstanz den Vorwurf, sie habe zur Untersuchung dieser Vorbringen eine Ärztin aufgeboten, die keinerlei Fachkenntnisse besitze. Aufgrund des offensichtlich mangelnden Bezugs dieser Vorwürfe zur Realität, was vermutlich auf eine Psychose zurückzuführen ist (vgl. S. 4 der eingereichten Beweismittel, Arztbericht des […] Hospital), enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Ausführungen. Aus der Beschwerde wird abgesehen davon nicht deutlich, welche Asylrelevanz die vom Beschwerdeführer angestrengte und in erster Instanz abgewiesene Klage gegen verschiedene Privatpersonen und Institutionen haben sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den unzähligen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln kann aufgrund der offensichtlich haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach

E-6329/2016 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

E-6329/2016 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in den USA noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die USA in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er war in den USA während langer Zeit arbeitstätig und es ist damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in die USA wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen kann. Zudem verfügt er dort über ein ihn unterstützendes Beziehungsnetz. Schliesslich war er in der Lage, für die Flugreise in die Schweiz aufzukommen, und führte Barmittel mit sich. Es ist daher nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-6329/2016 5.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6329/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand:

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