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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2007 E-6329/2007

November 5, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,085 words·~10 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-6329/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A_______, geboren _______, Pakistan, wohnhaft _______, vertreten durch Herrn Hans Peter Roth, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 20. August 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6329/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 19. Dezember 2005 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 12. Januar 2006 sowie der Befragung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde vom 7. Juni 2006 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Glaubensgemeinschaft der "B_______" an. Am 7. Oktober 2005 sei ein Anschlag auf die Moschee seiner Glaubensgemeinschaft verübt worden, wobei acht Personen erschossen worden seien. Mehrere Tatverdächtige seien von der Polizei festgenommen, aber ein paar Tage später wieder freigelassen worden. In der Folge sei er selber von unbekannten Personen an seinem Arbeitsplatz und zuhause wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit dem Tod bedroht worden, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe. Im Übrigen reichte er ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. C_______, Winterthur vom 10. Mai 2006 ein, gemäss welchem er an einer koronaren Dreigefäss-Erkrankung, einer arteriellen Hypertonie und einer chronischen Niereninsuffizienz 1.-2. Grades leide. C. Mit Verfügung vom 20. August 2007 - eröffnet am 21. August 2007 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2007 (Poststempel: 20. September 2007) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer E-6329/2007 Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Zeugnis der Uniklinik D_______ vom 13. September 2007 zu den Akten. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung E_______ vom 20. September 2007 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem forderte er ihn auf, die geltend gemachten medizinischen Wegweisungshindernisse mit aktuellen und detaillierten ärztlichen Berichten zu belegen. Schliesslich stellte der Instruktionsrichter fest, dass auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. G. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. F_______ vom Kantonsspital G_______ vom 25. September 2007 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; E-6329/2007 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. September 2007 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 20. August 2007 mit Ablauf der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). E-6329/2007 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine gesundheitlichen Beschwerden hin, aufgrund welcher er in ärztlicher Behandlung sei. Es liege eventuell eine schwerwiegende Erkrankung vor, weshalb die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland überprüft werden müssten. Zudem sei er nicht begütert, weshalb nicht gesichert sei, dass er die Behandlungskosten tragen könnte. Dass er seine gesundheitlichen Probleme nicht bereits anlässlich der erstinstanzlichen Befragungen erwähnt habe, liege im Übrigen daran, dass er nicht danach gefragt worden sei und nicht gewusst habe, dass diese als Wegweisungshindernis anerkannt würden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). E-6329/2007 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermöge, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere ist die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als "unmenschlich" oder "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 5.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.5.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Pakistan kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. E-6329/2007 5.5.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Probleme ist Folgendes festzustellen: Zwar weist das Gesundheitssystem Pakistans nicht denselben Qualitätsstandard auf wie das schweizerische. Es kann aber nach Erkenntnissen des Gerichts davon ausgegangen werden, dass für die gemäss den eingereichten Arztzeugnissen vom 13. September 2007 und 25. September 2007 beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (Niereninsuffizienz, Koronargefässerkrankung, Gonarthrose, Hypertonie) auch in seinem Heimatstaat eine adäquate Behandlung gewährleistet ist, zumal er gemäss den ärztlichen Schreiben keiner besonders aufwändigen Behandlung bedarf. Zudem dürfte er als Angestellter einer Apotheke ohne Weiteres Zugang zu allenfalls benötigten Medikamenten haben. Im Weiteren kann angesichts der beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er gemäss Aktenlage in seinem Heimatstaat über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann, davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich in seinem Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und die Kosten der notwendigen medizinischen Behandlung zu tragen. 5.5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-6329/2007 7. Schliesslich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da sich die Rügen des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt - als offensichtlich unbegründet erwiesen haben und bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als von vornherein aussichtslos erschienen. Ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) E-6329/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das M_______ des Kantons H______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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