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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2015 E-6325/2014

July 14, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,572 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6325/2014

Urteil v o m 1 4 . Juli 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).

E-6325/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Afghanistan ohne Reisepapiere im November 2011 und gelangte nach einem fünfeinhalbmonatigen Aufenthalt in B._______ am 11. Mai 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Wegen des Krieges habe er die Schule nur vier Jahre die Schule besuchen können. Danach habe er auf den Ländereien der Familie gearbeitet und zuletzt als F._______ in G._______. Eines Abends sei es auf dem Nachhauseweg zu einer Kollision zwischen ihm mit seinem Transportgefährt und einem Jungen auf einem Fahrrad gekommen. Dabei sei der Junge gestürzt und habe sich am Kopf verletzt. Herbeigekommene Passanten hätten sich umgehend um den Jungen gekümmert. Weil er Angst gehabt habe, habe er sein Gefährt stehen lassen und die Unfallstelle verlassen. Er habe sich zu seinem Onkel begeben, welcher ihn zum Dorfvorsteher gebracht habe. Dort habe er vom Tod des Jungen erfahren und dass bewaffnete Männer unterwegs zu ihm seien. Deshalb habe er sich beim Dorfvorsteher versteckt. Am nächsten Morgen habe er sich nach Kabul zu einem Cousin begeben. Noch vor seinem Weggang, aber auch danach, habe der Dorfvorsteher vergeblich versucht, zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie des getöteten Jungen zu vermitteln. Indes sei die Familie des Jungen an einer Vermittlung nicht interessiert gewesen. Vielmehr habe sie die Polizei über den Unfall informiert. In Kabul habe er nach drei Monaten eine Arbeit als H._______ gefunden. Eines Tages habe er einen Angehörigen des verstorbenen Jungen gesehen. Aus Angst, die Familie würde von seinem Aufenthaltsort erfahren, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Taskara zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim

E-6325/2014 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei sie darüber in separater Verfügung zu informieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wies sie den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, ab und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörden offenzulegen. Schliesslich überwies sie die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist reichte dieser die Replik vom 25. November 2014 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-6325/2014 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen im Urteil BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Verlaufe des Verfahrens habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten der Asylbegründung nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert, wenig konkret und detailliert geäussert sowie Vorbringen nachgeschoben. Namentlich habe er sich bezüglich des Herkunftsortes des getöteten Jungen, der Frage, ob eine Anzeige bei der Polizei eingereicht worden sei, und zur Wiedergutmachung unterschiedlich geäussert. Weiter habe er anlässlich der Erstbefragung nicht geltend gemacht, in Kabul von der Familie des Opfers gesehen

E-6325/2014 worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er diesen Umstand jedoch als den massgebenden Grund für das Verlassen des Heimatlandes genannt. Nicht nachvollziehbar sei sodann, wie der Beschwerdeführer den Unfallort in Anbetracht der zahlreich anwesenden Personen ohne weiteres habe verlassen können. Zudem würden der geschilderte Unfallhergang und die darauf folgende Flucht insgesamt konstruiert wirken und von einer Reihe von Zufällen begleitet sein. Weiter sei festzustellen, dass die Opferfamilie bis heute nichts gegen den Beschwerdeführer oder dessen Familie unternommen habe. Dies erstaune umso mehr, als die Familie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf Vergeltung beharrt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Opferfamilie die Gesprächsangebote abgelehnt und dadurch einerseits auf eine eventuelle Entschädigung verzichtet, andererseits trotzdem nichts aktiv gegen den Beschwerdeführer unternommen habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung teilweise Deutsch verstanden habe, obwohl er dies anlässlich der BzP ausdrücklich verneint habe. Diese Sprachkenntnisse würden den Schluss auf Unglaubhaftigkeit unterstützen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, anlässlich der Befragungen sei der Beschwerdeführer nicht nach dem Unfallhergang gefragt worden. Sinngemäss wird damit geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 1043). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Anhörungen von sich aus den Unfallhergang beschrieben hat (Akten Vorinstanz A4/14 S. 8, A24/14 S. 5). Zudem hat ihn die Befragerin anlässlich der Anhörung mit den Fragen 39 ff. konkret danach gefragt, wie es zum Unfall gekommen sei (Akten Vorinstanz A24/14 S. 6). Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand der Nichtprotokollierung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, die Vor-instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.

E-6325/2014 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, er vermute, anlässlich der BzP sei die von ihm schon dort erwähnte Begegnung mit den Verwandten des Jungen nicht protokolliert worden. Den Akten sind indes keine Hinweise dafür zu entnehmen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe sich während seines sechsmonatigen Aufenthalts in Kabul versteckt gehalten. Sodann sind auch allfällige Verständigungsschwierigkeiten nicht auszumachen. Sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut beziehungsweise gut. Weiter sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte für Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung zu entnehmen, welche auf allfällige Fehler bei der Übersetzung schliessen liessen. Sodann hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich bestätigt, dass dieses seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (Akten Vorinstanz A4/14 S. 103). Die Behauptung, seine Aussage sei nicht protokolliert worden, ist deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer erklärt die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen weiter mit Missverständnissen anlässlich der Befragung. Er habe den Eindruck gehabt, die Dolmetscherin spreche nicht gut Deutsch. Indes legt er in der Eingabe nicht dar, inwiefern es im Einzelnen zu Missverständnissen gekommen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich hätte es dem Beschwerdeführer obliegen, anlässlich der Rückübersetzung seiner Ansicht nach falsche Übersetzungen richtigzustellen. Entsprechende Korrekturen sind mit einer Ausnahme aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Schliesslich anerkannte der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung unterschriftlich, das Protokoll stimme mit seinen Aussagen überein und sei in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden (Akten Vorinstanz A24/14 S. 13). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Ein Missverständnis ist somit auszuschliessen. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten am Wahrheitsgehalt der jeweils einen oder anderen Version seiner Aussagen nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-6325/2014 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführenden verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan ist das Gericht in BVGE 2011/7 zum Schluss gekommen, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstaat Kabul

E-6325/2014 zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das ihn bei der Heimkehr unterstützen kann (BVGE 2011/7 E. 9.9). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Rückkehr nach C._______ sei nicht zumutbar. Indes habe der Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative. In Kabul würden mindestens ein Onkel und ein Cousin leben. Bei Letzterem habe der Beschwerdeführer vor der Ausreise sechs Monate lang gelebt. Zudem habe ihm dieser die Reise in die Schweiz finanziert. Weiter habe der Beschwerdeführer während der drei letzten Monate seines Aufenthalts in Kabul als H._______ Geld verdient. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Cousin den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell unterstützen und ihm bei der Reintegration behilflich sein werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Arbeitserfahrungen auf dem I._______ und als F._______. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei schwierig für einen jungen Mann wie ihn, in einer Wohnung mit der Frau des Cousins zu wohnen. Indes substantiiert der Beschwerdeführer diesen Einwand nicht ansatzweise. Gründe dafür sind denn auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise bereits ein halbes Jahr beim Cousin und dessen Frau gelebt hat. Was die geltend gemachte Angst des Cousins vor einer weiteren Beherbergung des Beschwerdeführers betrifft, so ist es Letzterem, wie vorstehend dargelegt, nicht gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft darzutun. Damit ist der Angst des Cousins die Grundlage entzogen. Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E-6325/2014 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund der Akten. Sodann sind die Begehren in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6325/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Barbara Balmelli

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