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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2010 E-6321/2010

October 1, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,566 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ...

Full text

Abtei lung V E-6321/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6321/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias aus B_______, verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat zu Beginn des Jahres 2008 und gelangte über Niger und Libyen nach Lampedusa in Italien, wo er am 3. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte, welches abgewiesen worden sei; seine Beschwerde sei noch hängig. Am 4. Juli 2010 verliess er Italien und reiste in die Schweiz, wo er gleichentags im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) ein Asyl gesuch einreichte. Am 14. Juli 2010 wurde er im CRP zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A1/10). B. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er als Mitglied der C_______ beteiligt gewesen sei, als aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen den C_______ und der Regierung in B_______ zwei Polizeistationen niedergebrannt worden seien. Er sei daraufhin nach D_______ geflohen, da die Regierung militärische Verstärkung angeordnet habe und Kämpfe zwischen den Militärs und den C_______ ausgebrochen seien. In D_______ habe er sich in eine Muslimin verliebt, deren Familie gegen diese Beziehung gewesen sei, da er Christ sei. Der Vater habe ihn mit der Polizei an seinem Wohnort aufgesucht, woraufhin er nach Niger und anschliessend nach Italien geflohen sei. C. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im CRP am 14. Juli 2010 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und die Eurodactreffer vom 7. Juli 2008 in Lampedusa und vom 1. Juni 2009 in Rom (A6/3) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht nach Italien zurück wolle, da er dort keine Wohnung, keine Arbeit und keine Aufenthaltsbewilligung habe (A1, S. 8). D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugeteilt (A8/6). E-6321/2010 E. Am 22. Juli 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II- VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (A12/8). F. Am 10. August 2010 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest (A14/1). G. Mit Verfügung vom 24. August 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2010 zugestellt (siehe Rückschein in den vorinstanzlichen Akten). H. Mit Eingabe ans BFM vom 3. September 2010 (Datum Poststempel) sowie ans Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2010 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 24. August 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. E-6321/2010 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bestehe. Weiter sei eine Wegweisung nach Italien unzumutbar, da er gesundheitliche Probleme habe. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E_______ vom 3. September 2010 eingereicht. I. Mit Telefax vom 7. September 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. J. Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 die weitere vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56 VwVG, verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist ein ausführliches ärztliches Zeugnis über seine Krankheit und derzeitige Behandlung sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls E-6321/2010 endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. Zur Begründung des Entscheides vom 24. August 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung E-6321/2010 und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 6. August 2010 verfristet und bis dahin keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei, gehe das BFM davon aus, dass Italien dem Gesuch um Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 6. Februar 2011 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, dass er nicht nach Italien zurückkönne, da er in Italien keine Unterkunft, keine Arbeit und keinen Aufenthaltsstatus habe. Diese Begründung stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien dar, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublinabkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei. Italien wende die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller an und stelle demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende stillschweigende Zustimmung Italiens vorliege. 4. 4.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin- Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat dort bereits ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei; die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vom 22. Juli 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 E-6321/2010 Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach abgelehntem Asylverfahren stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat. Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten; er führte aber in seinen Beschwerdeeingaben an, dass ihm bei einer Rückweisung nach Italien die Auslieferung nach Libyen und folglich eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips drohe. Die jüngsten Übereinkommen und Vorgehensweisen Italiens mit Libyen bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration erforderten eine genaue Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien. Unter Bezugnahme auf Berichte von Amnesty International und UNHCR führte der Beschwerdeführer aus, dass es keine Gewähr dafür gebe, dass er, als ein in Lampedusa registrierter Bootsflüchtling, nicht nach Libyen zurückgeschickt würde, weshalb eine Überstellung nach Italien unzulässig sei. Zudem seien die Zustände in Italien, selbst für anerkannte Flüchtlinge hinsichtlich Unterbringung, Unterstützung und Verpflegung unzumutbar, weshalb eine Überstellung nach Italien auch für ihn unzumutbar sei, da er an einer akuten Infektion leide und auf medikamentöse Be handlung angewiesen sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Zeugnis ein, in welchem mit einem Satz ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an einem akuten Infekt erkrankt sei und unter medikamentöser Behandlung stehe (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. E_______ vom 3. September 2010). Damit macht er Gründe geltend, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind. E-6321/2010 4.2 4.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Non-Refoulement-Gebots mit der Ausschaffung nach Libyen, da er in Lampedusa als Bootsflüchtling registriert worden sei, ist anzumerken, dass – auch wenn vorliegend nicht bestritten werden soll, dass die Massnahmen Italiens und Libyens zur gemeinsamen Bekämpfung illegaler Migration im Hinblick auf Refoulement-Fragen problematisch sein können – das geltend gemachte Übereinkommen zwischen Italien und Libyen Bootsflüchtlinge betrifft, welche in libyschen und internationalen Gewässern vor Italien und Libyen aufgegriffen werden; auf Personen, welche bereits auf das Festland in Italien gelangt sind, ist das Abkommen nicht anwendbar (vgl. zum Abkommen ausführlich Human Rights Watch: Pushed Back, Pushed Around; Italy's Forced Return of Boat Migrants and Asylum Seekers, Libya's Mistreatment of Migrants and Asylum Seekers; 21. September 2009). Gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist das italienische Asylverfahren den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU entsprechend. Italien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer allfällige gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechende Gründe im Rahmen des italienischen Asylverfahrens geltend machen kann und muss. Auch nach bereits abgeschlossenem Asylverfahren ist in Italien die Geltendmachung eines Gesuchs um internationalen Schutz möglich. 4.2.2 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden – trotz Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Arztzeugnisses – nicht weiter spezi fiziert. Dem Gericht liegt einzig das rudimentäre Arztzeugnis vom 3. September 2010 vor, welches in lediglich einem Satz ausführt, dass der Beschwerdeführer an einem akuten Infekt erkrankt sei und in medikamentöser Behandlung stehe. Es ist demnach davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr vorhanden, oder zumindest untergeordneter Natur sind. Zudem ist es dem Dublin-System immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen E-6321/2010 medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach nicht angenommen werden. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind all fällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Auch die Prüfung der Frage der Möglichkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat, wie es der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe beantragte (vgl. Beschwerdeschrift vom 3. September 2010 S. 3), ist bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides und vorliegend gibt es keinerlei Hinweise, welche für eine Wegweisung des Beschwerdeführers in einen Drittstaat sprechen würden. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Mit den obenstehenden Ausführung ist aufgezeigt, dass die Beschwerde aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. E-6321/2010 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6321/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 11

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