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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2014 E-632/2014

June 3, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,246 words·~31 min·1

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-632/2014

Urteil v o m 3 . Juni 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N (…).

E-632/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 19. November 2013 und reiste über Thailand, Malaysia, Laos, erneut Thailand, Vietnam und Hongkong in die Schweiz. Die Ausreise von Teheran Richtung Thailand erfolgte mit eigenem iranischem Reisepass und einem Visum, das er am 10. November 2013 erhalten hatte. Später reiste der Beschwerdeführer auch mit einem gefälschten israelischen Reisepass. Sein eigentliches Reiseziel war Grossbritannien. Nach seiner Ankunft am Flughafen C._______ am 15. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 um Asyl. Gleichentags verweigerte ihm das BFM vorläufig die Einreise und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. Am 19. Januar 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person und am 24. Januar 2014 seine Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, dass er in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei und von diesen gesucht werde, seit er seiner jüngeren Schwester D._______ im Herbst 2013 zur Ausreise aus dem Iran verholfen habe. Auch befürchte er Verfolgung im Fall einer Rückkehr in den Iran, weil er sich für den christlichen Glauben interessiere und weil er mit einem israelischen Pass gereist sei; die iranischen Behörden könnten ihn deshalb des Terrorismus verdächtigen. Der Beschwerdeführer führte an, dass seine ältere Schwester E._______ (laut eingereichten Beweismitteln lautet ihr Name F._______, der Rufname ist jedoch E._______) und deren Ehemann (…) seit 2009 als Flüchtlinge in Grossbritannien lebten. Anlässlich des persischen Neujahrs habe E._______ im März 2012 für einen Monat die Eltern in G._______ besucht. Im Gepäck habe sie ihren Laptop gehabt, auf dem Videos und Aufnahmen der Demonstrationen des Jahres 2009 sowie von Folterungen und Verhören politischer Gefangener im Iran und öffentlichen Hinrichtungen in verschiedenen iranischen Städten gespeichert gewesen seien. Ausserdem habe sich ein Bibeltext auf Farsi auf dem Laptop befunden. Die Schwester habe diese Dokumente auf Wunsch der Familie mitgebracht, bei ihrer Einreise sei sie nicht kontrolliert worden.

E-632/2014 Einige Tage vor ihrer Rückreise sei der Laptop kaputt gegangen und von ihr und der jüngeren Schwester D._______ zur Reparatur in ein den beiden bis dahin unbekanntes Computer-Geschäft im Zentrum von G._______ gebracht worden. Im Geschäft habe man ihnen mitgeteilt, die Reparatur dauere länger, man würde auf D._______s Mobilnummer anrufen, sobald der Laptop fertig sei. E._______ sei ohne Laptop zurück nach Grossbritannien geflogen, D._______ habe den reparierten Computer nachschicken sollen. Wenige Tage später habe D._______, die mit ihrer Freundin H._______ in der Stadt unterwegs gewesen sei, einen Anruf erhalten, sie könne den Laptop im Geschäft abholen. D._______ sei in das Geschäft gegangen, H._______ habe im Auto gewartet und gesehen, dass D._______ im Computer-Geschäft von Beamten in Zivil festgenommen worden sei. (In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer später aus, dass E._______ zwar die Daten auf dem Laptop gelöscht habe, bevor er in Reparatur gegeben worden sei, er jedoch vermute, dass seine Schwester vom Mitarbeiter des Computergeschäfts, der wahrscheinlich die gelöschten Daten auf dem Laptop habe wiederherstellen können, an den Geheimdienst verraten worden sei). H._______ habe die Familie informiert, worauf der Beschwerdeführer und sein Bruder zunächst alle weiteren kompromittierenden CDs und Dokumente, die D._______ an ihrem Wohnort im Hause der Eltern aufbewahrt habe, ins Haus des Bruders I._______ gebracht hätten. Danach hätten sich der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder auf die Suche nach D._______ gemacht. Auf keinem der Polizeiposten habe man ihnen Auskunft geben können, wo sie sich befinde. Am Nachmittag oder Abend des gleichen Tages sei die Wohnung der Eltern von einigen Leuten gewaltsam gestürmt worden und persönliche Sachen von D._______ seien beschlagnahmt worden. Die Familie habe in der Folge weder in den Gefängnissen noch bei den Gerichten oder in Krankenhäusern den Aufenthaltsort von D._______ ausfindig machen können. Für ein Jahr und sieben Monate sei sie verschwunden geblieben. Es sei während der ganzen Zeit weder ein Urteil noch eine Anklage oder eine Mitteilung über ihren Verbleib eingetroffen. Nach 19 Monaten habe die Familie eine Vorladung erhalten, dass D._______ gegen eine Kaution von 500 Mio. Tomen (ca. 185 000 USD) zur Durchführung einer medizinischen Behandlung aus der Haft entlassen werden könne. Nachdem die Familie die Kaution beim Gericht von J._______ durch Sicherheiten auf ihre Grundstücke habe leisten können, hätten der Beschwerdeführer und seine Geschwister D._______ in der Zentralstelle des Geheimdienstes abgeholt. D._______ habe sich in sehr schlechtem Zustand befunden und sei fast bewusstlos gewesen. Der Be-

E-632/2014 schwerdeführer habe deshalb den Beamten beschimpft und dafür eine Ohrfeige erhalten. Die Familie habe D._______ sofort in das K._______- Spital gebracht, wo sie wegen Problemen mit den inneren Organen und Veränderungen an der Wirbelsäule behandelt worden sei. Er sei nicht sicher, ob sie dort von den Behörden überwacht worden sei. Nach rund zwei Wochen habe der Beschwerdeführer im Haus seiner Eltern eine weitere Vorladung vorgefunden, die D._______ dazu aufforderte, sich innerhalb von 72 Stunden wieder bei den Behörden zu melden. Diese Mitteilung habe die ganze Familie sehr bestürzt. D._______ habe gebettelt, sie wolle nicht zurück, sie würde umgebracht werden, wenn sie wieder zurück müsste. Am nächsten Tag habe die Familie D._______ aus dem Spital abgeholt, obwohl man sie dort aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands zunächst nicht habe entlassen wollen. Sie sei am Vormittag zum Haus des Beschwerdeführers nach B._______ und später zu einem Freund des Beschwerdeführers nach L._______ gebracht worden. Der Onkel des Beschwerdeführers, ein Geschäftsmann, habe einen Schlepper organisiert, der der gesundheitlich immer noch stark angeschlagenen D._______ zur Flucht aus dem Iran verhelfen sollte. Die Geschwister seien mit ihr in der Nacht mit dem Auto nach M._______ nahe der türkischen Grenze gefahren. Nach der Ankunft am nächsten Morgen habe der Beschwerdeführer mit dem Bekannten des Onkels, der D._______ abholen sollte, telefoniert. Dieser habe zugesagt, sie über die türkische Grenze zu bringen. Von dort habe ein anderer Schlepper die Weiterreise mit einem LKW organisiert. D._______ sei nach Grossbritannien gereist und befinde sich dort seit dem (…) Dezember 2013 im Asylverfahren und in ärztlicher Behandlung. Nach der Flucht der Schwester sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder und seiner anderen Schwester zurück nach G._______ zu seinem Freund gefahren. Auf der Rückfahrt habe er seinen Onkel angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass Beamte am Vormittag in das Haus der Eltern gestürmt seien, um D._______ mitzunehmen und, weil sie sie dort nicht vorgefunden hätten, am Nachmittag auch die Wohnung des Beschwerdeführers in B._______ und die Wohnung seines Bruders I._______ durchsucht hätten. Unter diesen Umständen hätten sich der Beschwerdeführer und seine Geschwister nicht mehr sicher gefühlt und seien nicht nach Hause zurückgekehrt. Der Onkel habe den Geschwistern daraufhin Geld geliehen und empfohlen, mit dem Flugzeug auszureisen, die Flucht über die "grüne Grenze" sei zu gefährlich. Mit Hilfe eines Bekannten des Onkels in Bangkok sei die Ausreise organisiert worden. Nach einer zusätzlichen Zahlung von 200 000 Tomen hätten sie nach zwei Tagen Express-

E-632/2014 Visa und Tickets erhalten und Teheran via Bangkok verlassen können. Nach der Abreise habe der Beschwerdeführer von seinem Onkel und seiner Ehefrau erfahren, dass sein Haus in B._______ vom Geheimdienst mehrmals aufgesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass ein Nachbar beobachtet und den Behörden gemeldet habe, wie er und seine Geschwister D._______ in B._______ ins Auto gesetzt hätten. Der Beschwerdeführer gab an, er sei sich in Bangkok sicher gewesen, vom iranischen Geheimdienst gesucht zu werden. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei am (…) Dezember 2013 eine ihn betreffende Vorladung eingetroffen, gemäss der er am (…) Januar 2014 vor dem Gericht hätte erscheinen sollen, betreffs das Verfahren seiner Schwester und Beihilfe zur Flucht. Bereits am (…) November 2013 sei für D._______ eine zweite Vorladung für den (…) November 2013 eingetroffen; nach Angaben des Beschwerdeführers sei diese als Reaktion auf das Nichterscheinen innerhalb von 72 Stunden zu verstehen gewesen. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014, eröffnet am 1. Februar 2014, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM aus, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke, da ihnen die Substanz fehle und sie nicht der allgemeinen Erfahrung im iranischen Kontext entsprächen. Die Vorbringen hielten damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Weil auch keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung ersichtlich seien, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar und überdies auch möglich. D. Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Entscheid am 6. Februar 2014 eine fremdsprachige Beschwerde ein (übermittelt per Fax durch die Flughafenpolizei der [kantonale Behörde]) und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder wenigstens die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache von Amtes wegen, ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Untermauerung

E-632/2014 seiner Vorbringen reichte er in Kopie mehrere Beweismittel ein, welche er per Email am 2. Februar 2014 erhalten habe. Es handelt sich um zwei fremdsprachige Gerichtsvorladungen, eine betreffend die Schwester D._______, die zweite ihn selbst betreffend. Ferner reichte der Beschwerdeführer Dokumente zum Beleg des Flüchtlingsstatus seiner Schwester E._______ in Grossbritannien sowie bezüglich des Asylverfahrens seiner Schwester D._______ in Grossbritannien ein. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu. Gleichentags ersuchte das Gericht den Flughafendienst um die Übersetzung der Beschwerdeschrift, welche am 8. Februar 2014 per Telefax eintraf. Allerdings waren die eingereichten Beweismittel (Gerichtsvorladungen) nicht übersetzt worden. Ihre Übersetzung wurde am 13. Februar 2014 ebenfalls beim Flughafendienst der [kantonale Behörde] veranlasst; die Übersetzungen trafen am 18. Februar 2014 beim Gericht ein. Das Gericht ersuchte die Vorinstanz gleichentags um Stellungnahme zur Beschwerde und zu den Beweismitteln. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 führte das BFM aus, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln nur um Kopien handle, denen erfahrungsgemäss nur geringer Beweiswert zukomme. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer keine Originale vorlegen könne. Darüber hinaus enthielten die Vorbringen des Beschwerdeführers krasse Widersprüche. Auch habe er in der Anhörung nicht erwähnt, dass er vorgeladen worden sei, was ihm bekannt gewesen sein dürfte. Aus diesen Gründen hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Asylgesuchs fest. G. Der Beschwerdeführer entgegnete mit Fax vom 7. März 2014 mit einer fremdsprachigen Replik, die erneut auch die beiden Gerichtsvorladungen in Kopie umfasste (Beschwerdeakten act. 19, 20 und 21). Auf telefonische Nachfrage bestätigte der Flughafendienst, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel inzwischen per Post im Original erhalten habe und man diese einer Dokumentenprüfung unterziehe. Der Flughafendienst stellte dem Gericht das Ergebnis dieser Prüfung mit Schreiben per Telefax vom 8. März 2014 in Aussicht (Beschwerdeakten act. 20). Die fremdsprachige Replik wurde ebenfalls gemäss Vereinbarung vom Flughafen-

E-632/2014 dienst der [kantonale Behörde] übersetzt; die Übersetzung traf am 11. März 2014 per Telefax beim Gericht ein. Gefaxt wurden im Anhang auch nochmals Übersetzungen der dem Gericht in Kopie vorliegenden gerichtlichen Vorladungen, die Originale der Beweismittel sowie der Prüfbericht wurden jedoch nicht zugestellt (Beschwerdeakten act. 24 und 25). H. Am 14. März 2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Migration und den Flughafendienst der Flughafenpolizei (…), dass das Urteil des Gerichtes nicht mehr innerhalb der 60-tägigen Aufenthaltsfrist von Art. 22 Abs. 5 AsylG ergehen könne. I. Am 14. März 2014 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung. Er wurde dem Kanton (…) zugewiesen. Am 24. März 2014 erhielt das Gericht die vorinstanzlichen Verfahrensakten des Beschwerdeführers und damit alle Unterlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-632/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht für unglaubhaft (act. A13/7, S. 3 ff.). Die Schilderungen in Bezug auf den Besuch der Schwester E._______ bei den Eltern im März 2012 seien nicht überzeugend, insbesondere weil der Beschwerdeführer keine Angaben zu ihrem Status in Grossbritannien habe liefern können. Kaum nachvollziehbar sei auch, dass die Schwester sich so riskant verhalten und einen Laptop mit kompromittierendem Material nach Iran eingeführt

E-632/2014 und diesen dann in Reparatur gegeben haben soll. Das BFM hält des Weiteren nicht nur die Umstände der Verhaftung der Schwester D._______ für unplausibel und bezweifelt, dass die Familie tatsächlich über so lange Zeit nichts über ihren Verbleib in Erfahrung habe bringen können, es schätzt auch die gesamten Umstände ihrer Freilassung und des Spitalaufenthaltes als nicht nachvollziehbar ein und bemängelt, dass sich der Beschwerdeführer nicht detaillierter darüber habe äussern können, was seiner Schwester während ihrer Inhaftierung wiederfahren sei. Schliesslich seien auch seine Schilderungen bezüglich der Flucht der Schwester D._______, die in angeblich sehr schlechtem Gesundheitszustand auf dem Landweg nach Grossbritannien habe flüchten können, nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer gelinge es schliesslich auch nicht, die Vorinstanz davon zu überzeugen, warum die Behörden nach der Flucht der Schwester speziell nach ihm gesucht hätten und warum er dennoch das Risiko eingegangen sei, mit seinem eigenen Pass das Land zu verlassen. Überdies bezweifelt das BFM, dass aus dem Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben und seinem Gebrauch eines israelischen Reisepasses zukünftige staatliche Verfolgungshandlungen durch die iranischen Behörden resultieren könnten. Der Beschwerdeführer habe sein Interesse am christlichen Glauben nicht in einer Weise geäussert, welche die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn lenke. In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde (act. A27/7) ergänzt das BFM in Hinblick auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, dass nicht verständlich sei, dass der Beschwerdeführer nur Kopien mit geringem Beweiswert eingereicht habe. Die Vorinstanz stuft die Vorladungen als Fälschungen ein. Darüber hinaus ergäben sich aus den eingereichten Dokumenten auch inhaltliche Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung. Auch habe der Beschwerdeführer den Umstand, dass er vor Gericht vorgeladen worden sei, im Verfahren nicht erwähnt, obwohl er dies hätte wissen müssen (act. A27/2, S. 2). 4.2 Der Beschwerdeführer hält an der Wahrheit seiner Vorbringen fest und präzisierte sie in der Beschwerdeschrift (vgl. Übersetzung act. A22/6) und in der Replik (vgl. Übersetzung act. A35/8). Er reichte schliesslich auch die beiden Vorladungen im Original ein (A 43, Ziff. 1 und 2), welche er per Post von seiner Schwester erhalten habe. Er rechtfertigt den Vorhalt, nichts Genaueres über den Status seiner Schwester in Grossbritannien zu wissen, mit dem Umstand, dass diese heiklen Informationen nicht am Telefon ausgetauscht werden könnten, da die Telefone abgehört würden, seit sein Schwager von den Behörden auch bei seinen Eltern gesucht worden sei. Seine Schwester E._______ habe den Computer mit-

E-632/2014 gebracht, weil sie eine harte Regimegegnerin sei und die Familie mehr habe erfahren wollen. Sie habe gewusst, dass nicht jeder Computer am Zoll kontrolliert werde. Sie habe die heiklen Daten auf dem Laptop gelöscht, bevor er in Reparatur gegeben worden sei, habe jedoch nicht gewusst, dass man die Daten wiederherstellen könne (act. A22/6, S. 3). Ferner sei bekannt, dass die iranischen Behörden Regimegegner ohne ordentliches Verfahren verhafteten, gefangen hielten und sogar hinrichteten, ohne dass die Angehörigen je informiert würden. Die Schwester D._______ sei nur aufgrund der Zahlung einer äusserst hohen Kaution freigekommen; der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerde Beispiele von ähnlich gelagerten Freilassungen (act. A22/6, S. 2). Auch die Umstände der Verhaftung seiner Schwester erläutert der Beschwerdeführer: Seine Schwester habe sich verdächtig gemacht, weil der Laptop aus dem Ausland gekommen sei, man habe sie in flagranti erwischen wollen und daher im Computergeschäft verhaftet. Nach ihrer Freilassung sei sie nicht ansprechbar gewesen und die Familie sei gezwungen gewesen, schnell zu handeln, nachdem die Schwester monatelang gefoltert worden war. Nachdem D._______ wieder zurechnungsfähig gewesen sei, habe sie insistiert, ausser Landes gehen zu können (act. A22/6, S. 4). Bezüglich der von der Vorinstanz ausgemachten Widersprüche hinsichtlich der Daten auf den Vorladungen führt der Beschwerdeführer in der Replik aus, dass zunächst eine Vorladung gekommen sei, seine Schwester habe sich innerhalb von 72 Stunden zu melden. Auf diese Vorladung hin habe man überstürzt die Flucht organisiert, das betreffende Dokument sei bei den anschliessenden Hausdurchsuchungen verloren gegangen. Die zweite – den Schweizer Behörden nun vorliegende Vorladung – sei eingetroffen, als D._______ der ersten Vorladung nicht Folge geleistet habe (act. A35/8, S. 2). Er selber habe zum Zeitpunkt der Anhörung nicht gewusst, dass auch er vorgeladen worden sei, die Vorladung, datiert auf den (…) Dezember 2013, sei erst nach seiner Ausreise (am 19. November 2013) eingetroffen. Er habe erst nach dem Anhörungstermin vom 24. Januar 2014 von ihr Kenntnis erhalten, als seine Schwester ihm die Unterlagen per Email geschickt habe (act. A35/8, S. 3). Den Vorhalt, dass zunächst nur Kopien eingereicht worden seien, erklärte er damit, dass es zu gefährlich gewesen wäre, die seine Familie belastenden Vorladungen einfach per Post zu schicken (act. A22/6, S. 4, bzw. A35/8, S. 2). Seine Eltern hätten die Dokumente vorerst per Email geschickt (act. A 22/6, S. 4). Erst mit Hilfe eines Freundes der Familie sei es möglich gewesen, die Originale ausser Landes zu bringen (act. A35/8, S. 2). Schliesslich seien die Original-Vorladungen per Post von Grossbritannien in die Schweiz geschickt worden (vgl. A 43, Ziff. 7). Zur weiteren Untermauerung seiner

E-632/2014 Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie ein, denen zu entnehmen ist, dass seine Schwester E._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde und seine Schwester D._______ in Grossbritannien im Dezember 2013 ein Asylgesuch stellte und dort auch medizinisch behandelt wurde (A. 18/14, sowie A 43, Ziff. 3). 5. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sind. Obwohl er seine Fluchtgründe grundsätzlich konsistent und ohne gravierende Widersprüche schildert, vermögen sie in der Gesamtschau nicht zu überzeugen. Seine Vorbringen sind in zentralen Punkten nicht plausibel, und die Schilderungen fallen – auch bezüglich wesentlicher Aspekte – sehr oberfläch, vage und wenig detailliert aus. Bereits der Ausgangspunkt der Fluchtgeschichte – die Reise der Schwester E._______, welche in Grossbritannien über den Flüchtlingsstatus verfügt, mit einem Rückreisevisum oder anderen britischen Reisepapieren in den Iran, um das Neujahrsfest mit der Familie zu feiern – wirkt wenig wahrscheinlich. Nach Schweizer Praxis stellt eine Reise ins Heimatland einen Anwendungsfall von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar, der die Aufhebung des Flüchtlingsstatus nach sich ziehen kann. Auch Art. 339A der UK Immigration Rules bezieht sich auf diese Bestimmung der Flüchtlingskonvention, ebenso wie Art. 11 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (Abl. L 337/9 vom 20.12.2011). Das Britische Recht sieht zwar vor, dass in Ausnahmefällen auch anerkannten Flüchtlingen eine Reise ins Heimatland bewilligt werden kann, zum Beispiel im Fall einer schweren Krankheit oder bei Beerdigungen von nahen Angehörigen. In diesen Fällen kommt Art. 339A der Immigration Rules nicht zur Anwendung, von einem Widerruf des Flüchtlingsstatus wird abgesehen (vgl. dazu UK Home Office, Operational Policy and Process Policy, Guidance and Casework Instruction, Cancellation, Cessation & Revocation of Refugee Status, 18. Dezember 2008, Version 3.0, S.15f., www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/25 7382/cessation.pdf, abgerufen am 6. Mai 2014). Aus dem Vortrag des http://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/257382/cessation.pdf http://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/257382/cessation.pdf

E-632/2014 Beschwerdeführers sind solche aussergewöhnlichen Umstände, die eine entsprechende Bewilligung rechtfertigen würden, jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon würde die Schwester aber angesichts ihres durch die Flüchtlingsanerkennung und die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes geschärften politischen Profils auch Gefahr laufen, von den iranischen Sicherheitsbehörden verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich widersprüchliche Angaben. In der Anhörung bringt er vor, seine Schwester habe keine politischen Probleme gehabt, nur ihr Ehemann, daher habe sie wieder in den Iran reisen können (act. A12/18, F. 41, S. 6). An anderer Stelle bezeichnet er sie als "harte Gegnerin des Staates" (act. A22/6, S. 3) und sagt, dass alle Probleme der Familie mit den Behörden auf sie zurückzuführen seien (act. A12/18, F. 8, S. 3). Insgesamt bleibt nicht nachvollziehbar, dass die Schwester ein derartiges Risiko eingehen würde. Der Beschwerdeführer kann ferner über die Reisemodalitäten seiner Schwester, wie auch von der Vorinstanz festgestellt, nur sehr vage Angaben machen. Es wäre jedoch anzunehmen, dass man sich in der Familie angesichts der sehr heiklen Reiseumstände während eines mehrwöchigen Besuchs darüber ausgetauscht hätte. Auch der Umstand, dass E._______ einen Laptop mit kompromittierendem politischem Material eingeführt haben soll, ist unter diesen Umständen nicht sehr wahrscheinlich. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass eine Person, die in dieser Situation die Einreise in den Iran wagt, alles vermeiden würde, was sie in Schwierigkeiten bringen könnte. Der Beschwerdeführer gibt auch wenig Gründe dafür an, warum die Schwester dieses Material überhaupt mitgebracht habe. In der Anhörung führte er lediglich aus, dass seine Familie Interesse an diesen Dingen gehabt habe (act. A12/18, F. 97, S. 11). 5.1 Nach diesen Erwägungen vermag auch die Schilderung rund um die Reparatur des Computers nicht zu überzeugen. Selbst wenn der Laptop einen Defekt gehabt hätte, ist nicht ersichtlich, warum die Reparatur im Iran hätte erfolgen müssen und die Schwester ihn nicht auch in defektem Zustand zurück nach Grossbritannien hätte nehmen können. Die Umstände der Reparatur, die schliesslich in der Verhaftung der jüngeren Schwester resultierten, wirken insgesamt sehr konstruiert und damit wenig glaubhaft. Gleiches gilt für die Schilderungen der Haft der Schwester D._______ und ihrer Entlassung nach 19 Monaten. Zwar werden kritische Personen laut Berichten in Iran wegen "Propaganda gegen das System" willkürlich

E-632/2014 und ungesetzlich verhaftet, und die Angehörigen werden darüber nicht in Kenntnis gesetzt (vgl. United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Disappearances, S. 5f. und Arbitrary Arrest or Detention, S. 10 f., www.state.gov/documents/organization/220564.pdf). Auch sind seit Jahren Fälle dokumentiert, in denen politische Gefangene gegen Kaution für eine Gesundheitsbehandlung auf freien Fuss gesetzt wurden oder zu ihren Familien zurückkehren dürfen (vgl. dazu MICHAEL KIRSCH- NER, Iran: Die Praxis von iranischen Gerichten bei Hafturlaub und Kaution für politische Häftlinge, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 31. Oktober 2005; US-State Department Bericht 2013, a.a.O., Arrest Procedures and Treatment of Detainees, S. 10; weitere Beispiele in: Human Rights Watch, Why They Left – Stories of Iranian Activists in Exile,. Dezember 2012, ISBN 1-56432-971-2). Doch in casu fallen die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt wenig konkret und kaum detailliert aus. Insbesondere zu der Frage, warum genau seine Schwester inhaftiert wurde, wohin man sie verschleppt hat und was ihr während ihrer langen Inhaftierung wiederfahren ist, kann der Beschwerdeführer nur sehr vage Auskunft geben. In der Befragung zur Person schildert er, dass sie ernste gesundheitliche Probleme gehabt habe, wegen Veränderungen an ihrer Wirbelsäule behandelt worden sei und zunächst nichts habe essen können (act. A9/29, Ziff. 7.01, S. 11). Auch sei ihr Gesundheitszustand selbst nach zwei Wochen noch schlecht gewesen. In der Anhörung führt er aus, dass D._______ fast bewusstlos gewesen sei, als sie vom Geheimdienst übergeben worden sei, und dass sie erst im Spital zu sich gekommen sei (act. A12/18, F. 62, S. 8). Erst nach zwei Wochen habe sie wieder essen und sitzen können (ebenda, F. 81, S. 10). In der Beschwerde beschreibt er, dass seine Schwester das Land habe verlassen wollen, weil sie in der Haft gefoltert worden sei (act. A22/6, S. 4). Insgesamt bleiben die Schilderungen in diesem Punkt sehr ungenau, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit hatte zur ausführlichen Darlegung des Sachverhaltes. 5.2 Auch die zunächst in Kopie und dann im Original eingereichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer reichte als Belege für sein Vorbringen zwei Vorladungen ein, die ihn und seine Schwester D._______ betreffen und vom "Öffentlichen und Revolutionsgericht" in G._______ ausgestellt wurden. Diese Dokumente liess sich der Beschwerdeführer zunächst am 4. Februar 2014 durch seine Schwester E._______ aus Grossbritannien per Email schicken und reichte sie als Kopie ein; am 8. März 2014 erhielt er per http://www.state.gov/documents/organization/220564.pdf http://intranet.bvger.admin.ch/dokumentation/laender/02189/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCEdnx6fWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--

E-632/2014 Post von seiner Schwester die Originale, die er dem BFM übergab (vgl. A 43, Ziff. 1, 2). Der Fachdienst / Dokumentenstelle der Flughafenspezialabteilung der [kantonale Behörde] kam in seinem Bericht vom 15. Januar 2014 bezüglich der Gerichtsvorladungen zum Ergebnis, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. Allerdings konnte der Fachdienst die Echtheit der Schriftstücke nicht abschliessend beurteilen, da es an authentischem Vergleichsmaterial fehlte (act. A34/5). Der Beschwerdeführer selbst erhielt eine als "Ekhtarieh" bezeichnete Vorladung, seine Schwester eine als "Ehzarieh" bezeichnete. Gemäss eines Berichtes des UK Home Office verfolgen beide Typen von Vorladungen denselben Zweck: Beide ermöglichen es einer Person, vor Gericht zu erscheinen und Stellung zu nehmen. Beide Verfügungen ergehen durch das Gericht, wobei es sich beim "Ekhtarieh" um die Vorladung zu einer laufenden Ermittlung handelt, während "Ehzarieh" gewählt wird, wenn das Gericht eine Verhandlung anberaumt hat und der belangten Person eine letzte Möglichkeit einräumt, sich freiwillig vor Gericht zu begeben (vgl. United Kingdom: Home Office, Country of Origin Information Report - Iran, 16 January 2013, Ziff. 11.49, S. 72, abgerufen am 6. Mai 2014 auf: www.refworld.org/docid/510136952.html). Der Beschwerdeführer wird gemäss dem "Ekhtarieh" aufgefordert, sich beim Gericht einzufinden, damit seine Teilnahme am Klageverfahren (der Schwester) und seine Hilfeleistung bei der Flucht der Angeklagten aufgeklärt werden könne (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 11). Die Schwester wird dagegen unter korrespondierendem Aktenzeichen vorgeladen, mit dem Vermerk, dass das Gericht in Abwesenheit entscheiden werde, sofern der Vorladung nicht Folge geleistet werde (vgl. ebenda). Beide Dokumente stützen die Ausführungen des Beschwerdeführers, da er sich erstmalig für eine Beweisaufnahme hätte melden müssen, der Ladung zum Gerichtstermin für seine Schwester nach seinen Angaben bereits eine erste Vorladung vorausgegangen sei. Dennoch geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln höchstwahrscheinlich um für das Asylverfahren gekaufte Dokumente handelt. Dafür spricht, dass die Unterlagen stets aus Grossbritannien an den Beschwerdeführer geschickt wurden. Zwar erläutert er in der Replik, wie ein Bekannter die Original-Vorladungen ausser Landes geschmuggelt und sie seiner Schwester in Grossbritannien aushändigt habe (act. A35/8, S. 2). Es ist jedoch nicht plausibel, warum die Kopien der Unterlagen erst über den Umweg Grossbritannien an den Beschwerdeführer gemailt wurden. Immerhin hätte die Person, welche die Original-Dokumente bereits im Iran gescannt hat, diese auch problemlos direkt an den Beschwerdeführer mailen können. Es ist nicht ersichtlich, dass das Senden einer Email in

E-632/2014 die Schweiz gefährlicher sein soll als eine Email nach Grossbritannien. Ferner liegen dem Gericht Berichte vor, dass entsprechende gefälschte Gerichtsdokumente erworben werden können: Anlässlich einer Abklärungsreise im Jahr 2013 wurde der Danish Refugee Council durch Vertreter einer ausländische Botschaft informiert, dass es im Iran möglich sei, echt aussehende, aber gefälschte Gerichtsdokumente zu kaufen. Dabei sei zwischen echten Dokumenten mit manipuliertem Inhalt und gefälschten Dokumenten zu unterscheiden (vgl. Danish Refugee Council / Landinfo / Danish Immigration Service, On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, 02.2013, www.landinfo.no/asset/2313/1/2313_1.pdf, abgerufen am 06. Mai 2014). Im vorliegenden Fall kommt das Gericht angesichts der obigen Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Dokumente eingereicht hat, die zwar echt aussehen, jedoch nicht von den entsprechenden Behörden ausgestellt wurden, sondern entweder in Iran oder in Grossbritannien von Dritten erstellt wurden. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer die Vorladungen eigens für sein Asylverfahren herstellen liess. Aus diesem Grund können auch die eingereichten Beweismittel die Vermutung nicht umstossen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht so erlebt, sondern seine Fluchtgeschichte konstruiert hat. Diese ist in zu vielen Aspekten unplausibel geblieben, gleichzeitig waren die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu wenig detailliert. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Anfechtung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz als unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E-632/2014 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-632/2014 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Auch in individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung hindeuten könnte. Er hat in G._______ nach eigenen Angaben [ein Geschäft] mit fünf Angestellten betrieben und verfügte über ein sehr gutes Einkommen (act. A9/29, F. 1.17.05 und F. 1.17.07, S. 5). Seine Ehefrau und die Kinder leben in B._______, seine Eltern und weitere Verwandte in G._______, wo der Beschwerdeführer auch arbeitet. Er hat ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (act. A9/29, F. 2.01, S. 5, F. 3.01, S. 7). Insbesondere sein Onkel ist als Besitzer [eines Geschäfts] vermögend, er konnte dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern die Flucht ins Ausland finanzieren (act. A9/29, F. 7.01, S. 12). Der Beschwerdeführer wird – weil ihm im Heimatland wie oben ausgeführt keine Verfolgung droht – sich im Iran auch wieder eingliedern und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-632/2014 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen gültigen iranischen Reisepass abgegeben hat, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, S 173.320.2]). 10. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom 6. Februar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragt. Das Gericht weist diesen Antrag ab, da der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist. Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG liegen nicht vor. Gemäss Aktenlage führte der Beschwerdeführer bei der Gesuchstellung 2254.- USD und 29.30 HKD bei sich (act. A9/29, F. 1.17.07, S. 5). In den Akten der Vorinstanz findet sich kein Hinweis, dass dieses Geld eingezogen wurde gemäss Art. 87 AsylG i.V.m. Art. 16 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312). Nach Auskunft der zuständigen Sozialbehörde bezieht der Beschwerdeführer derzeit Sozialhilfe, es ist deshalb davon auszugehen, dass er über den oben erwähnten Betrag noch verfügt. (Dispositiv nächste Seite)

E-632/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

E-632/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2014 E-632/2014 — Swissrulings