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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2020 E-6309/2018

November 6, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,143 words·~31 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6309/2018

Urteil v o m 6 . November 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (…).

E-6309/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 20. November 2017 und den Anhörungen vom 8. August sowie 26. September 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in B._______, C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren und habe zeit seines Lebens dort gewohnt und die Schule besucht, welche er im Jahr (…) mit dem (…) abgeschlossen habe. Einen Beruf habe er nie erlernt, er sei aber als (…) tätig gewesen. Ungefähr ab (…) 2017 sei er auf seinem Nachhauseweg, welcher ihn an einem Armeecamp vorbeigeführt habe, wiederholt von einem Soldaten angehalten und befragt worden. Eines Tages habe dieser ihn zum Chef der Armee geführt, welcher ihn zu sexuellen Handlungen an ihm und einem weiteren Soldaten gezwungen habe. Diesen Vorgang hätten sie gefilmt und ihm anschliessend gedroht, das Video zu veröffentlichen, sollte er jemandem davon erzählen. Unter derselben Drohung habe er noch weitere zwei Male zu diesem Armeechef gehen und ihn sexuell befriedigen müssen. Er habe darunter gelitten und darum gebeten, dies nicht mehr tun zu müssen; sie hätten ihm dann angeboten, sich für eine hohe Summe freizukaufen. Bei der Geldübergabe hätten sie von ihm gefordert, das Land zu verlassen, ansonsten würden sie dasselbe mit (…) tun und sie töten. Anfang (…) 2017 sei er daher nach D._______ gereist und habe schliesslich am (…) 2017 (PA) beziehungsweise am (…) 2017 (Anhörung) sein Heimatland mit seinem Reisepass verlassen. Letzterer sei ihm in der Schweiz vom Schlepper abgenommen worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der durch den rubrizierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in

E-6309/2018 der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben beziehungsweise Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Am 6. November 2018 bestätigte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. November 2018 nach, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik gewährte. Diese nahm er mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 fristgerecht wahr. Die Rechtsvertretung legte dem Schreiben eine Honorarnote bei. H. Am 26. März 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht eines

E-6309/2018 sri-lankischen Arztes vom (…) 2018 sowie eine Prüfungseinladung beziehungsweise Admission Card des Departements of Examinations Sri Lanka (beide im Original) ein. Dem Schreiben legte der Rechtsvertreter eine weitere Kostennote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-6309/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar, da er nicht habe erklären können, warum gerade er auf dem Heimweg angesprochen und ins Büro des Armeechefs zitiert worden sei. Es sei auch nicht einleuchtend, dass er dem Armeechef gefallen habe, da dieser ihn im Büro zum ersten Mal gesehen habe. Ausserdem sei unrealistisch, dass dieser ihm ohne vorherige Worte gleich ein Sexvideo gezeigt und ihn direkt angewiesen habe, ihn zu befriedigen. Den weiteren Verlauf der Nacht habe er dann nicht konkret und differenziert wiedergeben können. Seine Aussagen seien unsubstantiiert und zum Teil klischeehaft. Er habe weder die Namen der beteiligten Personen nennen noch spezifische Angaben zu diesen machen können. Weiter müsse als realitätsfremd bezeichnet werden, dass

E-6309/2018 alle drei Tage, an welchen Übergriffe stattgefunden hätten, sowie alle Begegnungen mit dem befragenden Soldaten genau gleich abgelaufen seien. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass seiner Mutter nach den Übergriffen nichts aufgefallen sei und sie ihn nicht darauf angesprochen habe. Auch die Reaktion seiner Eltern auf sein "Geständnis" habe er nicht nachvollziehbar schildern können. Dass er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, leuchte ebenfalls nicht ein. Überdies habe er nicht konkret sagen können, wann er seinen Heimatort verlassen habe und wie lange er in D._______ gewesen sei. Schliesslich sei zu erwarten, dass sich eine Person, die habe fliehen müssen, darüber informieren würde, ob sie in der Zwischenzeit gesucht worden sei. Niemand in seiner Familie habe sich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert oder andere Probleme mit den Behörden gehabt. Allein die Tatsache, dass er tamilischer Ethnie und jung sei, indiziere zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Er erfülle das Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils daher nicht. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchliefen oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, es könne von ihm nicht erwartet werden zu erklären, wieso gerade er ausgewählt und sexuell genötigt worden sei. Er sei von den sexuellen Übergriffen traumatisiert und es sei nicht seine Pflicht zu erklären, weshalb diese mehr oder weniger gleich verlaufen seien. Bei der Würdigung seiner Aussagen sei der besondere soziokulturelle Hintergrund des tamilisch-hinduistischen Kulturkreises zu berücksichtigen, wonach Opfer von sexuellen Übergriffen in Sri Lanka prinzipiell diskriminiert und stigmatisiert und deshalb solche Fälle nur selten zur Anzeige gebracht würden. Sollte ein tamilischer Mann Asylgründe konstruieren wollen, erscheine es aufgrund dieses Kontextes äusserst unwahrscheinlich, dass er ausgerechnet von sexuellen Übergriffen berichten würde, die schambelastet seien und hochgradig tabuisiert würden. Ihm sei es denn auch äusserst schwergefallen, über die Vorfälle zu berichten. Es könne der Vorinstanz aber nicht gefolgt werden,

E-6309/2018 wenn diese darlege, seine Vorbringen seien klischeehaft und undifferenziert erfolgt. Seinen Aussagen sei eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen, er habe sich nicht widersprochen, habe Gesprächsinhalte in direkter Rede wiedergegeben und frei sowie assoziativ von den Geschehnissen erzählt. Es sei auch durchaus lebensnah und nachvollziehbar, dass er nicht offen und emotional mit seinen Eltern über die sexuelle Nötigung habe sprechen können und daher auch nach der Flucht nicht nachgefragt habe, ob er gesucht worden sei. Warum er dazu gezwungen worden sei, das Land zu verlassen, könne er nicht sagen. Möglicherweise habe der Armeechef befürchtet, er würde doch noch Anzeige erstatten. Lösegeldzahlungen seien im Bezirk Jaffna zudem nicht unüblich. Seine Ausreise habe er ausserdem verständlich und kohärent dargelegt. Die sexuelle Gewalt, die er erlitten habe, sei als Instrument der Verfolgung gebraucht worden. Es sei anzunehmen, dass er aufgrund seiner tamilischen Abstammung diesen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Aus dem Einsatz von sexueller Gewalt als Folterinstrument und Mittel zur Demoralisierung der tamilischen Zivilbevölkerung werde der Verfolgungscharakter der Übergriffe umso deutlicher. Er habe sich ausserdem vor der Veröffentlichung der Filmaufnahmen und vor Schikanierungen (…) durch die Sicherheitsbehörden gefürchtet. Die erlebten Übergriffe wiesen eine hohe Intensität auf und seine körperliche Integrität sei in schwerer Weise verletzt sowie seine Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt worden. Überdies sei der sri-lankische Staat nicht willens, einen wirksamen Schutz gegen sexuelle Übergriffe zu gewährleisten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe daher die ernsthafte Gefahr, erneut Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden. Ausserdem sei damit zu rechnen, dass die Filmaufnahmen veröffentlicht würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da er ausserhalb von B._______ keine Familie habe. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erfülle er ausserdem zwei risikobegründende Faktoren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass nicht bestritten werde, dass es von Seiten der sri-lankischen Armee sexuelle Übergriffe gebe und das Thema der sexuellen Gewalt in Sri Lanka tabuisiert werde. Dieser Umstand habe jedoch nichts mit der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu tun. Ihre Argumente beträfen die innere Logik und Substanz der Aussagen, die auch im sri-lankischen Kontext Geltung hätten. Seine Schilderungen seien undifferenziert und stereotyp erfolgt und es sei ihm nicht gelungen, den Ablauf der angeblichen Übergriffe realitätsnah und nachvollziehbar darzulegen. Trotz der geltend gemachten

E-6309/2018 Traumatisierung sei er in der Schweiz offensichtlich nie in ärztlicher Behandlung gewesen. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte darauf im Wesentlichen, dass die Tabuisierung sexueller Gewalt gegenüber Männern sehr wohl mit der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusammenhänge. Aufgrund seines soziokulturellen Hintergrundes und seiner Schamgefühle falle es ihm schwer, über die erlebten sexuellen Übergriffe zu sprechen. Die Misshandlungen, die er in Sri Lanka erlitten habe, seien so stressbeladen, dass sie die gewöhnlichen Bewältigungsstrategien überforderten. Die damit verbundene psychische und körperliche Belastung habe dazu geführt, dass er dazu neige, belastende Erinnerungen zu verdrängen. Er habe sich zuerst an die Begebenheiten in der Schweiz gewöhnen müssen. Es könne deshalb von ihm nicht erwartet werden, sich so schnell der Schamgefühle zu entledigen und sich in Therapie zu begeben. Durch den negativen Entscheid hätten sich seine Trauma-Folgestörungen verstärkt, weshalb er vorhabe, eine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Ein entsprechendes Arztzeugnis ist aber bis heute nicht eingereicht worden. 4.5 Dem sri-lankischen Arztbericht vom (…) 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich am (…) 2017 in ärztliche Behandlung in D._______ begeben habe ([…]). Zu diesem Zeitpunkt sei er (…) gewesen und habe über (…) geklagt. Er habe geltend gemacht, während einer Befragung angegriffen worden zu sein. Der Arzt rät ihm, sich an die Polizei zu wenden. 5. Vorab ist festzustellen, dass der Rückweisungsantrag nicht begründet wird. Es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern das SEM formelles Recht verletzt haben sollte. Der Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.

E-6309/2018 Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Den Einwänden des Beschwerdeführers ist in diverser Hinsicht beizupflichten. Die Vorinstanz begnügt sich im Grunde damit, seine Vorbringen als unrealistisch, realitätsfremd, unsubstantiiert und unlogisch darzustellen sowie ihm vorzuwerfen, er habe die Motive des Armeechefs, ausgerechnet ihn zu missbrauchen, nicht darzulegen vermocht. Diese Argumentation vermag in Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers und der auch vom SEM nicht bestrittenen häufigen sexuellen Übergriffe in seinem Heimatstaat tatsächlich nicht zu überzeugen. Es kann aber insbesondere auch nicht dem Beschwerdeführer obliegen, darzulegen beziehungsweise Vermutungen anzustellen, weshalb der Armeechef gerade ihn ausgewählt und missbraucht habe. Auch die Behauptung, es sei unrealistisch, dass dem Beschwerdeführer sogleich ein Sexvideo gezeigt und er aufgefordert worden sei, den Armeechef zu befriedigen, überzeugt nicht. Dies auch, weil aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, es sei dem Armeechef eben gerade in erster Linie um die Befriedigung sexueller Bedürfnisse gegangen. Ausserdem sind den Ausführungen des Beschwerdeführers – entgegen der vorinstanzlichen Darlegung – durchaus Realkennzeichen zu entnehmen. So spricht er etwa immer wieder seine Emotionen während den erlittenen Misshandlungen an (vgl. A34 F32, A38 F9, F41, F73, F76: er habe geweint, Angst gehabt, ihm sei übel geworden und habe nicht gewusst, warum er überhaupt noch am Leben sei). Seine Schilderungen sind widerspruchsfrei und weisen Details (vgl. etwa Datum der ersten Misshandlung, A38 F33; Eingangsbereich Armeecamp, A38 F37; Anzahl Personen im Büro, A38 F9, F51, F55–59; was auf dem aufgezeichneten Video zu sehen war, A38 F9 und F60, wie die Familie das Lösegeld zusammengetragen hat, A38 F9), Interaktionen (vgl.

E-6309/2018 A34 F32 und A38 F9) und inhaltliche Besonderheiten (vgl. A38 F37) auf. Die Erzählungen erfolgten sodann nicht chronologisch, sondern im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, ohne dass sich dabei Fehler oder Unstimmigkeiten ergeben hätten. So konnte er beispielsweise widerspruchsfrei und wiederholt darlegen, wann welche Person das Zimmer betreten und wieder verlassen hat beziehungsweise, was die entsprechende Person im Büro für eine Handlung vorgenommen hat (vgl. A38 F9 und F53– 59). Dies obwohl sich die befragende Person sehr stark auf diesen Punkt fixiert und den Beschwerdeführer mehrmals auf vermeintliche Widersprüche hingewiesen hat (vgl. A38 F53–59). Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken hat er frei eingestanden (vgl. etwa A38 F19, F66 und F68) und es sind keine Übertreibungen ersichtlich, im Gegenteil (vgl. etwa A38 F81). Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er bestimmt nicht eine solch schambelastete und hochgradig tabuisierte Verfolgung konstruiert hätte, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Demgegenüber ist die Beschreibung der beiden darauf folgenden Vorfälle unsubstantiiert ausgefallen und dem ersten Vorfall zu ähnlich, um glaubhaft zu erscheinen (vgl. A38 F9, F88–93, F99–102). Überdies erscheint seltsam, dass weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht den gesamten geforderten Geldbetrag bezahlt habe noch die Tatsache, dass der Vater bei der Geldübergabe dabei gewesen sei, für den Beschwerdeführer weitere Folgen gehabt habe, obwohl der Armeeangehörige dem Beschwerdeführer ausdrücklich und unter Drohungen untersagt habe, jemanden über die Vorfälle zu informieren (vgl. A38 F9). Ausserdem erscheint die Drohung, er müsse das Land sofort verlassen, im gesamten Kontext nicht glaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er noch eine Woche zu Hause verweilt habe, bevor er nach D._______ gereist sei (vgl. A38 F124). Nicht erklären kann der Beschwerdeführer, weshalb er bis heute seine authentische Identitätskarte nicht nachgereicht habe, obwohl er dies an den Anhörungen in Aussicht stellte und diese zu Hause in seinem Dorf vorhanden sei (vgl. A34 F4–9 und A38 F4–8). Ausserdem behauptete er aktenwidrig, dass ihm nicht gesagt worden sei, er müsse das Original der Identitätskarte nachreichen (vgl. A38 F8 und A11 Ziff. 4.07 und A34 F9). Die Erklärung in der Beschwerde, dies sei für die Angehörigen zu gefährlich, überzeugt jedenfalls nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 27). Dies insbesondere da ihm die Einreichung anderer aus dem Heimatstaat stammender Beweismittel auf Beschwerdeebene offenbar durchaus möglich war, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, weshalb die Originalidentitätskarte nicht gleichzeitig zugeschickt werden konnte.

E-6309/2018 6.3 Zusammenfassend überzeugt die Begründung des SEM für die Unglaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht. Zahlreiche Einwände in der Beschwerde sind berechtigt. In einer Gesamtbetrachtung – die auch die zu Gunsten der Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gebührend berücksichtigt – erscheint der erste der geschilderten sexuellen Missbräuche glaubhaft, nicht jedoch die zwei darauf folgenden Vorfälle sowie die geschilderte Geldübergabe. Folglich ist es wahrscheinlicher, dass es sich beim ersten sexuellen Missbrauch um einen einmaligen, in zeitlicher Hinsicht abgeschlossenen Übergriff gehandelt hat. Letztlich muss die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit sämtlicher Schilderungen, vermag der geltend gemachte Übergriff aus den nachfolgend unter Erwägung 7 aufgezeigten Gründen keine Asylrelevanz zu entfalten. 7. 7.1 Hinsichtlich der Frage, ob der geltend gemachte Übergriff unter Art. 3 AsylG zu subsumieren ist und ihm damit Asylrelevanz zukommt, ist zunächst festzustellen, dass der Peiniger des Beschwerdeführers zwar zweifelsohne den staatlichen Behörden Sri Lankas angehört. Demgegenüber ist fraglich, ob dem einmaligen Übergriff im vorliegenden Einzelfall tatsächlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu Grunde gelegen hat. Der Beschwerdeführer machte nirgends geltend, selbst in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen zu sein oder sich für die tamilische Sache eingesetzt zu haben oder aber entsprechende verwandtschaftliche oder bekanntschaftliche Beziehungen zu haben. Auch gab er nie an, im Rahmen des Übergriffs auf solche Umstände angesprochen worden zu sein. Er mutmasste einzig, er habe dem Täter gefallen. Ohne die Verwerflichkeit in irgendeiner Weise relativieren zu wollen, legen die gesamten Umstände nahe, dass dem Übergriff eine in erster Linie sexuelle Motivation zugrunde gelegen hatte, wenn auch in deutlichem Machtmissbrauch des Täters respektive der Täter. Auch soll nicht bestritten werden, dass hinsichtlich der Frage der Schutzfähig- insbesondere aber der Schutzwilligkeit der srilankischen Behörden gegenüber – auch männlichen – Opfern sexueller Gewalt grosse Fragezeichen zu setzen sind, dies speziell dann, wenn die Täter staatliche Akteure sind. Allerdings ist entsprechenden Quellen auch zu entnehmen, dass auf der anderen Seite auch die grosse Tabuisierung solcher Übergriffe ein Grund für die fehlende Schutzsuche sei (vgl. etwa die zu den Akten gereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben, 16. August 2018). Dass der Beschwerdeführer selbst eine Anzeige nicht für grundsätzlich

E-6309/2018 untauglich hält, ergibt sich daraus, dass er darlegt, der Armeechef habe ihn womöglich des Landes verwiesen, da er Angst vor einer Anzeige gehabt habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 21). Auch der sri-lankische Arzt habe ihm gemäss dem auf Replikstufe eingereichten Arztbericht vom (…) 2018 geraten, Anzeige zu erstatten. Die Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers Erfolg gehabt hätte, muss aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn aus den Schilder-ungen des Beschwerdeführers ergibt sich eine starke lokale Beschränkung des Übergriffs. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb er sich der Bedrohung nicht durch einen Wegzug innerhalb Sri Lankas hätte entziehen können. Es wäre ihm als erwachsenem Mann mit abgeschlossener schulischer Ausbildung sowie Kenntnissen als (…), woran überall Interesse besteht, zuzumuten gewesen, an einen anderen Ort zu ziehen. Zumal der Täter seine Drohung, das Video zu veröffentlichen, offenbar nicht wahrgemacht hat. Diesbezüglich ist etwa an E._______, zu denken. Diese liegt nur knapp 10 Kilometer von B._______ entfernt. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Wegzug dorthin allfälligen weiteren Übergriffen des Täters hätte entziehen können. Der Beschwerdeführer hat dem eingereichen Beweismittel zufolge kurz vor seiner Ausreise dort noch eine Ausbildung absolviert (vgl. Prüfungseinladung bzw. Admission Card vom […] 2017). Es ist davon auszugehen, er hätte dort sowohl wirtschaftlich als auch sozial Fuss fassen können, nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer heutigen Rückkehr eine solche Möglichkeit nicht offen stehen sollte für den Fall, dass überhaupt weitere Übergriffe drohen sollten. Entgegen seiner Darlegung bestehen zudem keinerlei Hinweise für eine Ausgrenzung durch seine Familie. Diese habe das Lösegeld für ihn zusammengetragen und seine Ausreise organisiert (vgl. A38 F9 und F124). Ausserdem stehe er immer noch in Kontakt zu ihr (vgl. A38 F7). Bei der geltend gemachten schweren Traumatisierung handelt es sich um eine reine Behauptung, die weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesverwaltungsgericht belegt wurde. Aus dem erst sehr spät eingereichten Arztbericht aus Sri Lanka ergibt sich jedenfalls keine solche und auch sonst finden sich keine entsprechenden Anzeichen in den Akten. Es gibt aber auch keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte nicht auch in Zukunft Zugang zu medizinischer Behandlung im Heimatstaat, sollte er darauf angewiesen sein. 7.2 7.2.1 In Bezug auf die Frage einer im heutigen Zeitpunkt begründeten Furcht vor Verfolgung ist zwar verständlich, dass sich der Beschwerde-

E-6309/2018 führer aufgrund des erlebten Übergriffs vor weiteren solchen fürchtet. Es ist aber nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beschwerdeführer allfällig weiterhin drohenden Übergriffen mit der Wahl eines anderen Aufenthaltsortes ausweichen könnte, was ihm auch heute aus den erwogenen Gründen zumutbar ist. Deshalb ist seine Furcht objektiv auch heute nicht begründet. 7.2.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation von aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um einer tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Diese letztgenannten schwach risikobehafteten Faktoren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen. In Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-

E-6309/2018 lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer weist keinerlei Verbindungen zum tamilischen Separatismus auf und es wurden ihm auch nie solche unterstellt, geschweige denn hatten oder haben er oder seine Familie relevante Verbindungen zu den LTTE. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nie einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und er verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er hat keine Narben und hat sich auch exilpolitisch nicht exponiert. Allein aus der tamilischen Ethnie und der knapp dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines srilankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. An dieser Einschätzung ändern auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka in der jüngeren Vergangenheit nichts. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. u.a. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14. Januar 2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda Rajapaksa zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente. Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchteten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa von Beginn an verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen

E-6309/2018 Personen (vgl. u.a. SFH: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 22. Oktober 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O. sowie u.a. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 22. Oktober 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nach dem Gesagten zu verneinen. Daran ändert auch seine in der Beschwerde abstrakt geäusserte Furcht vor einer Entführung nichts. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Ausreisezeitpunkt noch heute begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened

E-6309/2018 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-6309/2018 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem bereits mehrfach erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2.2 aufgezeigten Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ hinausgehen würde. Die hohen Anforderungen an die Darlegung eines "real risk", dass er bei der Rückkehr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte, sind nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten vorliegend als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-6309/2018 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. ebd. E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtete das Bundesverwaltungsgericht dann auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch in Berücksichtigung der bereits aufgezeigten jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und die Einschätzung im genannten Referenzurteil ist nach wie vor zutreffend. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht gestützt auf das Referenzurteil E- 1866/2015 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz Sri Lankas, wo der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise gelebt hat, bejaht. Auch aus individueller Sicht erweist sich der Vollzug als zumutbar, dies auch, wenn er sich an einem anderen Ort, beispielsweise in E._______, eine soziale und wirtschaftliche Existenz aufzubauen hätte (vgl. oben E. 7.1 und E. 7.2.1). 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6309/2018 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Eine Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen ist nicht ersichtlich. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2018 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In den Kostennoten vom 10. Dezember 2018 und 26. März 2019 wird ein Aufwand von total 600 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend gemacht, für den Fall des Unterliegens wird ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– zuzüglich Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 70.– moniert. Das Gericht erachtet den in Rechnung gestellten zeitlichen Aufwand als angemessen. Zwar ergibt eine Addition der einzelnen Posten insgesamt einen darüber liegenden Zeitaufwand (710 Minuten). Ein solcher wäre allerdings nicht mehr vollumfänglich als angemessen zu erachten, insbesondere mangels Notwendigkeit. Dazu kann etwa auf die Veranschlagung von rund 8.5 Stunden alleine für die Aufwände bis und mit Beschwerdeerhebung verwiesen werden. Diese fallen hoch aus angesichts der nur knapp 15-seitigen und in grosszügig gewählter Formatierung verfassten Rechtsmitteleingabe, die darüber hinaus über mehr als eine Seite hinweg den Sachverhalt wiedergibt, obwohl der Rechtsvertreter selbst dies offenbar nicht als notwendig erachtet (vgl. ab S. 3, Ziff. 6 ff. der Beschwerdeschrift). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ergibt sich nach dem Gesagten insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 2'270.– (inkl. Auslagen). Dieses ist aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6309/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'270.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Regina Seraina Goll

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